Strafverfahren
– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 2 Ws
193-195/08
Beschluss vom
12.08.2008
Die Beschwerdeverfahren 2 Ws 193/08, 194/08, 195/08 gegen die Beschlüsses des
Landgerichts F. vom 26. Mai 2008 (7 Ns AK 46/08 und 48/08) werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts
F. vom 26. Mai 2008 werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Urteilen des Amtsgerichts F. vom 16.5.2007 und 10.10.2007 wurde der
Angeklagte jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen von fünf
Monaten und sieben Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 31.1.2008
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten verurteilt. Seine gegen die drei genannten Urteile gerichteten
Berufungen verwarf das Landgericht F. nach Verbindung der Berufungsverfahren
durch Beschluss vom 4.4.2008 am 26.5.2008 jeweils nach § 329 Abs. 1 StPO,
nachdem der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung zur
Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. Mit am 2.6.2008 eingekommenem
Schriftsatz beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in die
versäumte Berufungshauptverhandlung, weil der Angeklagte nach Auskunft der
Mutter seit Monaten spurlos verschwunden und für die Familienmitglieder nicht
auffindbar sei, so dass davon auszugehen sei, dass die Terminsladungen ihn nicht
erreicht hätten und von einer ordnungsgemäßen Ladung nicht auszugehen sei. Mit
den angegriffenen Beschlüssen hat die Strafkammer die Wiedereinsetzung wegen
mangelnder Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen versagt. Die
zulässige sofortige Beschwerde, mit der zusätzlich vortragen wird, der
Angeklagte habe telefonisch gegenüber dem Verteidiger angegeben, sich in den
vergangenen Monaten in Spanien zur Existenzgründung aufgehalten zu haben, bleibt
in der Sache ohne Erfolg.
Im Ergebnis zurecht hat die Strafkammer eine Wiedereinsetzung in die
Berufungsfrist abgelehnt.
Eine Wiedereinsetzung kann vorliegend nicht auf mangelnde ordnungsgemäße Ladung
mit der Folge der Unwirksamkeit der Zustellung gestützt werden. Zwar ist nach
inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ
1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt
NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch
demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Wird der
Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur
Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame
Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse
tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997,
180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz
2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57). Dabei gilt als Wohnung grundsätzlich der
räumliche Lebensmittelpunkt des Zustellungsempfängers, also die Räumlichkeit, in
der er - unabhängig von einer polizeilichen Anmeldung - hauptsächlich lebt. Eine
- auch länger andauernde - vorübergehende Abwesenheit hebt die Eigenschaft der
Räume als Wohnung nicht auf, sondern erst die Verlagerung des Aufenthalts- bzw.
Lebensmittelpunktes an einen neuen Aufenthaltsort (OLG Hamm, 5.7.2007, 3 Ws
430/07, bei JURIS). Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort
wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach
herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen
(OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt
NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR
2002, 142). Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in
Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf
die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1
StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine
Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG
Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom
26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142). Ergibt sich allerdings
bei erfolgter Ersatzzustellung der Umstand, dass der Betroffene nicht unter der
Zustelladresse wohnhaft war, nicht schon aus den Akten, dann müssen dem
Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die
Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende
Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des
Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern. Denn wenn auch der Nachweis der
förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger
unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des
Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch
ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart
Justiz 2003, 489). Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der
Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die
Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und
schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG
Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).
Diesen Anforderungen genügende Darlegungen können dem Vorbringen des
Antragstellers vorliegend nicht entnommen werden. Es enthält keine ausreichenden
Tatsachen für die Annahme, dass der Antragsteller bei Zustellung der Ladung zur
Berufungshauptverhandlung - und allein dieser Zeitpunkt ist entscheidend - nicht
mehr unter der Zustelladresse bei seiner Schwester gewohnt hätte. In seinem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Verteidiger zunächst nur vorgebracht, der
Antragsteller sei nach Auskunft seiner Mutter "seit Monaten" spurlos
verschwunden. Im Beschwerdevorbringen am 16.5.2008 hat er zusätzlich dargelegt,
sein Mandant habe ihm telefonisch mitgeteilt, sich in den letzten Monaten in
Spanien zur Existenzgründung aufgehalten zu haben. Anhaltspunkte, die den Senat
veranlassen müssten, von Amts wegen zu prüfen, ob der Antragsteller bei
Bewirkung der Zustellung noch unter der dortigen Anschrift gewohnt hat, ergeben
sich hieraus nicht. Zwar gibt seine Wohnung auch auf, wer sich aus beruflichen
Gründen oder zu Studienzwecken für längere Zeit im Ausland aufhält (BayObLGSt
61, 79; OLG Hamm, 5.7.2007, 3 Ws 430/07, bei JURIS), doch enthält das Vorbringen
keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte könnte zum Zustellzeitpunkt
und damit etwas mehr als zwei Monate nach seiner letzten erstinstanzlichen
Verurteilung schon seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlagert haben. Auch
die Mutter des Antragstellers hat nicht etwa behauptet, dieser sei aus der
Wohnung seiner Schwester, in der er zuletzt gelebt hat, ausgezogen. Vielmehr
trägt der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung nur vor, sich zum
Zwecke der Existenzgründung in Spanien aufzuhalten, nicht, dort bereits wohnhaft
und berufstätig zu sein.
Auch eine Wiedereinsetzung wegen schuldloser Unkenntnis von der Zustellung der
Ladung zur Berufungshauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Insofern ist der
Wiedereinsetzungsantrag schon unzulässig, weil der Antragsteller auch im
Beschwerderechtsweg (vgl. hierzu Meyer-Goßner zu § 45 Rn. 7 m.w.Nachw.) die
seine Säumnis entschuldigenden Tatsachen nicht in hinreichendem Maße glaubhaft
gemacht hat. Dabei scheidet die eigene, telefonisch gegenüber dem Verteidiger
abgegebene eidesstattliche Versicherung der Angeklagten als Mittel der
Glaubhaftmachung von vornherein aus (etwa BGHR zu § 45 Abs. 2 StPO
Glaubhaftmachung 1). Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber überdies auch nicht
begründet, da der Angeklagte die Berufungshauptverhandlung nicht entschuldigt
versäumt hat. Ihn traf nämlich - nachdem er in drei Sachen, zuletzt am 7.2.2008,
Berufung eingelegt hatte - die Obliegenheit, bei seiner Abreise Vorkehrungen zu
treffen, dass während seiner Abwesenheit einkommende Ladungen ihn erreichen (OLG
Celle StraFo 2002, 17; OLG Dresden NStZ 2005, 398). Dies hat der Angeklagte
ersichtlich versäumt.
Die sofortigen Beschwerden waren deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1
StPO als unbegründet zu verwerfen.