Steuerehrlichkeit:
Gesetzes zur Förderung - Verfassungsmäßigkeit
BVerfG
Az: 1 BvR 2357/04
Urteil vom 22.03.2005
In den Verfahren gegen die durch Art. 2 des Gesetzes zur
Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in
die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I
S. 3866) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass Art. 2 und 3
des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit entgegen der Bestimmung des
Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht am 1. April 2005 in Kraft treten, hilfsweise:
dass der Vollzug der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der
Steuerehrlichkeit vorläufig ausgesetzt wird im Wege der einstweiligen Anordnung
das In-Kraft-Treten der durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) geänderten
Vorschriften von § 93 Abs. 7 und 8, § 93 b Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 24
Finanzverwaltungsgesetz und § 24 c Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen hat
das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – am 22. März 2005 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
A.
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu
Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der
Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
I.
Die Antragstellerin zu 1a ist ein inländisches Kreditinstitut. Der Antragsteller
zu 1b, ein Rechtsanwalt und Notar, unterhält Bankkonten bei der Antragstellerin
zu 1a. Die Antragstellerin zu 2a bezieht Wohngeld; der Antragsteller zu 2b
erhält Sozialhilfe.
II.
Die Antragsteller rügen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S.
3866, 2003 I S. 61; im Folgenden: AO) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7
und 8 und des § 93 b. Sie halten diese für verfassungswidrig.
§ 93 AO lautet nunmehr, soweit hier maßgeblich, wie folgt:
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für
Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93 b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen,
wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder
keinen Erfolg verspricht.
(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll
die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes
zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den
Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93 b Abs. 1 zu führenden Dateien
abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn
in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele
geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.
§ 93 b AO lautet:
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24 c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu
führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung
zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach
Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an
die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der
Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende
Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das
ersuchende Gericht.
(4) § 24 c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt
entsprechend.
Der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Finanzen wurde durch Art. 3 des Gesetzes
zur Förderung der Steuerehrlichkeit entsprechend erweitert (§ 5 Abs. 1 Nr. 24
des Finanzverwaltungsgesetzes).
Der Anwendungsbereich der in § 93 b AO in Bezug genommenen Regelung des § 24 c
des Kreditwesengesetzes (KWG) ist durch die angegriffene Neuregelung ausgeweitet
worden. Nunmehr ist der Zugriff auf die nach § 24 c KWG zu führende Datei auch
zu den Zwecken des Datenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8, § 93 b AO möglich.
§ 24 c KWG lautet:
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende
Daten zu speichern sind:
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im
Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots
sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und
eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend
wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten).
Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz
anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des
Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach
Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das
Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt (scil.: für
Finanzdienstleistungsaufsicht) jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in
einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch
technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht
zur Kenntnis gelangen.
(2) und (3) ...
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch
die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person,
die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen
die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate
aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle
Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind.
Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung
der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen
Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den
Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren
fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als
Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
Die angegriffenen Regeln erlauben die Feststellung der Existenz von Konten und
Depots und die Verknüpfung mit dem Inhaber beziehungsweise
Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten, nicht aber einen
Zugriff auf die "Inhalte" der Konten oder Depots.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2005 Änderungen in Bezug auf
den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit Regelungen zu § 93 AO
verfügt. Danach darf der Kontenabruf zum Zwecke der Steuererhebung nach § 93
Abs. 7 AO nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen, er muss im Einzelfall
erforderlich sein und sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen (Nr. 2.3
AEAO). Vor dem Kontenabruf soll den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden,
selbst Auskunft zu erteilen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch
gefährdet (Nr. 2.6 AEAO). Der Anwendungserlass regelt darüber hinaus die
Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen Verfahrensstadien (Nr. 2.7 bis
2.9 AEAO).
Für die Anwendung des § 93 Abs. 8 AO nimmt der Anwendungserlass unter anderem
eine als abschließend bezeichnete Konkretisierung der Bereiche vor, für die ein
Kontenabruf in Betracht kommt (Nr. 3.2 AEAO). Erfasst sind danach ausschließlich
Behörden der Sozialverwaltung sowie die für die jeweilige Materie zuständigen
Gerichte. Für den Kontenabruf ist die Subsidiarität in der Weise vorgesehen,
dass er nicht als erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des
Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes
Beweismittel gibt (Nr. 3.3 AEAO). Die ersuchende Behörde oder das ersuchende
Gericht muss in dem Ersuchen die Rechtsgrundlage angeben und zugleich
versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen
Erfolg versprechen (Nr. 3.4 AEAO). Hinsichtlich der Unterrichtung der
Betroffenen verweist der Anwendungserlass auf die nach den jeweiligen Gesetzen
bestehenden Regelungen und Auskunftsansprüche (Nr. 3.7 AEAO).
III.
1. Die Antragsteller zu 1, die zugleich mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung Verfassungsbeschwerde erhoben haben, rügen die
Verletzung ihres durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gesicherten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Kontostammdaten seien
personenbezogene Daten. Der grundrechtliche Schutz vor dem Zugriff auf diese
Daten stehe auch der Antragstellerin zu 1a als juristischer Person zu. Der
Antragsteller zu 1b sei sowohl im Hinblick auf private eigene Konten als auch
auf berufliche Konten, insbesondere Anderkonten seiner Klienten, grundrechtlich
betroffen. Die Ermächtigung zur Erhebung der Kontostammdaten sei hinsichtlich
der Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs unbestimmt und unverhältnismäßig.
Auch sei der Schutz des Vertrauensverhältnisses von Berufsgeheimnisträgern
(insbesondere bei Anderkonten von Notaren und Rechtsanwälten) nicht
berücksichtigt. Die Betroffenen würden über den Abruf nicht informiert und
könnten sich deshalb gerichtlich nicht wehren. Eine nachträgliche Information,
etwa durch Akteneinsicht, komme zu spät, um den Grundrechtseingriff abwehren zu
können.
Der vom Bundesministerium der Finanzen verfügte Anwendungserlass zur
Abgabenordnung ändere nichts an den verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen
könnten die verfassungsrechtlichen Mängel eines förmlichen Parlamentsgesetzes
nicht im Wege einer Verwaltungsanweisung ausgeräumt werden. Darüber hinaus
bleibe es dabei, dass das Gesetz unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG keine
Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen möglicherweise rechtswidrige Datenabrufe
vorsehe.
Der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung schwerer
eigener Nachteile geboten. Die Antragsteller halten die Folgen bei Erlass einer
einstweiligen Anordnung für weniger gewichtig als die bei In-Kraft-Treten des
Gesetzes. Im letzteren Fall wären ab 1. April 2005 die Finanzbehörden und
faktisch alle anderen Träger der öffentlichen Gewalt befugt, Kontostammdaten
abrufen zu lassen. Es sei damit zu rechnen, dass innerhalb kürzester Zeit von
dieser Möglichkeit umfangreich Gebrauch gemacht werden würde. Damit sei eine
Vielzahl gravierender Eingriffe in ihre Grundrechte abzusehen.
Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich das
angegriffene Gesetz später als verfassungsgemäß, so würde damit zwar vorläufig
verhindert, dass die Träger der öffentlichen Gewalt auf die Möglichkeit des
Datenabrufs zurückgreifen könnten. Der Datenzugriff könne aber später nachgeholt
werden.
2. Die Antragsteller zu 2, die zwischenzeitlich ebenfalls Verfassungsbeschwerde
erhoben haben (1 BvR 603/05), sehen sich als Bezieher von Wohngeld und von
Sozialhilfe durch die angegriffenen Regelungen in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in
ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Sie
rügen insbesondere, dass es an einem ausdrücklichen Katalog der betroffenen
Sozialleistungsbereiche sowie an hinreichend bestimmten und justiziablen
Voraussetzungen für den Abruf der Kontostammdaten, an einer Pflicht zur
Unterrichtung der Betroffenen sowie einer neutralen Kontrolle durch
Datenschutzbeauftragte fehle. Auch hätte gesetzlich geklärt werden müssen, wer
in der Behördenhierarchie die Befugnis zur Stammdatenerhebung habe. Die Mängel
seien derart gravierend, dass die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen
müsse.
IV.
Die Bundesregierung und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz haben zu den
Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen.
1. Namens der Bundesregierung sieht das Bundesministerium der Finanzen die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht gegeben
an. Es hält das Verfahren in der Hauptsache teilweise für unzulässig, jedenfalls
aber für offensichtlich unbegründet.
Auch eine Folgenabwägung ergebe, dass die Anträge abzulehnen seien. Die
Nachteile, die bei einem Außervollzugsetzen der angegriffenen Bestimmungen für
die Allgemeinheit eintreten würden, überwögen bei weitem. Der Finanzverwaltung
bliebe ein zentrales Instrument zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Vollzugs
der Steuergesetze vorenthalten; den Behörden der Leistungsverwaltung würde ohne
Kontenabruf eine Möglichkeit genommen, den Missbrauch von Sozialleistungen zu
verhindern.
2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußert erhebliche Zweifel, ob durch
die Regelung des Kontenabrufs die Grundsätze der Normenklarheit und der
Verhältnismäßigkeit gewahrt sowie hinreichende verfahrenssichernde Maßnahmen
getroffen sind.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet.
I.
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der
Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden,
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE
104, 51 <55>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der
Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41
<44>; 104, 51 <55>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner
Befugnis, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter
Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen
Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am In-Kraft-Treten
gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten nach
späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß
und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen
Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten
(vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; stRspr). Bei dieser Folgenabwägung
sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen,
nicht nur bezogen auf die Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar
2005 - 2 BvR 2185/04 -, JURIS).
Im Zuge der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob die zur Anwendung der
angegriffenen Norm befugten Stellen in der Zeit bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde im Rahmen des Gesetzes Vorkehrungen treffen, die zu einer
Abmilderung oder Beseitigung der von den Antragstellern geltend gemachten
Nachteile führen. Wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der
Erfolg mit Rücksicht auf solche Vorkehrungen auf der Anwendungsebene versagt und
zeigt sich vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, dass die
Vorkehrungen zur Nachteilsbegrenzung nicht ausreichen oder dass die Behörden
ihre Praxis zum Nachteil der Antragsteller ändern, kann das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen (vgl. BVerfGE 1, 74
<75>; 46, 337 <338>) einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
II.
Die von den Antragstellern bereits erhobenen Verfassungsbeschwerden sind
hinsichtlich des wesentlichen Teils der geltend gemachten Grundrechtsrügen nicht
von vornherein unzulässig. Sie sind auch nicht offensichtlich unbegründet. Im
Verfahren über die Verfassungsbeschwerden wird unter anderem zu prüfen sein, ob
die angegriffenen Regelungen den Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit und der
Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Angesichts der Offenheit des Ausgangs eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz im Zuge einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese geht zu Lasten
der Antragsteller aus.
1. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich das
angegriffene Gesetz später als verfassungsgemäß, so würde damit vorläufig
verhindert, dass die zuständigen Behörden und Gerichte auf die Möglichkeit des
Datenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8 AO zurückgreifen können. Die damit
verbundenen Nachteile sind gewichtig. Eine gesetzlich neu geschaffene
Möglichkeit zur Kontrolle von Voraussetzungen der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialleistungen und zur Verhinderung des
Missbrauchs solcher Leistungen wäre nicht eröffnet.
a) Verwaltung und Gerichten würde ein Instrument zur Tatsachenermittlung
vorenthalten, das zum gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und
Sozialleistungsgesetzen beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des Bezugs von
Sozialleistungen bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen sind gewichtige
Gemeinwohlbelange. Wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im
Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen (so BVerfGE 84, 239 <268
ff.>; 110, 94 <112 ff.> zur Steuererhebung).
b) Darüber hinaus entfiele die Koppelung der neuen Ermittlungsmöglichkeiten an
das Auslaufen der Steueramnestie, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen
Zeitpunkt in Kraft träte.
Die Befugnisse zum Abruf der Kontostammdaten, die in den nach § 24 c KWG
geführten Dateien enthalten sind, hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -
StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928), dem Art. 1 des Gesetzes zur
Förderung der Steuerehrlichkeit, eingeführt. Das Strafbefreiungserklärungsgesetz
räumt denjenigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt hatten, bis zum 31.
März 2005 die Möglichkeit ein, durch Korrektur der steuererheblichen Angaben und
Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen
zu erlangen (so genannte Steueramnestie). Die parallel dazu neu geschaffene
Ermittlungsbefugnis soll den Finanzbehörden bessere Möglichkeiten zur
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der
Steuerpflichtigen und damit zum gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze nach
Ablauf der Steueramnestie eröffnen. Zugleich wird diese Ermittlungsbefugnis im
Rahmen des § 93 Abs. 8 AO den Behörden der Sozialleistungsverwaltung und den
Gerichten eröffnet. Der verbesserte Gesetzesvollzug soll nach dem Willen des
Gesetzgebers einen "Beitrag zum Rechtsfrieden" leisten (so BTDrucks 15/1309, S.
1).
c) Die Kontenabfrage führt zur Effektivierung bestehender
Ermittlungsmöglichkeiten.
Mit der Eröffnung der neuen Ermittlungsbefugnis will der Gesetzgeber ausweislich
der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Grundlage für den
einzelfallbezogenen, bedarfsgerechten und gezielten Zugriff auf Kontostammdaten
und damit zur Erlangung der Kenntnis über das Bestehen von Konten schaffen (vgl.
BTDrucks 15/1309, S. 2). Diese Kenntnis führt noch nicht zur Ermittlung der für
belastende oder begünstigende Maßnahmen hinreichenden Tatsachen, ermöglicht aber
weitere Ermittlungen, um sie aufzufinden. Die neuen Ermittlungsbefugnisse treten
zu den Ermittlungsbefugnissen hinzu, die den im Zuge der Amtsermittlung (vgl. §
88 Abs. 1 AO, § 20 SGB X) tätig werdenden Behörden schon jetzt zustehen.
An der Erfassung der tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung haben die
Steuerpflichtigen dadurch mitzuwirken, dass sie die für die Besteuerung
erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen (§ 90 Abs. 1
AO). Da diese Pflicht erfahrungsgemäß nicht stets befolgt wird, ermöglichen die
den Finanzbehörden zustehenden Befugnisse bei einem hinreichenden Anlass gemäß §
93 Abs. 1 AO schon bisher, Auskünfte über die bei Kreditinstituten verfügbaren
Vorgänge zu verlangen. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen wird in
der Rechtsprechung bejaht, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund
allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt
(vgl. BFHE 199, 451 <470>). Ist der Finanzbehörde ein Konto des
Steuerpflichtigen jedoch nicht bekannt, kann sie Auskünfte nach § 93 Abs. 1 AO
vom Kreditinstitut nicht verlangen; angesichts der Zahl von über 2.400
Kreditinstituten in Deutschland scheitern Nachfragen bei allen Kreditinstituten
praktisch an dem dafür erforderlichen Aufwand. Dem begegnet die Neuregelung
durch die Möglichkeit, mithilfe des automatisierten Abrufs der Kontostammdaten
zunächst zu erfahren, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten
unterhält.
Auch für den Vollzug der von der Neuregelung erfassten Sozialgesetze sind
Mitwirkungspflichten und -lasten der Betroffenen vorgesehen (insbesondere §§ 60
ff. SGB I), darunter die zur Angabe der zur Feststellung eines Anspruchs
erforderlichen Tatsachen (vgl. auch etwa § 46 Abs. 3 BAföG) und Pflichten zur
Erteilung von Auskünften (vgl. etwa § 117 SGB XII). Die angegriffene Neuregelung
reagiert auf Defizite bei der Erfüllung dieser Vorgaben und erlaubt nunmehr auch
im Bereich der Sozialleistungen den Zugriff auf Kontostammdaten, um
Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen zu gewinnen.
Die neuen Ermittlungsmöglichkeiten entfielen beim Erlass der einstweiligen
Anordnung mit dem Risiko des Fortbestands von Vollzugsdefiziten im Steuer- und
Sozialrecht.
2. Träte das angegriffene Gesetz am 1. April 2005 in Kraft, wären die
betroffenen Behörden und gemäß § 93 Abs. 8 AO auch Gerichte befugt,
Kontostammdaten abrufen zu lassen und damit personenbezogene Informationen zu
gewinnen, die auf diese Weise vorher nicht zugänglich waren. Die Auswirkungen
auf die Steuerpflichtigen (a) und unter ihnen auf Berufsgeheimnisträger (b) sind
teilweise andere als für die von den Auskunftsersuchen der Behörden der
Sozialverwaltung Betroffenen (c) sowie für die zur Auskunft verpflichteten
Kreditinstitute (d). In allen Fällen aber treten die Nachteile hinter diejenigen
zurück, die beim Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes für die Allgemeinheit zu
erwarten wären, jedenfalls solange die im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
vom 10. März 2005 verfügten Einschränkungen der Kontenabfrage beim
Gesetzesvollzug beachtet werden.
a) Die für die Besteuerung zuständige Behörde erhielte beim In-Kraft-Treten des
angegriffenen Gesetzes die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen oder
Nichtbestehen von Konten und Depots des Steuerpflichtigen, die insbesondere in
Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse
erlauben. Da die Ermächtigung einen automatisierten Abruf vorsieht, bestehen
technisch einfache Möglichkeiten zur Verknüpfung solcher Daten mit anderen. Die
gewonnenen Informationen, die sämtlich vom Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt
sind, können weitere Ermittlungen zur Steuererhebung auslösen.
Der im Rahmen der Folgenabwägung maßgebende Nachteil für den Steuerpflichtigen
besteht nicht darin, dass den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne der für
die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt werden können und die
Steuer dementsprechend nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden kann,
sondern in der Kenntnis personenbezogener Daten über das Bestehen von Konten und
Depots, die zur weiteren Ermittlung von steuererheblichen Tatsachen genutzt
werden kann. Die Steuerpflichtigen sind zur Offenlegung der steuererheblichen
Tatsachen verpflichtet, grundsätzlich aber nicht zur Angabe von Konten (vgl.
etwa § 30 a Abs. 4 sowie § 150 AO). Daran ändert die Neuregelung zwar nichts,
erlaubt aber eine Kenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des
Steuerpflichtigen. Wie gewichtig die damit verbundenen Nachteile sind, hängt
auch davon ab, ob der Abruf der Kontostammdaten an einengende
Tatbestandsmerkmale, insbesondere an einen hinreichenden Anlass, geknüpft oder
ob er ohne nähere Voraussetzungen, etwa rastermäßig, oder in großem Umfang
möglich ist (aa). Ferner ist erheblich, ob der Betroffene ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeiten hat (bb).
aa) Die Neuregelung knüpft die zusätzlichen Ermittlungsbefugnisse an
tatbestandliche Voraussetzungen, die auch sonst bei finanzbehördlichen
Ermittlungen gelten. So setzt § 93 Abs. 7 AO voraus, dass der Abruf zur
Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Die Anforderungen an die
Erforderlichkeit werden nicht näher umschrieben, so dass die allgemein bei der
steuerlichen Ermittlung maßgebenden Anforderungen zu beachten sind (siehe oben
unter B II 1 c). Inhaltlich hängt mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit die
weitere Voraussetzung zusammen, dass ein an den Steuerpflichtigen selbst
gerichtetes Auskunftsersuchen nicht zum Erfolg geführt hat oder keinen Erfolg
verspricht. Dies ist die gleiche Einschränkung, die für Auskunftsersuchen nach §
93 Abs. 1 AO gilt. Ferner sind die allgemein für Ermessensakte der
Finanzverwaltung maßgebenden Grenzen zu beachten (vgl. § 5 AO). Damit schließt
das Gesetz die Ermittlungen von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder durch
anlasslosen rasterhaften Abgleich aller Konten aus.
Im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Folgenabwägung bedarf es keiner
Klärung, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, für den automatisierten Abruf
der Kontostammdaten weitere, insbesondere strengere Anforderungen zu stellen als
allgemein für steuerliche Ermittlungsmaßnahmen. Der vom Bundesministerium der
Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert jedenfalls
die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen. So betont der Anwendungserlass, dass
ein Abruf der Kontostammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter
Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist (Nr. 2.3 AEAO). Der
Erlass schreibt in Nr. 2.6 ferner vor, dass dem Betroffenen zunächst Gelegenheit
zu geben ist, selbst Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und
entsprechende Unterlagen vorzulegen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde
dadurch gefährdet. Damit kann der Betroffene seinen ohnehin gegebenen
Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nachkommen und den Datenzugriff beim
Kreditinstitut vermeiden. Auch diese Vorgabe schließt einen Kontenabruf in
großem Umfang ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall aus. Durch diese
Vorkehrungen sind die möglichen Belastungen durch die neuen
Ermittlungsbefugnisse deutlich abgeschwächt.
bb) Das Gewicht des Nachteils für den Betroffenen hängt auch von der Möglichkeit
effektiven Rechtsschutzes ab. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige Kenntnis von der Maßnahme hat. Die Möglichkeit,
effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, setzt überdies voraus, dass die
Abfrage und der zu ihr führende Anlass hinreichend dokumentiert sind.
(1) Da § 24 c Abs. 1 Satz 5 und 6 KWG einen automatisierten und gegenüber dem
Kreditinstitut heimlichen Abruf vorsieht, muss die Kenntnisnahme durch den
Steuerpflichtigen auf andere Weise gesichert sein. Der Steuerpflichtige erhält
jedenfalls Kenntnis, wenn ihm der bevorstehende oder erfolgte Abruf im Zuge der
Ermittlungen mitgeteilt wird. Eine solche Mitteilung liegt auch im Interesse der
Behörde, da ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen erfahrungsgemäß zu
größerem Erfolg führt, wenn er mit Sanktionen bei unrichtigen oder
unvollständigen Informationen rechnen muss. Da der Hinweis auf eine Abfrage von
Kontostammdaten wegen des Risikos anschließender Ermittlungen eine solche
Sanktion sein und damit den Ermittlungserfolg fördern kann, schafft § 93 Abs. 7
AO einen Anreiz für die Finanzbehörden, auf die Abrufmöglichkeit oder das
Bevorstehen eines Abrufs bei Nichterfüllung des Auskunftsersuchens hinzuweisen.
Unterbleibt der Hinweis, können die sonstigen Ermittlungsmaßnahmen
gegebenenfalls dem Grundsatz der Erforderlichkeit widersprechen und deswegen
rechtswidrig sein.
Werden über einen ohne vorherige Information des Betroffenen erfolgten Abruf
Konten ermittelt und dient dies als Anlass für weitere Nachforschungen oder für
den Erlass oder die Korrektur von Steuerbescheiden oder sonstigen
Verwaltungsakten, kann die Tatsache des Abrufs in der Begründung für darauf
aufbauende Maßnahmen angeführt sein. Die dadurch bewirkte Kenntnis ermöglicht
nachträglichen Rechtsschutz. Eine Sicherheit der nachträglichen Information des
Betroffenen über den Abruf besteht insofern allerdings nicht.
Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtsschutz können nicht nur an fehlender
Kenntnis, sondern auch daran scheitern, dass die Abrufmaßnahme nicht so
dokumentiert wird, dass ihre Rechtmäßigkeit effektiv überprüft werden kann. § 93
AO sieht die Dokumentation nicht vor. Die in § 24 c Abs. 4 KWG vorgesehene
Protokollierung darf nach Satz 2 nur für Datenschutzzwecke genutzt werden, steht
also nicht in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer durch den
Datenzugriff ermöglichten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung.
(2) Die möglichen Mängel in der Vorsorge für effektiven Rechtsschutz werden
jedoch durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung und die zum Abruf der Daten
vorgesehenen Formulare derart abgemildert, dass eine einstweilige Anordnung
durch das Bundesverfassungsgericht vor der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden nicht geboten ist.
(a) Der Anwendungserlass sieht Informationen des Betroffenen auf verschiedene
Weise vor. Schon mit der an ihn gerichteten Anforderung von Auskünften soll
darauf hingewiesen werden, dass ein Kontenabruf bei nicht hinreichender
Sachaufklärung durch die Beteiligten möglich ist (Nr. 2.6 AEAO). Ist der Abruf
der Kontostammdaten erfolgt und hat sich herausgestellt, dass Konten oder Depots
vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hatte, ist er
über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Beteiligte
darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut nach §
93 Abs. 1 Satz 1 AO um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die
Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden (Nr. 2.7 Abs. 1 AEAO). Wurden
die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist der
Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Abrufs zu informieren,
beispielsweise durch einen Hinweis im Steuerbescheid (Nr. 2.8 AEAO).
Die in Nr. 2.7 AEAO vorgesehene vorhergehende Information des Betroffenen
unterbleibt allerdings, wenn durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wird oder
sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufklärung durch den
Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Beteiligte
nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren (Nr. 2.7 Abs.
2 AEAO).
Auf Grund dieser Verwaltungsanweisungen ist grundsätzlich eine vorherige,
jedenfalls aber eine nachfolgende Information des Betroffenen sichergestellt,
die es ihm in einer für das vorliegende Verfahren des Eilrechtsschutzes
hinreichenden Weise erlaubt, Rechtsschutz nach Maßgabe der dafür geltenden
allgemeinen Grundsätze zu erlangen.
(b) Die Effektivität des Rechtsschutzes wird gestützt, wenn die Anforderung,
Kontostammdaten abzurufen, schriftlich oder elektronisch dokumentiert ist. Dies
sehen die zurzeit im Bundesministerium für Finanzen vorbereiteten Formulare vor.
Gefordert wird in ihnen unter anderem die Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs
bei der ersuchenden Behörde, so dass die Gerichte Möglichkeiten zur Überprüfung
des Erhebungsanlasses und der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen des
Ersuchens haben.
b) Soweit die Stammdaten von Konten und Depots eines Berufsgeheimnisträgers im
Sinne des § 102 AO - wie dem Antragsteller zu 1b - zum Zwecke der Ermittlung
seiner Steuerpflicht abgerufen werden, ist er genauso betroffen wie andere
Inhaber von Konten und Depots. Führen die Kontostammdaten des
Berufsgeheimnisträgers allerdings zu weiteren Ermittlungen, die rechtserhebliche
Tatsachen mit Bezug auf andere Personen - etwa die Mandanten - offenbaren, kann
dies Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit haben.
Ob - wie der Antragsteller zu 1b befürchtet - durch den von ihm nicht
veranlassten automatisierten Abruf der Daten das Vertrauensverhältnis zu Dritten
in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt werden kann, bedarf im Rahmen der hier
vorzunehmenden Folgenabwägung keiner Klärung. Der Anwendungserlass zur
Abgabenordnung trägt einer möglichen Beeinträchtigung dadurch hinreichend
Rechnung, dass er bei einem Kontenabruf im Verfahren der Besteuerung eines
Berufsgeheimnisträgers eine zusätzliche Abwägung zwischen der besonderen
Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der
Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips gebietet. Ferner wird ausdrücklich untersagt,
Kontrollmitteilungen über Anderkonten der Berufsgeheimnisträger zu fertigen, die
in deren Besteuerungsverfahren festgestellt werden (Nr. 2.5 Abs. 2 AEAO). Damit
besteht auch insoweit kein Anlass für eine einstweilige Anordnung.
c) Die nach § 93 Abs. 8 AO auf Anforderung der Behörden der
Sozialleistungsverwaltung oder der Gerichte erhobenen Kontostammdaten sind in
gleicher Weise personenbezogen wie die nach § 93 Abs. 7 AO erlangten. Auch
unterliegen sie dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Die Beachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere der Normenbestimmtheit und der
Sicherung effektiven Rechtsschutzes, hat für die Antragsteller zu 2 gleiches
Gewicht wie für die Antragsteller zu 1. Im Zusammenwirken mit dem
Anwendungserlass und den für das Ersuchen vorgesehenen Formularen werden die
möglichen Nachteile für die Betroffenen so weit ausgeräumt, dass der Erlass
einer einstweiligen Anordnung vor der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden angesichts des öffentlichen Interesses am In-Kraft-Treten
des Gesetzes nicht geboten ist.
Als Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen kann der
Anwendungserlass allerdings nur die zu dessen Geschäftsbereich zählenden
Behörden binden, also die Finanzbehörden und das Bundesamt für Finanzen. Die
ersuchenden Behörden sowie die Gerichte sind beim Vollzug des Gesetzes durch den
Anwendungserlass demgegenüber nicht unmittelbar gebunden. Eine einstweilige
Anordnung ist gleichwohl nicht geboten, weil davon auszugehen ist, dass die
ersuchten Behörden solchen Ersuchen keine Folge leisten werden, die den
Anforderungen des Anwendungserlasses und den für das Abrufersuchen vorgesehenen
Formularen nicht genügen. § 93 Abs. 8 AO ermöglicht dies durch seinen als
Sollvorschrift ausgestalteten Tatbestand.
aa) § 93 Abs. 8 AO ist allerdings nicht zuverlässig zu entnehmen, welche
Bereiche der Sozialverwaltung betroffen sind und welche Behörden und Gerichte
dementsprechend das Abrufersuchen vornehmen dürfen. Die in § 93 Abs. 8 AO
vorgesehene Anknüpfung eines anderen Gesetzes an "Begriffe des
Einkommensteuergesetzes" ist schon deshalb nicht eindeutig, weil nicht geklärt
wird, welche im Einkommensteuergesetz benutzten Begriffe solche dieses Gesetzes
sind. Überdies richten sich die Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Ersuchen um
Abruf der Kontostammdaten anders als bei § 93 Abs. 7 AO nicht nach der
Abgabenordnung und den Steuergesetzen, sondern ergeben sich aus den für die
ersuchenden Stellen maßgebenden sozialrechtlichen Gesetzen. Damit wirkt sich die
Unsicherheit über den Anwendungsbereich von § 93 Abs. 8 AO auch auf das
Auffinden der Rechtmäßigkeitsanforderungen aus. Allerdings benennt der
Anwendungserlass in Nr. 3.2 die Anwendungsbereiche unter Bezugnahme auf
entsprechende Gesetze. Ferner bestimmt er, dass ein Kontenabruf in anderen
Fällen unzulässig ist, das Ersuchen also von der Finanzbehörde abgelehnt werden
muss. Dazu ist sie im Rahmen der Sollregelung des § 93 Abs. 8 AO berechtigt.
Damit werden die Anwendungsmöglichkeiten durch den Erlass eingegrenzt, so dass
eine einstweilige Anordnung auch hier ausscheidet, solange nach diesen
Grundsätzen verfahren wird.
bb) § 93 Abs. 8 AO sieht vor, dass die ersuchte Behörde das Ersuchen ausführen
soll, wenn die ersuchende Stelle versichert, dass ihre eigenen Ermittlungen
nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Da die Bindung der
Finanzbehörde nur im Rahmen einer Sollvorschrift besteht, braucht die
Finanzbehörde das Ersuchen nicht zu befolgen, wenn es Gründe gibt, es nicht
auszuführen, etwa bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Versicherung oder an
dem Vorliegen sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
In diesem Zusammenhang verlangt das für das Ersuchen vorgesehene Formular
Erläuterungen zu den Gründen des Ersuchens, darunter auch zu dessen
Erforderlichkeit. Dies ermöglicht es, die Beachtung der in Nr. 3.3 AEAO
formulierten Subsidiarität der Kontenabfragemöglichkeit einer
Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen. Von dieser Kontrollmöglichkeit wird auch
die in Nr. 3.4 Abs. 2 AEAO vorgesehene Regelung erfasst, nach der die
Versicherung, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben, nur
ausreichen kann, wenn der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs
ausdrücklich hingewiesen worden ist, es sei denn, der Ermittlungszweck würde
dadurch gefährdet.
cc) § 93 Abs. 8 AO könnte im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz insofern
Bedenken auslösen, als eine Dokumentation des Ersuchens und die Information des
Betroffenen über das bevorstehende oder erfolgte Ersuchen nicht vorgesehen sind.
Auch insofern sorgen jedoch der Anwendungserlass und ergänzend das für das
Ersuchen vorgesehene Formular für Korrektive, die dazu führen, dass
einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
verweist Nr. 3.7 AEAO auf Informationspflichten der Behörde und Auskunftsrechte
der Betroffenen nach dem für die ersuchende Behörde maßgeblichen Recht, etwa §
67 a Abs. 5 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sowie ergänzend auf die
Informationsmöglichkeiten nach den Datenschutzgesetzen. Dadurch trägt der Erlass
dem Umstand Rechnung, dass ein Rechtsschutzbegehren sich an die ersuchende
Behörde zu richten hat und das Bundesministerium der Finanzen nicht befugt ist,
auf das für diese anwendbare Recht Einfluss zu nehmen. Konsequenterweise
verweist Nr. 3.8 AEAO auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor dem
Verwaltungsgericht oder dem Sozialgericht. Implizit geht der Anwendungserlass
von der Annahme aus, dass der Betroffene spätestens dann, wenn die Kontenabfrage
zu rechtlichen Folgen bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der
Festsetzung oder Korrektur von Sozialleistungen führt, Kenntnis von ihr erlangt
und nach Maßgabe der Rechtsschutzmöglichkeiten die Gerichte anrufen kann.
Die rechtsschutzfähige Dokumentation des Abrufvorgangs wird dadurch gesichert,
dass das in Vorbereitung befindliche Formular die Schriftlichkeit des Ersuchens
und die Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs, der das Ersuchen auslöst,
verlangt.
d) Die den Kreditinstituten durch die Abrufmöglichkeit drohenden Nachteile sind
ebenfalls nicht so gewichtig, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist.
Bei der Bewertung der Nachteile muss die schon durch § 24 c KWG bewirkte Pflicht
zur Führung der Datei außer Ansatz bleiben. Die mit der zusätzlichen Nutzung
dieser Datei für Zwecke des § 93 Abs. 7 und 8 AO verbundenen Kosten der
Kreditinstitute sind vergleichsweise gering. Da die Bank gegenüber ihren Kunden
nicht treuwidrig handelt, wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung ohne
Kenntnis und Mitwirkung der Bank automatisiert Daten aus einer auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung errichteten Datei abruft, ist entgegen dem Vortrag
der Beschwerdeführerin zu 1a auch eine Verletzung des vertraglichen
Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten.