Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes - Bezugnahme
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi
101/07
Beschluss vom
08.02.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. November
2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 02.
2007 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen
fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Zudem hat es ein Fahrverbot von einem
Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 24. Mai 2006
in Recklinghausen mit dem Pkw-Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX,
innerorts die linke Spur der Hohenzollernstraße in Fahrtrichtung
Recklinghausen-Hochlarmark. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 30
km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 61
km/h. Dies wurde durch die Messung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der
Marke RIEGL (Gerätenummer S 1220/07) festgestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat
beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene
Sachrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
"Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen - jedenfalls vorläufigen
- Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist
lückenhaft, so dass ihre abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nicht
möglich ist.
In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt es unter III.:
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihnen
gefolgt werden konnte, auf der Vernehmung der Zeugen S. und U., den vom
Betroffenen überreichten Lichtbildern, welche in Augenschein genommen wurden,
sowie dem Messprotokoll und dem Eichschein, BI. 10 und 11 der Gerichtsakte, die
zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden.
Dementsprechend führt das Gericht in den Gründen unter IV. u.a. aus
....."Die Ausführungen des Betroffenen werden widerlegt durch die glaubhaften
Aussagen der Polizeibeamten U. und S. und die vom Betroffenen selbst
überreichten Lichtbilder.
Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass das die Geschwindigkeit begrenzende
Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf
große Entfernung zu sehen ist." .....
Das Gericht stützt die Beweiswürdigung mithin auf von dem Betroffenen
überreichte in Augenschein genommene Lichtbilder. Insoweit fehlt es indes an
einer Verweisung auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Allein der
Hinweis auf die Lichtbilder stellt noch keine derartige Bezugnahme dar. Eine
Bezugnahme muss deutlich und zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck
kommen.
Angesichts der Tatsache, dass es an einer Bezugnahme auf die in Augenschein
genommenen Lichtbilder fehlt, hätte das Urteil nähere Ausführungen zum
Gegenstand der Lichtbilder enthalten und die Abbildungen präzise beschreiben
müssen. Die vage Beschreibung, dass das die Geschwindigkeit begrenzende
Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf
großer Entfernung zu sehen sei, reicht insoweit nicht aus."
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung unter
Hinweis auf die entsprechend anwendbaren Grundsätze von BGHSt 41, 376 = NJW
1996, 1420 = NStZ 1996, 150 = StV 1996, 413 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 178 bei.
Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft auch darauf hin, dass eine
prozessordnungsgemäße Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht
vorliegt. Nicht ausreichend für eine Bezugnahme ist es, wenn der Amtsrichter im
Urteil nur mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen
worden ist (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur so genannten
Täteridentifizierung u.a. OLG Köln NJW 2004, 3274; m.w.N., OLG Dresden DAR 2000,
279; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; s. auch OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS
95, 232 mit weiteren Nachweisen). Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der
Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Durch sie wird aber nicht deutlich, dass das
Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist und damit der Weg für
das Rechtsbeschwerdegericht in die Akte frei ist. Das ist jedoch Voraussetzung
zur Anwendung der erwähnten Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.). Erforderlich
ist daher, dass aus den Ausführungen des Amtsgerichts erkennbar wird, dass der
Amtsrichter das Foto inhaltlich zum Gegenstand der Urteilsgründe machen will
oder anders ausgedrückt: Die Bezugnahme muss so beschaffen sein, dass kein
Zweifel daran besteht, dass das Lichtbild Bestandteil der Urteilsgründe sein
soll (BGH, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 m.w.N., Beschluss
vom 30. November 2004, 2 Ss OWi 692/04; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG
Düsseldorf zfs 2004, 338). In der Regel wird der Tatrichter dazu den
Gesetzeswortlaut verwenden, erforderlich ist das aber nicht (OLG Hamm, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und der
in der Rechtsprechung des BGH erkennbaren Tendenz, die Anforderungen an die
Begründung (verkehrs-)bußgeldrechtlicher Entscheidungen zu reduzieren, lassen
die Obergerichte nämlich auch jede andere Form der Verweisung ausreichen,
solange sich ihr eindeutig entnehmen lässt, dass nicht nur der
Beweiserhebungsvorgang beschrieben werden, sondern durch die entsprechenden
Ausführungen das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden
soll (OLG Hamm, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch noch zuletzt OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2006, IV-5Ss (OWi) 199/06 - (OWi) 147/06
I).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
Feststellungen zur "Tempo-30-Zone" derzeit noch nicht ausreichend sein dürften.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann es für die Annahme eines
"Momentversagens" genügen, wenn der Betroffene innerorts das im Tatortbereich
nur einmal aufgestellte Verkehrsschild mit der Beschränkung auf 30 km/h
übersehen hat und er diese Strecke erstmalig befahren hat (OLG Hamm NZV 1998,
334), es sei denn die Beschränkung auf 30 km/h - nicht die auf 50 km/h - musste
sich ihm aus anderen Umständen aufdrängen.