|
|
|
|
Tätowierer – Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Bundessozialgericht Az.: B 3 KS 2/07 R Urteil vom 28.02.2007
Entscheidung: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er übe eine
künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus und gehöre zur Gruppe der
bildenden Künstler. Er unterbreite seinen Kunden unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur bildnerischen und farblichen
Gestaltung ihres Körpers. Die Motive entwickle und entwerfe er völlig frei und
arbeite insoweit nicht anders als ein Maler oder Bildhauer. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, der Kläger unterliege ab 1.
April 2001 der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des KSVG (Urteil vom
8. Oktober 2002). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als bildender
Künstler anzusehen, weil er eine schöpferische Leistung erbringe, die über die
rein technisch-manuelle Gestaltung des Körperschmucks hinausgehe. Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Klage
abgewiesen (Urteil vom 18. Januar 2006), weil der Kläger nicht als Künstler im
Sinne des KSVG eingestuft werden könne. Das Tätowieren sei eine handwerkliche
Tätigkeit mit künstlerischem Einschlag, die nur dann als Kunst iS des § 2 KSVG
einzustufen sei, wenn der Betroffene mit seinen Arbeiten die Anerkennung in
Fachkreisen der bildenden Kunst erlangt habe. Daran fehle es hier. Eine
Anerkennung durch Kunden und Berufskollegen reiche nicht aus. Die Abbildung
eines vom Kläger entworfenen Tattoos in der Fachzeitschrift "Tattoo-Style" sei
daher unerheblich. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 2 KSVG.
Das Tätowieren sei mit den traditionellen Motiven nicht nur als eine der
ältesten Kunstformen der Menschheit anzusehen, sondern im Zuge des "Körperkults"
der Gegenwart auch als eine neue Kunstform, die zwischenzeitlich in weiten
Bevölkerungskreisen Akzeptanz gefunden habe. Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 zu
ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 8. Oktober 2002 zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit den
angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte zutreffend seinen Antrag
festzustellen, dass er als selbstständiger Tätowierer der Versicherungspflicht
nach dem KSVG unterliege, abgelehnt. Das LSG hat deshalb zu Recht das
gegenteilige Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 1 Nr 1 KSVG (idF durch das Pflege-Versicherungsgesetz
vom 26. Mai 1994 - BGBl I 1014) werden selbstständige Künstler und Publizisten
in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische
oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler iS dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende
oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer
Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens
umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst.
Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist
im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen
künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG
nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine
materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet
(BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des
KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der
historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13
und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum
Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116;
zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19
ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz
seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll,
mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und
soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975
(BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37
f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl 2004, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der
Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
(Hrsg), Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der
Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten
Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu
beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB
Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale
Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der
künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe
vorausgesetzt wird (BSG aaO). In dem inzwischen mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht
wird der Beruf des Tätowierers nicht erwähnt (vgl Brandmüller/Zacher/Thielpape,
KSVG, Band II, Stand: 1. Januar 2002, Anlage 3A/8 "Tätigkeitskatalog
künstlerischer/publizistischer Tätigkeiten"). Die Nichtverzeichnung im
Künstlerbericht 1975 spricht allerdings nicht zwangsläufig gegen die
Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und
Dynamik in der Entwicklung künstlerischer Betätigungen widersprechen (vgl auch
die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S 21, und 9/26, S 18). Im
hier allein in Betracht kommenden Bereich der bildenden Kunst finden sich als
Einordnungshilfe zB die Katalogberufe des Malers, Zeichners, künstlerischen
Grafikers und Bildhauers (BT-Drucks 7/3071, S 7). In diese künstlerischen
Ausdrucksformen ist das Tätowieren nicht einzuordnen und es kann ihnen auch
nicht gleichgestellt werden. Der Künstlerbericht stellt allerdings dann keine
Auslegungshilfe dar, wenn es um eine Tätigkeit geht, die es zur Zeit seiner
Erstellung noch gar nicht gegeben hat (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 zur
Künstlereigenschaft von Webdesignern). Anders sieht es hingegen bei Tätigkeiten
aus, die es bereits damals gab und auch zu jener Zeit schon erwerbsmäßig
ausgeführt wurden. Die Nichterwähnung einer solchen Tätigkeit im Künstlerbericht
spricht dann dafür, dass es jedenfalls zur Zeit seiner Erstellung keine
allgemeine Verkehrsauffassung in Deutschland gab, diese Tätigkeit als
künstlerisch einzuordnen. Dies gilt auch für das Tätowieren, das zwar erst seit
etwa 1990 zu einem Massenphänomen in der westlichen Welt geworden ist, aber auf
eine Jahrhunderte alte Tradition zurückblicken kann und auch vor 30 Jahren, zur
Zeit der Erstellung des Künstlerberichts, schon erwerbsmäßig ausgeübt worden ist
- wenn auch nur in marginalem Umfang. Zu jener Zeit gab es im gesamten
Bundesgebiet lediglich 14 selbstständig tätige Tätowierer (vgl Frank-Peter
Finke-Oltmanns, Tätowierungen in modernen Gesellschaften, Dissertation 1996),
während heutzutage überall - und in Städten gleich in einer Vielzahl -
Tattoo-Studios zu finden sind (so zB 14 Tätowierer allein in einer Stadt wie
Osnabrück mit 160.000 Einwohnern, vgl Neue Osnabrücker Zeitung vom 17. Februar
2007, S 25). Dennoch lässt sich nicht feststellen, dass das Tätowieren
wenigstens in den letzten 30 Jahren nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu einer
künstlerischen Tätigkeit iS des § 2 KSVG geworden ist. Die wachsende Tendenz
unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ein Tattoo zu tragen, lässt zwar auf
eine zunehmende Akzeptanz des Tätowierens und des Tattoos als individuellen
Körperschmuck in Teilen der Bevölkerung schließen, bedeutet jedoch nicht, dass
das Tätowieren zugleich allgemein als neue Form der bildenden Kunst angesehen
wird. Der Begriff Tätowierung ist die umgangssprachliche Fassung
des Begriffes Tatauierung, der auf die polynesischen Worte "tatau" = "Zeichen,
Malerei" bzw "ta tatau" = "richtig schlagen" zurückgeht. Es geht dabei um das
Anbringen von Mustern, Ornamenten oder Zeichnungen auf der menschlichen Haut
durch Einstiche (Stich-Tätowierung), verbunden mit der Einführung von
Farbstoffen, wobei dunkelblaue Motive vorherrschen. Bei "Naturvölkern" wird das
Tätowieren vor allem aus kultischen oder sozialen, weniger aus rein ästhetischen
Gründen ausgeübt, wobei der farbige Körperschmuck besonders bei hellhäutigen
Menschen vorkommt (zB Polynesien, Mikronesien, Japan), während dunkelhäutigere
Menschen (zB Afrika, Australien) den Narbenschmuck bevorzugen
(Narben-Tätowierung). Die Tätowierung dient außer als Schmuckmerkmal oft als
Stammes- oder Rangabzeichen und hat vielfach magische oder religiöse Bedeutung;
sie kann auch die Aufnahme Jugendlicher in den Kreis der Erwachsenen
symbolisieren (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1998, und Meyers
Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl 1978, jeweils zum Stichwort Tatauierung). In Europa wurde das Tätowieren zuerst bei den Seeleuten
gebräuchlich, und zwar bis ins 16. Jahrhundert vornehmlich mit christlichen
Symbolzeichen, um die im Meer Umgekommenen für den Fall der Bergung als Christen
auszuweisen. Danach überwogen die Darstellungen von Schiffen und Flaggen, dazu
erotische Motive, und schließlich lieferten im 19. Jahrhundert spezielle
"Tätowier-Salons" in den Hafenstädten ganze Bildergalerien verschiedenster
Zusammenstellung. Nach 1850 wurde das Tätowieren in einfacheren Formen auch bei
Soldaten und Arbeitern sowie unter Gefängnisinsassen üblich; nach 1900 aber ging
es zurück (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 17. Aufl 1973, Stichwort tatauieren).
Seit etwa 1990 findet das Tätowieren mit farbigen Motiven vor allem in der
westlich geprägten Welt im Zuge des modernen "Körperkults" bei Jugendlichen und
jungen Erwachsenen eine zunehmende Verbreitung, weil es vielfach als "chic" oder
"trendy" gilt, sich mit einem Tattoo zu schmücken und so seine Individualität zu
unterstreichen oder seine Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen zu dokumentieren.
Im vorliegenden Fall geht es allein um diese moderne Form der Tätowierung mit
farbigen Motiven oder Bildern, wie sie in den Tattoo-Studios in Deutschland,
Europa und anderen Teilen der Welt angeboten wird. Das Tätowieren als
traditionelle Handlung und kulturelles Brauchtum von "Naturvölkern" hat hier
außer Betracht zu bleiben. Die zunehmende Ausbreitung des Tätowierens hat den
Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, das Berufsbild rechtlich auszugestalten.
Insbesondere handelt es sich nicht um einen staatlich geregelten Handwerksberuf,
der von der Handwerksordnung (HwO) erfasst wird. Das Tätowieren ist aber der
Sache nach trotz einer kreativen Komponente eine handwerkliche Tätigkeit im
weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer
Fähigkeiten liegt. Deshalb kann das Tätowieren nicht der "bildenden Kunst" iS
des § 2 KSVG zugerechnet werden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass
handwerkliche Tätigkeiten, auch wenn ihnen ein gestalterischer Freiraum immanent
ist (zB Steinmetze, Goldschmiede und andere Kunsthandwerker sowie Fotografen),
entsprechend der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung
grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG gehören (vgl BSGE
80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 zum Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR
3-5425 § 2 Nr 8 zum Feintäschner). Dies gilt generell für alle handwerklichen
Berufe, die verzeichnet sind in der Anlage A der HwO, dh im Verzeichnis der
Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs
2 HwO), oder in der Anlage B der HwO, dh im Verzeichnis der Gewerbe, die als
zulassungsfreie Handwerke (= Abschnitt 1) oder handwerksähnliche Gewerbe (=
Abschnitt 2) betrieben werden können (§ 18 Abs 2 HwO), darüber hinaus aber auch
für alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren
Sinne. Es ist deshalb unerheblich, dass das Tätowieren nicht in den Anlagen A
und B der HwO aufgeführt wird. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass im
Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern
das Motiv selbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk
typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs
handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt dient nur als Vorarbeit
zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der
Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt und aus dem der Tätowierer in erster Linie sein
Einkommen erzielt. Der Kunde zahlt den Preis (den Werklohn) für das fertige
Tattoo, nicht aber für dessen Entwurf, mag auch ein nach eigenem Entwurf
erstelltes Tattoo bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt im Einzelfall
teurer sein als ein nach vorhandenem Muster oder Schablonen gefertigtes Tattoo. Nicht vergleichen kann sich ein Tätowierer nach alledem zB
mit einem Maler, weil es dabei um die bereits nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als künstlerisch geltende Tätigkeit des Malens geht. Der
"Kunstmaler" betätigt sich künstlerisch und nicht handwerklich, weil der
Schwerpunkt der Tätigkeit im kreativen Schaffen und nicht im Einsatz
manuell-technischer Fähigkeiten besteht, wie es zB bei den Handwerken der Maler
und Lackierer (Anlage A Nr 10), Glasmaler und Porzellanmaler (Anlage B Abschnitt
1 Nr 36), Vergolder (Anlage B Abschnitt 1 Nr 52), Theater- und Ausstattungsmaler
(Anlage B Abschnitt 2 Nr 9) sowie Stoffmaler (Anlage B Abschnitt 2 Nr 33) der
Fall ist. Mit der Einstufung des Tätowierens als im weiteren Sinne
handwerkliche und damit nicht künstlerische Tätigkeit ist aber, wie der Senat
ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, die Zuordnung eines Betroffenen zum
Kreis der Künstler iS des § 2 KSVG nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Ein
Handwerker bzw Kunsthandwerker kann zum Einen dadurch zum Künstler werden, dass
er mit seiner Tätigkeit sein angestammtes handwerkliches Berufsfeld verlässt und
einen künstlerischen Berufsbereich wählt, wie es zB bei Industrie- und
Produktdesignern, Schmuckdesignern, Modedesignern und künstlerischen
Fotografen/Werbefotografen der Fall ist (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5
zum Musikinstrumentenbauer; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3 zum Werbefotografen; BSG
SozR 3-5425 § 25 Nr 11 zur Gemäldefotografie für ein Diaarchiv; BSG SozR 3-5425
§ 2 Nr 11 zum Industriedesigner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 13 zum Modellbauer
ausgestorbener Tiere; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4 zur Visagistin). In diese Gruppe
gehören auch Tattoo-Designer, die sich auf das Entwerfen und Zeichnen von
Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränken,
ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen. Tattoo-Designer
sind eigenschöpferisch-gestalterisch tätig. Sie beziehen ihr Einkommen aus ihrem
kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten.
Hierzu gehört der Kläger nicht, weil er nach den unangefochtenen und daher
bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Feststellungen des LSG die Motive
selbst in fertige Tattoos umsetzt. Daher brauchte auch nicht die vom LSG
letztlich offen gelassene Frage entschieden zu werden, ob der Kläger, wie er
behauptet, ausschließlich mit eigenen Entwürfen arbeitet oder auch vorgefertigte
Muster und Schablonen verwendet. Zum Anderen ist trotz der handwerklichen Arbeit nach eigenen
Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst dann möglich, wenn ein Tätowierer
ähnlich wie ein Kunsthandwerker mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler
anerkannt und behandelt wird (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82,
164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8). Hierbei ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat,
vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied
von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als
Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine Anerkennung als Künstler
schließen lassen, wie es zB bei der Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in
einer Kunstzeitschrift der Fall sein kann. Diese Kriterien sind hier nach den
Feststellungen des LSG ebenfalls nicht erfüllt. Eine Anerkennung des Klägers
durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute,
Galeristen, Kunstvereine) liegt nicht vor. Eine hohe Wertschätzung bei
Berufskollegen und Kunden reicht allein nicht aus. Daher ist die Abbildung einer
Arbeit des Klägers in einer Fachzeitschrift für Tätowierer im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||