Stromlieferungsverträge – AGB-Preisanpassungsklausel in ungültig
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 U 41/07
Urteil vom
13.12.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-2 O 250/06
Leitsatz:
Unzulässigkeit einer intransparenten AGB-Preisanpassungklausel bei
zwölfmonatiger Vertragsbindung der Stromkunden
Gründe:
A.
Der klagende
Verbraucherschutzverein verlangt von der beklagten Energieversorgerin, eine in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel nicht
mehr zu verwenden.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die auf Feststellung gerichtete
Hilfswiderklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen
Urteils vom 19. Januar 2007 wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, nicht aber ihre hilfsweise erhobene
Widerklage. Wegen der Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die
Schriftsätze vom 30. April 2007 und vom 3. Dezember 2007 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht
begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung, § 513 ZPO.
I.
Der Kläger kann gemäß §§ 1 UKlaG,
307 BGB von der Beklagten verlangen, dass sie Ziffer 4 der für ihren Vario-Tarif
geltenden Vertragsbedingungen nicht mehr verwendet.
1.
Die betreffende Klausel unterliegt
als sogenannte Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.
a) Zwar sind Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen
Hauptleistungspflicht sowie die hierfür geschuldete Vergütung unmittelbar
bestimmen, nicht durch Rechtsvorschriften geregelt, sondern Ausdruck der den
Parteien eingeräumten Vertragsfreiheit. Preisvereinbarungen für Haupt- und
Nebenleistungen enthalten daher - im nicht preisregulierten Markt - keine
Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften; somit sind sie gemäß § 307 Abs.
3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
22. Februar 2002, MDR 2002, S. 752 ff., juris Rn. 13 ff., 18; Urteil vom 19.
Oktober 1999, NJW 2000, S. 651). Dagegen sind Abreden mit mittelbaren
Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen
vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, an den §§ 307 ff.
BGB zu messen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007,
S. 1054, 1055; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S. 1717). Dies gilt
insbesondere für Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die es dem Verwender erlauben, den zunächst vereinbarten Preis über eine
Neufestsetzung des Tarifs zu ändern.
Solche Klauseln ergänzen das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer
bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, und unterfallen daher nicht
dem kontrollfreien Raum nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989,
NJW 1990, S. 115).
b) Ziffer 4 der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen enthält keine
kontrollfreie Preishauptabrede, sondern eine der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307
ff. BGB unterliegende Preisanpassungsklausel. Der von der Beklagten angebotene
Vario-Tarif, der ausweislich der Einleitung der Vertragsbedingungen (vgl. Bl. 24
d. A.) für Leistungen von höchstens 30 Kilowatt und einen jährlichen Strombedarf
von bis zu 100.000 Kilowattstunden gilt und den Kunden nach Ziffer 2 der
Vertragsbedingungen für mindestens zwölf Monate bindet, sieht eine von der
verbrauchten Menge an Kilowattstunden (kWh) abhängige Abrechnung nach
unterschiedlichen Tarifen vor. Sowohl der als „Arbeitspreis" bezeichnete Preis
pro kWh als auch der monatliche Grundpreis stehen bei Vertragsabschluss fest
(vgl. Bl. 109 d. A.). Die streitgegenständliche, mit dem Stichwort
„Preisanpassung" eingeleitete Klausel erlaubt es der Beklagten, „die
vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten
Strommarktes für Tarifkunden variabel" zu halten. Die Regelung ermächtigt die
Beklagte, ihre nach dem dispositiven Recht grundsätzlich bindende
Preisvereinbarung mit dem Kunden über eine Neufestsetzung des Tarifs
nachträglich abzuändern, und ergänzt damit das dispositive Recht.
c) Die von der Beklagten erstinstanzlich (vgl. Bl. 62 d. A.) vertretene
Auffassung, Ziffer 4 ihrer Vario-Tarif-Vertragsbedingungen enthalte eine gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisvereinbarung, ist insoweit
unzutreffend. Denn durch die Klausel wird - anders als die Beklagte meint - eine
Preisvereinbarung mit dem Kunden nicht ersetzt, sondern vielmehr vorausgesetzt.
Zudem unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch Preishauptabreden dem
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB (vgl. nur
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 307 Rn. 55 mit weiteren Nachweisen).
2.
§ 309 Nr. 1 BGB, wonach Klauseln
unwirksam sind, die dem Verwender Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen bei
einer vereinbarten Lieferfrist bis zu vier Monaten erlauben, findet nach
Halbsatz 2 der Vorschrift auf Dauerschuldverhältnisse keine Anwendung.
3.
Preisänderungsklauseln im Rahmen
von Dauerschuldverhältnissen sind jedoch an der Generalklausel des § 307 Abs. 1
und 2 BGB zu messen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW
2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331; Urteil vom
11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519). Dies gilt auch für Verträge von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Solche Verträge sind nach der von der
Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 310 Abs. 2 BGB zwar unter bestimmten
Voraussetzungen von den Verboten der §§ 308, 309 BGB freigestellt, nicht aber
von der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 25. Februar 1998, NJW 1998, S. 1640, 1641 zur inhaltsgleichen
Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
a) Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt die Vertragspartner der
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie im
Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich ist und der
Beklagten eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu
Lasten ihrer Vertragspartner ermöglicht.
aa) Nach der - vom Senat geteilten - Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl.
Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW
1990, S. 115 f.) besteht bei langfristigen, auf Leistungsaustausch gerichteten
Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss
bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte
Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Je nachdem, ob es darum geht, den
Anstieg der Gestehungskosten für die künftige Leistung oder den Wertverfall der
Gegenleistung auszugleichen, kommen hierfür Kostenelemente- oder
Wertsicherungsklauseln in Betracht. Solche Klauseln dürfen aber - bei Meidung
ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder
überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Das Kaufrecht geht in §
433 Abs. 2 BGB von einer grundsätzlich bindenden Preisbestimmung aus und misst
somit der Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit der von ihnen zu
erbringenden Leistungen entscheidende Bedeutung bei (vgl. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 22. Februar
2002, MDR 2002, S. 752 ff., juris Rn. 17; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR
2005, S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115 f. mit weiteren
Nachweisen). Deshalb sind Preisanpassungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, die dem Verwender nicht nur einen Ausgleich gestiegener Kosten,
sondern eine zusätzliche Gewinnerzielung und damit eine nachträgliche
Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten des Vertragspartners
ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S.
1054, 1055; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S. 1717; Urteil vom 12.
Juli 1989, NJW 1990, S. 115, 116; Urteil vom 6. Dezember 1984, NJW 1985, S. 855,
856; Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332).
Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein
aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil
vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998, S.
3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen
bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die
Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der
Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19.
November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509; Urteil vom 26. Mai 1986,
NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
bb) Das Landgericht hat Ziffer 4 der für den Vario-Tarif der Beklagten geltenden
Vertragsbedingungen zu Recht an den vorstehenden Grundsätzen gemessen.
Die Rügen der Beklagten, die streitgegenständliche Klausel sei schon wegen ihrer
„Strukturgleichheit" mit § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für
Elektrizitätslieferungen (AVBEltV) unbedenklich, sie unterliege zudem als
Preisvorbehaltsklausel im Sinne von § 1 Nr. 1 Preisklauselverordnung (PrKV,
jetzt: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG) wegen der Kontrollmöglichkeit des § 315 Abs. 3 BGB
geringeren Transparenzanforderungen und dürfe auch zur Gewinnsteigerung
verwendet werden, zumal die Wettbewerbssituation der Beklagten einen
ausreichenden Kundenschutz biete, sind unbegründet.
(1) Die Klausel genügt nicht schon deshalb den Anforderungen des § 307 Abs. 1
und 2 BGB, weil sie „in ihrer Struktur" § 4 Abs. 2 der AVBEltV entspricht. Zwar
hat der Bundesgerichtshof den AVBEltV eine Leitbildfunktion im weiteren Sinne
zuerkannt, die einen wichtigen Hinweis auf das auch im Vertragsverhältnis mit
Sonderkunden Angemessene gibt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1998, NJW 1998, S.
1640, 1642). Jedoch sind Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden, die zur
Folge haben, dass sich die gleiche Regelung für Sonderkunden ungleich
nachteiliger auswirkt als für Tarifkunden, bei der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen (ebenda).
Die AVBEltV erlauben den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Änderungen der
Allgemeinen Tarife (§ 4 Abs. 2), räumen den Tarifkunden aber im Falle einer
Tarifänderung zum Ausgleich ein Kündigungsrecht ein (§ 32 Abs. 2). Die
Regelungen der AVBEltV gelten nach Ziffer 6 der Vertragsbedingungen der
Beklagten für deren Sonderkunden nur, „soweit für den gewählten Tarif nichts
anderes vereinbart ist". Für den Vario-Tarif der Beklagten ist etwas anderes in
Ziffer 2 ihrer Vertragsbedingungen vereinbart, nämlich eine Vertragslaufzeit von
mindestens zwölf Monaten. In ihrer - im Verbandsprozess zugrunde zu legenden -
kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember
2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S.
1717, 1718; Urteil vom 19. Oktober 1999, NJW 2000, S. 651, 652) schließt diese
Klausel eine vorzeitige Kündigung des Vario-Tarif-Kunden wegen einer auf Ziffer
4 gestützten Tarifanpassung aus. Selbst wenn Ziffer 4 der Vertragsbedingungen
der Regelung in § 4 Abs. 2 AVBEltV entsprechen sollte, wirkte sie sich für die
Sonderkunden der Beklagten wegen des Kündigungsausschlusses in Ziffer 2 der
Vertragsbedingungen ungleich nachteiliger aus als für Tarifkunden.
Die streitgegenständliche Klausel entspricht daher nicht dem Leitbild der
AVBEltV.
Im Übrigen geht die Verweisung in Ziffer 6 der Vertragsbedingungen der Beklagten
bei einer künftigen Verwendung ins Leere, weil die AVBEltV durch Art. 4 Satz 2
der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von
Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl.
I S. 2477) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt wurden (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1056 f. zur
Parallelvorschrift des § 32 Abs. 2 AVBGasV).
(2) Auch beschränken sich die vom Bundesgerichtshof für Preisänderungsklauseln
aufgestellten Grundsätze nicht - wie die Beklagte meint - auf
Kostenelementeklauseln im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG. Dies ergibt sich
deutlich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 (NJW 1980, S.
2518, 2519), das zu einer Preiserhöhungsklausel ergangen ist, die keine
Bezugnahme auf Kostenelemente enthielt. Auch in dem von der Beklagten
herangezogenen Urteil vom 19. Oktober 1999 (NJW 2000, S. 651, 652) ist der
Bundesgerichtshof nicht von den geschilderten Grundsätzen abgewichen. Vielmehr
hat er ihre Geltung auf einen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
einseitigen Bestimmungsvorbehalt erstreckt: Auch eine solche Regelung könne nur
hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als
Instrument zur Anpassung notwendig sei und Anlass, Richtlinien sowie Grenzen des
Bestimmungsrechts möglichst konkret angebe. Als Instrument zur Anpassung ist
eine Preisänderungsklausel - wie bereits unter aa. ausgeführt - nur dann
notwendig, wenn sie der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses dient.
(3) Ferner hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass die
Kontrollmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB die notwendige Eingrenzung und
Konkretisierung einer AGB-Klausel nicht ersetzen kann (vgl. Urteil vom 26. Mai
1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331,
332; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
(4) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Wettbewerb auf dem
liberalisierten Strommarkt verhindere übermäßige Preiserhöhungen und biete damit
bereits ein ausreichendes Korrektiv (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.
Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S.
2518, 2519). Entscheidend für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel ist
vielmehr, dass sie im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB angemessen und
transparent ist (ebenda).
cc) Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Klausel - wie bereits
das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat - nicht. Die
Formulierung „wird … in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten
Strommarktes für Tarifkunden … variabel halten" gibt lediglich den Anlass einer
Preisanpassung im Vario-Tarif der Beklagten wieder, bestimmt aber nicht, dass
diese nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig ist.
Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die „Marktpreise für vergleichbare
Vertragsverhältnisse" und die Formulierung „ggf. wird eine Anpassung der Preise
im Vario-Tarif vorgenommen" in Satz 2 der Klausel. Auch bei einer Zusammenschau
der beiden Sätze erlaubt Ziffer 4 der Vertragsbedingungen der Beklagten eine von
den Kunden nicht überprüfbare und auch nicht durch zwischenzeitliche
Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Vario-Tarifs. Die damit ermöglichte
nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten der
Sonderkunden verstößt - auch wenn sie nach Satz 3 der Klausel nach oben hin
durch den Allgemeinen Tarif der Beklagten begrenzt ist - gegen § 307 Abs. 1 Satz
1 und 2 BGB (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115,
116; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 6. Dezember
1984, NJW 1985, S. 855, 856).
b) Die Beklagte hat die Unangemessenheit ihres pauschal formulierten
Preisänderungsvorbehalts nicht durch ein - dem Leitbild des § 32 Abs. 2 AVBEltV
entsprechendes - Recht zur Lösung vom Vertrag kompensiert (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332). Denn
Ziffer 2 der für den Vario-Tarif der Beklagten geltenden Vertragsbedingungen
schließt ein solches Lösungsrecht für die Vertragslaufzeit von mindestens zwölf
Monaten aus. Eine Anwendung des § 32 Abs. 2 AVBEltV in ergänzender
Vertragsauslegung kommt aus den unter 3. a. bb. (1) ausgeführten Gründen nicht
in Betracht.
Im Übrigen ist eine ergänzende
Vertragsauslegung - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Verbandsprozess
nach § 1 UKlaG nicht möglich (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember
2006, NJW 2007, S. 1054, 1057).
c) Soweit der Bundesgerichtshof - etwa in den von der Beklagten herangezogenen
Entscheidungen - Preisänderungsvorbehalte für zulässig gehalten hat, welche die
Preiserhöhungsfaktoren nicht konkretisierten und dem Vertragspartner auch kein
Lösungsrecht einräumten, ist dies ausdrücklich mit Besonderheiten der zu
beurteilenden Vertragsverhältnisse und der Verwendung der Klausel im
kaufmännischen Geschäftsverkehr gerechtfertigt worden (vgl. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135 und Urteil vom 12. Juli 1989,
NJW 1990, S. 115, 116, jeweils mit weiteren Nachweisen).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Die Revision war wegen
grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Die rechtliche Beurteilung der in einer unbestimmten Vielzahl von
Vertragsverhältnissen maßgeblichen Preisanpassungsklausel ist höchstrichterlich
noch nicht hinreichend geklärt.