Streifkollision - Haftungsbeiträge
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 46/08
Urteil vom
02.10.2008
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 25. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter -
des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 293/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 711,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an
die Beklagte 1.804,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21.05.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird
die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten haben der Kläger allein zu 29 %, die Beklagte zu 39 % und
der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 61 % und
die Beklagte zu 39 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Drittwiderbeklagten haben die Beklagte zu 45 % und die Drittwiderbeklagten zu 55
% zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten
des Klägers und der Beklagten in der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 13 %
und die Beklagte zu 87 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel
unter anderem darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung
vorgenommen. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das
Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Reform der
Zivilprozessordnung hat eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen
Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden
worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang hinsichtlich der
Höhe der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche Erfolg.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfalles vom 01.03.2006 einen
Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus
§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote
von 55 % in Höhe von 711,43 EUR.
Zutreffend hat das Landgericht eine Abwägung der gegenseitigen
Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommen. Der Unfall ist weder
durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden noch liegt
ein unabwendbares Ereignis für eine Seite gem. § 17 Abs. 3 StVG vor. Unabwendbar
in diesem Sinne ist ein Ereignis erst dann, wenn es durch die äußerste mögliche
Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes
Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und
beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich
entlasten will (Hentschel, Straßenverkehrrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG,
Rn. 22 f, m. w. N.). Vorliegend sind hinreichende Tatsachen für die Annahme
eines unabwendbaren Ereignisses von keiner Seite vorgetragen worden. Zwar
behaupten beide Parteien, der jeweilige Unfallgegner sei mit seinem Fahrzeug in
die andere Fahrspur gefahren, allein dies begründet die Unvermeidbarkeit des
Unfalles jedoch nicht, da auch in diesem Falle eine Unfallvermeidung einem
idealen Fahrer durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver grundsätzlich noch möglich
gewesen sein kann und es vorliegend auch nur zu einer kurzzeitigen seitlichen
Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Weiterer Tatsachenvortrag, nachdem
eine Reaktion zur Kollisionsvermeidung einem der beteiligten Fahrer nicht mehr
möglich gewesen ist, ist nicht vorhanden.
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf
die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei
der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der
beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen
ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene
Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV
2003, S. 291). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen
zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV
1996, S. 231). Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme
hält es auch der Senat nicht für nachgewiesen, welches der beiden am Unfall
beteiligten Fahrzeuge unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO teilweise auf die
benachbarte Fahrspur geraten ist.
Nicht veranlasst war dabei die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinreichende Anknüpfungstatsachen, aus denen ein Sachverständiger Rückschlüsse
auf den Ort der Kollision ziehen könnte, sind nicht gegeben. Vorliegend ist es
lediglich zu einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge mit einer kurzzeitigen
Fahrzeugberührung gekommen, wobei die Beschädigung am klägerischen Fahrzeug im
Wesentlichen durch ein überstehendes Teil am Fahrzeug der Beklagten - vermutlich
die Stabilisierungsstange - verursacht worden ist. Eine solche Streifkollision
setzt jedoch immer ein Aufeinandertreffen der beteiligten Fahrzeuge in einem
spitzen Winkel voraus, unabhängig davon, welches der beiden Fahrzeuge in die
benachbarte Fahrspur geraten ist. Rückschlüsse lassen sich insoweit nicht
ziehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das in seiner Fahrspur
verbliebene Fahrzeug sich auf das gegnerische Fahrzeug zu bewegt hat nachdem
dieses die Fahrspurbegrenzung bereits überschritten hatte und hierdurch die
Fahrzeugberührung verursacht wurde. Nicht nachvollziehbar ist dem Senat aus den
vorgenannten Gründen die Auffassung der Beklagten, aus dem Schadensbild ergebe
sich, dass ihre Unfalldarstellung plausibler wäre als die der Gegenseite.
Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichtes, dass aufgrund der
gegenläufigen Unfallschilderungen der Zeugen bzw. der Angaben des
Berufungsbeklagten zu 2. nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Richtigkeit
der Darstellungen der einen oder der anderen Seite festgestellt werden kann. So
ist die Darstellung des Klägers, das Fahrzeug der Beklagten sei auf die
benachbarte Spur geraten, von seiner Tochter, der Zeugin K. H., bestätigt
worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die protokollierte
Aussage der Zeugin, ein Auto habe sich von rechts dem eigenen Fahrzeug genähert,
nicht so verstehen, dass das klägerische Fahrzeug nach rechts gefahren sei und
sich hierdurch der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen verringert habe. Die
gewählte Formulierung - von der zudem nicht einmal feststeht, dass sie
tatsächlich von der Zeugin stammt - besagt, dass sich das annähernde Fahrzeug
auf das andere Fahrzeug zubewegt hat. Auch aus dem Gesamtkontext der Aussage
ergibt sich, dass die Zeugin entsprechende Angaben machen wollte. Soweit bei der
Beklagten diesbezüglich Zweifel bestanden, hätte es ihr freigestanden die Zeugin
entsprechend zu befragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch
nicht, dass die Zeugin nicht bekundet hat, dass nach der Berührung der Fahrzeuge
der klägerische Pkw nicht ins Schlingern geraten ist. Die Zeugin hat lediglich
bekundet, das Fahrzeug sei nicht ins Schleudern geraten und nicht aus der Spur
gedrängt worden. Dies beinhaltet nicht, dass es keine Lenkbewegungen des Fahrers
des Pkw gegeben hat. Die Aussage der Zeugin wird gestützt durch die Angaben des
Berufungsbeklagten zu 2.. Dabei stehen die Angaben des Berufungsbeklagten zu 2.
im Prozess nicht in Widerspruch zu seiner Einlassung gegenüber den den Unfall
aufnehmenden Polizeibeamten. Ausweislich der Unfallanzeige konnte der
Berufungsbeklagte zu 2. nicht erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Auch
die Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht betrafen im Wesentlichen sein eigenes Verhalten vor der Kollision
und das weitere Verhalten nach dem Zusammenstoß. Zum eigentlichen Unfallhergang
hat der Berufungsbeklagte zu 2. zwar angegeben, sich 100%ig sicher zu sein, dass
er seine Fahrspur nicht verlassen habe. Der Senat wertet dies jedoch lediglich
als Rückschluss des Zeugen, weil der Berufungsbeklagte zu 2. keinerlei Tatsachen
angegeben hat, die seine Ausführungen belegen. So hat er weder geschildert, dass
er die Fahrbahnmarkierungen wahrgenommen hat noch hat er ein Herüberziehen des
Fahrzeuges der Beklagten geschildert. Auch der Umstand, dass der
Berufungsbeklagten zu 2. angegeben hat, auf der rechten Spur seien Fahrzeuge
Stoßstange an Stoßstange gefahren, vermag Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Angaben nicht zu begründen. Hiermit ist lediglich ausgesagt, dass seiner
Erinnerung nach dichterer Verkehr auf der rechten Spur herrschte, der einem
sofortigen Wechsel auf die rechte Fahrspur entgegenstand. Schließlich erklärt
der unmittelbar vor der Kollision getätigte Rückblick des Berufungsbeklagten zu
2. zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs in Vorbereitung eines weiteren
Überholvorganges auch nachvollziehbar, dass er ein etwaiges Herüberdriften des
Fahrzeuges der Beklagten nicht wahrgenommen hat. Bei der darüber hinausgehenden
Überlegung der Beklagten, es sei in dieser Situation möglich, dass der
Berufungsbeklagte zu 2. das Fahrzeug verzogen habe, handelt es sich hingegen um
eine nicht weiter untersetzte Spekulation. Der Aussage der Zeugin H. und den
Angaben des Berufungsbeklagten zu 2. steht die Aussage des Zeugen M. B.
entgegen, der das Fahrzeug der Beklagten gesteuert hat. Der Zeuge hat bekundet,
das Fahrzeug des Klägers sei in seine Fahrspur gezogen und gegen das von ihm
geführte Fahrzeug gestoßen. Auch die Angaben dieses Zeugen sind plausibel und
glaubhaft. Die Zeugen A. G. und M. P., die beide Mitfahrer in dem Fahrzeug der
Beklagten gewesen sind, konnten hingegen zu dem eigentlichen Kollisionsgeschehen
nichts aussagen. Sie haben erst infolge der Fahrzeugberührung das andere
Fahrzeug wahrgenommen. Dementsprechend findet sich in beiden Aussagen auch keine
Angabe zu dem Abdriften eines der beiden Fahrzeuge in die andere Spur.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass unter diesen Umständen
die Version keiner Seite mit einer Gewissheit festgestellt werden kann, die
vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, wobei durchaus zu berücksichtigen ist,
dass beide Fahrer wie auch die Zeugin H. als Schwester des Berufungsbeklagten zu
2. und Tochter des Klägers gleichermaßen den verschiedenen Seiten zuzurechnen
sind, zumal die Fahrer - ggf. - einen Straßenverkehrsverstoß als eigenes
Fehlverhalten einräumen müssten.
Auch ein Verstoß des Berufungsbeklagten zu 2. gegen § 3 StVO ist nicht
nachgewiesen. Die Angabe des Berufungsbeklagten zu 2., auf der rechten Spur
seien die Fahrzeuge Stoßstange an Stoßstange gefahren, ist nicht wörtlich zu
verstehen. Daher lässt sich nicht feststellen, dass die vom Berufungsbeklagten
zu 2. eingeräumte Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h überhöht gewesen ist. Ein
Verkehrsverstoß des Berufungsbeklagten zu 2. liegt auch nicht darin, dass er ein
- unter Umständen gegebenes - Herüberfahren des Beklagtenfahrzeuges in seine
Spur nicht bemerkt und hierauf reagiert hat. Der Berufungsbeklagte zu 2. durfte
darauf vertrauen, dass ein solches Abkommen von der Fahrspur des vor ihm
fahrenden Fahrzeuges der Beklagten nicht erfolgen würde, zumal ein
Fahrstreifenwechsel unstreitig nicht angezeigt worden war. Schließlich ist auch
nicht nachgewiesen, dass die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den
Berufungsbeklagten zu 2. zur Vorbereitung eines weiteren Überholvorgangs
unverhältnismäßig lange gedauert hat und hierdurch der Berufungsbeklagte zu 2.
dem sonstigen Verkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet hat.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge folgt der Senat der vom
Landgericht vorgenommenen Quotierung. So ist auf Seiten des Klägers die
Betriebsgefahr infolge des Überschreitens der Autobahn-Richtgeschwindigkeit
erhöht (vgl. hierzu Hentschel, a. a. O., § 3 StVO, Rn. 55 c), wobei eine
Überschreitung von 20 km/h anzusetzen ist, da die Beklagte nicht nachgewiesen
hatte, dass der Berufungsbeklagte zu 2. schneller als die eingeräumten 150 km/h
gefahren ist. Auf der anderen Seite ist die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten
sowohl durch dessen im Vergleich zum Pkw des Klägers höherem Gewichtes als auch
insbesondere durch das Vorhandensein überstehender Teile erhöht, die eine
besondere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen, wobei sich
diese Gefahr vorliegend auch realisiert hat. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sieht der Senat ein nur geringfügiges Übergewicht der Betriebsgefahr
des Fahrzeuges des Klägers gegenüber der des Beklagtenfahrzeuges im Verhältnis
55 % zu 45 %.
Materielle Schäden des Klägers sind allerdings nur in Höhe von insgesamt
1.580,96 EUR zu berücksichtigen, sodass unter Berücksichtigung der Haftungsquote
der Beklagten von 45 % eine Forderung von 711,43 EUR verbleibt. Neben den im
Rahmen der Fahrzeugbewertung angefallenen Sachverständigenkosten von 320,96 EUR
sowie der Auslagenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung des Senates mit
20,00 EUR zu bemessen ist, ist lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand des
Klägers hinsichtlich seines Fahrzeuges, an dem unstreitig wirtschaftlicher
Totalschaden entstanden ist, zu berücksichtigen, also der Wiederbeschaffungswert
unter Abzug des Restwertes des Unfallfahrzeuges (vgl. hierzu Hentschel, a. a.
O., § 12 StVG, Rn. 10). Angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von 1.900,00
EUR und eines Restwertes von 660,00 EUR errechnet sich ein
Wiederbeschaffungsaufwand von 1.240,00 EUR. Zutreffend verweist die Beklagte
darauf, dass die Erstattung von über den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges
hinausgehenden Reparaturkosten nur verlangt werden kann, wenn die Reparatur
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige
zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und zugleich die
Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (BGH VersR
2008, S. 235; NJW 2007, S. 564). Die Durchführung einer fachgerechten Reparatur,
die von der Beklagten bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt worden ist, hat
der Kläger nicht nachgewiesen, worauf er in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat hingewiesen worden ist. Ungeeignet ist insoweit das angebotene
Beweismittel des Augenscheins, da hierdurch der Nachweis einer fachgerechten
Instandsetzung insbesondere der tragenden Teile des Fahrzeuges nicht erbracht
werden kann.
Unzureichend ist hingegen der Hinweis der Beklagten, sie habe bereits
erstinstanzlich beanstandet, dass in der Reparaturkostenkalkulation auch die
linke A-Säule des Pkw des Klägers aufgeführt ist. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt, dass es sich insoweit
um einen Fehler handelt und tatsächlich die rechte A-Säule des Fahrzeuges
gemeint ist. Die Beschädigung ist durch die dem Gutachten beigefügten
Lichtbilder auch hinreichend belegt, da diese Schäden im Bereich der rechten
A-Säule des Pkw ausweisen, während die linke Seite des Pkw offensichtlich
unbeschädigt ist. Auch ist die Beklagte dieser Richtigstellung des Vortrages
erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten, sodass ein Bestreiten des
Erfordernisses der Instandsetzung der rechten A-Säule mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin unbeachtlich wäre.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen
auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 839 BGB, Art. 34 GG, 1 Abs. 2 StVO.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
b) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen den
Kläger und die Drittwiderbeklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG
besteht aus den oben genannten Gründen nur unter Anrechnung einer
Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensquote der Beklagten in Höhe von 45 %,
mithin in Höhe des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 1.804,65
EUR nebst Zinsen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Fehl geht die Beanstandung der Kostenentscheidung
des Landgerichts durch die Beklagte. Auch dem von der Kostentragungspflicht nach
§ 2 Abs. 1 GKG Befreiten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit
er unterliegt, §§ 91 ff. ZPO. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG entbindet lediglich von der
Verpflichtung zur Zahlung der Kosten, die nach § 2 Abs. 5 S. 1 GKG nicht von dem
Kostenbefreiten zu erheben sind. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 5 GKG ergibt
sich damit jedoch zugleich, dass die Befreiung von der Kostenzahlungspflicht
einer Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff ZPO nicht entgegensteht.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen
Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.510,23 EUR festgesetzt, § 47
Abs. 1 GKG.
Wert der Beschwer für den Kläger: 322,27 EUR,
Wert der Beschwer für die Beklagte: 2.187,96 EUR.