Skip to content

Swingerclub: Ablehnung der Nutzungsänderung – Schadensersatzanspruch

Landgericht Bonn

Az: 1 O 300/03

Urteil vom 18.02.2004


Das Landgericht Bonn hat au die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger zu 1.) war von März 2001 bis Ende April 2003 Mieter der ca. 400qm großen Räumlichkeiten der Gaststätte „M“ in G1. Der monatliche Mietzins betrug DM 1510,-. Diese Räumlichkeiten unterverpachtete er für den gleichen Zeitraum zu einem monatlichen Pachtzins in Höhe von DM 3500,- an den Kläger zu 2.). Der Kläger zu 2.) wurde am 18.05.2001 in das Vereinsregister G1 eingetragen. Als Vereinszweck ist die „Förderung der Geselligkeit, der Treffen und der Ermöglichung von Kontakten“ angegeben.

Am 19.07.2001 stellte der Kläger zu 1.) bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung der Nutzung der ehemaligen Gaststätte in ein „Vereinsheim mit Umkleideräumen, Sitzungssaal und Lagerraum“. In dem einschlägigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1978 ist das betreffende Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Ab 10.08.2001 nutzte der Kläger zu 2.) die vorbenannten Räumlichkeiten für den Betrieb eines sog. „Swingerclubs“. Als solchen bewarb der Kläger zu 2.) auch ab September 2001 seinen Verein. In einem überörtlichen Anzeigenblatt warb er für sog. „Swinger-Parties“. Er schaltete bis Dezember 2001 eine Internetpräsenz. Demnach war der Club täglich ab 20.00 Uhr und sonntags bereits ab 17.00 Uhr geöffnet. Geschlossen wurde er in der Woche um 1.00 Uhr, samstags um 3.00 Uhr und sonntags um 23 Uhr. Als Eintrittspreise nannte der Kläger zu 2.) bis zu 150 DM pro Person. Eine Anfahrtsbeschreibung bezog sich auf ein Einzugsgebiet zwischen Köln und Koblenz. Vor Ort wies eine Leuchtreklame auf die Räumlichkeiten hin. Der Zutritt erfolgte über einen Hintereingang.

Mit Bescheid vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 1.) auf Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Kläger zu 1.) beabsichtige die Änderung der Nutzung zum Betrieb einer im konkreten Mischgebiet unzulässigen Vergnügungsstätte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1.) Widerspruch ein. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte die Beklagte dann am 19.10.2001 dem Kläger zu 2.) durch Ordnungsverfügung die Nutzung der Räume als „Swingerclub“. Mit Verfügung vom gleichen Tag erließ die Beklagte eine entsprechende Duldungsverfügung an den Kläger zu 1.), ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Bescheide begründete die Beklagte damit, dass der Betrieb des „Swingerclubs“ genehmigungspflichtig sei und eine Genehmigung nicht vorliege. Die Kläger erhoben gegen die Verfügungen Widerspruch. Am 31.10.01 beantragten sie beim Verwaltungsgericht Köln Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Mit Beschluss vom 11.12.2001 lehnte das Verwaltungsgericht Köln diese Anträge ab. Am 12. Juni 2002 erhoben die Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Versagung der Baugenehmigung vom 26.09.2002, gegen die beiden Ordnungsverfügungen vom 19.10.2001 sowie gegen entsprechend ergangene Widerspruchsbescheide. Mit Auflösung sowohl des Miet- wie des Unterpachtverhältnisses erklärten die Kläger das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht Köln stellte daraufhin mit Beschluss vom 11.06.2003 das Verfahren ein.

Die Kläger sind der Ansicht, der Betrieb des streitgegenständlichen „Swingerclubs“ sei keine Vergnügungsstätte und daher genehmigungsfähig gewesen. Hierzu behaupten sie, die Räumlichkeiten sollten ausschließlich durch den Verein und seine untereinander bekannten Mitglieder in Form eines privaten Clubs genutzt werden. Nichtmitgliedern sei der Zutritt nur für einen einmaligen Probebesuch gegen Erstattung eines entsprechenden Kostenbeitrages gestattet gewesen. Die Eintrittsgelder seien auf einen Jahresmitgliedsbeitrag von 1500 DM angerechnet worden. Jahresbeitrag und Eintrittsgelder seien ausschließlich zur Kostendeckung verwandt worden. Der Kläger zu 2.) habe keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Die Mitgliederzahl habe auf maximal 30 Personen begrenzt werden sollen. Es seien erfahrungsgemäß auch nur zehn Mitglieder je Abend anwesend gewesen. Überregional angereiste Gäste hätten den Club nicht genutzt. Die genannte Internetpräsenz sei lediglich ein unglücklicher Entwurf gewesen. Dieser sei ohne Abstimmung mit dem Vereinsvorstand ins Netz gestellt worden. Sie behaupten weiter, die Beklagte habe ihnen gegenüber eine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass der Betrieb des Clubs genehmigungsfrei sei. Sie sind daher der Ansicht, die Beklagte müsse ihnen gegenüber zumindest aus Vertrauensgrundsätzen haften.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1.) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ablehnung der von ihm am 19. Juli 2001 beantragten Baugenehmigung (Nutzungsänderung) für das Grundstück G1, Flur 3, Flurstück 2574, Y-Weg entstanden ist.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1.) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) vom 19.Oktober 2001 und deren sofortige Vollziehung entstanden ist.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2.) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung) vom 19. Oktober 2001 und deren sofortige Vollziehung entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Als rechtsfähiger Verein ist der Kläger zu 2.) aktiv parteifähig (§ 50 ZPO). Zweifel an seiner Rechtsfähigkeit konnte der Kläger zu 2.) durch Vorlage entsprechender Vereinsregisterauszüge ausräumen. Der Zulässigkeit steht auch nicht der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist immer dann vorhanden, wenn zu erwarten ist, dass schon das Feststellungsurteil zu einer sachgerechten und erschöpfenden Streitbeilegung führt (BGH NJW 1988, 775; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 256 Rdnr.78), etwa weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin – auch ohne Vollstreckungsdruck – leisten wird (so für Behörde als Beklagte BGH NJW 1984, 1118). Die Parteien streiten im Kern über die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 26.09.2001 und 19.10.2001. Dieser Streit wird auch im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die festzustellenden Rechtsverhältnisse bestehen nicht. Weder der Kläger zu 1.) noch der Kläger zu 2.) haben gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder auf Entschädigung aus § 39 OBG NW wegen der Bescheide vom 26.09.2001 und 19.10.2001. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.

1.

Der Kläger zu 1.) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der Versagung der beantragten Genehmigung der Nutzungsänderung durch Ablehnungsbescheid vom 16.09.2001.

Einem Anspruch aus § 39 Abs.1 b) OBG NW fehlt es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Beklagten. Die Versagung der vom Kläger zu 1.) beantragten Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1.) hatte keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Genehmigung auf Nutzungsänderung. Die konkret begehrte Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch den Kläger zu 2.) als „Vereinsheim mit Umkleideräumen, Sitzungssaal und Lagerraum“ war genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig.

Sie war genehmigungspflichtig, weil die spätestens ab August 2001 erfolgte tat-sächliche Nutzung des Gebäudes als sog. „Swingerclub“ von der vorherigen Nutzung als Gaststätte abwich. Die Beklagte durfte den „Swingerclub“ und damit das von diesem genutzte „Vereinsheim“ zutreffend als sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.S.d §§ 6 Abs. 2 Nr.8, 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO einschätzen. Sie durfte daher von einer Genehmigungspflichtigkeit ausgehen. Denn der Antrag auf Genehmigung zur Änderung eines mit Baugenehmigung zu einem bestimmten Zweck errichteten Gebäudes ist jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn die abweichende Nutzung sich nach anderen, strengeren Maßstäben beurteilt als die ursprüngliche Nutzung (vgl. nur VG Schleswig v. 6.12.2001, Az. 5 B 93/01). Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Mischgebieten unterliegt strengeren Maßstäben als die Zulässigkeit von Gaststätten, da auch im Bereich des einschlägigen Bebauungsplanes vom 30.06.1978 Vergnügungsstätten nur dann zulässig sind, wenn sie nicht kernbereichstypisch sind.

Der Unzulässigkeit einer kernbereichtypischen Vergnügungsstätte steht auch nicht entgegen, dass die für den durch den einschlägigen Bebauungsplan vom 30.06.1978 beplanten Bereich zulässige Nutzungsart sich nicht nach der BauNVO in der geltenden Fassung vom 23.01.1990 bestimmt. Wegen § 25a BauNVO ist für das Plangebiet die Fassung der BauNVO vom 15.09.1977 (BauNVO 1977, BGBl. I S. 1763) maßgeblich. Wegen § 6 BauNVO 1977 sind in dem in Rede stehenden Mischgebiet außer Wohngebäuden auch Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Unterschied zur heute geltenden Fassung des § 6 BauNVO 1990 sind in der Aufzählung der zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 Vergnügungsstätten nicht einmal aufgeführt. Gleichwohl ergibt sich aus der zur BauNVO 1977 ergangenen Rechtsprechung, dass Vergnügungsstätten auch in Mischgebieten als „sonstige Gewerbebetriebe“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 ausnahmsweise zulässig sein können. Voraussetzung ist aber, dass diese nicht kerngebietstypisch sind und von ihnen keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht ausgehen (vgl. BVerwGE 68, 207; BVerwG NVwZ 1986, 643; OVG Münster, NVwZ 1987, 1093).

Die von der Beklagten vorgenommene Charakterisierung als kernbereichstypische Vergnügungsstätte ist jedoch nicht zu beanstanden.

Vergnügungsstätten sind nämlich Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht. Prägende Merkmale sind die kommerzielle Freizeitgestaltung und der Amüsierbetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bauge-setzbuch, § 4a BauNVO Rdn. 58). Daher sind auch sog. „Swingerclubs“ bzw. „Freizeitparadiese für Paare“ als Vergnügungsstätten anzusehen (vgl. VGH Kassel, BauR 2002, 1135; VG Schleswig v. 12.06.2001, Az. 5 B 93/01; VG Neustadt v. 25.07.2002, Az. 2 K 357/02.NW; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, Rdn. 58a). Als kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb wirkt auch der Kläger zu 2.) nach außen. Dem steht auch nicht die Um- und Ausgestaltung des von dem Kläger zu 2.) betriebenen „Swingerclubs“ in einen Verein mit dem Zweck der „Förderung der Geselligkeit, der Treffen und der Ermöglichung von Kontakten“ entgegen. Maßgeblich für die konkrete Charakterisierung ist nämlich nicht die gewählte Rechtsform, sondern die tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (vgl. VG Schleswig Beschluss v. 6.12.2001 – 5 B 93/01). Die tatsächliche Nutzung durch den Kläger zu 2.) war dadurch geprägt, dass zum Amüsement die Chance für geschlechtliche Kontaktmöglichkeiten mit Gleichgesinnten gegen Entgelt angeboten wurde. Dies wird sowohl durch die überregionalen Anzeigen des Klägers zu 2.) als auch durch dessen Internetauftritt deutlich. Die Anfahrtsskizze im Internet sprach einen überregionalen Kreis an. Der Internetauftritt warb auch für den einmaligen Besuch des Clubs. Gegen die Behauptung der Kläger, es habe sich dabei um einen unglücklichen, nicht mit dem Vereinsvorstand abgestimmten Entwurf gehandelt, spricht die Ausgestaltung der Internetpräsenz des Klägers zu 2.). Diese war professionell und detailliert. Die Internetpräsenz war monatelang freigeschaltet. Die am Club angebrachte Leuchtreklame sprach ebenso gegen die Annahme eines privaten Treffs im Bekanntenkreis. Nicht zuletzt deutet in diese Richtung auch die Größe des Clubs von immerhin 400 qm Nutzfläche. Im Ergebnis kann es auch offen bleiben, ob der Club Einnahmen durch einmalige Eintrittsgebühren oder die Beiträge seiner Mitglieder erzielte. Die hohe Monatsmiete von DM 3500,-, zu deren Zahlung an den Kläger zu 1.) sich der Kläger zu 2.) nach eigenem Vortrag verpflichtete, sprechen dafür, dass die Einnahmen des Klägers zu 2.) nicht nur der Deckung entstehender Kosten dienen, sondern zumindest dem Kläger zu 1.) auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen sollten. Dieser hatte an die Grundstückseigentümerin nur eine Monatsmiete in Höhe von DM 1510,- zu zahlen. Ein kommerzieller Aspekt der Tätigkeiten der Kläger ist daher nicht zu leugnen. Der von diesen betriebene sog. „Swingerclub“ stellte daher eine Vergnügungsstätte dar.

Diese Vergnügungsstätte war auch kerngebietstypisch. Typisch für Kerngebiete sind Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen und eine gewisse Größe aufweisen (BVerwG, NVwZ 1986, 643, 644). Diese Beschreibung trifft auch auf den von dem Kläger zu 2.) betriebenen sog. „Swingerclub“ zu. Seine Aktivitäten richten sich an ein über die Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil hinausgehendes größeres und allgemeineres Publikum. Die im Internet veröffentliche Anfahrtsskizze richtete sich an einen überregionalen Einzugsbereich zwischen Köln und Koblenz. Dies gilt auch für die Werbung in einem überregionalen Anzeigenblatt. Gegen die Erreichbarkeit des Clubs für ein größeres und allgemeineres Publikum spricht auch nicht die Tatsache, dass der Zutritt zum Club bis auf einen einmaligen Probebesuch ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten sein sollte. Zumindest für den einmaligen Zutritt war der Club für ein größeres Publikum erreichbar. Dass sich das Angebot auch an ein solches Publikum richtete, zeigt schließlich auch die tatsächliche Nutzfläche von 400 qm.

Die konkrete Art der Nutzung der Räume durch den Kläger zu 2.) als „Swingerclub“ ließ schlussendlich auch eine wesentliche Störung der Wohnruhe erwarten. Die Vergnügungsstätte befand sich in beplantem Gebiet. Daher kann bei der Frage nach der Störung der Wohnruhe eine typisierende Betrachtung zugrunde gelegt werden. Auf eine Vorbelastung oder die individuelle Charakteristik der umliegenden Bebauung kommt es dann nicht an (vgl. OVG Münster, NVwZ 1987, 1093). Einfluss auf die Zulassungsfähigkeit hat insbesondere die Gestaltung der Öffnungszeiten (vgl. OVG Münster, NVwZ 1987, 1093). Entsprechend der Angaben des Klägers zu 2.) im Internet war der Club täglich ab 20.00 Uhr und sonntags bereits ab 17.00 Uhr geöffnet. Geschlossen wurde er in der Woche um 1.00 Uhr, samstags um 3.00 Uhr und sonntags um 23.00 Uhr. Hieraus ergibt sich eine besondere Belastung der Wohnruhe durch Betriebsschwerpunkte zur Nachtzeit sowie an den Wochenenden. Auch der Alkoholausschank in einer Vergnügungsstätte spricht für eine erhöhte Belastung der Wohnruhe. Die Alkoholisierung der Besucher erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Lärmentwicklung beim Abgangsverkehr ausartet (vgl. OVG Münster, aaO).

Nach alledem war die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als sog. „Swingerclub“ nicht genehmigungsfähig. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger zu 1.) habe nicht die Nutzungsänderung in einen sog. „Swingerclub“, sondern die Änderung in die Nutzung in ein „Vereinsheim mit Umkleideräumen, Sitzungssaal und Lagerraum“ beantragt. Der genannte Antrag verschleiert die tatsächliche schwerpunktmäßige Nutzung. Er umfasst nicht die konkrete Nutzung als kommerzieller „Swingerclub“. Es handelt sich dabei vielmehr um eine andersartige, nicht verwandte Nutzung. Für einen kommerziellen „Swingerclub“ gelten strengere bauplanungsrechtliche Genehmigungsanforderungen als für ein Vereinsheim. Eine unter Bezugnahme auf solchermaßen unklare Bauvorlagen ergehende Genehmigung wird der ihr zugedachten Funktion der Klarstellung dessen, was geprüft und für rechtlich unbedenklich erklärt worden ist, nicht annähernd gerecht.

Aus diesen Gründen ist auch kein Raum für die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht durch die Beklagte, wie sie für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG erforderlich ist.

Schließlich lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Haftung der Beklagten nicht herleiten. Mit seinem Antrag vom 19.07.2001 auf Erteilung der Genehmigung der Nutzungsänderung brachte der Kläger zu 1.) selbst zum Ausdruck, dass er von der Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens ausging. Wer vor Erteilung einer als erforderlich angesehenen Baugenehmigung sein Vorhaben rechtswidrig bereits ins Werk setzt und hierbei Investitionen tätigt, kann nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes geschützt sein.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

2.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger zu 1.) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) vom 19.10.2001 und deren sofortige Vollziehung entstanden ist. Die genannte Ordnungsverfügung war keine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltung (§ 39 Abs.1 b) OBG NW). Sie verletzte keine drittbezogene Amtspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1.) (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die gegen den Kläger zu 1.) ergangene Duldungsverfügung vom 19.10.2001 war rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 BauO NW, 14 Abs. 1 OBG NW. Die Beklagte durfte dem Kläger zu 1.) die Duldung der Nutzungsuntersagung aufgeben, welche diese ebenfalls am 19.10.2001 gegenüber dem Kläger zu 2.) aussprach, denn die dem Kläger zu 2.) ausgesprochene Nutzungsuntersagung war ihrerseits rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sind auch insoweit die §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 BauO NW, 14 Abs. 1 OBG NW. Gem. § 60 Abs.1 S.1 BauO NW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und deren Errichtung darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch den Kläger zu 2.) als einen sog. „Swingerclub“ entsprach nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzung als sog. „Swingerclub“ war aus vorgenannten Gründen als kernbereichstypische Vergnügungsstätte genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Eine solche Genehmigung lag auch nicht vor. Daher war die tatsächliche Nutzung als sog. „Swingerclub“ formell wie materiell baurechtswidrig. Sie durfte daher untersagt werden. Ermessensfehler der Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Störerauswahl der Beklagten nicht zu beanstanden. Als Pächter und Betreiber war der Kläger zu 2.) auch richtiger Adressat der Nutzungsuntersagung (§ 17 Abs. 1 OBG NW). Als Mieter und Unterverpächter der Räume und war auch der Kläger zu 1.) richtiger Adressat der an ihn gerichteten Duldungsverfügung (§ 18 Abs. 2 S. 1 OBG NW).

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte war rechtmäßig. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften sowie der Verhinderung von Vorteilsziehungen durch ungenehmigte Verwirklichung von Bauvorhaben gegenüber denjenigen, die erst nach Genehmigung ihr Vorhaben ins Werk setzen. Auch die gem. § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung ist erfolgt.

3.

Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, dem Kläger zu 2.) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung) vom 19. Oktober 2001 und deren sofortige Vollziehung entstanden ist. Nach den vorhergehenden Ausführungen war auch die gegen den Kläger zu 2.) gerichtete Ordnungsverfügung zur Untersagung der Nutzung vom 19.10.2001 rechtmäßig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 25.564,59 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos