Strafverfahren
und anschließendes Bussgeldverfahren 2 Angelegenheiten
Amtsgericht
Saarbrücken
Az: 41 C
611/06
Urteil vom
13.03.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat das Amtsgericht in SAARBRÜCKEN auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2007
durch den Richter am Amtsgericht für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,32 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2006 sowie 5 %) Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 263,9 EUR für den Zeitraum 24. 1. bis 22.3.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
zu gelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die, Parteien um den Umfang der Deckung
aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Klägerin ist Versicherte aus dem
Vertrag, die Beklagte die Versicherung.
Die Klägerin hatte im Jahr 2005 einen Verkehrsunfall. Gegen sie wurde wegen
fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Der Unfall war am 25.6.2005). Am
6.7.2005 suchte die Klägerin die Rechtsanwälte M. in V.-L. auf, welche für sie
in dieser Angelegenheit tätig wurden. Mit Schreiben vom 7.7.2005 teilte die
Beklagte Rechtsanwalt M. mit, sie übernehme im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Rechtsschutz für die
Verteidigung.
Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde eingestellt. Die Angelegenheit wurde
an die Verwaltungsbehörde - Amt für Ordnungswidrigkeiten - abgegeben. Am 10.
10.2005 erging Bußgeldbescheid gegen die Klägerin, gegen den der Rechtsanwalt
der Klägerin Einspruch einlegte.
Nach Terminierung der Bußgeldsache durch das Amtsgericht für den 18. 11. 2006
nahm der Rechtsanwalt der Klägerin, welcher die Ladung am 2.1.2006 zugegangen
war, am 3.1.2006 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.
Der Rechtsanwalt der Klägerin übermittelte der Beklagten 4 Kostenrechnungen
(Blatt 29- 34 der Akten). Vorliegend streiten die Parteien noch um einen
Restbetrag in Höhe von 188,32 EUR.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gebühr 4141 VVRVG: 140,-- EUR
Kosten für Fotokopien 12,-- EUR
insgesamt 152,-- EUR
Zzgl. Mehrwertsteuer: 176,32 EUR
zzgl. Gebühr für Akteneinsicht 12,-- EUR
Insgesamt: 188, 32 EUR
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Einstellungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG
sei entstanden. Es sei unerheblich, dass nach der Einstellung des
Strafverfahrens ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Durch § 17 Nr. 10
RVG werde klargestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein
nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene
Angelegenheiten bilden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 188,32 EUR nebst 5 % Zinsen Über dem
Basiszinssatz seit dem 24.1.2006 sowie 5 % über dem Basiszinssatz aus 203,95 EUK
für den Zeitraum vom 24.1.2006 bis 22.3.200~ zu zahlen.
2. In Höhe von 263.95 EUR wird die Klage für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht,
Verfahren" im Sinne der Anmerkung (1) Nr. 1 zu Nr. 4141 Anlage 1 RVG sei das
Straf- und Bußgeldverfahren als Einheit.
Die Beklagte erklärt die Aufrechnung in nicht bezifferter Höhe. Hierzu trägt sie
vor, es habe kein plausibler Grund dafür bestanden, gegen den Bußgeldbescheid
Einspruch einzulegen und diesen Einspruch nach Terminierung durch das
Amtsgericht zurückzunehmen. Durch dieses Verhalten seien mindestens zwei
zusätzliche Gebühren in Ordnungswidrigkeit im Verfahren angefallen, welche sie
zuviel bezahlt habe und mit denen sie nun aufrechne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen noch offen stehenden Zahlungsanspruch
in Höhe von 188,32 EUR.
Die zwischen den Parteien streitige Zusatzgebühr für den Anwalt der Klägerin
wegen Einstellung nach Nr. 4141 VVRVG in Höhe von 140,-- EUR ist vorliegend zu
erstatten. Sie ist im Rahmen des Tätigwerdens des Rechtsanwaltes im
Strafverfahren angefallen. Das Strafverfahren ist nicht nur vorläufig
eingestellt worden (Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 4141). Das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes
Bußgeldverfahren stellen verschiedene Angelegenheiten im Sinne des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar (§ 17 Nr. 10 RVG; vgl. auch
Gerold/Schmidt/von Eicken, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 17. Aufl.,
§ 17, Rdnr. 57 und 58).
Auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fotokopien des Rechtsanwaltes in
Höhe von 12,-- EUR ist begründet. Die Anfertigung einer Kopie wird gemäß Nr.
7000 1. des Vergütungsverzeichnisses mit 0,50 EUR entgolten. Die Anfertigung von
24 Kopien ist nicht zu beanstanden. Die Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von
12,-- EUR entspricht Nr. 9003 1. des Kostenverzeichnisses zum GGK.
Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB, die
Entscheidung zu den Kosten auf, § 91, 91a ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und
2 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende
Konstellation, dass nach Einstellung eines Strafverfahrens ein Bußgeldverfahren
fortgeführt wird, ist sehr praxisrelevant. Sowohl für die
Rechtsschutzversicherungen als auch für die, Rechtsanwälte bedarf es daher der
grundlegenden Klärung, ob die Gebühr Nr. 4141 VVRVG bei Einstellung des
Strafverfahrens und nachfolgendem Bußgeldverfahren anfällt.