Strafverfahrenseinstellung Geldauflage und Gläubigerbenachteiligung
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
17/07
Urteil vom
05.06.2008
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf das am 23. Mai 2008 geschlossene schriftliche
Verfahren für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Würzburg vom 7. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht H. stellte am 19. September 2002 ein Strafverfahren wegen
Verdachts der Begünstigung des Mitangeklagten M. in 38 Fällen des Anlagebetruges
mit Zustimmung des Angeklagten K. und der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2
StPO vorläufig ein. Als Voraussetzung der endgültigen Einstellung wurde K. die
ratenweise Zahlung von 2.400 EUR an die Staatskasse auferlegt. K. überwies die
beiden ersten Raten von je 400 EUR am 1. Oktober und 15. November 2002. Am 3.
Dezember 2002 ging sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim
Amtsgericht W. ein. In der Zeit vom 5. Februar bis zum 11. März 2003 entrichtete
K. die weiteren Raten der Geldauflage an die Staatskasse und erlangte daraufhin
am 20. März 2003 die endgültige Einstellung des Strafverfahrens.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. wurde auf den gestellten
Eigenantrag hin am 8. Oktober 2003 eröffnet und der Kläger zum Verwalter
bestellt. Im Mai 2004 focht dieser gegenüber dem beklagten Freistaat die der
Einstellungsauflage gemäß erbrachten Zahlungen an. Er verlangt mit der Klage den
Zahlbetrag zur Insolvenzmasse zurück.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen
Sachantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Landgericht hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt: Die Klage fordere
keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zurück. Denn das Strafverfahren
gegen den Schuldner sei in Abhängigkeit von der Auflagenerfüllung endgültig
eingestellt worden. Die Leistung des Schuldners beruhe nicht auf Freigiebigkeit,
sondern auf dem Druck der drohenden Fortsetzung des Strafverfahrens. Auch ein
mittelbarer geldwerter Vorteil der Masse könne sich durch die Einstellung
ergeben, falls sonst eine höhere Geldstrafe verhängt worden wäre. Eine
Deckungsanfechtung komme nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht
Insolvenzgläubiger des Schuldners geworden sei. Ebenso scheide eine Anfechtung
gemäß § 132 InsO aus, weil kein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift
vorliege. Es fehle an einem zivilrechtlichen Vertrag.
II.
Demgegenüber rügt die Revision fehlerhafte Rechtsanwendung, die auch darin
bestehe, dass sich das Berufungsgericht mit der Vorsatzanfechtung nicht befasst
habe. Der Schuldner sei nach seinem lediglich mit Nichtwissen bestrittenen
Vortrag in den Tatsacheninstanzen bei Entrichtung der Geldauflage infolge von
Verbindlichkeiten in Millionenhöhe - namentlich gegenüber der Stadtsparkasse B.
und geschädigten Kapitalanlegern - zahlungsunfähig gewesen. Bereits im Jahre
2000 habe er deswegen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Aus dem
Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner und der Hauptverhandlung sei der
Staatsanwaltschaft des beklagten Freistaates dies bekannt gewesen. Die
Ratenzahlung der Geldauflage habe dem Schuldner gerade deswegen bewilligt werden
müssen, weil er zur Einmalzahlung nicht imstande gewesen sei.
III.
Die vorgenannte Rüge der Revision greift durch.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die
Anfechtungsgründe der §§ 130, 132 und 134 InsO verneint.
a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO
als Rechtsgeschäft des Schuldners nach § 132 Abs. 1 InsO aufgefasst werden kann,
weil sie von seiner Zustimmung abhängt. Jedenfalls sind hierdurch die
Insolvenzgläubiger des angeklagten Schuldners noch nicht unmittelbar
benachteiligt worden, weil dessen Vermögen erst durch die ihm auferlegten
Zahlungen an die Staatskasse beeinträchtigt wurde. Vorher stand es dem Schuldner
trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung frei, ob er die
auferlegten Zahlungen erbrachte. Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines
Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. BGHSt 28, 174, 177). Mit
Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung wegen kongruenter
Deckung gemäß § 130 InsO ohne weitere Begründung verneint.
Die auferlegten Zahlungen selbst waren kein einseitiges Rechtsgeschäft des
Schuldners, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung. Diese stellten auch
keine nach § 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar, weil sie keine
der dort bezeichneten Folgen hatten.
b) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet § 134 InsO gleichbedeutend
mit § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. In ständiger Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof danach eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der §§ 32 KO,
134 InsO angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung
des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGHZ
113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR
84/05, WM 2006, 1156, 1157; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 f; v.
9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708, 709 Rn. 15; v. 19. April 2007 -
IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04,
WM 2008, 173, 174 Rn. 8, z.V.b. in BGHZ; v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP
2008, 975, 976 Rn. 7). Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive
Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162,
276, 280 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006, aaO; v. 9. November 2006, aaO). Die
bisherige Formel ist jedoch nur auf Austauschverträge zugeschnitten. Wie im
Falle des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs (siehe dazu BGH, Urt.
v. 9. November 2006, aaO) verlangt auch die Prüfung einer Verfahrenseinstellung
im Strafverfahren gegen Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eine
sinngemäße Fortbildung dieses Grundsatzes.
Im Schrifttum wird die rechtsähnliche Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 4
StGB teils als unentgeltliche Leistung beurteilt (Brömmekamp ZIP 2001, 951,
953), teils wird § 134 InsO als nicht anwendbar betrachtet (Ahrens NZI 2001,
456, 459).
Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Der Angeschuldigte
erreicht durch die Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1
Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung seines
Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen rechtsgeschäftlich
vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des gerichtlichen
Einstellungsbeschlusses. Leistung und Gegenleistung müssen aber, um die
Anwendung von § 134 InsO auszuschalten, nicht durch ein vertragliches Synallagma
verknüpft sein (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 17a; zur
Einschaltung dritter Personen vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2007, aaO). Es
genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung, die aufschiebende
Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der endgültigen Einstellung des
Strafverfahrens, ist. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist
nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene
Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGHZ 41, 298,
301; 58, 240, 243; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089,
1092; Prütting KTS 2005, 253, 255; HK-InsO/Kreft 4. Aufl., § 134 Rn. 2).
Im Zwei-Personen-Verhältnis hängt die Entgeltlichkeit einer Leistung auch nicht
davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austauschverträgen - dem
Vermögen des Leistenden zufließt, wenn sie ihm in anderer Weise zugute kommt.
Das geschieht insbesondere, wenn der leistende Schuldner Geld aufwendet, um sich
eigene Rechtsgüter zu erhalten, so etwa in der Absicht, Gefahren für seine
Gesundheit, seine Freiheit oder sein Eigentum durch Dienstleistungen eines
Arztes oder Rechtsanwaltes abzuwenden. Im Streitfall drohte dem angeklagten
Schuldner die Verurteilung in eine Freiheits- oder Geldstrafe nebst den Kosten
des Strafverfahrens.
Bei der gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO
kann auch vorausgesetzt werden, dass das Verurteilungsrisiko des Angeschuldigten
und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
auf der einen Seite mit den erteilten Einstellungsauflagen auf der anderen Seite
in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Sach- und Rechtslage ist in diesem
Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Verfahrenseinstellung Gegenstand
eines (im Strafprozess nicht zulässigen) Vergleichsvertrages gewesen wäre, durch
den die bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage
bestehende Ungewissheit über Grund und Höhe des staatlichen Strafanspruchs sowie
das Interesse an seiner Durchsetzung durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt
werden sollte.
2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die
Voraussetzungen von § 133 InsO nicht geprüft habe, die nach dem Vortrag des
Klägers erfüllt seien.
a) Der Kläger hat sich auf den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nicht
ausdrücklich berufen. Das schadet ihm prozessual nicht. Die Anfechtung einer
Rechtshandlung muss vom Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als solche erklärt
werden, sondern er übt das Anfechtungsrecht schon dadurch aus, dass er erkennen
lässt, eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz auf Kosten des
Anfechtungsgegners wieder ausgleichen zu wollen (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH,
Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 21. Februar 2008 - IX
ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11). Die gesetzliche Vorschrift, auf welche
sich die Anfechtungsklage stützt, braucht der Insolvenzverwalter in seinem
Prozessvortrag nicht zu bezeichnen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der
Schlüssigkeitsprüfung, welche die richterliche Rechtsfindung auch dann nicht
begrenzen, wenn der Kläger zwar einzelne Anfechtungsvorschriften ausdrücklich
nennt, zu einem anderen Anfechtungstatbestand aber nur den Sachverhalt vorträgt
(vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645; v. 16.
September 1999 - IX ZR 204/98, NJW 1999, 3636, 3637 unter III. 2.).
b) Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der Geldauflage
zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Behauptung stützte
sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie auf
weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von
seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der Schuldner seine
Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung
auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und
in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem
Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190,
194 f Rn. 14). Jedenfalls nach Einreichung des eigenen Insolvenzantrages ist für
die Annahme, der Schuldner könne bei Zahlung der weiteren Raten an die
Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden Folgen seines Handelns verdrängt und
insoweit nur grob fahrlässig gehandelt haben, praktisch kein Raum mehr.
Der Benachteiligungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem
Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der
Einstellungsauflage einer Bestrafung zu entgehen (vgl. auch Jaeger/Henckel, InsO
§ 133 Rn. 23). Der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender
Rechtshandlungen ist bei der anfechtbaren Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an
die Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a StGB),
ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht.
In der eröffneten Hauptverhandlung ergibt sich für den Schuldner bei der
Erfüllung einer Einstellungsauflage insoweit nichts anderes.
Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt auch kein
unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus (BGH, Urt. v. 17.
Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift
für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder
Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.). Dem Angeschuldigten werden
zwar, worauf das Amtsgericht abgestellt hat, nach § 153a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1
Satz 6 StPO Teilleistungen an die Staatskasse nicht erstattet, wenn er die ihm
auferlegten Geldzahlungen nicht vollständig erbracht hat. Daraus lässt sich aber
für die Staatskasse nicht herleiten, dass sie auch im Falle einer Insolvenz des
Angeschuldigten vor einer anfechtungsrechtlichen Rückgewähr der Auflagezahlungen
an die Insolvenzmasse geschützt ist. Haben Gericht und Staatsanwaltschaft
Kenntnis davon, dass eine Geldauflage zugunsten der Staatskasse die Gläubiger
des Angeschuldigten benachteiligt, wenn sie erbracht wird, so darf eine solche
Einstellungsauflage von vornherein nicht angeordnet werden.
Für die Einstellungsauflage und ihre anfechtungsrechtliche Rückgewähr gilt die
gleiche Wertung, die auch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vorher § 63 Nr. 3 KO) zugrunde
liegt: Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht den
Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen, Geldbußen,
Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur
nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es widersprüchlich, zur
Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse
vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders zu schützen.
c) Der Beklagte wusste durch seine zuständige Behörde, die Staatsanwaltschaft,
von den hohen Verbindlichkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt war. Er hat
gleichwohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Entrichtung der
Ratenzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Das ist nach § 138 Abs. 4 ZPO
unzulässig, soweit es sich auf die gemachten Angaben des Schuldners, den in der
Klageschrift vorgetragenen Hergang zur Vernehmung der Zeugin S. in der
Hauptverhandlung, den Inhalt der Ermittlungsakten und die in diesem Rechtsstreit
vorgelegten Zahlungstitel gegen den Schuldner bezieht. Zulässig kann der
Beklagte mit Nichtwissen lediglich bestreiten, dass er über die genannten
Tatsachen hinaus keine Kenntnis davon hatte, ob die Angaben des Schuldners zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zutrafen.
3. Ausreichende Feststellungen dazu, ob der Beklagte durch die zuständige
Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu den maßgeblichen
Zeitpunkten kannte, ohne zugleich greifbare Anhaltspunkte dafür zu besitzen,
dass der Schuldner sich über die in dieser Lage mit einzelnen Zahlungen
typischerweise einhergehende Gläubigerbenachteiligung hinweggetäuscht haben
könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist deshalb gemäß §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit im wieder
eröffneten Berufungsverfahren die zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO
noch notwendige Sachaufklärung erfolgen kann. Sollte der Beklagte seine Kenntnis
vom Vorsatz des Schuldners in weitergehendem Umfang als bisher bestreiten, wird
der Kläger dazu möglicherweise noch dartun müssen, welche Teile der von ihm in
Bezug genommenen Strafakten des Landgerichts H. im Einzelnen der
Staatsanwaltschaft die nach § 133 Abs. 1 InsO erhebliche Kenntnis vermittelt
haben soll.