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Überprüfbarkeit der
Steuerberaterprüfung
BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 23. August 2001
Az.: VII R 96/00
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Leitsätze:
1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde
an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine
erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist
(Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der
Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst.
3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig.
4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig
gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit
angemessen ist.
Normen:
Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
GG; § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4 DVStB
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat vom 6. bis
8. Oktober 1998 in ihrem dritten Versuch an der bundeseinheitlich durchgeführten
Steuerberaterprüfung 1998 teilgenommen. Da sie in den schriftlichen Arbeiten die
Gesamtnote 4,67 (Klausur im Verfahrensrecht und anderen Rechtsgebieten:
Note 4,5; Klausur im Ertragsteuerrecht: Note 5,5; Klausur in Buchführung und
Bilanzwesen: Note 4,00) erreichte, hat sie die Prüfung nicht bestanden.
Am zweiten Tag der schriftlichen Prüfung hatte die Klägerin nach ihren Angaben
im vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Schreiben vom 29. Dezember 1998 an
den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium --FinMin--) erhebliche
Probleme mit ihren Augen. Sie sah alles nur noch verschwommen und konnte die
Klausur aus dem Gebiet Steuern vom Einkommen und Ertrag nur unter großer Mühe
vollenden. Am dritten Tag der schriftlichen Prüfung, nämlich am 8. Oktober 1998,
war eine aus zwei Sachverhalten bestehende Aufgabe aus dem Gebiet der
Buchführung und des Bilanzwesens gestellt (Aufgabentext in BStBl I, 1999, 286).
Die Bearbeitungszeit begann um 9.00 Uhr. Die Aufgabe enthielt im ersten
Sachverhalt, bei dem es u.a. um die Bildung einer Rücklage gemäß § 6b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und deren Berücksichtigung bei der
Auseinandersetzung mit einem aus einer Gesellschaft ausscheidenden
Gesellschafter ging, ein unzutreffendes Datum (Veräußerungszeitpunkt 1. Januar
1992; Rücklagenbildung im März 1996). Dieser Fehler wurde erst im Laufe der
Bearbeitungszeit nach entsprechenden Hinweisen von Prüfungsteilnehmern
aufgedeckt. Ausweislich der Niederschrift vom 8. Oktober 1998 wurden die
Prüfungskandidaten von der Saalaufsicht zunächst darauf hingewiesen, dass es auf
S. 2 des Aufgabentextes unter Passiva "März 1992" heißen müsse. Dieser Hinweis
erfolgte nach Angaben der Klägerin kurz nach 11.00 Uhr. Wegen dieses Fehlers
wurde die Bearbeitungszeit um eine halbe Stunde bis 15.30 Uhr verlängert. Um
11.35 Uhr hat eine andere Aufsichtsperson den gesamten Abschnitt zu § 6b
--Rücklage in der nochmals geänderten Fassung-- ("Veräußerungszeitpunkt:
1. Januar 1996; Bildungszeitpunkt: März 1996") verlesen.
Mit ihrer Klage gegen das Nichtbestehen der Prüfung trug die Klägerin im
Wesentlichen vor, die Fehlerhaftigkeit des Aufgabentextes für die dritte Klausur
sei durch die Verlängerung der Bearbeitungszeit um eine halbe Stunde nicht in
dem erforderlichen Maße ausgeglichen worden. Derjenige Prüfungskandidat der sich
zuerst dem zweiten Klausursachverhalt zugewandt habe, sei durch die falsche
Datumsangabe überhaupt nicht benachteiligt gewesen. Als dieser zur Bearbeitung
des ersten Sachverhalts gekommen sei, habe man die falsche Jahreszahl bereits
endgültig korrigiert gehabt. Gleichwohl habe er den Aufgabentext eine halbe
Stunde länger bearbeiten können. Die Klägerin habe hingegen zunächst die erste
Fragestellung bearbeitet. Wegen der Unstimmigkeit des Sachverhalts habe sie sich
daran festgebissen. Als die Mitteilung erfolgt sei, dass eine Jahreszahl nicht
stimme, habe sie diesen Teil der Arbeit bereits etwa um 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr
beendet gehabt. Sie habe daraufhin den ersten Sachverhalt erneut bearbeiten
müssen. Auch nach dieser (ersten) Änderung habe die Aufgabe keinen Sinn ergeben.
Die Klägerin habe deshalb an ihrer bisherigen Bearbeitung festgehalten. Der
Zeitaufwand für diese Überprüfung habe mindestens 20 Minuten betragen. Nach der
zweiten Änderung habe sich die Klägerin entschieden, zunächst die Bearbeitung
des zweiten Sachverhalts fortzusetzen, um die Auswirkungen der Änderung bei der
ersten Fragestellung später vorzunehmen. Hierzu sei ihr dann aber keine Zeit
mehr verblieben. Dadurch, dass die Klägerin unverhältnismäßig lange am Fall 1
"hängen geblieben" sei, habe ihr nicht die erforderliche Zeit zur Verfügung
gestanden, um den Fall 2 ordnungsgemäß bearbeiten zu können. Durch die ständigen
Störungen sei die Klägerin in Panik geraten, so dass sie in dieser
Stresssituation nicht mehr die Leistung habe erbringen können, zu der sie sonst
in der Lage gewesen wäre.
Für die Klägerin sei es vom Zeitlichen her unmöglich gewesen, nach Beendigung
der Arbeit --innerhalb der gewährten Verlängerung-- die erste Aufgabe noch
einmal zu überarbeiten. Deshalb sei es geboten, ihr zumindest --wie in anderen
Bundesländern auch geschehen-- einen Bonus von fünf Punkten zu gewähren, sofern
man nicht von vornherein die Auffassung vertrete, dass eine Wiederholung der
Prüfung geboten sei. Auch das Land Niedersachsen habe aufgrund der
Sachverhaltsänderung jede mögliche Lösung als richtig anerkannt; es sei äußerst
großzügig korrigiert worden.
Das FG hat die Klage u.a. aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen.
Die behaupteten Sehstörungen, die die Klägerin am zweiten Prüfungstag
beeinträchtigt hätten, könnten weder zu einer Korrektur des Ergebnisses dieser
Klausur noch zu einer Verbesserung des gesamten Prüfungsergebnisses führen. Da
die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, von der Prüfung
bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Prüfungsarbeit zurückzutreten
(§ 21 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften --DVStB-- vom
12. November 1979, BGBl I, 1922, mit späteren Änderungen), sei sie das Risiko,
bei der Lösung der betreffenden Aufgabe zu scheitern, bewusst eingegangen. Die
Klägerin könne dann nicht so gestellt werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie
die Sehstörungen rechtzeitig nachgewiesen hätte und von der Prüfung
zurückgetreten wäre.
Mit der Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten für die Klausur am
dritten Tag der schriftlichen Prüfung habe das FinMin zur Überzeugung des Senats
jedenfalls einen angemessenen und vertretbaren Zeitausgleich gewährt. Bei der
Steuerberaterprüfung handele es sich um eine solche, die in die Zuständigkeit
eines jeden Bundeslandes falle, weil sie vor einem Prüfungsausschuss abzulegen
sei, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu
bilden sei. Daraus folge, dass diese Behörde auch die Pflicht habe zu
veranlassen, dass die Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefertigt
werden, und darüber befinden müsse, wie auf im Prüfungsablauf entstandene
Probleme reagiert werden solle. Da solche "Pannen" nicht vorhersehbar seien und
in vielfältiger Erscheinungsform auftreten könnten, entzögen sie sich einer
generellen vorherigen Regelung. Die oberste Landesbehörde müsse daher
entsprechend der jeweiligen Situation nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener
Verantwortung spontan entscheiden, wie die mit einer Panne oder Störung
einhergehende Prüfungsbeeinträchtigung möglichst sach- und kandidatengerecht
neutralisiert werden könne. Hierbei sei ihr ein Einschätzungs- und
Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das auch vom Gericht beachtet werden müsse
(Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167,
480, BStBl II 1992, 634). Angesichts des geringen Gewichts der fehlerhaften
Angabe im Aufgabentext sei eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 30 Minuten
als eher großzügig anzusehen. Dem entspreche es, wenn in einigen Bundesländern
keine Schreibverlängerung oder nur eine solche von 15 Minuten gewährt worden
sei. Da die Klägerin diese verlängerte Bearbeitungszeit für sich in Anspruch
genommen habe, könne sie nicht zusätzlich verlangen, dass dieser Aufgabenteil,
den sie zudem nicht erkennbar überarbeitet habe, mit fünf zusätzlichen
Wertungspunkten bewertet werde, wie dies in anderen Bundesländern geschehen sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die Panne nicht dazu führen, dass der
angefochtene Bescheid des FinMin aufzuheben sei. Schon vom Ansatz her verfehlt
erscheine ihr Standpunkt, wenn sie sich mit Kandidaten vergleiche, die zunächst
den Teil 2 der Klausur bearbeitet hätten und deshalb rechtzeitig vor der
Bearbeitung von Teil 1 das korrigierte Datum kannten. Der denkbare Vorteil eines
Prüfungskandidaten könne den Nachteil eines anderen Bewerbers nicht bewirken.
Fehl gingen auch die Hinweise der Klägerin zu den Auswirkungen einer
"Besserstellung" anderer Prüflinge auf das Prüfungsergebnis. Es ginge nicht an,
aufgrund bloßer Mutmaßungen, eine Prüfung sei besonders gut ausgefallen und die
Prüfer könnten sich in ihrem Urteil von dieser relativ guten Gesamtleistung der
Prüfungsgruppe täuschen lassen, ein Prüfungsergebnis als verfahrensfehlerhaft
und damit rechtswidrig gewonnen zu verwerfen.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Gewährung der halbstündigen
Verlängerung der Bearbeitungszeit gleiche den Verlust der Zeit für die Lösung
der fehlerhaften Aufgabe und die darauf beruhende Nervosität und abnehmende
Konzentration nicht aus. Damit sei eine Verletzung des prüfungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes anzunehmen. Vom Prüfling könne nicht verlangt
werden, den Fehler im Klausurtext von sich aus zu korrigieren. Wenn er in Folge
des Fehlers in dem 1. Teil der Klausur auf die Lösung dieses Teils sehr viel
Zeit verwende, sei es ihm naturgemäß nicht mehr möglich den 2. Teil der Klausur
optimal zu lösen. Außerdem sei das FG ohne Angabe von Gründen von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom
21. Dezember 1992 1 BvR 1295/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993,
917) abgewichen. Hiernach bestehe eine volle gerichtliche Nachprüfungskompetenz,
ob die gewährte Schreibverlängerung angemessen sei.
Das FinMin meint im Ergebnis, mit der Verlängerung der Bearbeitungszeit für die
dritte Klausur um eine halbe Stunde sei die Beeinträchtigung der
Prüfungsteilnehmer angemessen ausgeglichen worden. Eine Verletzung der
Chancengleichheit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die Klägerin durch den angefochtenen, ihr gemäß
§ 25 Abs. 2 und 3 DVStB erteilten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt ist.
1. Keine Bedenken bestehen gegen die Ausführungen des FG, wonach die von der
Klägerin erst mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 geltend gemachten
Sehstörungen, die sie angeblich bei der Anfertigung der Klausurarbeit am zweiten
Prüfungstag beeinträchtigt haben sollen, nicht berücksichtigt werden können.
Solche Beeinträchtigungen können, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nur im
Rahmen des § 21 DVStB berücksichtigt werden, wenn der Bewerber deswegen bis zum
Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit von der Prüfung
zurücktritt. Andernfalls muss er das Risiko, das sich aus der Beeinträchtigung
für die Qualität der Arbeit möglicherweise ergibt, selbst tragen. Da die
Klägerin mit der Revision insoweit keine Bedenken mehr geltend gemacht hat,
belässt es der Senat bei diesen Ausführungen.
2. a) Soweit sich das FG für seine Auffassung, dass die oberste Landesbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung entscheiden müsse, wie die
Störung, die durch die Berichtigung des Aufgabentextes eingetreten ist,
möglichst sach- und kandidatengerecht neutralisiert werden könne, ohne nähere
Differenzierung auf das Senatsurteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634
stützt, kann der Senat dem nicht folgen. Der Senat hält an der in diesem Urteil
vertretenen Auffassung nicht mehr fest.
Der Senat hatte in der genannten Entscheidung im Anschluss an das
Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- (Urteil vom 29. August 1990 7 C 9.90,
BVerwGE 85, 323) für den Fall einer äußeren Störung des Prüfungsablaufs durch
Baulärm ausgeführt, dass die Prüfungsbehörde über die Angemessenheit der zum
Ausgleich einer Störung gewährten Verlängerung der Bearbeitungszeit innerhalb
der durch den Grundsatz der Chancengleichheit gezogenen Grenzen in eigener
Verantwortung zu entscheiden habe. Deshalb seien Entscheidungen der
Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraums hielten, als
rechtmäßig hinzunehmen. Demgegenüber hat aber das BVerfG (Beschluss in NJW 1993,
917) entschieden, aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes (GG) folge, dass den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche
Kompensationsmaßnahmen in solchen Fällen zur Wiederherstellung der
Chancengleichheit bei der Prüfung geeignet und geboten seien, kein
Entscheidungsspielraum zustehe. Die Gerichte könnten vielmehr in vollem Umfange
überprüfen, ob die Prüfungsbehörde durch die von ihr gewährte
Schreibverlängerung einen Ausgleich für Störungen während der Aufsichtsarbeiten
herbeigeführt habe. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Ebenso wie
das BVerwG (Urteil vom 11. August 1993 6 C 2.93, BVerwGE 94, 64) hält er es für
möglich, zu prüfen, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat,
nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm
oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist.
b) Auf eine solche dem Baulärm vergleichbare äußere Störung, die durch den
Umstand eingetreten sein mag, dass der erste Sachverhalt der Aufgabe einmal um
kurz nach 11.00 Uhr und ein zweites Mal gegen 11.35 Uhr berichtigt wurde und
dass dadurch eine gewisse Unruhe und Beeinträchtigung der Konzentration der
Prüflinge eingetreten sein mag, beruft sich die Klägerin jedoch nicht
substantiiert. Auch hat das FG hinsichtlich einer solchen Störung keine
Feststellungen getroffen, was die Klägerin nicht gerügt hat. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, ob eine solche nennenswerte Störung im Streitfall
überhaupt eingetreten ist und ob sie ggf. durch den gewährten Zeitausgleich mit
ausgeglichen worden ist.
3. a) Von einer Störung durch Lärmbelästigung oder einer Störung, wie sie durch
die äußeren Umstände im Zusammenhang mit der zweimaligen Berichtigung der
Aufgabe verursacht sein mag, ist aber eine etwaige Beeinträchtigung der Bewerber
durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst zu unterscheiden.
Grundsätzlich sind Prüfungsaufgaben so zu stellen, dass der Bewerber ohne
weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe
darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muss der Sachverhalt
klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus
der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich
sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat allerdings
ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe
nicht "unlösbar" ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502,
BStBl II 1999, 573). Die Feststellung, ob insoweit ein Prüfungsmangel vorliegt,
ist den Gerichten nicht verwehrt, soweit sie sich darauf beschränkt zu prüfen,
ob die Aufgabenstellung den Mindestanforderungen an eine eindeutige
Aufgabenstellung entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1976 VII C
6.76, BVerwGE 51, 331, 338, und vom 9. August 1996 6 C 3.95, Deutsches
Verwaltungsblatt 1996, 1381). Der Senat kann jedoch von einer solchen Prüfung im
Streitfall absehen, weil die Prüfungsbehörde den vermeintlichen oder
tatsächlichen Fehler (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2000 8 K 1286/99,
Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 655) noch, während die Prüflinge die
Aufsichtsarbeit bearbeiteten, berichtigt hat.
Eine solche Berichtigung muss grundsätzlich zulässig sein. Dies gebietet in
Anbetracht des erheblichen Aufwandes sowohl für die Prüflinge als auch die
Prüfungsbehörde, der mit einem Abbrechen der Arbeit und der dann erforderlichen
Wiederholung der Aufsichtsarbeit aus dem betreffenden Fachgebiet verbunden wäre,
der das Verwaltungshandeln verpflichtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Art. 20 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist allerdings eine so rechtzeitige
Berichtigung der Aufgabenstellung, dass sie von den Prüfungsteilnehmern noch bei
der Bearbeitung der ihnen gestellten Aufgaben berücksichtigt werden kann. Ferner
hängt die Zulässigkeit einer Berichtigung davon ab, dass den Prüfungsteilnehmern
eine angemessene Kompensation für die möglichen Schwierigkeiten gewährt wird, in
die sie durch die ursprüngliche Aufgabenstellung und die etwa erforderliche
Neubearbeitung dieses Teils der Aufgabe geraten sind. Denkbar ist, dass ein
solcher Ausgleich im Rahmen der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit
und/oder durch eine angemessene und zumutbare Verlängerung der Bearbeitungszeit
für die Aufsichtsarbeit gewährt wird.
Da sich im Einzelnen im Streitfall nicht mit Sicherheit feststellen lässt, in
welche Schwierigkeiten jeder einzelne Prüfungsteilnehmer durch die nicht
beabsichtigte Aufgabenstellung in Bezug auf die in Rede stehenden Datumsangaben
geraten ist, kann die Kompensation nur pauschal für alle Bearbeiter der
betreffenden Aufsichtsarbeit gewährt werden. Dabei kann ebenfalls keine
Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und psychischen
Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer genommen werden. Grundlage für die
Beurteilung der Frage, ob der Ausgleich angemessen und zumutbar ist, muss daher
ein durchschnittlicher Prüfungsteilnehmer sein. Auf ihn muss die Prüfungsbehörde
abstellen, wenn sie beurteilt, welcher Ausgleich angesichts der Bedeutung der in
Rede stehenden Teilaufgabe zur Gesamtaufgabe und des Schwierigkeitsgrades dieser
Teilaufgabe im Verhältnis zu den anderen Anforderungen der Arbeit erforderlich
ist. In Rechnung zu stellen ist weiterhin, in welche Schwierigkeiten die
Prüfungsteilnehmer möglicherweise geraten konnten, weil sie zunächst versucht
haben, die Aufgabe unter Zugrundelegung der ursprünglich angegebenen Daten zu
lösen.
Zusammengefasst laufen die genannten Gesichtspunkte auf eine Bewertung des
Schwierigkeitsgrades der gestellten Aufgabe und insbesondere der in Rede
stehenden Teilaufgabe in der ursprünglichen oder später berichtigten
Sachverhaltsvariante und der sich daraus ergebenden Entscheidung über die zu
gewährende Kompensation hinaus. Hinsichtlich der Beurteilung des
Schwierigkeitsgrades hat aber auch das BVerfG einen weiten Bewertungsspielraum
der Prüfungsbehörden anerkannt. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur
noch die Kontrolle, ob die getroffene Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass
sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991
1 BvR 1529/84 und 138/87, BVerfGE 84, 59, 79). Dieser Bewertungsspielraum muss
daher der Prüfungsbehörde auch im Streitfall bei der Entscheidung darüber
eingeräumt werden, welcher Ausgleich in Anbetracht der für erforderlich
gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der ersten Aufgabe der Aufsichtsarbeit
angemessen ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels verfahrensrechtlicher Einwände
der Revision gebunden ist, war von der Berichtigung des ersten Sachverhalts der
Aufsichtsarbeit nur ein verhältnismäßig unbedeutender Teil der Aufgabe
betroffen, auf den zudem nur ein geringfügiger Teil der Arbeitszeit im
Verhältnis zu der für die Anfertigung der gesamten Aufsichtsarbeit
veranschlagten Arbeitszeit von 6 Stunden entfiel. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des FinMin in der Klageerwiderung, auf die das FG Bezug
nimmt, entfielen auf diesen Teil der Aufgabe von 100 möglichen Punkten nur
5 Punkte. Überträgt man das Punkteverhältnis auf die Bearbeitungszeit, so ergibt
sich, dass für den betreffenden Teil der Aufgabe rechnerisch etwa 18 Minuten
(1/20 der gesamten Bearbeitungszeit) anzusetzen sind.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der in Rede stehende Teil der Aufgabe nur
eine Position der aus den Steuerbilanzen der Gesellschaft zum 31. Dezember 1996
entnommenen Buchwerte, nämlich die gemäß § 6b EStG gebildete Rücklage, betraf
und dieser Teil der Aufgabe keine Auswirkungen auf die Bearbeitung der übrigen
Teile der Aufsichtsarbeit hatte. Weiter ist der Umstand von Bedeutung, dass die
Prüflinge im Aufgabentext selbst darauf hingewiesen wurden, dass die
Bilanzansätze als richtig anzusehen und nicht zu beanstanden seien. Dieser
Hinweis hätte einen durchschnittlich begabten und vorbereiteten Prüfling dazu
veranlassen sollen, der Angabe der Jahreszahlen in der Fußnote zu dem
betreffenden Aufgabenteil keine allzu große Bedeutung beizumessen und sich trotz
der unterschiedlich angegebenen Jahreszahlen nicht unverhältnismäßig lange mit
diesem Aufgabenteil zu beschäftigen.
In Anbetracht all dessen teilt der Senat die Auffassung des FG, dass sich die
von der Prüfungsbehörde gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit für die
Klausur um 30 Minuten im Rahmen ihres Bewertungsspielraums hält und einen
angemessenen Ausgleich für etwaige Schwierigkeiten darstellt, zu denen die Art
und Weise der später berichtigten Aufgabenstellung möglicherweise geführt hat.
b) Der Verlängerung der Bearbeitungszeit steht auch § 18 Abs. 1 Satz 3 DVStB
nicht entgegen, wonach die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten höchstens
6 Stunden betragen darf. Diese Grenze bezieht sich nur auf die regelmäßige
Bearbeitungszeit, nicht aber auf Ausnahmefälle, in denen die Bearbeitungszeit
verlängert werden kann bzw. zum Ausgleich von Nachteilen verlängert werden muss.
Das folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 2 DVStB. In dieser Vorschrift ist ein
Ausnahmefall, nämlich der von körperbehinderten Personen, besonders genannt, in
dem die regelmäßige Bearbeitungszeit auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert
werden kann. Kann die Bearbeitungszeit aber im Falle von körperbehinderten
Personen bis zu einer Stunde verlängert werden, so spricht nichts dagegen, sie
im Streitfall um eine halbe Stunde zu verlängern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167,
480, BStBl II 1992, 634).
c) Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 GG) ist durch diese Art und Weise
des gewährten Ausgleichs nicht verletzt. Zwar soll in manchen Bundesländern
zusätzlich zu der Verlängerung der Bearbeitungszeit auch noch ein pauschaler
Zuschlag von 5 Punkten gewährt worden sein. Dagegen sollen andere
Prüfungsbehörden nur eine Schreibverlängerung von 15 Minuten oder überhaupt
keinen Ausgleich gewährt haben. Diese unterschiedliche Behandlung der Sache
durch die einzelnen Prüfungsbehörden beeinträchtigt die Chancengleichheit der
Prüflinge jedoch nicht. Denn die Steuerberaterprüfung ist keine Bundesprüfung,
sondern eine Landesprüfung, weil sie abgesehen davon, dass sie bundeseinheitlich
geregelt ist und die Aufgaben bundeseinheitlich gestellt werden, von den bei den
obersten Landesbehörden gebildeten Prüfungsausschüssen gemäß Art. 83 GG als
eigene Angelegenheit der Länder durchgeführt wird (BFH, Beschluss vom 13. März
1990 VII B 141/89, BFH/NV 1991, 124). Deshalb kommen als Vergleichspersonen nur
die Bewerber in Betracht, die an einem bestimmten von der obersten Landesbehörde
durchgeführten Prüfungstermin teilnehmen.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, andere Prüfungsteilnehmer in ihrem
Prüfungstermin hätten dadurch Vorteile gehabt, dass sie möglicherweise zuerst
mit der Bearbeitung des zweiten Sachverhalts begonnen hätten und dadurch durch
den später berichtigten angeblichen Fehler der Aufgabenstellung im ersten
Sachverhalt gar nicht beeinträchtigt worden seien, lässt sich damit eine
Verletzung der Chancengleichheit nicht begründen. Denn durch den möglichen
Vorteil anderer Prüflinge ist, wie das FG im Einzelnen zutreffend ausgeführt
hat, die Chance der Klägerin für das Bestehen der Prüfung nicht beeinträchtigt
worden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 20. Juli 1999
VII R 111/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803), besteht für den Prüfling kein
subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der
Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Er kann deshalb nicht rügen,
andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die er bei einem ordnungsgemäß
durchgeführten Prüfungsverfahren nicht gehabt habe.
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