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Stoppschild überfahren, Unfall - Zahlt die Kasko? Oberlandesgerichts Nürnberg Az. 8 U 2478/01 Urteil vom 20.12.2001 Leitsatz: Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt. Auszüge aus der Begründung: Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer
Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beklagte (Kfz-Kaskoversicherung) ist gemäß § 61 VVG von
ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Kläger den Versicherungsfall vom ...
grob fahrlässig herbeigeführt hat. Vorliegend waren folgende Gesichtspunkte entscheidungserheblich: Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt (BGHZ 119, 147 ff., 151; OLG Nürnberg, SP 96, 219). Der Annahme objektiver Schwere des Verstoßes stehen keine Besonderheiten der Unfallörtlichkeit oder des Unfallhergangs entgegen.
Sind - wie vorliegend - die objektiven Merkmale grober
Fahrlässigkeit gegeben, reicht auch nur kurzfristige Unaufmerksamkeit allein
nicht aus, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit insgesamt entfallen zu lassen.
Gerade bei Sorgfaltspflichtverletzungen im Straßenverkehr ist es typisch, dass
die der Verletzung zugrunde liegende Unaufmerksamkeit nur kurzfristig ist. Um
grobe Fahrlässigkeit ausschließen zu können, müssen noch weitere, in der Person
des Handelnden liegende besondere Umstände hinzu kommen, die den Grund des
Momentanversagens in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 119, 147 ff.,
150). An solchen weiteren Umständen fehlt es vorliegend.
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