Straßenverkehrsgefährdung (fahrlässige) – konkrete Verkehrsgefährdung
Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss
113/07
Beschluss vom
07.08.2007
In der Strafsache wegen
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs hat der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2007 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 7. August
2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 € verurteilt. Es hat ferner dem
Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine
Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten bestimmt 04 Sep
07.
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Januar 2007 als Führer
eines Pkw um 00:25 Uhr in R………. kommend. Der Angeklagte war, was er nach den
Feststellungen hätte erkennen können und müssen, aufgrund körperlicher Mängel zu
diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Er fuhr
kurzzeitig in unsicheren „Schlenkerbewegungen" und geriet sodann plötzlich über
die linke Fahrbahnhälfte hinweg und mit beiden linken Reifen über den Bordstein
auf den Gehweg. Beide linke Reifen platzten. Der Angeklagte fuhr mit
unverminderter Geschwindigkeit und weiterhin mit beiden linken Reifen auf den
Gehweg etwa 30 bis 50 m weiter. Ihm kam dabei auf dem Gehweg der Zeuge S.
entgegen, auf den der Angeklagte mit seinem Fahrzeug direkt zufuhr, sodass der
Zeuge einen Zusammenprall nur dadurch vermied, dass er durch „ein paar forsche
Schritte zur rechten Seite" (UA S. 2) auf das neben dem Gehweg befindliche
Grundstück auswich. Sodann fuhr der Angeklagte auf den Hof des Grundstücks………
und stellte dort sein Fahrzeug ab.
Das Amtsgericht hat aufgrund des grob fehlerhaften Fahrverhaltens und des hohen
Lebensalters des Angeklagten ausgeführt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung
im hohen Alter die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit durch altersbedingte
Prozesse abnehme. Es habe daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte wenn
auch nicht unbedingt generell so aber jedoch zur Tatzeit aufgrund körperlicher
Mängel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Anhaltspunkte für einen technischen Defekt des Fahrzeugs oder einer
Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Angesagter seien nicht
feststellbar.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch nicht. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des
Angeklagten, seinem Alter und des Tatgeschehen den Schluss rechtfertigen, der
Angeklagte sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage
gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Es wird jedoch nicht mitgeteilt, um
welche körperliche Mängel es sich dabei handeln könnte und woraus der Schluss zu
ziehen ist, dass der Angeklagte diese hätte erkennen können und müssen, also
fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahe gelegen, dass sich das Amtsgericht
hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin
erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte.
Die Feststellung des Amtsgerichts, der Zeuge S. habe dem Fahrzeug des
Angeklagten durch ein paar forsche Schritte ausweichen müssen, belegt keine
konkrete Gefährdung des Zeugen i. S. des § 315 c Abs. 1 StGB. Es war dem Zeugen
nach den Feststellungen ersichtlich möglich, ohne größere Schwierigkeiten dem
Fahrzeug des Angeklagten auszuweichen. Eine konkrete Gefahr liegt aber nur dann
vor, wenn ein folgenschwerer Unfall mit nahe liegender Wahrscheinlichkeit
eingetreten wäre und es nur dem Zufall zu verdanken gewesen wäre, dass es nicht
zum Zusammenstoß kam.