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Nicht angeklagte Taten als Strafschärfungsgrund


Bundesgerichtshof

Az: 3 StR 438/13

Beschluss vom 07.08.2014


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Juni 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in acht Fällen schuldig ist;

c) das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe, in dem eine Einzelfreiheitsstrafe nicht festgesetzt worden ist, wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte im Jahr 2006, die von ihm zunächst zum Eigengebrauch bestimmten Dopingmittel selbst herzustellen. Die hierfür benötigten Rohstoffe bezog er – teilweise über Strohleute – aus China. Außerdem erwarb er im Mai 2007 eine Kapselmaschine zur Herstellung oraler Arzneimittel und im Folgenden bis Oktober 2010 insgesamt 40.000 Injektionsflaschen, 15.000 Kapselboxen und 1,3 Millionen Gelatinekapseln zur Aufnahme von Arzneimitteln. Die Produktion von Arzneimittelkapseln und Flüssiganabolika fand zunächst in seinem Wohnhaus statt. Die Dopingmittel, die der Angeklagte jeweils selbst ausprobierte, gab er auch an in der Bodybuilder-Szene aktive Freunde, unter anderem die Mitangeklagten, ab. Wegen zunehmender Nachfrage stellte er die Mittel ab Mai 2008 in einem Labor in einer angemieteten Wohnung her. Mit dem Vertrieb der Dopingmittel an zuletzt 40 bis 50 Abnehmer erwirtschaftete er mehrere 1.000 € monatlich. Konkret festgestellt hat die Strafkammer ein Inverkehrbringen von Dopingmitteln in neun Fällen in der Zeit zwischen Juli 2008 und 10. Oktober 2010. Diese Taten sind Gegenstand der Verurteilung. Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 95 Abs. 3 AMG vorliegt, sowie bei der konkreten Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten Umfang und Dauer der Tatbegehung berücksichtigt, wobei die abgeurteilten Fälle nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Fälle darstellten.

Diese strafschärfende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn sie ist durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 – 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 – 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306). Diesen Anforderungen genügen die allgemeinen Feststellungen zur Zahl der „zuletzt“ bedienten Abnehmer, zu denen weder die Häufigkeit der Übergaben von Dopingmitteln noch deren Menge festgestellt werden konnte, nicht, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen auch andere Arzneimittel verkauft hat. Die pauschale Feststellung möglicher weiterer, nicht angeklagter Taten durfte das Landgericht deshalb bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.


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