Stromversorgung in Wohnung - Mindeststandard
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
343/08
Urteil vom
10.02.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Kläger (im Folgenden:
Klägerin) im Mai 1985 eine Wohnung in N. . Die Miete beträgt 563,47 EUR
zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 117,23 EUR.
In § 7 Nr. 11 des Formularmietvertrags heißt es:
"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und
Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die
Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der
Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des
Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten,
die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu
tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."
In § 10 Nr. 3 ist bestimmt:
"Zu Instandsetzungen jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderung und neuen
Einrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Eigenmächtiges Handeln verpflichtet den Vermieter aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der Kosten und berechtigt den Mieter
nicht zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung."
Der Beklagte hat die Miete wegen behaupteter Mängel in unterschiedlicher Höhe
gemindert und die Aufrechnung mit (streitigen) Gegenforderungen erklärt. Die
Klägerin hat mit Schreiben vom 20. November 2006 wegen aufgelaufener
Mietrückstände die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Räumung der Mietwohnung und Zahlung
rückständiger Miete ab Oktober 2005 in Höhe von 2.872 EUR nebst Zinsen in
Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der
Berufungsinstanz hat die Klägerin die Zahlungsklage im Hinblick auf bis März
2008 aufgelaufene weitere Mietrückstände auf einen Betrag von 4.245,75 EUR
erweitert. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der
(erweiterten) Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie
die Abweisung auch der in der Berufungsinstanz erweiterten Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete
in Höhe von 4.245,75 EUR zu.
Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, gegenüber der Miete für den Zeitraum
von Oktober 2005 bis März 2008 jeweils mit einem monatlichen Betrag von 100 EUR
(insgesamt 3.000 EUR) aufzurechnen, da ihm eine entsprechende Gegenforderung
nicht zugestanden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Sohn der
Klägerin dem Beklagten am 3. Mai 2005 als Ausgleich für geleistete Arbeiten die
Zahlung von 3.000 EUR zugesagt habe. Die vom Amtsgericht vorgenommene
Beweiswürdigung sei fehlerhaft, weil es die Schreiben des Beklagten vom 9. Mai
und 11. Juli 2005 nicht berücksichtigt habe. In dem Schreiben vom 9. Mai 2005
habe der Beklagte selbst um ein weiteres Gespräch gebeten, um eine
einvernehmliche Lösung herbeizuführen; auch in dem weiteren Schreiben vom 11.
Juli 2005 habe der Beklagte ausgeführt, dass eine Einigung nicht zustande
gekommen sei. Die Darstellung des Beklagten sei mit den Angaben der Zeugen Bu.
und B. , wonach der Sohn der Klägerin einen Betrag von 3.000 EUR akzeptiert
habe, nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben des Beklagten vom 9. Mai 2005
sei nur sechs Tage nach dem maßgeblichen Gespräch verfasst worden, während die
Zeugen B. und Bu. zwei Jahre nach dem Gespräch vernommen worden seien. Es könne
daher nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Klägerin die Zahlung von
3.000 EUR zugesagt habe.
Eine aufrechenbare Forderung des Beklagten in Höhe von 3.000 EUR ergebe sich
auch nicht aus einem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536a BGB. Dafür habe der
Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Balkon und
der PVC-Boden vor der Instandsetzung Mängel aufgewiesen hätten. Ein Mangel im
Sinne des § 536a BGB liege nur vor, wenn die Mietsache derart vom vertraglich
vereinbarten Zustand abweiche, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch beeinträchtigt sei. Zur Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs komme
es vorrangig auf die Anschauungen der Parteien bei Vertragsschluss an. Hierzu
habe der Beklagte indes nichts vorgetragen. Im Mietvertrag sei lediglich
bestimmt, dass der Vermieter die Räume dem Mieter in dem diesem bekannten
Zustand übergebe. Mangels direkter Absprachen über den Zustand der Wohnung sei
als Maßstab von einem Wohnstandard auszugehen, der der üblichen Ausstattung
vergleichbarer Wohnungen bei Vertragsschluss entspreche. Von einem Altbau könne
nicht dieselbe Ausstattung wie von einem Neubau erwartet werden. Bei der hier
vermieteten Altbauwohnung hätte der Beklagte zumindest vortragen müssen, in
welchem (besseren) Zustand sich Balkon und PVC-Boden im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses befunden hätten. Der Beklagte habe indes selbst geltend
gemacht, dass sich der Boden schon bei Vertragsschluss in einem schlechten
Zustand befunden habe. Inwieweit die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigt sei, habe er nicht vorgetragen; dies sei auch aus den vorgelegten
Fotos nicht ersichtlich.
Eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 539
Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 677, 683 Satz 1 BGB oder aus § 539 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 684 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da mögliche
Ansprüche des Beklagten jedenfalls gemäß § 10 Nr. 3 des Mietvertrags
ausgeschlossen seien. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB unwirksam, denn sie schließe Ansprüche auf Aufwendungsersatz nicht
generell, sondern nur für den Fall aus, dass eine Veränderung der Mietsache ohne
Zustimmung des Vermieters vorgenommen werde. Für den Mieter stelle die Einholung
der Zustimmung des Vermieters vor der Durchführung von Maßnahmen aber keine
unangemessene Benachteiligung dar.
Eine Mietminderung sei nur wegen der defekten Gastherme, und zwar für die Zeit
von Oktober 2005 bis Mai 2006 und von September 2006 bis Mai 2007 in Höhe von 15
% und für die Monate Juli und August 2006 sowie Juni bis August 2007 in Höhe von
10 %, sowie wegen Baulärms und Bauschmutz in den Monaten Januar bis Mai 2006 in
Höhe von 20 % gerechtfertigt gewesen. Eine Mietminderung wegen Baulärms und
Bauschmutz für die Monate Oktober bis Dezember 2005 stehe dem Beklagten nicht
zu, weil er nicht bewiesen habe, dass zu dieser Zeit Bauarbeiten im Haus
durchgeführt worden seien. Die vernommenen Zeugen hätten zwar die
Verschmutzungen bestätigt, aber zum Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 keine
genauen Angaben machen können.
Eine Mietminderung wegen des nicht sanierten Balkons komme schon deswegen nicht
in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Mangel der Mietsache gehandelt
habe.
Der Beklagte habe die Miete auch nicht im Hinblick auf die schwache
Stromversorgung der Wohnung mindern dürfen. Zwar habe der Mieter nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Altbauwohnung einen
Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines
größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine oder einer
Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weiterer handelsüblicher Geräte wie zum
Beispiel eines Staubsaugers ermögliche. Dies gelte aber nur dann, wenn nichts
anderes vereinbart sei. Dies sei aber hier in § 7 Nr. 11 des Mietvertrags
geschehen. In dieser Bestimmung liege auch keine unangemessene Benachteiligung
des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, denn die Regelung führe
lediglich zu der vom BGH ausdrücklich zugelassenen vertraglichen Vereinbarung,
dass der Mieter das Elektrizitätsnetz so hinnehmen müsse, wie es beschaffen sei.
Zusätzlich werde dem Mieter durch § 7 Nr. 11 des Mietvertrags - wenn auch auf
eigene Kosten - die Möglichkeit einer Verstärkung des Netzes eingeräumt.
Der Beklagte habe sich im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 20. November
2006 mit einem Betrag von 2.275,08 EUR und im Zeitpunkt der weiteren fristlosen
Kündigung vom 17. April 2008 mit einem Betrag von 7.882,82 EUR in Rückstand
befunden. Da der Rückstand jeweils mehr als zwei Monatsmieten betragen habe,
seien die Kündigungen gerechtfertigt gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht Stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder das Bestehen der
vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 3.000 EUR für
durchgeführte Arbeiten zwecks Mangelbeseitigung noch die Berechtigung des
Beklagten zur Minderung der Miete in dem von ihm geltend gemachten Umfang
verneint werden. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete
und zur Räumung der Wohnung wegen Beendigung des Mietverhältnisses infolge einer
auf Mietrückstände gestützten Kündigung kann daher keinen Bestand haben.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung
gegen fällige Mietzahlungen gestellte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR
weder aufgrund einer Vereinbarung vom 3. Mai 2005 noch als Aufwendungsersatz (§
536a Abs. 2 BGB) zu, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
a)
Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Bu.
und B. im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung anders bewertet
hat als das Amtsgericht, ohne die Zeugen erneut zu hören. Dies verstößt gegen §
398 Abs. 1 ZPO.
Das Berufungsgericht muss die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen
nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders
würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteile vom 24. November 1992 - XI ZR
86/92, NJW 1993, 668, unter III 4, sowie vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95,
NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98,
NJW 2000, 1199, unter II 2 a; st. Rspr.). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen
kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche
Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder
die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit
seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW
1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW
1998, 2222, unter II 1 b). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Das Amtsgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen B. und Bu. dahin
gewürdigt, dass der Sohn der Klägerin als deren Vertreter dem Beklagten bei
einem Gespräch am 3. Mai 2005 für die von ihm durchgeführten Sanierungsarbeiten
einen Betrag von 3.000 EUR zugesagt habe. Dem Berufungsgericht hingegen haben
die Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen nicht als Beweis für die
Zusage des Beklagten genügt.
Es hat - anders als das Amtsgericht - einen Widerspruch zwischen den Angaben der
Zeugen und dem Inhalt des vom Beklagten kurz nach dem Gespräch verfassten
Schreibens vom 9. Mai 2005 gesehen und darauf abgestellt, dass die Zeugen erst
zwei Jahre nach dem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin
vernommen worden sind. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen
abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute Vernehmung der Zeugen einen
eigenen Eindruck zu verschaffen. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem
Verfahrensverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu
einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut
vernommen hätte.
b)
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das
Berufungsgericht ferner einen Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten wegen der
von ihm vorgenommenen Sanierung des Balkons und Erneuerung des PVC-Bodens
rechtsfehlerhaft verneint.
Gemäß § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel, mit dessen Beseitigung
sich der Vermieter in Verzug befindet, selbst beheben und vom Vermieter Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ein solcher Mangel liegt nach dem
revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten vor. Entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung steht die Regelung in § 10 Nr. 3 des
Mietvertrags einem Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen.
aa)
Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
mangels konkreter Absprachen die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit der
Mietsache im Wege der Auslegung zu ermitteln und dabei regelmäßig auf den
Standard bei Vertragsschluss abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. Mai 2006 -
XII ZR 23/04, NZM 2006, 582, Tz. 10, sowie vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM
2006, 626, Tz. 13). Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass
bei einem nicht sanierten Altbau nicht dieselbe Ausstattung erwartet werden kann
wie bei einem Neubau. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der
Beklagte indes ausreichend dargetan, dass sich der Balkon und der PVC-Boden
seiner Altbauwohnung in einem nicht (mehr) vertragsgemäßen und deshalb
mangelhaften Zustand befanden.
bb)
Wie die Revision unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Beklagten
in den Tatsacheninstanzen zu Recht geltend macht, hat der Beklagte vorgetragen,
dass der Balkon im Laufe der Mietzeit baufällig ("marode") geworden sei, sich
bei dem PVC-Boden nach rund zwei Jahrzehnten Mietzeit die Ecken abgelöst hätten
und eine völlige Abnutzung insbesondere im Bereich der "Hauptlaufstrecken"
eingetreten sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es
keiner näheren Darlegung des Beklagten, inwieweit bei diesem Zustand von Balkon
und Fußboden die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt war,
denn dies lag auf der Hand. Anders als das Berufungsgericht meint, ist es
insoweit unerheblich, dass es sich bei der vom Beklagten gemieteten Wohnung um
einen Altbau handelt, denn ein baufälliger und damit praktisch nicht nutzbarer
Balkon oder ein vollständig "abgängiger" Fußboden sind auch bei einem Altbau
nicht vertragsgemäß. Zwar ist auch ein unter dem Mindeststandard liegender
Zustand dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist (Senatsurteil vom
20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522, unter II 2 b). Dafür, dass
eine derartige vom Mindeststandard abweichende Vereinbarung getroffen wurde,
trägt indes der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts war es daher nicht Sache des Beklagten
darzulegen, in welch besserem Zustand sich der Balkon und der Fußboden bei
seinem Einzug im Jahre 1985 befanden.
cc)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mangel im Hinblick auf den
Fußboden ferner nicht deshalb zu verneinen, weil sich dieser -auch nach dem
Vortrag des Beklagten - bereits bei Mietbeginn im Jahre 1985 in einem
"schlechten Zustand" befunden hat. Dies schließt es nicht aus, dass nach Ablauf
von rund 20 Jahren seit Mietbeginn ein vollständiger Verschleiß des Fußbodens
und damit ein nicht mehr vertragsgemäßer Zustand eingetreten ist. Die Auffassung
des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, einem Mieter, der eine Wohnung mit
"gebrauchter Ausstattung" anmietet und bereits vorhandene Gebrauchsspuren als
vertragsgemäß akzeptiert, jegliche Gewährleistungsansprüche auch bei einem
weiteren nach langjähriger Mietdauer eingetretenen (vollständigen) Verschleiß
der Mietsache abzusprechen.
dd)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Mangel schließlich nicht
deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem Verschleiß um "normale Abnutzung"
handele, die in der Natur der Sache liege und zu den stillschweigend bei
Vertragsschluss vereinbarten Umständen gehöre. Zwar ist der Vermieter im Rahmen
seiner Gebrauchsgewährungspflicht grundsätzlich nicht zu einer laufenden
Modernisierung verpflichtet und stellt nicht jede Abnutzung schon für sich
genommen einen Mangel dar. Hier beruft sich der Beklagte indes darauf, dass der
Balkon nach 20 Jahren Mietdauer baufällig geworden und ein vollständiger
Verschleiß und damit Gebrauchsuntauglichkeit des Fußbodens eingetreten sei.
ee)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert ein Anspruch des
Beklagten auf Aufwendungsersatz wegen des Austausches des Fußbodens und der
Beseitigung der Mängel des Balkons schließlich auch nicht daran, dass der
Beklagte entgegen § 10 Nr. 3 des Mietvertrags vor der Durchführung der
Instandsetzungsarbeiten nicht die schriftliche Erlaubnis der Klägerin eingeholt
hat. Zwar sieht diese Klausel für den Fall "eigenmächtigen Handelns" des Mieters
vor, dass der Vermieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der
Kosten verpflichtet und der Mieter weder zur Aufrechnung noch zur
Zurückbehaltung berechtigt sei. Dies lässt die - von der Revisionserwiderung
auch vertretene - Auslegung zu, dass damit auch die dem Mieter gemäß § 536a Abs.
2 BGB zustehende Befugnis, Mängel, mit deren Beseitigung sich der Vermieter in
Verzug befindet oder deren umgehende Behebung zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig sind, selbst zu
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, zusätzlich
von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht
werden soll.
In dieser (kundenfeindlichsten) Auslegung ist die Klausel wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Befindet sich der
Vermieter bereits mit der Mangelbeseitigung in Verzug, ist es dem Mieter nicht
zumutbar, vor der Selbstbeseitigung noch die Zustimmung des Vermieters
einzuholen oder - wie die Revisionserwiderung meint - den Vermieter zunächst auf
Zustimmung zur Mangelbeseitigung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ein
berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solchen Zustimmungserfordernis im
Fall eigener Vertragsverletzung ist nicht erkennbar. Vielmehr werden mit dieser
Regelung die Rechte des Mieters aus § 536a Abs. 2 BGB praktisch abbedungen; ein
vollständiger formularvertraglicher Ausschluss dieser Rechte ist aber -
jedenfalls bei der Wohnraummiete - wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters unwirksam (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 536a Rdnr. 7;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a BGB Rdnr. 178;
Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 536a Rdnr. 22; Bub in: Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rdnr. 523; wohl
auch MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 536a Rdnr. 31).
2.
Zu Recht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung
der vom Beklagten geltend gemachten Mietminderung hinsichtlich einzelner Mängel
den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und erhebliches Vorbringen des Beklagten
übergangen hat.
a)
Bei der Beweiswürdigung zu der Frage, ob auch in den Monaten Oktober bis
Dezember 2005 Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Baulärm und Bauschmutz
aufgetreten sind, hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die vom
Amtsgericht vernommenen Zeugen zu diesem Zeitraum keine genauen Angaben hätten
machen können. Die Zeugin Bu. hat indes bekundet, dass der Beklagte, mit dem sie
früher befreundet gewesen sei und den sie seit Beginn der umfangreichen
Bauarbeiten im Jahr 2004 bis zur Trennung im Mai/Juni 2006 fast täglich
aufgesucht habe, während dieses gesamten Zeitraums praktisch "auf einer
Baustelle" gewohnt habe (GA 245 R f.). Dies hat das Berufungsgericht außer Acht
gelassen und somit unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine Berechtigung des Beklagten
zur Mietminderung verneint. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist
das nicht deswegen anders zu beurteilen, weil der Sohn des Beklagten über den
Beginn der Bauarbeiten andere Angaben gemacht hat als die Zeugin Bu. . Denn das
Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass es angesichts
widersprüchlicher Angaben verschiedener Zeugen zum Zeitraum der Bauarbeiten
Beeinträchtigungen der Mietsache durch Baulärm oder Bauschmutz in den Monaten
Oktober bis Dezember 2005 nicht habe feststellen können, sondern es hat bei
seiner Würdigung wesentliche Angaben der Zeugin Bu. übergangen.
b)
Zu Recht rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des
Beklagten zur Mietminderung in Höhe von 5 % wegen eines Wasserschadens infolge
eines durchgesägten Heizungsrohres und einer stark verzogenen und nur noch mit
Gewalt zu schließenden Badezimmertür (GA 459 ff.; Fotos GA 65) übergangen habe.
Mit diesen nach dem Vorbringen des Beklagten von Oktober 2005 bis August 2008
durchgängig bestehenden Mängeln hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß
gegen § 286 ZPO nicht befasst.
3.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Miete nicht im
Hinblick auf die schwache Stromversorgung seiner Wohnung mindern dürfen, ist von
Rechtsfehlern beeinflusst.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen
Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines
größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer
haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht
(Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, unter [II] A 2
b). Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die
Parteien einen darunter liegenden Standard vertraglich vereinbaren können. Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Parteien mit den
formularmäßigen Bestimmungen in § 7 Nr. 11 des Mietvertrages eine derartige
Vereinbarung getroffen haben.
aa)
Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nach der Rechtsprechung des
Senats nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist (Senatsurteil
vom 20. Januar 1993, aaO). Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf
die Elektroinstallation ergibt sich aus § 7 Nr. 11 des Mietvertrags - auch unter
Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang
angeführten (günstigen) Kaltmiete von 563 EUR für die ca. 147 qm große Wohnung
des Beklagten - indes nicht.
bb)
Gemäß § 7 Nr. 11 des Mietvertrags ist der Mieter zwar nur im Rahmen der
Kapazität der elektrischen Installation zum Anschluss von Haushaltsmaschinen an
die Stromversorgung berechtigt und darüber hinaus sogar verpflichtet, das
Elektrizitätsnetz auf eigene Kosten zu verstärken, wenn es durch den Anschluss
eines Haushaltsgerätes zu einer Netzüberlastung kommt. Angaben zur tatsächlichen
Beschaffenheit der Elektroinstallation in der dem Beklagten vermieteten Wohnung
enthält die Klausel aber nicht. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen,
dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen
nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt, den auch der Mieter
einer nicht sanierten Altbauwohnung grundsätzlich erwarten darf. Die Klausel
kann deshalb nicht dahin verstanden werden, dass die Parteien einen unter dem
Mindeststandard liegenden Zustand der Elektroanlage als vertragsgemäß angesehen
hätten.
cc)
Darüber hinaus ist die formularmäßige Regelung in § 7 Nr. 11 des Mietvertrags
wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters ohnehin gemäß § 307 BGB
unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Reparaturklauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie gegenständlich und
betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind (BGHZ 108, 1, 8 ff.; 118,
194, 196). Die hier verwendete Klausel geht darüber weit hinaus, indem sie -
jedenfalls bei der nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten
Auslegung - eine vollständige Freizeichnung des Vermieters für den Zustand der
elektrischen Anlage vorsieht. Denn der Mieter muss nach § 7 Nr. 11 des
Mietvertrags bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten für die
Verstärkung des Netzes unbeschränkt tragen und hätte demnach selbst bei einem
völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden
kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.
4.
Zu Recht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsurteil nicht mit
Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), soweit es die Hilfsaufrechnung des
Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.988 EUR betrifft, den
der Beklagte (unter anderem) auf eine von der Klägerin zu verantwortende
unberechtigte Stromentnahme über den Hauptzähler seiner Wohnung gestützt hat.
Der Beklagte hat, wie die Revision durch Bezugnahme auf entsprechenden
schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten belegt, in den Tatsacheninstanzen unter
Vorlage von Fotos geltend gemacht, dass von der Klägerin beauftragte Arbeiter in
den Jahren 2004 bis 2006 zwecks Durchführung umfangreicher Sanierungsarbeiten in
einer anderen, nicht mit Starkstrom versehenen Wohnung der Klägerin den
Stromkreis der Wohnung des Beklagten "angezapft" hätten; dies sei aus den
vorgelegten Fotos ersichtlich und habe zu einer Verdoppelung des für seine
Wohnung gemessenen Stromverbrauchs geführt. Auf dieses Vorbringen geht das
Berufungsurteil nicht ein.
5.
Ohne Erfolg rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht die Minderung
wegen der Mängel der Gastherme zu niedrig angesetzt habe. Das Berufungsgericht
ist von einem nur zeitweiligen Ausfall der Gastherme ausgegangen und hat für die
daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen bei der Beheizbarkeit und der
Warmwasserversorgung eine Minderung für die Wintermonate von 15 % und für die
Sommermonate von 10 % angesetzt. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen
Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Dass die Beeinträchtigung der
Wohnqualität in den Sommermonaten geringer ist, weil insoweit im Wesentlichen
nur die Warmwasserversorgung betroffen ist, liegt entgegen der Auffassung der
Revision auf der Hand. Einen Totalausfall der Heizung, der nach den von der
Revision zitierten Entscheidungen eine Minderung in Höhe von 75 % oder 100 %
rechtfertigt, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt; übergangenen
Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend in
der Sache entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache
ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuweisen, wobei der Senat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.