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Stromlieferungsvertrag – Vertragspartner
OLG Celle
Az.: 3 U 181/03
Urteil vom 03.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Stade –
Az.: 3 O 245/02
Leitsatz:
Kann ein Stromlieferant seinem Abnehmer keinen Strom
(mehr) liefern, weil der Netzbetreiber seinen, auf die Durchleitung von Energie
gerichteten Vertrag mit dem Stromlieferanten gekündigt hat, so kommt allein
dadurch, dass der Abnehmer nunmehr unerkannt Strom des Netzbetreibers abnimmt,
noch kein Vertrag zwischen dem (neuen) Stromlieferanten und dem Abnehmer zu
Stande. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Abnehmer auch nicht erkennen konnte,
dass der Strom nicht mehr von seinem bisherigen Vertragspartner geliefert wird.
§ 2 Abs. 2 AVBEltV vermag die vom BGB an einen Vertragsschluss gestellten
Voraussetzungen nicht zu ersetzen oder zu ändern. Daran gilt auch dann, wenn der
(neue) Stromlieferant gemäß § 10 EnWG zur Lieferung von Strom gesetzlich
verpflichtet ist.
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die
Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Energieversorgung, das ein Stromnetz
betreibt und dieses auch anderen Energielieferanten zur Verfügung stellt. Soweit
sie selbst Strom liefert, geschieht dies auf Basis der Verordnung über die
allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.
Juni 1979 (AVBEltV). Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche nach der Lieferung
von
Energie zwischen dem 15. November 2001 und dem 31. März 2002 geltend.
Die Beklagte bezog seit dem 1. März 2001 Strom von der Firma ####### (fortan
####### genannt). Diese hatte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig
Klägerin genannt) einen Rahmenvertrag über die Nutzung des von dieser
betriebenen Stromnetzes geschlossen, der es ihr ermöglichte, die Beklagte mit
Strom zu beliefern. Diesen Rahmenvertrag kündigte die Klägerin mit einem
Schreiben, das bei der ####### am 14. November 2001 einging, fristlos. Ab dem
15. November 2001 kam die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 10 EnWG nach und
lieferte der Beklagten Strom, den diese abnahm. Ob, wann und durch wen die
Beklagte von dieser Kündigung und der Stromlieferung durch die Klägerin erfuhr,
ist streitig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
####### Ende März 2001 zahlte die Beklagte die Stromkosten weiter an die
#######.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den
von ihr gelieferten Strom ab dem 15. November 2001 zu zahlen, zumindest aber ab
Kenntnis der Beklagten von der Kündigung ihres Rahmenvertrages mit der #######,
die sie auf den 28. November 2001 datiert.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie Forderungen der Klägerin
aus der Lieferung von Energie ab dem 1. Januar 2002 betrifft. Jedenfalls ab
diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass das
Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma ####### notleidend
geworden war, wie die Aussage des Zeugen S. ergeben habe. Ab dieser Kenntnis
habe die Beklagte das in der Stromlieferung liegende Angebot der Klägerin durch
Abnahme des Stromes angenommen. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits sei
an diesem Tag ein faktischer Vertrag zu Stande gekommen. Im Übrigen sei die
Klage unbegründet.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die
Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, soweit die Klage
abgewiesen worden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei insgesamt
unbegründet.
Die Klägerin vertritt nach wie vor die Auffassung, zwischen den Parteien sei
bereits am 15. November 2001 ein Vertrag über die Lieferung von Energie zustande
gekommen. Sie verweist auf § 2 Abs. 2 AVBEltV. Es gälten die Grundsätze der
„Lehre vom sozialtypischen Verhalten". Danach komme es auf den konkreten
individuellen Willen bei der Abnahme von Strom nicht an, sondern nur auf die
willentliche Entnahme der Energie. Hilfsweise macht sie sich die Auffassung des
Landgerichts zu eigen und meint, jedenfalls seit Kenntnis der Beklagten von der
Kündigung des Vertrages zwischen ihr - der Klägerin - und der ####### bestehe
ein auf die Lieferung von Strom gerichteter Vertrag zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits. Über diese Kenntnis verfüge die Beklagte seit dem 28. November
2001.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Stade abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an sie weitere 2.288,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2002 zu zahlen, sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stade teilweise
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei gerade kein
Stromlieferungsvertrag geschlossen worden. § 2 Abs. 2 AVBEltV betreffe den
vorliegenden Fall nicht. Dieser bezöge sich auf den erstmaligen Bezug von Strom,
nicht aber auf einen Wechsel des Stromanbieters. Sie - die Beklagte - habe auch
nach dem 15. November 2001 keine Kenntnis von den veränderten Umständen erlangt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet, das
Rechtsmittel der Beklagten ist begründet.
I.
Ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des von ihr bis zum 31. März 2002
gelieferten Stromes steht der Klägerin nicht zu. Es mangelt insoweit schon an
einem Vertragsschluss.
1. Auf einen „faktischen Vertrag" kann die Klägerin sich nicht berufen. Die
Lehre vom faktischen Vertrag wird - insbesondere von der Rechtsprechung - seit
langem nicht mehr vertreten. Das Landgericht spricht zwar von einem „faktischen
Vertrag" meint damit indessen ersichtlich einen Vertrag, der durch
sozialtypisches Verhalten oder konkludente Willenserklärungen zu Stande kommt
(dazu unten 2.).
2. Die Parteien haben am 15. November 2001 keinen Stromlieferungsvertrag
geschlossen. Ein solcher Vertragsschluss i.S.d. §§ 145 ff. BGB ist weder durch
sozialtypisches Verhalten oder konkludente Erklärungen (Lieferung und Entnahme
von Strom) zu Stande gekommen noch sind die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB
im Hinblick auf § 2 Abs. 1 AVBEltV entbehrlich.
a) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten mit der Lieferung
ihres Stromes am 15. November 2001 ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages
über die Lieferung von Energie machen wollte.
aa) Dieses Angebot ist der Beklagten schon nicht zugegangen. Eine Willenser
klärung geht dem Adressaten zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass
dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Angebots
Kenntnis zu nehmen (statt aller: Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 130 Rn. 5).
Vorliegend hatte die Beklagte keine Möglichkeit, von der in der Stromlieferung
liegenden Realofferte Kenntnis zu nehmen. Für sie hat sich am 15. November 2001
nichts geändert. Sie hat - wie an den Tagen und Wochen vorher - Strom geliefert
bekommen. Dass dieser nicht mehr von der #######, sondern von der Klägerin
geliefert worden ist, konnte die Beklagte am 15. November 2001 unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt erkennen. Sie musste und durfte davon ausgehen, dass sie
weiter von der ####### beliefert werde.
bb) Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin einen Zugang des Angebotes
unterstellt, gilt im Ergebnis nichts anderes:
(1) Die Beklagte hat ein solches Angebot mangels Erklärungsbewusstsein
jedenfalls nicht angenommen. Denn als sie den von der Beklagten gelieferten
Strom abnahm, hatte sie - unstreitig - keine Kenntnis vom Angebot erlangt. Sie
wusste nicht, dass ihr Strom nunmehr von der Klägerin geliefert wurde.
(2) Das Erklärungsbewusstsein ist im vorliegenden Falle auch nicht entbehrlich.
Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung
vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt (nur) hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach
Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden
durfte, und wenn der Empfänger diese Äußerung auch tatsächlich so verstanden hat
(BGH, NJW 1990, 454 ff., unter 3 b bb. (1) - zitiert nach juris m.w.N.). Diese
Grundsätze gelten auch für schlüssiges Verhalten. Dieses wird als
Willenserklärung wirksam, wenn der sich Äußernde fahrlässig nicht erkannt hat,
dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte und wenn der
Empfänger dieses Verhalten tatsächlich als Erklärung aufgefasst hat.
Hier ist es indessen gerade so, dass die Beklagte bei Aufnahme der Lieferung
durch die Klägerin nicht erkennen konnte, dass der Strom nicht mehr von der
#######, sondern der Klägerin geliefert wurde. Von der Kündigung des zwischen
der Klägerin und der ####### geschlossenen Rahmenvertrages oder sonstigen
Umständen, die auf eine Änderung des Stromlieferanten hätte hindeuten können,
hatte die Beklagte keine Kenntnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
diese Kenntnis bei gehöriger Anstrengung hätte erlangen können. Dass die #######
ihre Vertragspartnerin - die Beklagte - nicht über die Kündigung des
Rahmenvertrages mit der Klägerin informiert hat, muss die Beklagte sich im
Verhältnis zur Klägerin nicht zurechnen lassen.
(3) Unter den genannten Umständen, konnte die Klägerin die tatsächliche
Stromabnahme ab dem 15. November 2001 auch nicht als Annahme des Angebotes
werten. Denn sie hat keine Umstände dargetan, aus denen sie - die Klägerin -
hätte folgern können, dass die Beklagte um die veränderten Umstände -
insbesondere die Kündigung ihres Rahmenvertrages mit der ####### - wusste.
Vielmehr war allein der Klägerin bekannt, dass die ####### ihren Vertrag mit der
Beklagten nicht mehr erfüllen konnte, weil sie - die Klägerin - der ####### die
zur Stromlieferung erforderlichen Leitungen nach der Kündigung des
Rahmenvertrages nicht mehr zur Verfügung stellte. Sie hatte die Möglichkeit, die
Beklagte von der Kündigung ihres Rahmenvertrages mit der ####### in Kenntnis zu
setzen und so „bösgläubig" zu machen.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin vorträgt, es sei ihr
nicht zumutbar, alle Abnehmer, die Kunden der ####### gewesen seien, über die
Kündigung des Rahmenvertrages mit dieser und der Übernahme der Lieferung durch
sie zu informieren. Derartige praktische Schwierigkeiten dürfen nicht unter
Ausblendung des BGB zu der Fiktion eines Vertragsschlusses führen.
Dies gilt umso mehr, als die praktischen Schwierigkeiten nicht so erheblich
sind, wie die Klägerin vorträgt. Sie muss nämlich nicht - um eine Information
über die Kündigung und die Lieferung durch sie zu gewährleisten - „alles stehen
und liegen lassen" und sich allein um derartige Benachrichtigungen der Kunden
kümmern. Sie verfügte nämlich über eine Liste mit den Kunden der #######. Die
moderne Informationstechnik ermöglicht es, derartig wichtige Informationen wie
vorliegend die Kündigung ihres Vertrages mit der #######, ohne zeitliche
Verzögerung zu versenden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nach der
von der Klägerin eingereichten Kundenliste ohnehin nur vier Abnehmer betroffen
waren. Und dass es auch im Interesse der Klägerin geboten ist, ihre Neukunden
auf die veränderten Umstände hinzuweisen, bedarf keiner näheren Erläuterung.
cc) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 1991 (BGH, NJW
1992, 171, 172) folgt nichts anderes. Diese geht für das Zustandekommen eines
Vertrages über die (insoweit analog zu behandelnde) Abwasserbeseitigung zwar
davon aus, dass der Vertrag schon mit Inanspruchnahme der angebotenen Leistung
geschlossen worden sei. Es sei unerheblich, wann der Vertragspartner Kenntnis
davon erlangt habe, dass nunmehr ein Dritter (der dortige Kläger) die
Abwasserbeseitigung übernommen habe. Vertragspartner sei nämlich grundsätzlich
derjenige, der die Abwasserbeseitigungsanlage betreibe.
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil er sich
vom Sachverhalt des vom Bundesgerichtshof entschieden Rechtsstreits
unterscheidet. Der Bundesgerichtshof stellt entscheidend darauf ab, dass
Vertragspartner des Abwasserbeseitigers grundsätzlich derjenige ist, der die
Abwasserbeseitigungsanlage betreibt. Dann könne ein Vertrag über die
Abwasserbeseitigung auch nur mit diesem geschlossen werden. Das ist im
vorliegenden Fall indessen anders. Denn Stromlieferant kann seit Aufhebung des
Monopols zwar auch der Betreiber der Leitungen sein - hier die Klägerin - aber
eben auch Dritte, wie die ####### oder jeder andere Stromlieferer.
b) Ein Vertragsschluss - wirksam ab dem 15. November 2001 - ergibt sich nicht
aus § 2 Abs. 2 AVBEltV. Die genannte Norm fingiert nämlich keinen Vertrag; sie
macht insbesondere die Vorschriften des BGB über den Vertragsschluss nicht
ausnahmsweise entbehrlich. Vielmehr setzt sie den Vertragsschluss nach
allgemeinen Regeln, also den §§ 145 ff. BGB voraus, wie sich schon aus ihrem
Wortlaut ergibt: „Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass
Elektrizität ... entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem
Unternehmen unverzüglich mitzuteilen". Der Senat versteht den zitierten Satz
dahin, dass das Zustandekommen eines Vertrages durch Abnahme von Elektrizität
eine von mehreren Möglichkeiten ist, wie der Vertrag zwischen Stromlieferanten
und Abnehmer ist. Er kann indessen - jedenfalls nach Aufhebung des
Stromlieferungsmonopols - nicht dahin verstanden werden, dass - entgegen der
Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch - ein Vertrag immer dann geschlossen wird,
wenn ein Verbraucher Strom abnimmt. In aller Regel wird die Abnahme von Strom
zum Vertragsschluss führen; diese Regel muss indessen dann eine Ausnahme
erfahren, wenn der Abnehmer nicht weiß, dass er von dem Netzbetreiber Strom
geliefert bekommt - auch auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung - und statt
dessen annimmt - und auf Grund der weiteren Umstände annehmen darf - dass er den
Strom von einem anderen Lieferanten bezieht. Dass der Verordnungsgeber nach
Aufhebung des Monopols keinen Anlass gesehen hat, § 2 Abs. 2 AVBEltV zu ändern -
wohl aber andere Normen der genannten Verordnung, vermag hieran nichts zu
ändern.
Auch die rechtliche Verpflichtung der Klägerin ununterbrochen Energie zur
Verfügung zu stellen (§ 10 EnWG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es
obliegt - jedenfalls in der vorliegenden Situation - der Klägerin, klare
(Vertrags) Verhältnisse zu schaffen.
3. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 15. November 2001 und dem
31. März 2002 ein Energielieferungsvertrag geschlossen worden ist. Es ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte über die
Kündigung des Rahmenvertrages und der Übernahme der Stromlieferung durch sie -
die Klägerin - in Kenntnis gesetzt hat. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass
die Beklagte durch Dritte von den veränderten Verhältnissen erfahren oder auf
Grund sonstiger Umstände Anlass gehabt hätte, bei der Klägerin oder der #######
nachzufragen, ob sich hinsichtlich der Stromlieferung Änderungen ergeben hätten.
Es kann daher offen bleiben, inwieweit derartige Umstände in Fällen wie dem
vorliegenden den Abschluss eines Stromliefervertrages herbeiführen.
Insoweit geht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus,
dass die Bekundungen des Zeugen S. in der Beweisaufnahme vom 27. Februar 2003
richtig sind. Der Zeuge S. hat bekundet, er habe am 6. Dezember 2001 mit Herrn
K. von der Beklagten telefoniert und sich erkundigt, ob die Beklagte die
Übersendung eines Angebotes wünsche. Damit war - wie sich aus dem Zusammenhang
ergibt - ein Angebot über die Lieferung von Strom gemeint. Daraufhin habe Herr
K. erklärt, die „#######" habe doch schon vor einigen Wochen ein Angebot
übersenden wollen. Nach dem Telefongespräch habe sich der Zeuge S. intern über
den Stand der Sache vergewissern wollen, um der Beklagten anschließend das
schriftliche Angebot vom 12. Dezember 2001 zu übersenden.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann aus diesem Verlauf allerdings
nicht geschlossen werden, dass auf Grund der Telefonate Ende November bzw. am 6.
Dezember 2001 ein Vertrag über die Lieferung von Strom zu Stande gekommen ist.
Nichts anderes gilt nach Erhalt des schriftlichen Angebots vom 12. Dezember 2001
(Bl. 59 d.A.).
In den Telefonaten und im nachfolgenden Schreiben sind zweifelsfrei Angebote auf
den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gemacht worden. Allerdings kann
nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angebote von der Klägerin stammen. Es
kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte auf Grund dieser Angebote
annehmen musste oder konnte, dass ihr bisheriger Stromlieferant, die #######,
sie nicht mehr mit Energie beliefere.
a) Der Zeuge S. hat ein schriftliches Angebot vom 12. Dezember 2001 an die
Beklagte gesandt. Als Absender dieses Angebotes ist die #######AG genannt. Diese
ist von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, der ####### GmbH, zu
unterscheiden. Aufgrund eines schriftlichen Angebots der ####### AG kann -
sofern diese nicht als Vertreterin der ####### GmbH handelt oder andere
besondere Umstände vorliegen - kein Vertrag mit der GmbH zu Stande kommen.
Derartige Umstände sind nicht dargetan. Ob die Beklagte einen
Stromlieferungsvertrag mit der ####### AG geschlossen hat, braucht der Senat
nicht zu entscheiden.
Wenn der Zeuge S. unter dem 12. Dezember 2001 ein schriftliches Angebot der
####### AG unterbreitet hat, so ist seine Aussage, er habe Herrn K. von der
Beklagten am 6. Dezember 2001 telefonisch nach deren Interesse an einem Angebot
„unsererseits" gefragt, dahin zu verstehen, dass er ein Angebot der ####### AG
gemeint hat; jedenfalls musste die Beklagte ihn so verstehen. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, dass der Zeuge S. von der Klägerin als „ihr
Mitarbeiter" bezeichnet wird. Die Unklarheit geht zu ihren Lasten.
Dass die Ankündigung eines Angebotes im Telefonat Ende November 2001 nicht als
Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB auszulegen ist, bedarf keiner weiteren
Erläuterung.
b) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte seit dem Anruf
Ende November - jedenfalls aber seit dem Telefonat mit dem Zeugen S. vom 6.
Dezember 2001 - Kenntnis von der Kündigung des Vertrages zwischen der #######
GmbH und der ####### hatte oder auch nur im oben genannten Sinne hätte haben
müssen. Daher stellt die weitere Abnahme des Stromes nach den Telefonaten keine
konkludente Annahme des Angebots auf Stromlieferung dar.
Das Landgericht hat zwar ausgeführt, die Ankündigung und auch die Abgabe eines
Angebotes ergebe nur einen Sinn, wenn der Beklagten der Grund für die Abgabe
erläutert worden sei. Diese Wertung vermag der Senat indessen nicht
nachzuvollziehen. Sie darf - auch und gerade auf der Basis der Bekundungen des
Zeugen S. - nicht unterstellt werden. Der Zeuge S. hat nämlich ausdrücklich
bekundet, er könne sich nicht daran erinnern, Herrn K. von der Beklagten über
die Hintergründe des neuen Angebotes - also die Kündigung des Vertrages mit der
####### - informiert zu haben. Er hat nicht einmal erklärt, er gehe von einer
solchen Information als selbstverständlich aus; diesen Schluss hat erst das
Landgericht gezogen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auf dem Strommarkt
Wettbewerb herrscht. Es ist mithin nicht fernliegend, dass ein Angebot gemacht
wird, um einem Konkurrenten einen Kunden abzuwerben. Das ist das Wesen des
Wettbewerbs und gilt auch im vorliegenden Fall.
Über den Inhalt des Telefongesprächs Ende November ist ohnehin nichts Näheres
bekannt.
c) Dass Klägerin selbst, die ####### oder Dritte der Beklagten später - aber
noch vor 1. April 2002 - mitgeteilt hätten, dass die ####### nicht mehr liefert,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Klägerin nicht zu. Sie
hat Energie geliefert, mithin das Vermögen der Beklagten bewusst und gewollt
gemehrt. Allerdings ist die Beklagte davon ausgegangen, die Leistung sei von der
####### gekommen. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist
eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten
(BGH, NJW 1999, 1393, 1394 m.w.N.). Dabei sind auch Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (so auch BGHZ
122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an
denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische
Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für
die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, NJW 1999,
1393, 1394).
Da es wesentlich darauf ankommt, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum
Ausdruck gebrachten Willen verfolgt haben, ist hier entscheidend darauf
abzustellen, dass die Klägerin die zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, die
Beklagte rechtzeitig zu informieren und auf diese Weise einen Vertragsschluss
herbeizuführen. Dann hätte die Beklagte nicht zu Unrecht davon ausgehen können,
dass sie ihren Strom nach wie vor von der ####### bezieht, was auch zu
Begleichung der Rechnungen geführt hat. Hieran ändert im Ergebnis nichts, dass
die Beklagte sich die ####### - also die ihre Vertragspflichten nicht erfüllende
Partei - ausgesucht hat. In der aktuellen Situation war es nur der Klägerin
möglich, klare Verhältnisse zu schaffen (s.o.). Es erscheint angesichts dieser
Umstände auch sachgerecht, dass die Klägerin - bezogen auf die ####### - das
Insolvenzrisiko trägt.
Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Klägerin - welche zur
Lieferung des Stromes gemäß § 10 EnWG verpflichtet war - überhaupt ohne
Rechtsgrund geleistet hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb der Senat die Revision
zugelassen hat (§ 543 ZPO).
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