Straßenverkehrsgefährdung - Rücksichtslosigkeit
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 2 Ss
110/08
Beschluss vom
04.08.2008
In der Strafsache wegen
fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a. hier: Revision der Angeklagten hat
der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 4. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter
– Neuwied vom 7. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuwied
zurück verwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Neuwied verurteilte die Angeklagte am 7. Februar 2008 wegen
fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € und
ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Gegen dieses Urteil legte die
Angeklagte zunächst Berufung ein. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist
sie zur Revision übergegangen und hat diese mit der Sachrüge begründet.
Die Sprungrevision ist gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft. Der von der
Angeklagten erklärte Übergang von der zunächst eingelegten Berufung zur Revision
ist zulässig, da dieser innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgte (BGHSt
40, 395, 398; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 335 Rdnr. 10). Das auch im Übrigen
formal nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache einen – jedenfalls
vorläufigen – Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht.
1.
Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:
„Am 13.11.2006 führte sie [Anm.: die Angeklagte] den PKW der Marke Chrysler/Commander
mit dem amtlichen Kennzeichen … Mit diesem Fahrzeug befuhr sie die K 123 aus
Richtung Linkenbach kommend in Richtung Urbach.
Gegen 17.44 Uhr näherte sie sich der Kreuzung K 123/L 265. Der Zeuge L.… befuhr
mit seinem PKW der Marke Rover Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … die
vorfahrtsberechtigte L 265 aus Richtung L 266 kommend in Richtung Daufenbach. An
der Kreuzung L 265/K 123 missachtete die Angeklagte … grob verkehrswidrig die
Vorfahrt des von rechts kommenden Zeugen … fuhr in die Kreuzung ein, ohne
anzuhalten und durchfuhr den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca.
40–45 km/h. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW des Zeugen
L.… …".
„Dass das von der Angeklagten eingeräumte Verhalten, bei Nässe und Dunkelheit
eine solche Kreuzung ohne anzuhalten zu überfahren und, wie vom Sachverständigen
festgestellt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–45 km/h, ein grob
verkehrswidriges Verkehrsverhalten darstellt, dürfte wohl kaum bestreitbar sein.
Durch dieses Verhalten kam es zu einem Verkehrsunfall anlässlich dessen nicht
nur eine fremde Sache von bedeutendem Wert geschädigt wurde, sondern eine Person
verletzt und zwei Kinder zusätzlich erheblich an Leib und Leben gefährdet
wurden.
Das Verhalten der Angeklagten war als rücksichtslos im Sinne der Norm zu
qualifizieren. Allein um des schnelleren Fortkommens Willen, hielt sie nicht an,
sondern durchfuhr den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–45
km/h."
2.
Aus den Feststellungen geht ein rücksichtsloses Handeln, das eine Verurteilung
nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zusätzlich voraussetzt, nicht
hervor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli
2008 hierzu ausgeführt:
„a) Diese rechtliche Würdigung stößt auf durchgreifende Bedenken, da die
Urteilsfeststellungen die Annahme eines rücksichtlosen Verhaltens der
Angeklagten und damit den Schuldspruch wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung nicht tragen.
Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2
StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich
aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus
Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine
Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner
Fahrweise drauflos fährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz NStZ 2003, 617, 618;
Fischer, StGB, 55. Auflage, § 315c Rn. 14 m.w.N.). Betrifft das Merkmal der
groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des
Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr
auf die subjektive Tatseite (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Auflage, § 315c
Rn. 20).
Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit darf nicht nur auf das äußere
Tatgeschehen abgestellt werden; maßgeblich sind vielmehr die Beweggründe und
Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation, die zu seinem
tatbestandsmäßigen Fehlverhalten geführt haben (OLG Koblenz, Beschl.v. 25. Juni
2007 – 1 Ss 107/07 –, zitiert nach Juris; Fischer, a.a.O., Rn. 14a). Dabei
können konkrete Feststellungen zur subjektiven Rücksichtslosigkeit nicht durch
formelhafte Bezeichnungen der Motivation ersetzt werden (OLG Koblenz NStZ 2003,
617, 618; Fischer, a.a.O, Rn. 14a m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil
nicht gerecht, da das Gericht zur subjektiven Seite lediglich – unzureichend –
festgestellt hat, dass die Angeklagte nur „um des schnelleren Fortkommens
Willen" gehandelt hat (UA S. 5). Mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe
das Fahrzeug des Zeugen … nicht gesehen (UA S. 3), hat sich der Tatrichter
überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da ein
Augenblicksversagen, z.B. ein Fehlverhalten infolge einer Unachtsamkeit oder
eine falsche Lagebeurteilung, eine Rücksichtslosigkeit ausschließen kann
(Fischer, a.a.O., Rn. 14a). Bereits daher leidet das angefochtene Urteil an
einem durchgreifenden Darlegungsmangel.
b) Zudem erweist sich das Urteil als rechtfehlerhaft, weil die tatrichterlichen
Feststellungen hinsichtlich der konkreten Verkehrssituation unvollständig sind
(vgl. dazu KK/Kuckein, StPO, 5. Auflage, § 337 Rn. 28). Das Amtsgericht zieht
zur Bejahung der Rücksichtslosigkeit ausschließlich das objektive
Verkehrsgeschehen heran, nämlich dass die Angeklagte den Kreuzungsbereich mit
einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h ohne anzuhalten durchfuhr, dass
die Fahrbahn nass war und dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte (UA S. 5).
Um insoweit ein mögliches Augenblicksversagen in Bedacht nehmen zu können, sind
indes noch weitere Feststellungen erforderlich. So wäre von Bedeutung, wie gut
die Angeklagte die Kreuzung einsehen konnte (die vom Sachverständigen genannte
Sichtweite für die Angeklagte in Richtung des Zeugen … von 170 bis 180 Metern [UA
S. 4] sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um einen übersichtlichen oder
unübersichtlichen Kreuzungsbereich handelt), ob die Angeklagte ortskundig war
und ob es sich – insbesondere zur Tatzeit – um eine viel befahrene Straße
handelt. Ferner spielt es eine wesentliche Rolle, in welche Richtung die
Angeklagte die Kreuzung überqueren wollte; hätte sie den Kreuzungsbereich
geradeaus überfahren wollen, wäre ihr die Überquerung der Kreuzung schneller
möglich gewesen, als wenn sie nach links, mithin vor den Zeugen L.… hätte fahren
wollen. Letztlich ist die Beschilderung der Kreuzung für die Angeklagte für die
Beurteilung einer möglichen Rücksichtslosigkeit von Bedeutung, denn es macht
einen Unterschied, ob die Angeklagte infolge eines „Stop-Schildes"
(Verkehrszeichen 206) unbedingt hätte anhalten müssen, oder ob die Vorfahrt des
Zeugen L.… lediglich durch Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren") geregelt
war. Zu alle dem verhält sich das Urteil nicht."
3.
Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der
Senat vollinhaltlich an. Die aufgezeigten Rechtsfehler machen die Aufhebung des
angefochtenen Urteils erforderlich (§ 353 Abs. 1 StPO); dies gilt wegen der
tateinheitlichen Begehungsweise auch hinsichtlich der nicht zu beanstandenden
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr.
7a). Von der Möglichkeit, die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
aufrechtzuerhalten, wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, hat der
Senat keinen Gebrauch gemacht, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine
umfassende und widerspruchsfreie Aufklärung der Verkehrssituation zu
ermöglichen.