Bundessozialgericht
Az.: B 11 AL 10/02 R
Urteil vom 21.11.2002
Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 10 AL 291/99
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Empfänger von Arbeitslosenhilfe können nur fällige Verbindlichkeiten, nicht aber in Zukunft noch zu erwartende Steuerschulden von ihrem anzurechnenden Vermögen abziehen.
Sachverhalt:
Dem Kläger war ein Jahr lang keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden, weil er noch 85.000 DM (ca. 43.500 Euro) als Vermögen auf seinem Konto hatte. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass er das Geld zum Ausgleich noch ausstehender Steuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 brauchte. Während des Klageverfahrens wurden durch Einkommensteuerbescheide für die beiden Jahre mehr als 100.000 DM als noch zu zahlende Steuern festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht der Richter waren die Steuerforderungen zum Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe noch nicht fällig und haben deshalb das damals vorhandene Vermögen des Klägers nicht gemindert.