|














































| |
Wann ist Student in der
Ausbildung – Mit Immatrikulation?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 77/99
Urteil vom 23.11.2001
Vorinstanz: FG Bremen
Leitsatz:
Ein Kind befindet sich nicht in
Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber
tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Gründe
Im Revisionsverfahren ist umstritten, ob dem Kläger und
Revisionskläger (Kläger) für seine 1975 geborene Tochter für die Monate Oktober
bis Dezember 1997 Kindergeld zusteht.
Die Tochter befand sich vom 1. September 1994 bis 21. Januar 1997 in Ausbildung
zur Speditionskauffrau. Nach Bestehen der Prüfung im Januar 1997 schloss sie mit
ihrem früheren Ausbildungsbetrieb einen befristeten Anstellungsvertrag für die
Zeit vom 22. Januar 1997 bis 30. September 1997. Sie erhielt für Januar 1997
eine Ausbildungsvergütung von 1 671 DM und von Februar bis September 1997 aus
dem Angestelltenverhältnis ein Gehalt von monatlich brutto 2 700 DM. Im Oktober
1997 nahm sie ein Universitätsstudium (Rechtswissenschaften) auf. Sie war
allerdings schon für das Sommersemester 1997, das im April 1997 begann,
immatrikuliert.
Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter
--Familienkasse--) hob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld
für Januar und Februar 1997 (440 DM) vom Kläger zurück. Dabei ging die
Familienkasse davon aus, dass die Tochter bis Januar 1997 in Ausbildung gewesen
sei und --da sie anschließend die Absicht gehabt habe, ein Studium aufzunehmen--
sich auch weiter in Ausbildung befunden habe. Deshalb seien auch sämtliche
Einkünfte der Tochter, die sie 1997 erzielt hatte (23 271 DM), zu
berücksichtigen. Ein Kindergeldanspruch für 1997 bestehe danach nicht, weil der
Grenzbetrag überschritten sei.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger beantragte,
ihm Kindergeld für seine Tochter für Januar und Oktober bis Dezember 1997 zu
zahlen, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte den Klageantrag
dahin aus, dass der Kläger eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung für Januar 1997 erhoben habe und außerdem im Wege der
Verpflichtungsklage begehre, ihm für Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu
gewähren. Das FG gab der Klage statt, soweit sie sich gegen die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung für Januar 1997 richtet. Die Tochter habe sich nur im
Januar 1997 und im Oktober bis Dezember 1997 in Ausbildung befunden. Für diesen
Zeitraum sei der Grenzbetrag (4 000 DM) für die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschritten. Soweit der Kläger
allerdings im Wege der Verpflichtungsklage begehre, ihm auch für Oktober bis
Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren, sei die Klage unzulässig, weil insoweit
kein Vorverfahren durchgeführt sei.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die Vorentscheidung, soweit
darin die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Entgegen der Auffassung des FG
habe er auch für diese Monate schon bei der Familienkasse Kindergeld beantragt
und die Familienkasse habe diesen Antrag in der Einspruchsentscheidung
abgelehnt. Das Vorverfahren sei auch insoweit durchgeführt. Das FG habe der
Klage stattgeben müssen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid der Familienkasse vom
9. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 1998
hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 1997 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie vertritt
übereinstimmend mit dem Kläger die Rechtsauffassung, dass das Vorverfahren auch
hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für Oktober bis Dezember 1997 durchgeführt
sei. Das FG habe deshalb die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die
Klage sei aber unbegründet, weil sich die Tochter des Klägers nach der
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.3.2.3 Abs. 1 (BStBl I
2000, 636) mit der Immatrikulation für das Studium der Rechtswissenschaft seit
April 1997 in Berufsausbildung befunden habe. Die Tochter sei weder vom Studium
beurlaubt noch von der Belegpflicht befreit gewesen. Die Monate Februar und März
1997 seien daher nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG als Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten zu werten. Das habe zur Folge, dass dem Kläger für
das ganze Jahr 1997 für die Tochter Kindergeld zugestanden habe und damit auch
deren gesamte Einkünfte 1997 zu berücksichtigen seien. Da diese den Grenzbetrag
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, stünde dem Kläger Kindergeld
für 1997 insgesamt nicht zu.
Die Revision ist begründet.
1. Die Vorentscheidung kann keinen Bestand haben, weil das FG
verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Verpflichtungsklage betreffend
das Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 1997 sei mangels
Vorverfahrens unzulässig. Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist
in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die
Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über
den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Familienkasse hat den
Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für vier Monate im Jahr 1997
abgelehnt und die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1997 aufgehoben. Der Kläger
hat dagegen Einspruch eingelegt und die Familienkasse hat diesen Einspruch
zurückgewiesen. Aus der Einspruchsentscheidung ergibt sich, dass die
Familienkasse den Kindergeldanspruch des Klägers für das gesamte Jahr 1997
verneint hat, weil der Grenzbetrag überschritten sei.
2. Die Revision ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht Kindergeld für
seine Tochter auch für die Monate Oktober bis Dezember 1997 zu (§ 63 Abs. 1 Satz
2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997). Die
Tochter des Klägers befand sich (nur) in den Monaten Januar und Oktober bis
Dezember 1997 in Berufsausbildung; ihre Einkünfte und Bezüge überstiegen in
diesem Zeitraum nicht den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 4 000 DM.
a) Entgegen der Ansicht der Familienkasse befand sich die Tochter in den Monaten
Februar bis September 1997 nicht in Berufsausbildung, obwohl sie sich schon für
das Sommersemester 1997 an einer Universität immatrikuliert hatte. Denn sie war
in dieser Zeit erwerbstätig und hatte nach den Feststellungen des FG ihr Studium
noch nicht begonnen. Das zur Beendigung der Berufsausbildung --nach Erbringung
der letzten Prüfungsleistung, aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses--
ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE
191, 567, BStBl II 2000, 473) gilt entsprechend. Der BFH hat in diesem Urteil
ausgesprochen, dass die Berufsausbildung nach Ableistung der letzten
Prüfungsleistung bei voller Erwerbstätigkeit des Kindes endet, weil sich das
Kind nicht mehr ernstlich auf ein Berufsziel vorbereitet, auch wenn formal die
Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Ein Kind, das sich zwar schon für eine
weitere Berufsausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber vorerst weiter
voll erwerbstätig ist, befindet sich in einer ähnlichen Situation. Es will zwar
künftig seine Berufsausbildung fortführen oder beginnen, wird aber in der
Zwischenzeit nicht ausgebildet. Wie zu entscheiden ist, wenn das Kind nicht nur
für das Studium eingeschrieben ist, sondern neben der Erwerbstätigkeit schon
--eingeschränkt-- studiert, bleibt offen.
b) Die Tochter des Klägers befand sich in der Zeit von Februar bis September
1997 auch nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von
höchstens vier Monaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG. Wie der Senat
überdies zwischenzeitlich entschieden hat, sind die Voraussetzungen der
Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00,
zur Veröffentlichung bestimmt). Den Eltern steht in diesem Fall für die
Übergangszeit kein Kindergeld zu, so dass auch die Einkünfte und Bezüge des
Kindes nicht angerechnet werden dürfen. Das gilt erst recht, wenn --wie im
Streitfall-- die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate
beträgt und das Kind in dieser Zeit voll erwerbstätig ist. Darauf, dass das Kind
weiter ausbildungswillig ist, kommt es nicht an.
c) Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Nach § 118 Abs. 3
FGO darf der BFH zwar nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel
entscheiden, wenn die Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht
zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegt. Im
Streitfall hat der Kläger seine Revision zwar in erster Linie auf den
Verfahrensmangel der Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet
gestützt. Er hat aber in der Revisionsbegründung darauf hingewiesen, dass die
Klage in der Sache begründet wäre und dem Kläger Kindergeld für das vierte
Quartal 1997 zusteht. Er stützt damit seine Revision auch auf einen
materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung und der Entscheidung der
Familienkasse. Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 115
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen, bei denen der BFH nicht auf die Prüfung
beschränkt ist, ob der gerügte Verfahrensmangel vorliegt.
|