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Streikrecht gegenüber kirchlicher Einrichtung

Arbeitsgericht Bielefeld

Az: 3 Ca 2958/09

Urteil vom 03.03.2010


1.a.)Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen.

b.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,– € angedroht.

2.a.)Der Hauptantrag zu 3. a und der Hilfsantrag zu 3 b. werden abgewiesen.

b.)Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

c.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 2 b. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,– € angedroht.

3. a.)Die Hauptanträge zu Ziffer 5. und die Hilfsanträge zu 5 b. und 5 c. werden abgewiesen.

b.)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder der Klägerin zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägerin zu 5. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 3 b.) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,– € angedroht.

4.a.)Die Hauptanträge zu Ziffer 7. und die Hilfsanträge zu Ziffer 7 b. und c. werden abgewiesen.

b.)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welche dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 7. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 4 b.) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,– € angedroht.

5. a.)Der Hauptantrag zu Ziffer 9. und die Hilfsanträge zu Ziffer 9. b und c werden abgewiesen.

b.)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 8. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5 b. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,– € angedroht.

6. Die Kosten tragen die Kläger zu 10 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 90 %.

7. Streitwert: 450.000,– €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung von Streiks in ihren jeweiligen Einrichtungen.

Die Klägerin zu 1. ist eine privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtung. Sie betreibt an zwei Standorten in B1 (B8 und S9) Krankenhauskomplexe mit 28 Fachabteilungen. Bei ihr sind ca. 4.200 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin zu 1. ist nach § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Evangelisches Krankenhaus B1 gGmbH ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Klägerin zu 5. Dazu heißt es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wörtlich:

„Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.“

Zum kirchlichen Proprium heißt es ferner in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages:

„Die Gesellschafter wissen sich dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus, die Liebe Gottes in Wort und Tat zu bezeugen. Sie verstehen ihren Auftrag als Diakonie, die Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not oder sonst benachteiligter Menschen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Da die Entfernung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst an Menschen.“

Die Verfolgung eines gemeinnützigen und mildtätigen kirchlichen Zweck ist in § 4 des Gesellschaftsvertrages geregelt. § 5 regelt schließlich den kirchlichen und diakonischen Auftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 187 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger zu 2. ist ein Zusammenschluss von Trägern Diakonischer Anstalten und Einrichtungen zu einem „Anstaltsbund“ mit Sitz in B1. Nach der Satzung des Vereins ist der Kläger zu 2. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands angeschlossen. § 3 der Satzung regelt die Gemeinnützigkeit. § 4 der Satzung regelt schließlich zur Mitgliedschaft, dass Mitglieder des Johanneswerks nur die Träger von Anstalten und Einrichtungen und Maßnahmen der Diakonie werden können. Über die Regelung der Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes (§ 8 Abs. 2 der Satzung) ist der Kläger zu 2. mit dem Kläger zu 5. insofern verflochten als eine Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern “ nach Beratung mit der Vorsitzenden Geschäftsführerin /dem Vorsitzenden Geschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Benehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen “ erfolgt. Dem Verwaltungsrat des Klägers zu 2. gehören Amtsträger des Klägers zu 6. der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. an. Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 179 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger zu 2. beschäftigt ca. 6000 Arbeitnehmer in mehr als 70 Eirichtungen und Anstalten. Er ist auf Arbeitsfeldern tätig wie der Altenhilfe, der Behindertenarbeit, der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, ferner in der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern und Kliniken sowie im Gemeindedienst tätig.

Die Klägerin zu 3. ist eine bundesweite tätige Gesellschaft mit gemeinnütziger- diakonischer Ausrichtung. Sie unterbreitet Angebote im Bereich der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe. Bei ihr sind bundesweit 850 Mitarbeiter tätig. Der Gesellschaftsversammlung der Klägerin zu 3. gehört unter anderem der Vorstand der Diakonissenmutterhausstiftung „F3“ an. Zu den Geschäftsführern werden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 08.12.2005 Personen bestellt, die dem Vorstand der Diakonissenmutterhausstiftung „F3“ angehören. Der Zweck der Gesellschaft und die Ausrichtung im Sinne der Diakonie in christlich- kirchlicher Verantwortung wird in § 2 des Gesellschaftsvertrages festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 3. wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kläger zu 1),2) und drei sind Mitglieder des Klägers zu 5).

Der Kläger zu 4. ist Mitglied des Klägers zu 8.,dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Hannover e.V..Er widmet sich der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Pflege älterer Menschen. Die Zuordnung des Klägers zu 4. und die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Ev. – luth. Landeskirche Hannovers e. V. ist in § 3 der Satzung niedergelegt. § 6 der Satzung regelt die Mitgliedschaft dahingehend, dass dem Verein sowohl die Evangelische Kirchengemeinde in Göttingen als auch der Kirchenkreis Göttingen angehören sollen. Dem Aufsichtsrat soll unter anderem ein Pastor bzw. eine Pastorin angehören (§ 8 Abs. 1, 3 Abs. der Satzung). Wegen der Einzelheiten der Satzung des Klägers zu 4. wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 205 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger zu 5. ist der Evangelische Wohlfahrtsverband im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Er bildet den Zusammenschluss von ca. 1250 Trägern diakonisch- missionarischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die einzelnen Träger sind teilweise privatrechtlich oder öffentlich rechtlicher Natur, zumeist privatrechtlich organisierte selbständige Einrichtungen. Grundlage der Arbeit des Klägers zu 5. sind die Satzung vom 18.07.1977 in der Fassung vom 01. Juni 2007 sowie das Diakoniegesetz vom 13.11.2003. In den §§ 1 und 2 des Diakoniegesetzes sind insofern der christliche und diakonische Auftrag festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes wird diesbezüglich auf die Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 223 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 5. vertritt als Spitzenverband in der freien Wohlfahrtspflege die Diakonische Arbeit. Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Interessenvertretung seiner Mitglieder. Eine Regelung dazu findet sich im § 2 der Satzung des Klägers zu 5. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 231 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin zu 6. ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte westfälische Landeskirche. Gemäß Art. 164 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen ist die Klägerin zu 6. berufen, die Verbindung der Klägerin zu 6. mit der Klägerin zu 5. durch Kirchengesetz zu ordnen, was insbesondere durch das Diakoniegesetz vom 13.11.2003 geschehen ist. Der Einfluss der Klägerin zu 6. auf den Kläger zu 5. ist gemäß § 9 Nr. 1 b des Diakoniegesetzes dadurch abgesichert, dass die S2 des Klägers zu 5. durch die Klägerin zu 6. zu genehmigen ist.

Der Klägerin zu 5., ebenso das Diakonische Werk der Evangelische Kirche im Rheinland e. V., das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e. V. sowie die Evangelische Kirche im Rheinland, die Klägerin zu 6., die Lippischen Landeskirche und der Verband der Verband evangelischer Krankenhäuser Rheinland Westfalen Lippe e.V. sind schließlich Mitglieder des Klägers zu 7.

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Der Kläger zu 7. ist der größte regionale kirchliche Sozialverband der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Er hat rund 1300 juristische Personen des Privatrechts als mittelbare Mitglieder (Mitglieder seiner Mitglieder, das heißt der drei Diakonischen Werke) und mehr als 1000 Kirchengemeinden und mehr als 40 Kirchenkreise der Landeskirchen als Mitglieder. In den Einrichtungen der Mitglieder des Klägers zu 7. sind 135000 Menschen hauptberuflich in den verschiedenen Zweigen der sozialen Arbeit, der Pflege und des Gesundheitswesens beschäftigt. Zweck des Vereins ist die Unterstützung seiner Mitglieder namentlich der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe sowie die Unterstützung von deren Mitgliedern. Die wesentliche Aufgabe des Klägers zu 7. ist gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung vom 10. Oktober 2007 in der Fassung vom 21.04.2008, in übergreifenden Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit die Abstimmung der drei kirchlichen diakonischen Werke untereinander zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird diesbezüglich auf die Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 266 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger zu 8. ist der Evangelische Wohlfahrtsverband im Bereich der Ev.- luth. Landeskirche Hannover. Er unterstützt und koordiniert als Dachverband die ihm angeschlossenen Einrichtungen und die Fachverbände, die auf Landesebene organisiert sind. Er berät seine Mitglieder, die Einrichtungen, Kirchenkreise und Kirchengemeinden in organisatorischen, konzeptionellen, juristischen und finanziellen Fragen. Die einzelnen, zumeist privatrechtlich organisierten selbstständige Einrichtungen sind Mitglieder des Klägers zu 8. Bei seiner Arbeit in ca. 3000 Einrichtungen kooperiert der Kläger zu 8 mit der Ev.- luth. Landeskirche Hannover, der Klägerin zu 9. Im Bereich des Klägers zu 8. sind ca. 40000 Menschen beschäftigt. Grundlage der Arbeit des Klägers zu 8. ist die Satzung, die unter anderem den diakonischen Auftrag festschreibt. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 11 zur Klageschrift (Bl. 275 ff. d. A.) verwiesen. Der Auftrag wird ferner durch das Diakoniegesetz vom 18.7.1978, insbesondere in dessen § 1, beschrieben. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes wird auf die Anlage K 12 zur Klageschrift (Bl. 285 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 8. vertritt als Spitzenverband die diakonische Arbeit im Bereich der Ev.- luth. Landeskirche Hannover bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Eine wesentliche Aufgabe des Klägers zu 8. ist die gebündelte Interessenvertretung seiner Mitglieder.

Die Klägerin zu 9. ist schließlich die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Landeskirche Hannover. Das von der Synode der Klägerin zu 9. erlassene Diakoniegesetz regelt diesbezüglich den diakonischen Auftrag und den Einfluss auf den Kläger zu 8. Im § 13 des Diakoniegesetzes ist unter anderem geregelt, dass Änderungen der Satzung des Klägers zu 8. des Einvernehmens mit dem Kirchensenat bedürfen. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes Hannover vom 19.07.1978 wird auf die Anlage K 13 zur Klageschrift (Bl. 290 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kläger sind aufgrund kirchengesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen aber auch arbeitsvertraglich verpflichtet, die im Verfahren des dritten Weges zustande gekommenen Arbeitsbedingungen anzuwenden.

Für die Kläger zu 1., 2. und 3. ergibt sich diese Verpflichtung aufgrund deren Mitgliedschaft aus der Satzung des Klägers zu 5. vom 18.7. 1977 (i.d.F. vom 1.6.2007, KABL.2007, S,169) . Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7, der die Mitglieder verpflichtet „die Mitarbeiter nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber und Dienstnehmer beruht“ Zudem enthält die Bestimmung die Verpflichtung, das Kirchengesetz (Diakoniegesetz) anzuwenden. Die Kläger zu 1. bis 3. haben auch in den jeweiligen geschlossenen Arbeitsverträgen zugrundegelegt, dass die AVR-DW- EKD in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Verträge sind. Entsprechend verfährt auch die Klägerin zu 4.

Auch die Kläger zu 5. bis 9. wenden schließlich Regelunge an, die auf dem dritten Weg zustande gekommen sind. Es handelt sich hierbei für den Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe überwiegend um den BAT- KF und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb-KF) sowie die AVR-DW-EKD. Im Zuständigkeitsbereich des Klägers zu 8. sind dies neben den AVR-DW-EKD die AVR-Konföderation und die Dienstvertragsordnung-Konföderation.

Rechtsgrundlagen des Bundeangestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (MTArb-KF) sind jeweils gleichlautende Regelungen der Evangelischen Kirche Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Danach wird für die Ordnung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Gemäß § 3 Abs. 1 ARRG-Westfalen haben die von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen eine verbindliche und normative Wirkung, die über Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen hergestellt wird. Nach § 3 Abs. 2 ARRG dürfen nur solche Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der arbeitsrechtlichen Kommission und der arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsbedingungen entsprechen.

Der arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an, wobei 9 Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiterseite entsandt werden und 9 Mitglieder als Vertreter der Arbeitgeberseite. Nach § 9 Abs. 1 ARRG ist die arbeitsrechtliche Kommission unabhängig. Arbeitsrechtsregelungen bedürfen der Mehrheit von 14 der anwesenden Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitgliedern der arbeitsrechtlichen Kommission. Kommt innerhalb der arbeitsrechtlichen Kommission eine Einigung nicht zustande, kann das Regelungsverfahren in ein Schiedsverfahren übergehen, wenn mindestens sechs Mitglieder der Kommission dies beantragen. Die Schiedskommission ist gemäß § 16 ARRG paritätisch besetzt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 10 Beisitzern, wobei fünf Beisitzer von der Arbeitgeberseite und fünf Beisitzer von der Arbeitnehmerseite entsandt werden. Der Vorsitzende wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestimmt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf beruflich weder im kirchlichen Dienst stehen, noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung angehören (vgl. § 16 Abs. 4 ARRG). Die Beschlüsse der Schiedskommission sind mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen. Sie sind verbindlich. Wegen diesbezüglichen weiteren Einzelheiten des ARRG wird auf die Anlage 5 zur Klageschrift (Bl. 211 ff. d. A.) verwiesen.

Entsprechendes gilt für das Zustandekommen der AVR-DW-EKD. Die Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes bestimmt inhaltsgleich mit dem ARRG- Westfalen die Einrichtung einer arbeitsrechtlichen Kommission und einer paritätisch besetzten Schlichtungskommission. Wegen der Einzelheiten der Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD wird auf die Anlage K 14 zur Klageschrift (Bl. 295 d. A.) verwiesen. In Niedersachsen gelten entsprechend und ähnliche Regelungen des Kirchengesetzes zur Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG Diakonie). Diesbezüglich wird auf Anlage K 16 zur Klageschrift (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kläger lehnen den Abschluss von Tarifverträgen für ihre Einrichtungen ab und partizipieren ausschließlich an den kirchlichen Regelungen des Verfahrens des dritten Weges. Die Klägerin zu 6. hat diese Position letztlich im Rahmen der Beschlussfassung der Kirchenkonferenz der EKD am 02. Juli 2009 bekräftigt. In einer entsprechenden Beschlussvorlage, der auch die Klägerin zu 3. zugestimmt hat heißt es wörtlich:“

1. Die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts definierten kirchengemäßen Verfahren der Arbeitsrechtssetzung stehen nicht zur Disposition.

2. Für die kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber, die rechtlich an den Dritten Weg bzw. kirchengemäß modifizierte Tarifverträge gebunden sind, sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Arbeitskampfmaßnahmen Aussperrung und Streik rechtlich ausgeschlossen und sachlich nicht notwendig, da verbindliche Instrumente zur neutralen Konfliktlösung zur Verfügung stehen.

3. Aufrufe zu Warnstreiks oder Streiks sind daher weder rechtlich zulässig noch sachlich angemessen. (…)“.

Dieser Beschluss wurde auch der Beklagten in einem Schreiben vom 20. Juli 2009 mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 263 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte wirkt selbst nicht in der rheinisch-westfälischen- lippischen arbeitsrechtlichen Kommission mit. Vertreten sind dort von Seiten der Dienstnehmervertreter Mitglieder der Gewerkschaft Marburger Bund und Vertreter, die dem Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland Westfalen Lippe (VKM RWE) angehören. Die Beklagte beteiligt sich allerdings teilweise am Arbeitsrechtsregelungsverfahren der AVR-DW-EKD, sie beteiligt sich darüberhinaus auf der Grundlage des Mitarbeitergesetzes am Zustandekommen der Arbeitsrechtsregelungen im Dritten Weg für die beteiligten Kirchen der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die der Beklagten zu 9. angehören.

Die Beklagte forderte im August 2008 den Verband der Diakonischen Dienstgeber in Deutschland (VdDD) zu Tarifverhandlungen auf, die der VdDD ablehnte. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf die Anlage K 20 (Bl. 246 d. A.) verwiesen. Daraufhin rief die Beklagte die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. In Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 4. gab es in der Zeit vom 04. bis 06. Mai 2008 Streiks und Kundgebungen. Auch im Bereich des Klägers zu 8. gab es im Mai Aktionen im Rahmen einer „Streik- und Aktionswoche“. Diese Aktionen betrafen insbesondere die Einrichtung der Alten- und Jungendpflege “ Birkenhof“, die Mitglied des Klägers zu 8. ist.

Mit gleichlautendem Schreiben vom 28. Juli 2009 forderte die Beklagte Einrichtungen des Klägers zu 2. unter Fristsetzung zum 28.08.2009 auf, in Verhandlungen über den Abschluss von Tarifverträgen einzutreten. Aufforderungen zu Verhandlungen über den Abschluss von Haustarifverträgen unter Fristsetzung zum 28.08.2009 wurden auch gegen die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. gestellt unter Ankündigung von Streikmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Schreiben vom 28. und 31. Juli 2009 wird auf die Anlage K 21 zur Klageschrift (Bl. 347 ff. d. A.) verwiesen.

Mit der am 16.09.2009 eingegangenen Klage begehren die Kläger von der Beklagten Unterlassung des Aufrufs zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB eigene Rechte auf Abwehr rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen zu. Insbesondere die Kläger zu 5. und 8. sind der Ansicht, Streikmaßnahmen würden ihr eigenes kirchliches Selbstbestimmungsrecht betreffen. Eine originäre Prozessführungsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Satzung der Klägerin zu 5. verletzt sei, wenn eine in der Mitgliedseinrichtung vom Arbeitskampf bedroht sei. In einem Arbeitskampf würden sich Maßnahmen einer Gewerkschaft gegen den einzelnen verbandsangehörigen Arbeitgeber zwangsläufig auch gegen den dahinterstehenden Verband richten. Sie, die Kläger zu 5,7und 8 würden als Spitzenverbände der Rechtsträger Diakonischer Arbeitgeber vergleichbar einem Arbeitgeberverband auftreten. Jedenfalls hätten die Diakonischen Einrichtungen über die Satzung die Kläger zu 5. und 8. im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, ihre Interessen im Namen der Kläger zu 5. und 8. zu vertreten. Die Kläger zu 6. und 9. sind diesbezüglich der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer körperschaftlichen Verfassung originäre Inhaberinnen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes seien. Dieses Selbstbestimmungsrecht sei unmittelbar berührt und beeinträchtigt, wenn in privatrechtlich verselbstständigten diakonischen Einrichtungen gestreikt würde und diesbezüglich die Vorgaben aus Arbeitsrechtsregelungen und Diakoniegesetzen nicht mehr eingehalten werden könnten und würden.

Die Kläger sind der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch als vorbeugender Rechtsschutz sei angesichts bestehender Widerholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr gegeben.

Angekündigte Streikmaßnahmen seien auch in der Sache rechtswidrig und zu untersagen.

Streikmaßnahmen würden gegen die anzuerkennende übergeordnete Friedenspflicht verstoßen. Bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handele es sich um eine „Friedensordnung“, die der durch Tarifverträge geschaffenen Ordnung entspreche und ebenfalls eine Friedenspflicht begründe.

Mögliche Streikmaßnahmen würden auch das Gebot der Arbeitskampfparität verletzen. Den diakonischen Arbeitgebern würden die „Abwehrfähigkeit“ fehlen, da ihnen das Arbeitskampfmittel der Aussperrung nicht zur Verfügung stehe. Das Kampfmittel der Aussperrung sei kirchenrechtlich und satzungsrechtlich aber auch nach den Grundsätzen der christlichen Glaubens- und Sittenlehre verboten und der Einsatz dieses Arbeitskampfmittels unzumutbar.

Streiks in Diakonischen Einrichtungen würden das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV verletzen und die gewährleistete Freiheit der Ausgestaltung des kirchlichen kollektiven Arbeitsrechts unverhältnismäßig beeinträchtigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasse auch die diakonischen Aufgaben als Religionsausübung. Ein Arbeitskampf würde nicht nur das partnerschaftliche Verfahren des Dritten Weges unterlaufen, sondern wäre auch mit den Grundsätzen der christlichen Dienstgemeinschaft nicht vereinbar. Der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV, der die Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gewährleiste, stehe dem Ausschluss des Streikrechts nicht entgegen. Bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten könne ein staatliches Gesetz keine Schranke des Handelns für die Kirchen bilden. Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Kirche seien auch nicht über Art. 9 Abs. 3 gerechtfertigt. Art. 9 Abs. 3 GG enthalte kein Grundrecht auf Streik und auch keine generelle Verpflichtung zur Duldung von Streiks. Jedenfalls sei das Streikrecht nur insoweit verfassungsrechtlich geschützt, als es dazu diene,Tarifverträge zu erzwingen. Da sie, die Kläger zu 1. bis 4. und 5. bis 9. keine Tarifverträge abschließen würden, sei daher auch ein Streikrecht auszuschließen. Da die kollektiven Arbeitsbedingungen durch die paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission festgelegt würden, komme durch das verbindliche Schlichtungsverfahren eine Konfliktlösung durch Arbeitskampf nicht in Betracht.

Selbst wenn man – fälschlicher Weise – von einer Kollisionslage zwischen Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 9 Abs. 3 GG ausgehen würden, führe dies nicht zur Rechtmäigkeit von Arbeitskämpfen in der Diakonie. Einem Streikverbot komme im Rahmen einer Abwägung der Interessen höheres Gewicht zu als dem Interesse der Mitarbeiter und Gewerkschaften an einer Durchsetzung ihrer Forderungen mittels eines Arbeitskampfes. Die Koalitionsfreiheit finde ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Die geschützte Dienstgemeinschaft aller Mitarbeiter würde durch einen Arbeitskampf massiv betroffen. Mit dem kollektiven Regelungsverfahren gemäß ARRG-Westfalen bzw. der Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD würden gleichwertige Gegenstücke zum weltlichen Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht zur Verfügung gestellt. Insbesondere die verbindliche Schlichtung unter dem Vorsitz einer neutralen und unabhängigen Autorität gewährleiste einerseits das Zustandekommen gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen und mache andererseits Arbeitskämpfe überflüssig. Durch eine verbindliche Schlichtung sei gesichert, dass die Arbeitgeberseite weder die Lösung eines Konflikts verhindern noch die zukünftigen Arbeitsbedingungen inhaltlich diktieren könne. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden den Regelungen des Dritten Weges im Bereich der Evangelischen Kirche eine Richtigkeitsgewähr zukommen wie derjenigen weltlichen Tarifverträgen.

Die Kläger beantragen,

1.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen.

Hilfsweise zu 1.a.:

1.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägers zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1. bis 3. mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 1.b.:

1.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1. bis 3. mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

3.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen.

Hilfsweise zu 3.a:

3.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart hat, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 3.b.:

3.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 3. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

5.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen.

Hilfsweise zu 5.a.:

5.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzten angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 5.b.:

5.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 5. c.:

5.d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

6. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

7.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu organisieren und durchzuführen.

Hilfsweise zu 7.a.:

7.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 7.b.:

7.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welches dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, das dem Kläger zu 7. angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 7. c.:

7.d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welches dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, das dem Kläger zu 7. angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

8. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

9.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen.

Hilfsweise zu 9.a.:

9.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 9.b.:

9.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 9. c.:

9.d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern – vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) – regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

10. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 9. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt hinsichtlich der Kläger zu 3., 4., 5., 7., 8. und 9. die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld.

Hinsichtlich der Kläger zu 5. bis 9. ist die Beklagte der Ansicht, es fehle schon eine Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis angesichts der Tatsache, dass die Kläger von Streikaufrufen nicht betroffen gewesen seien. Eine Prozessführungsbefugnis könne auch nicht aus einer Gleichstellung mit einem Arbeitgeberverband hergeleitet werden. Bei den Klägern zu 5. bis 9. handle es sich gerade nicht um Arbeitgeberverbände oder Organisationen, deren koalitionsspezifische Betätigung durch die Koalitionsfreiheit geschützt werden könne oder müsse. Die theoretische Annahme, dass möglicherweise eine Mitgliedseinrichtung der Kläger zu 5. und 8. von einer Arbeitskampfmaßnahme bedroht sein könnte, gebe diesen Klägern nicht das Recht eine generelle und pauschale Unterlassungsverpflichtung zu erstreiten. Nichts anderes gelte auch für die Kläger zu 6. und 9. aufgrund ihrer lediglich mittelbaren Betroffenheit.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe aber auch der Sache nach ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die Verletzung einer übergeordneten Friedenspflicht komme nicht in Betracht, da diese sich nur auf Gegenstände beziehen könne, die durch Tarifvertrag geregelt seien. Eine Übertragung der Friedenspflicht auf den Diakonischen Arbeitgeber komme nicht in Betracht, da insoweit Tarifvertragsabschlüsse gerade fehlen würden

Ein Verbot von Streikmaßnahmen könne auch nicht mit einer Verletzung der Arbeitskampfparität begründet werden. Auf eine fehlende Abwehrfähigkeit aufgrund satzungsrechtlicher Hindernisse könnten sich die Kläger nicht berufen, da die Kläger sämtliche Instrumente des Arbeitsrechts ansonsten für sich beanspruchen würden. Im Übrigen könnten selbst auferlegte satzungsrechtliche Verpflichtungen keine Beschränkung der Grundrechte anderer bewirken und das aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG resultierende Streikrecht nicht beseitigen.

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV führe nicht zu Einschränkungen des Arbeitskampf – bzw. Streikrechts. Die Kläger würden sich nicht nur des staatlichen Rechts bedienen, sondern hätten sich zudem auch sonst zu überwiegend marktwirtschaftlich orientierten Unternehmen entwickelt. So seien z.B. Ausgründungen und Leiharbeitsverhältnisse ebenso üblich wie bei nicht kirchlichen Arbeitgebern. Die Kläger zu 1. bis 4. würden sich ebenso wie andere Anbieter entsprechender Leistungen refinanzieren durch die Vergütung, die sie durch die gesetzlichen Sozialversicherer, Sozialleistungsträger erhielten. Es gehe ebenfalls um Wettbewerb mit anderen Anbietern.

Entscheidend für die Zubilligung eines Streitrechts spreche das bezüglich der Diakonischen Einrichtungen der „Dritte Weg“ gerade keine angemessenen Arbeitsbedingungen sichere. So bestünden erhebliche Gehaltsunterschiede zwischen den Löhnen nach den AVR Diakonisches Werk und dem TVöD (teilweise mehr als 20%). Auch in den Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 4. komme nicht überwiegend BAT-KF bzw. AVR Konföderation zur Anwendung, obwohl die arbeitsrechtliche Kommission bzw. Schlichtungskommission Rheinland-Westfalen-Lippe den BAT-KF beschlossen habe. Verschiedene Einrichtungen, die zur Diakonie Rheinland-Westfalen Lippe e.V. gehören würden, würden die festgelegten Tarife als zu hoch empfinden. Daraufhin hätten sich Arbeitgeber, die diesem Diakonischen Werken angehören würden, entschlossen, statt des BAT-KF ganz oder teilweise einen anderen kirchlichen Tarif, nämlich die Arbeitsvertragsrichtlienen des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) anzuwenden. Das führe gerade bei der Klägerin zu 1. dazu, dass auf einen Teil der Arbeitnehmer BAT-KF angewandt werde und auf einen anderen Teil AVR-DW-EKD, was nicht nachvollziehbare Differenzierungen bei der Bezahlung bewirke.

Dass der „Dritte Weg“ nicht gleichwertig sei mit tariflichen Regelungen, zeige sich auch daran, dass sich die arbeitsrechtliche Kommission der DW-EKD, die für die Festlegung der Löhne im Rahmen des Dritten Weges zuständig sei, seit 2004 nicht mehr auf einen gemeinsamen Beschluss bezüglich Lohnsteigerungen habe einigen können. Es gebe in der arbeitsrechtlichen Kommission keine gleich starke Verhandlungsposition von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Die Arbeitgeberseite könne sich darauf beschränken, eine ihre genehme Gehaltssteigerung vorzuschlagen während der Arbeitnehmerseite nur bleibe, dieser zuzustimmen. Angemessene Löhne könne die Arbeitnehmerseite nicht erreichen, da sie nicht die für einen Beschluss die erforderliche2/3 Mehrheit habe. Die Arbeitnehmerseite habe innerhalb des Dritten Weges keine Möglichkeit, ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dass Tarifverträge der einzige Weg sei, angemessene Löhne zu erzielen, zeige auch der Versuch des Verbandes der Diakonischen Dienstgeber VdDD , einseitig und unter Missachtung des Dritten Weges Lohnpolitik zu betreiben. Erst nachdem sie, die Beklagte, die Kläger zu Tarifverhandlungen aufgefordert habe und Streiks angedroht habe, habe der Verband Diakonischer Dienstgeber ohne Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite eine Lohnerhöhung von 4 % zugesagt und gezahlt. Dieser Entscheidung habe kein Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommissionen zugrunde gelegen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Soweit die Kläger sich satzungsrechtlich verpflichtet hätten, keine Tarifverträge abzuschließen, könne diese selbst auferlegte Verpflichtung keine Grundrechtsbeschränkung für sie, die Beklagte, begründen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe der grundsätzlichen Entscheidung, Arbeitsbedingungen mittels Tarifvertrag zu regeln, nicht entgegen. So bestünden beispielsweise zwischen ihr, der Beklagten, und der Nordelbischen Landeskirche Tarifverträge ebenso wie mit anderen diversen Diakonischen Einrichtungen.

Schließlich gebe es bei dem in Streit stehenden Streikrecht bezüglich der Kläger zu 1. bis 4. nicht um einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem christlichen Verkündungsauftrag der Evangelischen Kirche. Vielmehr gehe es ausschließlich um Arbeitsbedingungen der dort arbeitenden Menschen. Ein vorzunehmender Vergleich mit privaten Betreibern eines Krankenhauses bzw. einer Alten – oder Behinderteneinrichtungen zeige, dass es nicht gerechtfertigt sei, dass Gewerkschaften für Arbeitnehmer in privater oder öffentlicher Trägerschaft für ihre Mitarbeiter bessere Arbeitsbedingungen auszuhandeln und notfalls erkämpfen könnten als dies in Einrichtungen der Kläger möglich sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Kläger zu 3., 4., 5., 7., 8. und 9. fehlt nicht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld. Es bedurfte insofern trotz der Rüge der örtlichen Zuständigkeit seitens der Beklagten keiner Vorabentscheidung des Gerichts über die örtliche Zuständigkeit durch Beschluss (§ 48 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 3 GVG). Die Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass in der Sache nicht die örtliche Zuständigkeit in Streit ist. Hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 6. die örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft . Demgegenüber fehlt bei isolierter Betrachtung unstreitig die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 9… Insofern ergibt sich die örtliche Zuständigkeit zwangsläufig allein aus einer zulässigen Streitgenossenschaft als alleinige Voraussetzung. Bei zulässiger Streitgenossenschaft haben mehrere Kläger ein Wahlrecht unter mehreren zuständigen Arbeitsgerichten, wenn nur hinsichtlich eines der Kläger der Gerichtsstand gegeben ist (hier nach § 32 ZPO, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) (vgl. Beschluss des BGH vom 11.07.1991, I AZR 447/91, zitiert nach Juris und NJW 1991, 2910; vgl. ebenso Zöller-Vollkommer ZPO, 27. Auflage 2009, § 36 Rdnr. 14).

Wenn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage mehrere Schuldner als Kläger die Wahl haben, an welchem von verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen sie als Streitgenossen klagen, muss das im Fall zulässiger Streitgenossenschaft allgemein gelten weil ein Verzicht auf einen den Kläger an sich begünstigenden Rechtssatz unbedenklich und zulässig ist (vgl. BGH NJW 1978; 321). Die Interessenlage ist bei einem einheitlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als Abwehrrecht vergleichbar mit einer einheitlich erhobenen Vollstreckungsgegenklage.

Ist die örtliche Zuständigkeit allein und unmittelbar von der Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft abhängig, ist die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft hier gemäß § 60 ZPO zu bejahen. Danach können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinsam klagen, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt beruhende Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Das ist hier der Fall. Hier wird ein auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund beruhender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der nach gleichartigen Kriterien zu beurteilen ist. Aus prozessökonomischen Gründen sind diesbezüglich an die einheitliche rechtliche Fallgestaltung und einen einheitlichen rechtlichen Grund keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Das gilt hier jedenfalls aufgrund der satzungsrechtlich engen Verflechtung und Verbindung der Kläger untereinander, die eine einheitliche Beurteilung der Kernfrage gebietet. Besonderheiten hinsichtlich einzelner Einrichtungen der Kläger ergeben sich allen im Hinblick auf die jeweilige Intensität der Bindung an kirchliche Grundsätze und Vorschriften. Wenn dies im Einzelfall eine eigenständige rechtliche Beurteilung erfordert und demzufolge auch im Ergebnis zu Unterschieden führen kann, hindert dies nur die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) nicht aber die Annahme der Zulässigkeit einer gewillkürten Streitgenossenschaft im Sinne des § 61 ZPO.

Die Kläger sind sämtlich aktiv legitimiert bzw. prozessführungsbefugt. Das gilt auch für die Kläger zu 5. bis 9., insbesondere auch für die Diakonischen Werke bzw. die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., die Kläger zu 5., 7. und 8. Sind die Kläger kirchengesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder an das Verfahren des Dritten Weges zu binden und folgt daraus zugleich die eigene Verpflichtung, keine Arbeitskämpfe zuzulassen, zeigt sich daran, dass ein Streik in Mitgliedseinrichtungen zugleich auch die eigene Satzung verletzt. Das wird insbesondere bei dem Kläger zu 5. deutlich. Ist in der Satzung die Verpflichtung der Mitglieder verankert, anstelle von Tarifverträgen die Regelungen des Dritten Weges anzuwenden, liegt zwangsläufig eine Verletzung der Satzung auch bei einem Streik in der jeweiligen Einrichtung und damit eine eigene Betroffenheit vor. Das wird auch darin deutlich, dass zwar die Mehrzahl aber nicht sämtliche Einrichtungen der Diakonischen Werke eigene Rechtspersönlichkeiten im Rechtsverkehr sind. Im Übrigen wäre die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken bei Streikmaßnahmen auch übermäßig erschwert, wenn nur den jeweiligen Einrichtungen und nicht den Trägen wie den Diakonischen Werken ein Abwehrrecht zu erkannt werden würde. Durch eine dann zulässige und geschickte Auswahl der jeweiligen Einrichtung könnte die Klärung der grundlegenden Frage eines Streikrechts umgangen werden.

Insofern spricht für eine Aktivlegimitation der Diakonischen Werke auch ein Vergleich mit der originären Prozessführungsbefugnis von Arbeitgeberverbänden im Fall der Inanspruchnahme auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen in den Mitgliedsunternehmen. Diesen steht unzweifelhaft ein eigener Unterlassungsanspruch zu (vgl. dazu BAG Urteil vom 24.04.2007, 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987; BAG Urteil vom 22.09.2009, AZR 972/08 in NZA 2009, Seite 1348 ff.). Ein Vergleich mit einem Arbeitgeberverband ist deshalb zulässig und geboten, weil die Kläger zu 5. und 8. satzungsmäßig als Spitzenverbände der Rechtsträger der Diakonischen Arbeitgeber auftreten. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass sich das Recht der Arbeitgeberverbände aus dem Doppelgrundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ableitet und zur koalitionsspezifischen Betätigung gerade der Abschluss von Tarifverträgen gehört. Wenn die Kläger zu 5. bis 9. den Abschluss von Tarifverträgen und einen Streik gerade ablehnen, müssen sie diese Ablehnung gleichermaßen gerichtlich überprüfen lassen können wie die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften im Streitfall positiv den Schutz der Tarifautonomie . Insofern ist im Hinblick auf die Aktivlegimitation und den Rechtsschutz die Bindung der einzelnen Diakonischen Werke an die AVR der Diakonischen Werke vergleichbar mit der Bindung von Unternehmen an Verbandstarifverträge.

Der Klage war letztlich hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. mit dem Hauptantrag stattzugeben. Hinsichtlich der Kläger zu 4. bis 9. nach dem jeweils dritten Hilfsantrag.

Der Hauptantrag der Kläger zu 1. bis 3. war nicht wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit abzuweisen Es ist hinreichend erkennbar, welche Einrichtungen im Einzelnen von dem Antrag erfasst sind.

Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um zwei überschaubare Krankenhauskomplexe mit 28 nicht selbstständigen Fachabteilungen. Es ist auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens hinreichend bestimmbar, wen die Unterlassungsverpflichtung insofern trifft und ob gegen sie verstoßen wird.

Nichts anderes gilt letztlich hinsichtlich der Klägerin zu 2. als einem Zusammenschluss von 70 teilweise unselbstständigen Einrichtungen und Anstalten. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 3. ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt, weil klar erkennbar ist, welche Angebote in ihrer Trägerschaft erfasst sind und wer von einem Streikverbot betroffen ist.

Der Hauptantrag ist hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. auch begründet.

Die Begründetheit des Klageantrags scheitert nicht daran, dass der Antrag zu weit gefasst wäre. Das käme nur dann in Betracht, wenn einzelne Einrichtungen oder Anstalten von der Unterlassungsverpflichtung betroffen wären, die selbst nach ihren Gesellschaftsvertrag bzw. ihrer Satzung nicht durchgehend die Arbeitsbedingungen anwenden würden, die in dem kirchengesetzlichen Verfahren gesetzt werden. Das ist hinsichtlich der Kläger zu1. bis 3. nicht der Fall. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass bei der Klägerin zu 1. bzw. den Einrichtungen und Anstalten der Klägerin zu 2. der Dritte Weg nicht durchgängig eingehalten wird, da die Arbeitsvertragsrichtlinien in allen Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter vereinbart werden. Jedenfalls verpflichten sich die Kläger in einem Gesellschaftsvertrag bzw. in ihren Satzungen dem christlichen und diakonischen Auftrag (vgl. § 2 der Satzung des evangelischen Johanneswerkes und 3 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) Dass die Einrichtungen sich tatsächlich von diesen Grundsätzen entfernt hätten oder die konkrete Gefahr einer entsprechenden Entwicklung besteht, ist von der Beklagten nicht behauptet worden.

Die Kläger zu 1. bis 3. haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Streikmaßnahmen nach § 1004 i. V. m. § 823 BGB.

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt zunächst voraus, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungshandlung eine Widerholungsgefahr bzw. eine Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. BAG Urteil vom 12.09.1984, 1 AZR 342/83 in NZA 1984, 393; BAG Urteil vom 08.11.1988, 1 AZR 417/86 in NZA 1989, 475). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Kläger 1. bis 3. von bereits durchgeführten Streikmaßnahmen betroffen waren.

Materiellrechtlich setzt ein Unterlassungsanspruch voraus, dass eine angekündigte bzw. begonnenen Arbeitskampfmaßnahme im Einzelfall oder generell rechtswidrig ist (vgl. BAG Urteil vom 26.04.1988, 1 AZR 399/86 in NZA 1988, S. 775).

Das ist hier der Fall.

Angekündigte Streikmaßnahmen der Beklagten gegen die Kläger 1. bis 3. aber auch weitere Träger kirchlicher Einrichtungen sind rechtswidrig. Den Gewerkschaften steht gegen die Kirche und Träger kirchlicher Einrichtungen kein Streikrecht zu.

Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i. V. m. § 137 Abs. 3 WRV. Dieses Recht gebietet, den Kirche und Träger kirchlicher Einrichtungen bei der bei der Gestaltung der sozialen Ordnung einen Weg offen zu halten, der die Wahrnehmung der Aufgaben in einer eigenständigen Organisation und nach eigenen Verfahrensregelungen entsprechend ermöglicht. Die einzuräumende Freiheit gebietet die Anerkennung und den Schutz des sogenannten „Dritten Weges“, sofern dieser von den kirchlichen Einrichtungen und dessen Trägern konsequent selbst verfolgt wird. Insofern gebietet auch Art. 9 Abs. 3 GG, der grundsätzlich das Arbeitskampfrecht und damit das Streikrecht schützt, trotz der unmittelbaren Drittwirkung des Grundrechtsschutzes nicht, den Gewerkschaften einen insofern unbegrenzten Handlungsspielraum einzuräumen. Wenn Art. 137 Abs. 3. S. 1 WRV das Selbstbestimmungsrecht der Kirche nur in den Schranken der Gesetze gewährleistet, ist jedenfalls für das hier in Streit stehende Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen Art. 9 Abs. 3 GG selbst nicht als schrankenziehendes Gesetz anzusehen, zumal das Streikrecht selbst gerade nicht gesetzlich geregelt ist. Jedenfalls ist der Umfang der Handlungsfreiheit der Gewerkschaft im Lichte des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirche zu bestimmen. In der dabei letztlich gebotenen Gesamtabwägung ist bei Wahrung bestimmter Voraussetzungen jedenfalls dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Erwägungen heraus der Vorrang einzuräumen.

Entscheidend gegen die Anerkennung eines Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen spricht das Gebot der Wahrung der Arbeitskampfparität. Der anerkannte Grundsatz fordert, die Abwehrfähigkeit beider Seiten sicherzustellen.(vgl. BAG Urteil vom 24.04.2007, 1 AZR 252/06 in NZA 2007, S. 987; BAG Urteil vom 10.06.1980, NJW 1980 S. 1642). Schließen die Kläger satzungsrechtlich aber auch im Hinblick auf die Grundsätze der christlichen Glaubens – und Sittenlehre das Kampfmittel der Aussperrung als unzumutbar aus, wäre durch einen Streik eine Kampfparität nicht mehr gewährleistet. Die Kläger hätten nur noch die Möglichkeit, im Fall eines Streiks Gegenmaßnahmen nicht zu ergreifen oder letztlich ihre Grundsätze zu ändern und Aussperrungen anzuerkennen. Letzteres würde aber das Selbstbestimmungsrecht der Kirche grundlegend beeinträchtigen und zu einer Abkehr von christlichen Grundprinzipien führen. Insofern kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine satzungsrechtlich auferlegte eigene Verpflichtung und Selbstbindung Rechte Dritter nicht beschneiden kann. Wenn dies zwar dem Grundsatz nach richtig ist, ist jedoch hier die Sebstbindung anzuerkennen und zu schützen. Es handelt sich gerade nicht um eine beliebige innerkirchliche Regelung, deren Änderung keine weitreichenden Konsequenzen hätte. Vielmehr handelt es sich bei dem Verzicht auf eine Aussperrung um eine Regelung, die elementare Grundsätze des kirchlichen Selbstverständnisses betrifft.

Gegen die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen spricht auch der Grundsatz der christlichen Dienstgemeinschaft, der in den jeweiligen Satzungen festgeschrieben ist und an den insbesondere auch die Kläger zu 1. bis 3. über die Mitgliedschaft in dem Diakonischen Werk, der Klägerin zu 5., gebunden sind. Auch hierbei handelt es sich um eine elementare innerkirchliche Angelegenheit, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Träger kirchlicher Einrichtungenunterliegt. Die Kammer verkennt nicht, dass in den Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft das Vorhandensein einer christlichen Dienstgemeinschaft nicht in allen Einrichtungen täglich spürbar ist und ein Unterschied zu Einrichtungen in staatlicher oder privater Trägerschaft teilweise nicht mehr erkennbar ist. Den Trägern kirchlicher Einrichtungen muss jedoch gewährleistet sein und gewährleistet bleiben, jederzeit eine Rückbesinnung auf Werte der christlichen Dienstgemeinschaft und ein Handeln in christlicher Nächstenliebe wieder einzufordern und auf eine Rückbesinnung auf diese Werte hinzuwirken.

Als wesentliches Element des Selbstbestimmungsrechts der Kirche gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV ist auch die Entscheidung, keine Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz abzuschließen, zu respektieren. Damit fehlt eine wesentliche Grundlage für die Anerkennung eines Streikrechts der Gewerkschaften, da Streiks letztlich der Durchsetzung eines Tarifvertrages dienen sollen. Auch die Kläger zu 1. bis 3. haben konsequent den Abschluss von Tarifverträgen abgelehnt und partizipieren an dem Regelungsverfahren des Dritten Weges. Wenn die Beklagte zur Angemessenheit einer Anwendung der Regelungen des TVöD darauf verweist, dass die Klägerin zu 1. Arbeitnehmern eine Zulage zwischen dem Unterschiedsbetrag des Entgelts nach AVR und TVöD zahlt, wird damit die grundsätzliche Anwendbarkeit der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen AVR nicht aufgehoben und nicht in Frage gestellt.

Gerade die Anwendung der AVR, die auf dem sogenannten Dritten Weg zustande gekommen sind, spricht gegen die Anerkennung eines Streikrechts. Dieser eigenständige Weg zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist zentraler Ausfluss des geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirche gemäß § 137 Abs. 3 WRV. Dieses Regelungssystem ersetzt ein freies Aushandeln von Tarifverträgen, was unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes anzuerkennen ist (vgl. auch Richardi in AUR 2002, S. 94 -100, andere Ansicht Kühling, Richter am Bundesverfassungsgericht AD in AUR 7/2001). Als Konsequenz der Rechtswahlfreiheit der Träger kirchlichen Einrichtungen ist anzuerkennen und zu ermöglichen, dass Kollektivvereinbarungen geschaffen werden, die geeignet sind, Interessenkonflikte in einer Form zu lösen, die Arbeitskämpfe entbehrlich machen, wie es in dem AVR geschieht (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Ditrich, 9. Auflage 2009, Art. 4 GG, Rdnr. 49 ff.). Dies ist jedenfalls dann und insoweit zu respektieren, als mit den Regelungen des Dritten Weges unter Berücksichtigung der Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts ein hinreichend gerechtes System arbeitsrechtlicher Regelungen zur Verfügung steht. Das ist bei den auf dem Dritten Weg geschaffenen Regelungen der Fall, da eine paritätisch besetzte Kommission Anträge jeder Seite prüft und aufnimmt und es im Fall fehlender Einigung zu einem Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahren mit gewährleisteter Neutralität des Vorsitzenden und damit einer hinreichenden Richtigkeitsgewähr kommt. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass aufgrund des Fehlens des Streikrechts eine letzte Durchsetzungsmöglichkeit von Forderungen im Einzelfall fehlen kann. Dennoch spricht dies nicht gegen eine hinreichende Richtigkeitsgewähr und eine Angemessenheit des Verfahrens des Dritten Weges. Die Beklagte kann auch nicht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.03.2009, 7 AZR 710/07) darauf verweisen, dass der Dritte Weg gerade nicht mit Tarifvertragsabschlüssen vergleichbar ist. Die Entscheidung weist zwar darauf hin, dass Regelungen des dritten Weges ohne Zugeständnisse an die Arbeitnehmerseite und ohne den mit dem Arbeitskampf verbundenen wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden können und lehnt deshalb eine völlige Gleichstellung und Gleichwertigkeit der Regelungen mit Tarifverträgen ab. Dies sagt für eine Zubilligung eines Streikrechts nichts. Die Entscheidung bezieht sich auf den begrenzten Regelungsbereich befristeter Arbeitsverhältnisse und lehnt insofern ab, wie bei Tarifvertragen hinsichtlich der Verlängerung und Höchstdauer von Befristungen eine Abweichung zu Lasten von Arbeitnehmern auch in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen zuzulassen. Dass der Dritte Weg unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein adäquater Weg zur Schaffung sachgerechter Arbeitsvertragsregelungen ist, ist daraus nicht herzuleiten .Die Entscheidung geht inzidenter sogar davon aus, dass ein Streikrecht letztlich nicht besteht und gerade deshalb eine volle Gleichsetzung der Regelungen des Dritten Weges mit Tarifverträgen nicht in Betracht kommt.

Auch weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Stellung der arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den jeweiligen Entscheidungen gesichert ist und damit zumindest die gleichwertige Durchsetzungschancen bestehen (BAG Urteil vom 10.12.2008, 4 AZR 801/07 im ZIP 2009, 375, 379).

Auch im Rahmen der Behandlung von Ansprüchen von Dienstnehmern nach der Dienstvertragsordnung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass das Mittel des Arbeitskampfes keiner Seite zur Verfügung steht (BAG Urteil vom 19.01.2009, 6 AZR 561/08).

Letztlich kommt es insofern zur Überzeugung der Kammer nicht darauf an, ob sich die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einerseits und die Arbeitsvertragsrichtlinien hinsichtlich der Bemessung der Vergütung der Mitarbeiter entsprechen. Die zwischen den Parteien im Detail streitige Frage bedurfte keiner Entscheidung. Allenfalls eine strukturell bedingte fehlende Gleichwertigkeit von Arbeitsbedingungen könnte gegen die hinreichende Richtigkeitsgewähr der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen sprechen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn im Vergleich der Detailregelung Unterschiede zu erkennen wären, die auf dem unterschiedlichen Weg des Zustandekommens der Regelungen beruhen würde. Das ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Wenn die Beklagte diesbezüglich im Bereich der Diakonischen Dienstgeber davon ausgeht, dass der Dritte Weg dazu genutzt werde, einseitige Lohnpolitik zu betreiben und die Entscheidung vom 19.11.09 betreffend eine Lohnerhöhung konkret auf Streikandrohungen basierte habe, belegt dies noch keine strukturelle erhebliche Ungleichgewichtigkeit, die die Zubilligung des Streikrechts gebietet. Die Kläger haben demgegenüber jedenfalls substantiiert und letztlich unbestritten vorgetragen, dass das Zustandekommen einer entsprechenden Lohnerhöhung gerade auf einer Sondersituation und einer Blockadesituation in der arbeitsrechtlichen Kommission beruhte und dies allein Grund für die Entscheidung der Arbeitgebersite vom 19.11.09 war, einer linearen Lohnerhöhung um 4% zuzustimmen.

Schließlich spricht auch der in den Satzungen und Geschäftsordnungen niederlegte Grundsatz, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht nach wirtschaftlichen Kriterien handeln sollen, sondern gemeinnützigen mildtätige Zwecke verfolgen (vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrages des Ev. Krankenhauses)für eine Sonderstellung und einen Schutz der Kirchenim Bereich des Arbeitskampfrechts . Diese andere Zielsetzung als im Bereich der reinen Wirtschaftsunternehmen rechtfertigt die Anerkennung eines anderweitigen Zustandekommens von Arbeitsvertragsbedingungen auf einem eigenen selbstbestimmten Weg. Dass die Krankenanstalten zur Refinanzierung auf Mittel der Sozialversicherungsträger angewiesen sind und zur Verfolgung der originären Zielsetzungen auch zu diesem Zwecke wirtschaftlich handeln müssen, bedingt noch keine volle Gleichsetzung mit durch Wettbewerb gekennzeichneten wirtschaftlichen en Betätigung von Privatunternehmen. Eine auf Wettbewerb ausgerichtete wirtschaftliche Betätigung der Kläger hat die Beklagte nicht dargelegt, auch wenn die Kläger im Interesse der eigenen Zielsetzung auch wirtschaftlich denken und eine vernünftige Personalkostenplanung im Blick haben und im Blick haben müssen.

Eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern aus Gründen der wirtschaftlichen Betätigung und Wettbewerbsfähigkeit ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Schließlich spricht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund der Tatsache, dass Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Kirchenautonomie unter dem Vorbehalt der allgemein gültigen Gesetze stellt und sich dies auch auf die Koalitionsfreiheit bezieht, ein Umkehrschluss aus § 118 Abs. 2 BetrVG bzw. § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz für die Anerkennung eines Streikrechts. Zwar findet die Herausnahme kirchlicher Arbeitnehmervertretungen, Religionsgesellschaften und ihrer karikativen Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes im Tarifvertragsgesetz keine Entsprechung. Dies spricht aber deshalb nicht für die Zubilligung des Streikrechts wegen fehlender gesetzlicher Ausnahmeregelung im Arbeitskampfrecht, weil im Tarifvertragsgesetzt insgesamt das Arbeitskampfrecht nicht geregelt ist. Die betriebsverfassungsrechtliche Sonderstellung der Träger kirchlicher Einrichtungen ist insofern sogar eher ein Argument für deine Sonderstellung auch im Bereich des Arbeitskampfrech und damit gegen die Anerkennung eines Streikrechts.

Die Klage des Klägers zu 4. ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig aber unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3 d. unzulässig, aber hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3 c zulässig und begründet.

Der Hauptantrag des Klägers zu 4. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, da von dem Antrag sämtliche Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen erfasst sind.

Er ist allerdings unbegründet, da er in der Sache zu weit gefasst ist und möglicherweise Einrichtungen erfasst, die nicht bzw. nicht mehr streng den Dritten Weg verfolgen und die sich möglicherweise in ihrer Arbeitsvertragsgestaltung nicht mehr sämtlich an den AVR-DW orientieren. Allein die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche gemäß § 3 der Satzung reicht nicht für die Annahme, dass es sich auch nach ihrer sachlichen Orientierung um Einrichtungen handelt, die allein kirchliche Grundsätze verfolgen und der Evangelischen Kirche zuzuordnen sind (vgl. BAG Urteil vom 05.12.2007, 7 ABR 42/06; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2009, 8 TaBV 76/08). Die Mitgliedschaft reicht deshalb nicht, weil Mitglieder des Vereins natürliche und juristische Personen sind, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern und die kirchlichen Grundlagen in seiner Arbeit zu wahren (§ 5 der Satzung). Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern diese Zielorientierung in jeder einzelnen Einrichtung gewährleistet ist und von jedem Mitglied wirklich berücksichtigt wird. Allein die strenge Verfolgung kirchlicher Grundsätze und des Dritten Weges rechtfertigt aber – wie dargelegt – den Ausschluss eines Streikrechts.

Dem Hilfsantrag zu 3 a fehlt die hinreichende Bestimmtheit. Zwar sind hier von dem Unterlassungsbegehren alle Einrichtungen erfasst die „regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet“.

Es ist aber mangels hinreichender Bezeichnung der konkreten Regelungen, die verbindlich anerkannt werden müssen, in einem Vollstreckungsverfahren nicht mehr erkennbar, ob die jeweilige betroffene Einrichtung Regelungen verfolgt, die den im Antrag gennannten Anforderungen entsprechen. Wenn auch in einem Verfahren auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen – hier Streiks – keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, erfordert dieser Antrag jedoch eine Wertung sowohl im Hinblick auf die anzuwendende Regelungen als auch im Hinblick auf die Anforderungen an ein Schlichtungsverfahren. Diese Wertung kann nicht mehr in ein Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

Insofern trägt allerdings der Hilfsantrag zu 3. c den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung gerichteten Antrages Rechnung. Hier wird konkret festgelegt, dass das Unterlassungsbegehren Eirichtungen betrifft, die regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweiligen geltenden Verfassung oder die AVR Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. Dies ist in einem Vollstreckungsverfahren noch hinreichend überprüfbar. Die genannten Arbeitsvertragsregelungen bieten hinreichend Gewähr dafür, dass das Streikrecht nur in denjenigen Einrichtungen ausgeschlossen ist, die konsequent den Dritten Weg verfolgen. Bei den genannten Regelungen handelt es sich um Arbeitsvertragsregelungen, die allein in diesem Weg zustande gekommen sind.

Der Hilfsantrag ist begründet, da – wie ausgeführt – das anzuerkennenden Selbstbestimmungsrechts der Kirche gemäß § 137 Abs. 3 WRV und die gebotenen Anerkennung des Dritten Weges den Ausschluss des Arbeitskampfes und damit des Streikrechts rechtfertigt und bedingt.

Die Klage des Klägers zu 5. hinsichtlich des Hauptantrages ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt aufgrund des weitgefassten Bereichs der betroffenen Einrichtungen. Der Hauptantrag war allerdings ebenfalls als unbegründet abzuweisen, weil der Kreis der erfassten Diakonischen Einrichtungen nicht gewährleistet, dass nur Einrichtungen betroffen sind, die Verfahren des Dritten Weges verfolgen. Das wird besonders bei Einrichtungen der Diakonischen Werke deutlich. Nach dem Vorbringen der Beklagten gibt es in Einrichtungen, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind, Haustarife, insbesondere Entgelttarifverträge, wie z.B. den Haustarifvertrag zwischen der gemeinnützigen Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit Hannover und der ÖTV vom 22.10.08 und Vergütungstarifvertrag zwischen der Beklagten und der Harz-Weser-Werkstätten gGMBH.

Auch wenn der Kläger im Fall des K12-Krankenhauses (Beschluss des BAG vom 05.12.2007, 7 ABR 72/06) davon ausgeht, dass es sich um einen Sonderfall handelt, weil hier von befugten Organe der kirchlich diakonische Auftrag nicht konsequent verfolgt wird, zeigt dies, dass gerade eine zu weit gefasste Antragstellung und demgemäß eine zu weit gefasste Verurteilung zu vermeiden ist. Es muss sichergestellt sein, dass nicht allein die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk vorliegt, sondern in jedem Fall auch Verfolgung kirchlich diakonischer Tradition und die Einhaltung des Verfahrens des Dritten Weges gewährleistet ist. Demnach trägt der Kläger zu 5. auch konsequent durch Stellung der Hilfsanträge Rechnung.

Der Hilfsantrag zu 5. b war als unzulässig abzuweisen, da die Voraussetzung einer regelhaften Anwendung von Arbeitsbedingungen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, welche Vorschriften davon betroffen sind und welche Verfahrensgestaltung ausreicht. Insofern ist eine Verlagerung der Beurteilung in ein Vollstreckungsverfahren nicht zulässig.

Der Antrag zu 5. c war als unbegründet abzuweisen, weil der Antrag angesichts der Vielzahl der betroffenen Einrichtungen und der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder zu weit gefasst ist. Er schließt nicht sicher aus, dass auch Einrichtungen erfasst sind, die nicht hinreichend konsequent den Dritten Weg verfolgen. Es wird in dem Antrag insofern gerade im Wesentlichen auf die Mitgliedschaft der Einrichtungen bei dem klagenden Diakonischen Werk abgestellt. Zwar wird auch hier die regelhafte Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes einschränkend mit in die Antragstellung einbezogen. Das reicht hier deshalb nicht aus, weil auch nach eigenem Vorbringen des Klägers die „regelhafte“ Anwendung nur auf eine überwiegende Anwendung der AVR-DW-EKD oder dem BAT-KF schließen lässt. In den Einrichtungen liegt jedoch gerade unter Berücksichtigung der Vielzahl von Altverträgen auch nach eigenem Vorbringen des Klägers eine 100%ige Anwendung der genannten Regelungen nicht vor. Die Angabe des temporären Elements“ solange regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes vereinbart wird“, lässt nicht hinreichend erkennen, bei welcher Entwicklung und Intensität der Bindung an die genannten Arbeitsvertragsrichtlinien noch von einer regelhaften Anwendung auszugehen ist.

Dem trägt aber letztlich der Hilfsantrag zu 5 d. Rechnung, der ausdrücklich eine Beschränkung auf kirchliche Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG enthält. Dieser Antrag ist im Hinblick auf die gebotene Möglichkeit einer Grenzziehung und Abgrenzung betroffener Einrichtungen auch hinreichend bestimmt. Auch wenn allein die Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung des § 118 Abs. 2 BetrVG im Vollstreckungsverfahren keine sofortige und einfache Kenntlichmachung der erfassten Einrichtung ermöglicht, wird auf einen Rechtsbegriff einer konfessionellen und karitativen Bestimmung eines Unternehmens abgestellt. Dies reicht dies für eine hinreichende Grenzziehung aus, da die Ausrichtung nach kirchlichen Grundsätzen zumindest im Antrag festgeschrieben ist. Die Bestimmung einer kirchlichen Einrichtung mit konfessioneller karitativer Ausrichtung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hinreichend umschrieben. Strengere Anforderungen können jedenfalls in einem Verfahren auf Unterlassung von Streikmaßnahmen nicht gestellt werden.

Der diesbezügliche Hilfsantrag zu 5. d ist auch begründet, da –wie dargelegt- ein Streikrecht der Gewerkschaften in diesen kirchlichen Einrichtungen nicht anzuerkennen ist und insofern dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen der Vorrang gebührt.

Für die Kläger zu 7. und 8. gilt letztlich das zuvor Gesagte betreffend die klagenden Diakonischen Werke entsprechend. Die Hauptanträge sind aufgrund zu weiter Fassung hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen unbegründet. Die Hilfsanträge zu b. und c. sind diesbezüglich mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Stattzugeben war insofern den Hilfsanträgen zu 7. d und 9. d. Die Anträge sind ebenfalls hinreichend bestimmt aufgrund ausreichender Kenntlichmachung der betroffenen Einrichtungen. Sie sind angesichts des Ausschlusses eines Streikrechts auch begründet.

Die Androhung eines nach dem Wert und der Bedeutung des Unterlassungsbegehrens zu bemessenden Zwangsgeldes konnte gem. § 890 Abs.2 ZPO bereits im Urteil erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Danach war die Hauptkostenlast der Beklagten aufzuerlegen, da der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Haupt- bzw. Hilfsanträge begründet war und die Klage ansonsten im Wesentlichen statt zu geben wurde.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 66 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO und 42 GKG.

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