Steuerhinterziehung – Handelsvertreter
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
251/07
Beschluss vom
19.07.2007
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
13. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und
wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus
einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision; sie hat mit der
Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen
getroffen:
a) Der Angeklagte war in den Jahren 1991 bis 2000 als selbständiger
Handelsvertreter für die V. Verlag OHG (V. Verlag) in München tätig. Er erhielt
Provisionen für die Vermittlung von Anzeigenaufträgen. Einen Teil der
Provisionen gab er an für ihn tätige Unterbevollmächtigte weiter. Die Höhe der
Provisionszahlungen hat das Landgericht für die Jahre 1995 bis 1999 auf jeweils
mindestens 200.000 DM einschließlich Umsatzsteuer beziffert und seinen
Betriebskostenanteil auf höchstens 30 % hiervon geschätzt.
b) Im Jahr 2000 stellte der Angeklagte seine Tätigkeit für den V. Verlag ein und
arbeitete als Handelsvertreter und Verkaufsleiter für die R. Verlagsgesellschaft
mbH. Auch dort beauftragte der Angeklagte Unterbevollmächtigte. Eine im Jahr
2003 bei dem Angeklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab für das
Jahr 2001 steuerpflichtige Umsätze von mehr als 375.000 DM und Vorsteuern in
Höhe von etwa 35.000 DM.
c) Die von ihm erzielten Gewinne und Umsätze gab der Angeklagte in den Jahren
1995 bis 1999 in den von ihm beim Finanzamt eingereichten Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen nur unvollständig an. Gewerbesteuererklärungen gab er
überhaupt nicht ab. Hierdurch verkürzte der Angeklagte Einkommen-, Gewerbe- und
Umsatzsteuern. Eine im Dezember 2002 beim Finanzamt eingereichte unvollständige
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 führte nicht mehr zu einer
vollendeten Steuerhinterziehung, weil das Finanzamt der Auszahlung des geltend
gemachten Erstattungsbetrages nicht zustimmte.
d) Der Angeklagte hat sich eingelassen, seine "gesamten Unterlagen auf die
Müllkippe" gebracht zu haben. Seine Betriebsausgaben hätten 1995 bis 1999 aber
mehr als 50 % der von ihm erzielten Einnahmen betragen. Zudem hätten ihm die
Unterbevollmächtigten versichert, dass sie die "Mehrwertsteuer-Option" ausüben
würden.
e) Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt. Sie ist der Auffassung,
der Angeklagte habe bei dem V. Verlag mit Unterbevollmächtigten gearbeitet, die
er "schwarz" bezahlt habe. Im Übrigen habe der Angeklagte keine Zahlen genannt,
anhand derer sich für die Jahre 1995 bis 1999 ein Betriebskostenanteil von mehr
als 50 % auch nur ansatzweise herleiten ließe. Auf die erzielten
Provisionseinnahmen entfalle höchstens ein Betriebskostenanteil von 30 %.
2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen bleibt
offen, ob der Angeklagte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4
Abs. 1 EStG) bestimmt oder ob er als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben angesetzt hat (§ 4 Abs. 3 EStG). Zum anderen beruhen
die vom Landgericht festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf keiner tragfähigen
Beweisgrundlage.
a) Zwar ist auch im Steuerstrafverfahren die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige
einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten
Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 1992, 147; 1986, 65;
BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 1, 2; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5
StR 58/07). Die Schätzung unterliegt dabei dem Tatrichter selbst. Er darf
Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer
Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden
strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH
NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, 309; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 -
5 StR 58/07). In jedem Fall hat der Tatrichter in den Urteilsgründen für das
Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen
gelangt ist (BGH aaO).
Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht: Die Annahme des
Landgerichts, der Betriebskostenanteil habe höchstens 30 % betragen, ist nicht
mit Tatsachen belegt, sondern erweist sich als bloße Vermutung (vgl. BGHR StPO §
261 Überzeugungsbildung 26). Weder wird angegeben, wie viele
Unterbevollmächtigte mit welchen (durchschnittlichen) Umsätzen und Provisionen
für den Angeklagten tätig geworden sind, noch gibt das Urteil die Höhe der
ausweislich der Urteilsgründe "berücksichtigten" (UA S. 16) Fahrt- und
Bürokosten des Angeklagten an. Hinsichtlich der Gewerbe- und
Einkommensteuerhinterziehungen lässt sich wegen dieses Rechtsfehlers und des
engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den vereinnahmten und anschließend
weitergeleiteten Provisionszahlungen nicht ausschließen, dass bereits der
tatbestandliche Hinterziehungserfolg entfällt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3
Einkommensteuer 3; BGH GA 1978, 307). Hinsichtlich der
Umsatzsteuerhinterziehungen könnten sich höhere Vorsteuerabzüge infolge eines
höheren Betriebskostenanteils zumindest auf die Strafzumessung auswirken (vgl.
dazu BGH wistra 2005, 144, 145; BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 6).
b) Im Übrigen sind auch sonst die Feststellungen der Umsätze und Gewinne nicht
zweifelsfrei. Unzureichend ist insbesondere hinsichtlich der Umsätze des
Angeklagten im Jahr 2001 die Bezugnahme auf Feststellungen bei der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung (UA S. 27) ohne nähere Auseinandersetzung damit in
der Beweiswürdigung. Bei einem solchen Vorgehen ist es für das Revisionsgericht
nicht überprüfbar, ob das Tatgericht den Schuldumfang aufgrund eigener
Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1
Berechnungsdarstellung 9) und die Besteuerungsgrundlagen von dem Teilgeständnis
des Angeklagten gedeckt sind.
3. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird das Tatgericht
Art und Ausmaß der bereits im angefochtenen Urteil festgestellten
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bestimmen haben (BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).