Strafverteidigerkosten – Absetzbarkeit als Erwerbsaufwendungen
Bundesfinanzhof
Az: VI R 42/04
Urteil vom
18.10.2007
Gründe:
A.
Der Tatbestand ist aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung
geeignet.
B.
Die Revision ist nur teilweise begründet. Das FG hat zu Recht den steuerlichen
Abzug der Aufwendungen für die Verteidigung in dem Strafverfahren vor dem LG
versagt (B.I.). Hinsichtlich der nur das Streitjahr 1997 betreffenden
Aufwendungen für die Strafverteidigung vor dem AG in Höhe von ... DM hat das FG
zu Unrecht deren Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers
verneint (B.II.).
I. Kosten der Strafverteidigung vor dem LG
1. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen des Klägers für
die Strafverteidigung vor dem LG als Werbungskosten bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass
Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst
gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135,
449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV
2004, 1639). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte
Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom
13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.). Die
dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein
(BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist
dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der
Berufsausübung des Klägers als Geschäftsführer der X begangen wurde, sondern auf
ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der
Gestalt eines Geschäftsanteils an der X, zurückzuführen ist. Diese
Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFH/NV 2007, 1993; BFH-Beschluss vom
10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, jeweils m.w.N.), ist möglich; sie
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Insbesondere hat es das FG --anders als die Kläger meinen-- zutreffend nicht als
entscheidend angesehen, ob der Kläger anlässlich des Erwerbs eines
Gesellschaftsanteils an der X im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft
erworbenes betriebsinternes Wissen und geknüpfte Kontakte zu Geschäftspartnern
genutzt hat. Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits
dadurch begründet, dass die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV
1988, 353). Deshalb ist nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in
Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen
vorgeworfene Straftat zu begehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639). Dass die
dem Kläger vor dem LG vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner
beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1441),
hat das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verneint.
c) Im Rahmen einer möglichen und damit der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht
zugänglichen tatrichterlichen Würdigung liegt es auch, wenn das FG eine
berufliche Veranlassung der Aufwendungen für die Strafverteidigung vor dem LG
mit der Begründung verneint hat, diese hätten nicht der Abwehr einer möglichen
Kündigung von Seiten der X dienen können. Nach den mit Revisionsrügen nicht
angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
bindenden Feststellungen des FG war allen Anteilseignern und Geschäftsführern
der X der Strafvorwurf in unterschiedlicher Beteiligungsform zur Last gelegt
worden. Zudem war der Kläger selbst nicht von einer unveränderten Fortführung
des Betriebs ausgegangen.
2. Das FG hat --im Einklang mit der Auffassung der Kläger-- zutreffend auch
keinen Zusammenhang der streitigen Aufwendungen für die Strafverteidigung vor
dem LG mit den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen angenommen. Der dem
Kläger gemachte Vorwurf betraf den Erwerb eines Geschäftsanteils an der X zu
einem unter dem Marktwert liegenden Preis. Damit bezogen sich die entsprechenden
Anwaltskosten auf den Erwerb des Vermögensstammes, also einen im Rahmen der
Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erheblichen Vorgang in der Vermögenssphäre
(vgl. dazu z.B. von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 42 und § 20 Rz
480; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 91 und B 701
f.).
3. Das FG hat es im Ergebnis auch zu Recht abgelehnt, die Kosten der
Strafverteidigung vor dem LG als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG
anzuerkennen.
a) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen gemäß § 467 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO) die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Nur in Ausnahmefällen
werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse nicht
auferlegt, insbesondere wenn dieser die Erhebung der öffentlichen Klage durch
sein Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. § 467 Abs. 2 und 3 StPO). Gemäß §
464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten
auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2
der Zivilprozessordnung zu erstatten sind; dazu zählen u.a. die gesetzlichen
Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Soweit dem
Kläger aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der streitigen
Kosten der Strafverteidigung vor dem LG zusteht, scheidet schon mangels
Belastung des Klägers ein Abzug nach § 33 EStG aus.
b) Soweit nach den genannten Vorschriften kein Anspruch gegen die Staatskasse
besteht, sind Anwaltskosten für die Strafverteidigung einem Steuerpflichtigen
nur zwangsläufig erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG), wenn er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nicht
zwangsläufig sind Aufwendungen indes nicht nur in den Fällen des in § 467 Abs. 2
und 3 StPO zum Vorwurf gemachten schuldhaften Verhaltens des Angeschuldigten.
Auch wenn der Steuerpflichtige --wie hier-- mit seinem Verteidiger ein Honorar
vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten
liegt, ist ein Abzug dieser Mehraufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht
möglich (vgl. auch Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 236; Schmidt/Loschelder, EStG,
26. Aufl., § 33 Rz 35 Stichwort Prozesskosten). Es ist schon zweifelhaft, ob
sich ein angeschuldigter Steuerpflichtiger der Honorarvereinbarung mit einem
Strafverteidiger insbesondere aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit müssen von
außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, derart auf seine
Entschließung einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996,
197, m.w.N.). Die Vereinbarung eines über den Gebührensätzen der BRAGO liegenden
Anwaltshonorars beruht jedoch regelmäßig auf dem freien Willen des
Steuerpflichtigen und ist nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente
und qualifizierte Strafverteidigung. Deshalb rechtfertigt auch der Umstand, dass
der Steuerpflichtige kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung in den (Straf-)Prozess
hineingezogen wird (vgl. Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C
56), allein nicht die Annahme der Zwangsläufigkeit sämtlicher Aufwendungen
aufgrund einer Honorarvereinbarung. Dies kann jedoch offen bleiben. Zur
Strafverteidigung notwendig und angemessen sind nämlich nur Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach den Vorschriften des Kostenrechts
zu erstatten sind. Das gegenwärtige Kostenrecht lässt keinen Bedarf erkennen,
über die nach einem Freispruch von der Staatskasse zu tragenden Anwaltskosten
hinaus weitere Kosten dieser Art im Wege ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit nach
§ 33 EStG zu berücksichtigen. Insoweit ergibt sich nunmehr steuerrechtlich keine
andere Wertung des Begriffs der "Notwendigkeit" als nach den kostenrechtlichen
Bestimmungen.
c) Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seiner früheren
Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267,
BStBl III 1958, 105; vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III
1964, 331) Rechtsanwaltskosten des in einem gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahren freigesprochenen Steuerpflichtigen grundsätzlich als
zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt hat. Jene
Rechtsprechung bezog sich auf § 467 StPO a.F., nach dem einem freigesprochenen
Angeschuldigten die erwachsenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse ersetzt
wurden, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder das Gericht festgestellt
hatte, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorlag. In allen übrigen
Fällen des Freispruchs stand es im Ermessen des Gerichts, ob es die Auslagen des
Freigesprochenen der Staatskasse auferlegen wollte oder nicht. Welche Auslagen
als "notwendig" für eine Erstattung durch die Staatskasse in Betracht kamen, war
gleichfalls weitgehend dem Gericht überlassen. Deshalb war in jenen Fällen eine
Prüfung geboten, ob die Aufwendungen für die Strafverteidigung als
"zwangsläufig" i.S. des § 33 EStG anzusehen seien (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil
in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105). In der gegenwärtigen kostenrechtlichen
Lage ist eine vergleichbare Prüfung jedoch nicht mehr erforderlich; insoweit
wird auch in der Literatur die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats als
überholt angesehen (vgl. Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 237; Mellinghoff in
Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 33 Rz 100 Stichwort Prozesskosten).
d) Nach alledem erweist sich als unschädlich, dass das FG allein unter Berufung
auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990,
895) die Zwangsläufigkeit der streitbefangenen Aufwendungen für die Verteidigung
des Klägers vor dem LG verneint hat. In jener BFH-Entscheidung ist u.a.
ausgeführt, dass Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihres später
verurteilten volljährigen Kindes nur innerhalb der durch die --in jenem
Streitfall noch einschlägige-- BRAGO festgelegten Rahmensätze als angemessen
anzusehen seien. Das FG hat indes keine Feststellungen getroffen, in welcher
Höhe die streitigen Anwaltskosten noch in dem genannten gebührenrechtlichen
Rahmen gelegen haben. Dies war jedoch im Streitfall auch nicht erforderlich.
Anders als in der vom FG zur Begründung herangezogenen BFH-Entscheidung geht es
im Streitfall nicht um die Kosten der Strafverteidigung (eines Dritten), die
infolge einer Verurteilung nicht von der Staatskasse übernommen werden und bei
denen ein den Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit i.S. des § 33 Abs. 2
Satz 1 EStG bildendes kostenrechtliches Korrektiv wie bei den von der
Staatskasse nach § 467 StPO zu tragenden notwendigen Auslagen fehlt.
II. Kosten der Strafverteidigung vor dem AG
Zu Unrecht hat es das FG jedoch abgelehnt, die das Streitjahr 1997 betreffenden
Aufwendungen des Klägers für die Strafverteidigung vor dem AG als Werbungskosten
bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
1. Zwar hat das FG in Anlehnung an die oben (B.I.1.a) dargestellten Grundsätze
darauf abgestellt, ob der Kläger die ihm vor dem AG zum Vorwurf gemachten Taten
in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hat.
Jedoch hat es das Vorliegen von Werbungskosten mit der Begründung verneint, es
gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten
seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Ein solcher Rechtssatz ist
der Rechtsprechung des BFH nicht zu entnehmen. Vielmehr können auch strafbare
Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641, m.w.N.). Dieses Ergebnis
folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus §
40 der Abgabenordnung (BFH-Urteil in BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641). Danach
ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand
eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot
oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Annahme von
Erwerbsaufwendungen setzt allerdings auch in diesen Fällen voraus, dass die
--die Aufwendungen auslösenden-- schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der
betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten,
den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.
So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die
strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur
insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat
verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577;
BFH-Urteil in BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641). Eine erwerbsbezogene
Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber
bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende
Handlung bereichert hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Mai 1985 VI R 103/82,
BFH/NV 1986, 392, und in BFH/NV 1988, 353; BFH-Urteil in BFHE 205, 56, BStBl II
2004, 641).
2. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung --soweit die Aufwendungen
des Klägers für die Strafverteidigung vor dem AG in Rede stehen-- keinen Bestand
haben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der insoweit
ausreichenden Feststellungen des FG über die Begründetheit der Klage selbst
entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 60/03, BFH/NV 2005,
327, m.w.N.).
a) Bei den Kosten der Strafverteidigung vor dem AG handelt es sich dem Grunde
nach um Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG stellten leitende
Mitarbeiter der Y auf Veranlassung des Klägers sachlich unrichtige
Bescheinigungen über die vollständige Erfüllung der Ansprüche dieser
Gesellschaft aus Gegengeschäftsvereinbarungen aus. Die vermeintliche Ablösung
der Verpflichtungen stellte die Z den Handelspartnern in Rechnung und
vereinnahmte die entsprechenden Beträge, obwohl diese als Entgelt für den
Verzicht auf die Durchsetzung der Gegengeschäftsvereinbarungen der Y zugestanden
hätten. Dabei erzielte die Z ihre Umsätze in den Jahren ... überwiegend durch
die Vereinnahmung von Provisionen für die Ablösung sog. Verpflichtungen aus
Gegengeschäftsvereinbarungen. Diese Feststellungen hat das FG ohne Verstoß gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., §
118 Rz 30 und 54, m.w.N.) dahin gewürdigt, dass die nach den Feststellungen des
AG vom Kläger begangene Anstiftung zur Untreue zu Lasten der Y insoweit durch
dessen Geschäftsführertätigkeit für die Z verursacht gewesen sei, als
letztgenannte Gesellschaft Begünstigte der Untreue gewesen war. Unter
Außerachtlassung der --nach den unter B.II.1. genannten Maßstäben-- fehlerhaften
Rechtsausführungen des FG lauten Inhalt und Ergebnis der vom FG getroffenen
Feststellungen, dass der Kläger die ihm vor dem AG zur Last gelegte Tat in
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der durch die Tat
allein begünstigten Z begangen hat. Auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit kam es
für den Werbungskostenabzug entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht
entscheidungserheblich an.
b) Auch hinsichtlich der Höhe der insoweit anzuerkennenden Werbungskosten ist
die Sache spruchreif. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger im
Streitjahr 1997 einen Betrag in Höhe von ... DM für die Verteidigung in dem
später vor dem AG anhängigen Strafverfahren bezahlt. Da Verteidigungskosten
--was ihren Abzug als Werbungskosten betrifft-- bei einem Strafverfahren nicht
zwangsläufig entstanden sein müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 449, BStBl II
1982, 467), sind die aufgrund einer Honorarvereinbarung geleisteten Aufwendungen
beim Werbungskostenabzug anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen der
Höhe nach nicht zu begrenzen.