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Stromsperre – Darlehensanspruch für ALG II-Empfänger Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az.: L 7 AS 546/09 B ER Urteil vom 28.05.2009 Vorinstanz: Sozialgericht Bremen, Az.: S 23 AS 547/09 ER, Entscheidung vom 31.03.2009
Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen
den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 31. März 2009 wird
zurückgewiesen.
I. Die Antragstellerin, die laufende
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, begehrt im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin zur
Tilgung ihrer Stromschulden bei der C. GmbH in Höhe von insgesamt 945,06 EUR. II. Die nach §§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht
begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen
Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2
Satz 2 SGG liegen vor. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines
Darlehens zur Begleichung der Stromschulden bei der C. GmbH ergibt sich aus § 22
Abs. 5 SGB II. Ihr steht auch ein Anordnungsgrund für eine vorläufige Regelung
nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Seite. Auf die zutreffende Begründung im
angefochtenen Beschluss des SG wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). |
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