Steuerprüfer
fotografiert – Veröffentlichung der Bilder
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 427/07
Urteil vom
12.11.2007
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2007 für R e c h t erkannt:
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen, den während der Durchsuchung seiner Wohnräume am 26.10.2007 von ihm
belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und
Fahndungsprüfer in Medien in jedweder Art zu veröffentlichen oder den Film, die
Negative oder die Bilder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die
Gesichter der handelnden Beamten durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden.
Der Verfügungsbeklagte wird weiter verurteilt, den während der Durchsuchung
seiner Wohnräume am 26.10.2007 von ihm belichteten Film mit Bildern der
durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer an einen
Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Der Verfugungsbeklagte wird verurteilt, die bereits von diesem Film gezogenen
Bilder sowie alle Negative mit Ausnahme der bei der Gerichtsakte befindlichen
Negative an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte nach einem Streitwert von
6.000,00 €.
Tatbestand
Die Verfügungskläger zu 2.) und 3.), die als Prüferin bzw. Prüfer der
Steuerfahndungsstelle des Verfügungsklägers zu 1.) tätig sind, durchsuchten am
26.10.2007 vormittags die Wohn- und Geschäftsräume des Verfügungsbeklagten in
Lünen. Grundlage der Durchsuchung war ein Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom
10.10.2007 zum Aktenzeichen 19 Gs 533/07. Der Verfügungsbeklagte war zunächst
nicht anwesend, da er sich bei seinem Steuerberater XXX zu einer
Abschlussbesprechung anlässlich einer Steuerprüfung mit dem Verfügungskläger zu
1.) befand. Nachdem dem Verfügungsbeklagten die Durchsuchung mitgeteilt worden
war, begab er sich in seine Wohnräume. Im dortigen Esszimmer fanden die
durchsuchenden Beamten einen oder mehrere Umschläge mit Bargeld. Die Höhe des
Bargeldfundes wurde zunächst auf rund 150.000,00 € geschätzt, alsdann mit
26.085,00 € angegeben. Ferner wurde in einer Schreibtischschublade eine Waffe
gefunden. Der Verfügungsbeklagte fotografierte die Verfügungskläger zu 2.) und
3.), die dies bemerkten. Auf ihre Aufforderung hin, den Fotoapparat
herauszugeben, verweigerte der Verfügungsbeklagte dies. Ferner wiesen die
Verfügungskläger zu 2.) und 3.) den Verfügungsbeklagten darauf hin, dass das
Fotografieren ihrer Person unzulässig sei.
Der Verfügungskläger zu 1.) hat zunächst beantragt, im Wege der einstweiligen
Verfügung anzuordnen, dem Antragsgegner zu untersagen, den während der
Durchsuchung seiner Wohnung am 26. Oktober 2007 von ihm belichteten Film mit
Bildern der durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer zu
verwenden, insbesondere die Bilder in Medien jedweder Art zu veröffentlichen
oder den Film, die Negative oder die Bilder Dritten zur Verfügung zu stellen
sowie den während der Durchsuchung belichteten Film innerhalb von drei
Arbeitstagen ab Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Antragstellerin
herauszugeben, sowie etwa bereits von diesem Film gezogenen Bilder sowie alle
Negative innerhalb von drei Arbeitstagen an die Antragstellerin herzugeben.
Nach Beitritt der Verfügungskläger zu 2.) und 3.) haben die Verfügungskläger
beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro -
ersatzweise Ordnungshaft - zu unterlassen, den während der Durchsuchung seiner
Wohnräume am 26.10.2007 von ihm belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden
Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer zu verwenden, insbesondere die Bilder
in Medien jedweder Art zu veröffentlichen oder den Film, die Negative oder die
Bilder Dritten zur Verfügung zu stellen,
(unverändert)
hilfsweise,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro -
ersatzweise Ordnungshaft – zu unterlassen, den während der Durchsuchung seiner
Wohnräume am 26.10.2007 von ihm belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden
Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer zu verwenden, insbesondere die Bilder
in Medien jedweder Art zu veröffentlichen oder den Film, die Negative oder die
Bilder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Gesichter der handelnden
Beamten durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden.
2. den während der Durchsuchung seiner Wohnräume am 26.10.2007 von ihm
belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und
Fahndungsprüfer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
3. die bereits von diesem Film gezogene Bilder sowie alle Negative an einen
Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Der Verfügungsbeklagte hat den Hilfsantrag zu Ziffer 1. in der tenorierten
Fassung anerkannt und im Übrigen beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Fotografieren eines eine Diensthandlung
vornehmenden Beamten als relativer Person der Zeitgeschichte noch keine
Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sei. Auch könne er in seinem eigenen Haus
im Grundsatz fotografieren, solange er wolle. Ihm sei immer wieder vorgehalten
worden, man habe 135.000,00 € Bargeld gefunden. Er habe nichts von diesem Geld
gewusst und wollte durch die Fotografien ein Beweismittel für die Sicherstellung
schaffen. Das aufgefundene Geld sei vorschriftswidrig nicht gezählt worden.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag sämtlicher Verfügungskläger ist zulässig. Insbesondere ist auch die
gewillkürte Prozessstandschaft des Verfügungsklägers zu 1.) ausnahmsweise zur
Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte der Verfügungskläger zu 2.) und 3.)
zulässig, da, neben den hier erteilten Ermächtigungen, ein eigenes
schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers zu 1.) an der Rechtsverfolgung
besteht (vgl. BGH NJW 1993, 918, 919). Hier besteht ein eigenes Interesse des
Verfügungsklägers, seine Bediensteten vor Verfolgung und Angriffen anlässlich
ihrer Amtsausübung zu schützen.
Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1.) war der Verfügungsbeklagte
entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen. Der darüber hinausgehende
Antrag war zurückzuweisen, da dem Interesse der Verfügungskläger an einem
einstweiligen Schutz ihres Rechtes am eigenen Bild gem. § 823 Abs. 1 BGB in
ausreichendem Maße durch die zugesprochenen Anträge Rechnung getragen ist.
Insbesondere durch die Herausgabe der Filme an einen Sequester ist
sichergestellt, dass der Verfügungsbeklagte nicht mehr von den Fotografien
Gebrauch machen kann. Diese Maßnahme ist sowohl geeignet wie auch ausreichend
den mit der einstweiligen Verfügung beabsichtigten Zweck zu erreichen (§ 928
ZPO).
Die Anträge zu 2. und 3. sind begründet. Durch die Fertigung der Fotografien,
die den Verfügungskläger zu 2.) oder die Verfügungsklägerin zu 3.) zeigen,
verletzte der Verfügungsbeklagte das Recht der Verfügungskläger zu 2.) und 3.)
am eigenen Bild, mithin ein Persönlichkeitsrecht, das auch durch § 823 Abs.1 BGB
geschützt wird. Selbst wenn der Verfügungsbeklagte entgegen seiner Äußerung
nicht die Verbreitung der Bilder beabsichtigte, ist allein schon die Herstellung
der Bildnisse unzulässig, sofern sie, wie hier, ungenehmigt erfolgt (BGH NJW
1995, 1955). Die Verfügungskläger zu 2 und 3 sind bei Ausführung des
Durchsuchungsbeschlusses auch nicht an die Öffentlichkeit getreten, so dass sie
nicht als Personen der Zeitgeschichte, die möglicherweise Bildnisse hinzunehmen
hätten, tätig wurden. Auch die Berücksichtigung des bestehenden, berechtigten
Interesses des Verfügungsbeklagten an der Dokumentation der Ereignisse führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn diesem wäre auch durch die Bildaufnahmen der
Geldumschläge bzw. des aufgefundenen Geldes Rechnung getragen worden. Der
Anfertigung von Bildnissen der dort tätigen Beamten bedurfte es zur
Dokumentation der Durchsuchung nicht.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Ankündigung des Verfügungsbeklagten die
gefertigten Bilder weiter verwenden zu wollen, so dass die Gefahr einer
Verbreitung der Bilder gegeben ist.
Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Verwendung der Bilder bleibt dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Da der
Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten Anlass zum einstweiligen
Verfügungsantrag gab, waren ihm auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten
Antrags aufzuerlegen (§ 93 ZPO).