Tandemfallschirmsprung - Unfallversicherung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 77/07
Urteil vom
24.06.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.173,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 abzüglich am 10.01.2003 gezahlter
5.000,00 EUR und am 23.07.2004 gezahlter 10.000,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger erlitt bei einem Tandemfallschirmsprung am
08.09.2002 eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers 3 mit
Nervenwurzelschädigung und Auswirkungen auf die Lendenwirbelkörper 2 und 4. Aus
einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung begehrt er Zahlung einer
Kapitalleistung von insgesamt 38.347 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung,
dass ihm ab September 2002 eine bedingungsgemäße monatliche Rente (von zunächst
766,94 EUR) zu zahlen sei. Gezahlte Vorschüsse von (zusammen) 15.000 EUR, welche
ungefähr einer Invalidität von 30 % entsprechen, lässt er sich anrechnen.
Er hat geltend gemacht, die unfallbedingte Invalidität betrage 50 %; die
Beklagte schulde daher nicht nur eine höhere Kapitalleistung, sondern auch die
für den Fall einer Invalidität von mindestens 50 % vereinbarte Rente.
Die Beklagte hat sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
berufen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger in der Unfallanzeige
vom 24.09.2002, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten überreichte
Anlage B2, dort S. 3, Bezug genommen wird, die Frage 13
"Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls
Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder
Ärzte"
verneinte. Tatsächlich litt er in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1996 unter
Rückenbeschwerden und im Juni/Juli 2002 unter einer akuten Schultersteife mit
einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Zudem litt er unter Depression
und war deswegen als dienstunfähig aus dem Polizeidienst ausgeschieden.
Schließlich bestand eine kompensierte Niereninsuffizienz.
Das Landgericht hat zur Frage der Invalidität vorbereitend ein Gutachten des
Orthopäden Professor Dr. T eingeholt, welcher darin eine Invalidität von 60 %
angenommen hat. Nach Anhörung des Klägers in der - ersten - mündlichen
Verhandlung am 01.02.2007 hat es dann die Klage wegen der von der Beklagten
geltend gemachten Obliegenheitsverletzung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz (einschließlich der
Anträge) wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im
Wesentlichen weiter. Er beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kapitalleistung von 38.347 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2004
(Rechtshängigkeit) zu zahlen abzüglich am 10.01.2003 gezahlter 5.000 EUR und am
23.07.2004 gezahlter 10.000 EUR, 2. festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, eine laufende Unfallrente in bedingungsgemäßer Höhe ab
September 2002 zu zahlen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Außerdem hat er ergänzend Beweis
erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. T; dazu wird auf den
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine
Kapitalleistung von insgesamt 19.173,50 EUR entsprechend einer unfallbedingten
Invalidität zwischen 40 und - unter - 50 %.
1.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung durch
Falschbeantwortung der Frage 13 (§ 6 Abs. 3 VVG).
a)
Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Frage auszulegen ist und ob sie
sachdienlich (vgl. Nr. 7.2 der vereinbarten AUB) ist.
aa)
Die Beklagte hat vor dem Senat die Auffassung vertreten, ein Versicherungsnehmer
habe auf die gestellte Frage alle früheren und aktuellen Krankheiten oder
Gebrechen anzugeben. Dies gelte, auch wenn in dem Formular dort nur eine Zeile
Platz gelassen ist. Der Versicherungsnehmer sei durch einen der fettgedruckten
Hinweise am Ende des Formulars hinreichend gewarnt, wo es heißt: "Reicht der
vorgesehene Raum für die Beantwortung der Fragen nicht aus, so sind diese
Angaben auf einem besonderen Blatt zu vermerken". Auch die Nichtangabe eines
Schnupfens in Kindertagen sei objektiv falsch; freilich werde sich die Beklagte
in einem solchen Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Zu einer
engeren Fassung der Frage habe sich die Beklagte nicht entschließen können, da
sie zum einen dem Versicherungsnehmer keine Wertung habe überlassen wollen und
sie zum anderen auch Kenntnis über lange zurückliegende - erhebliche -
Erkrankungen erlangen möchte.
So wird aber der Versicherungsnehmer, der Ansprüche nach einem Unfall geltend
macht und nun in einem Formular "Unfallbericht" gefragt wird
"Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls
Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder
Ärzte",
diese Frage nicht verstehen, und so kann sie daher nach Auffassung des Senats
nicht ausgelegt werden. Zum einen wird der Versicherungsnehmer nicht auf den
Gedanken kommen, dass die Beklagte etwas verlangt, was jedenfalls einem auch nur
etwas älteren Versicherungsnehmer in vielen Fällen ohne weiteres gar nicht
möglich sein wird, nämlich eine vollständige Auflistung aller früheren
Krankheiten mit Namen und Anschriften von Ärzten. Zum anderen wird der
Versicherungsnehmer, welcher die von der Beklagten angestellten Erwägungen zu
den eventuellen Nachteilen einer engeren Fragestellung nicht kennt, nicht
annehmen, dass die Beklagte auch nach solchen früheren Krankheiten fragt, welche
für die Entscheidung der Beklagten bei jedweder Betrachtung keinerlei Bedeutung
haben.
(Im Übrigen vermag der Senat diesen Erwägungen der Beklagten so auch nicht zu
folgen: Viele Formulare für den Abschluss von Versicherungsverträgen enthalten
durchaus überzeugende, differenzierte Fragen - zum Beispiel nach allen
Krankheiten und ärztlichen Konsultationen der letzten drei Jahre und nach
bestimmten, näher bezeichneten Krankheiten aus einem längeren Zeitraum. Ebenso
steht es der Beklagten frei, nach einer ersten Unfallmeldung je nach den konkret
beklagten Unfallfolgen spezifisch nach bestimmten Vorerkrankungen zu fragen.)
bb)
Möglicherweise muss die Frage dahin ausgelegt werden, dass nach Krankheiten oder
Gebrechen gefragt ist, welche denkbarerweise bei Entstehung und/oder Auswirkung
der Unfallfolgen eine Rolle spielen. Denkbar ist auch, dass der
Versicherungsnehmer sich nur nach Krankheiten oder Gebrechen im Zeitpunkt des
Unfalls und in der Folgezeit gefragt sehen muss. Denn darauf könnte die
Verwendung der Worte "unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls" hindeuten,
welche sich nach ihrer Stellung im Satz nicht nur auf das "Bestehen", sondern
wohl auch auf das "bestanden" beziehen. Eine Frage "Bestanden unabhängig von den
Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen?" wird der
Versicherungsnehmer leicht auf den Unfallzeitpunkt beziehen.
Dies braucht indes ebenso wie die Frage nach der Sachdienlichkeit der Frage
vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Der Senat geht zugunsten der
Beklagten davon aus, dass die Frage sachdienlich ist und auch nach den
vorstehenden Interpretationsansätzen objektiv eine Falschbeantwortung vorliegt.
Stellt man darauf ab, dass nach denkbarerweise relevanten Krankheiten gefragt
war, so hätte der Kläger jedenfalls die Rückenbeschwerden angeben müssen. Stellt
man darauf ab, dass nur nach Krankheiten gefragt war, die im Unfallzeitpunkt
oder danach bestanden, hätte er jedenfalls die Depression angeben müssen.
b)
Der Senat ist nach Anhörung des Klägers - anders als das Landgericht -
jedenfalls davon überzeugt, dass dieser nicht vorsätzlich eine Falschangabe
machte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 VVG).
Der Kläger hat vor dem Senat erklärt, dass er sich nur danach gefragt fühlte, ob
er zum Zeitpunkt des Unfalls Beschwerden hatte oder ob im Bereich des erlittenen
Wirbelbruchs früher Krankheiten aufgetreten waren. Beides konnte der Kläger
verneinen. Der Senat erachtet diese Einlassung - auch aufgrund des persönlichen
Eindrucks, welchen der Kläger gemacht hat - für glaubhaft. Wie soeben unter a
erörtert, ist es schwierig, zu erfassen, welche Antwort die Beklagte verlangte.
Es liegt daher durchaus nahe, dass der Kläger die Frage ganz im Hinblick auf die
erlittene, schwere Unfallverletzung, also den Bruch eines Lendenwirbelkörpers
erfasste. Der Senat ist davon überzeugt, dass er weder an die einige Jahre
zurückliegenden Rückenbeschwerden dachte, die - unwiderlegt - auch niemals im
Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten waren, noch an die einmalige akute
Schultersteife mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, noch an die
kompensierte Niereninsuffizienz und schließlich auch nicht an die Depression.
Bei alldem ist auch zu beachten, dass der Kläger den Unfallbericht sechzehn Tage
nach dem Unfall ausfüllte, als er mit noch erheblichen Schmerzen im Krankenhaus
lag.
Die Beklagte muss hier hinnehmen, dass die von ihr gewählte, weite Formulierung
der Frage die Widerlegung der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 VVG
erleichtert (vgl. bereits - für die Verschuldensvermutung im Rahmen des § 16 VVG
- Senat, NJW-RR 1991, 1184 unter 1 a dd).
Die Angaben des Klägers sind beachtlich, auch wenn dieser sie so in erster
Instanz nicht gemacht hat (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Protokoll und den
Entscheidungsgründen des Landgerichts hat dort ganz im Vordergrund gestanden, ob
der Kläger unvorsätzlich handelte, weil er unter Medikamenteinfluss stand.
Welchen Sinn der Kläger der Frage in dem Unfallbericht überhaupt beimaß und ob
danach eine vorsätzliche Falschangabe zu bejahen ist, ist dort unerörtert
geblieben.
c)
Ob der Kläger grob fahrlässig eine falsche Antwort gab, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls wäre dieser Fehler folgenlos geblieben (§ 6 Abs. 3 Satz 1
Fall 2, Satz 2 VVG).
Es ist, wie vor dem Senat erörtert, nichts dargetan und auch sonst nichts
ersichtlich dafür, dass bei Angabe von früheren Rückenbeschwerden,
Schultersteife, Depression und kompensierter Niereninsuffizienz in dem
Unfallbericht weitere Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand hätten
gewonnen werden können; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
zum damaligen Zeitpunkt besser als tatsächlich geschehen Erkenntnisse über die
Frage von Vorinvalidität und die Mitwirkung von Vorerkrankungen an den
Unfallfolgen hätte gewinnen können.
2.
Zu entschädigen ist eine Invalidität zwischen 40 und - unter - 50 %.
a)
Maßgeblich für die Bemessung der Invalidität ist, wie sich aus den in der
privaten Unfallversicherung üblichen, auch vorliegend vereinbarten Regeln über
die Nachbemessung ergibt, der Zustand drei Jahre nach dem Unfall (vgl. bereits
BGH, VersR 1981, 1151 unter II 2 = Juris-Rn. 22). Spätere Entwicklungen sind
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 1990, 478 unter 2 a), jedenfalls
nicht, wenn sie ungewiss sind (vgl. BGH, VersR 2005, 927 unter II 1 und 2 =
Juris-Rn. 27 bis 30).
b)
Die durch den Unfall verursachte, zu entschädigende Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt hiernach zwischen 40 und -
unter - 50 %.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor
Dr. T vor dem Senat.
Eine höhere Invalidität ist nicht anzunehmen.
Eine solche Annahme käme nur in Betracht, wenn man, wie dies der Sachverständige
in seinen schriftlichen Ausführungen gemacht hat, spätere Erschwernisse - etwa
durch eine Lockerung der eingebrachten Schrauben - mit berücksichtigt. Es ist
aber, wie der Sachverständige vor dem Senat erläutert hat, durchaus ungewiss, ob
tatsächlich die Beeinträchtigung des Klägers zunehmen wird; möglicherweise kommt
es - etwa nach einer Versteifungsoperation - auch zu einer dauerhaften
(jedenfalls leichten) Besserung des Gesundheitszustands. Jedenfalls bei dieser
Sachlage ist, wie dargelegt, allein der Zustand drei Jahre nach dem Unfall
maßgeblich.
Die zu entschädigende Invalidität liegt aber auch nicht unter 40 %.
Dabei kommt es, wie vor dem Senat mit dem Sachverständigen erörtert worden ist,
nicht darauf an, ob man die Beeinträchtigung nach dem von dem Sachverständigen
vorgestellten sogenannten Segment-Prinzip oder nach den bisher in der Orthopädie
üblichen Regeln bemisst. Auch nach der herkömmlicher Betrachtungsweise ist die
konkrete Beeinträchtigung im Fall des Klägers so schwerwiegend, dass der
Invaliditätsgrad mit nicht unter 40 % anzusetzen ist. Zu Recht hat der
Sachverständige dabei auch die glaubhaften Schmerzen des Klägers berücksichtigt.
Erhebliche Einwände hiergegen hat die - auch in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat fachärztlich beratene - Beklagte zuletzt auch nicht mehr erhoben.
Soweit sie einen Invaliditätsgrad von 30 bis - unter - 40 % für angemessen
bezeichnet hat, hat sie die von dem Sachverständigen Professor Dr. T konkret
festgestellten Beeinträchtigungen und Schmerzen außer Betracht gelassen.
Eine Vorinvalidität (Nr. 2.1.2.2.3 der vereinbarten AUB) lässt sich nach den
Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich
feststellen, dass Krankheiten zu mindestens 25 % bei der Gesundheitsbeschädigung
oder deren Folgen mitgewirkt hätten (Nr. 3 AUB). Die Beklagte hat hierzu zuletzt
keine Einwände mehr erhoben.
3.
Gemäß Nr. 2.2 der vereinbarten Besonderen Bedingungen hat der Kläger hiernach
insgesamt, also einschließlich der erbrachten Vorschüsse - einen Anspruch auf
Zahlung von 25 Unfallrenten, was einem Betrag von 19.173,50 EUR entspricht. Der
Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Ein Anspruch auf Rente besteht hiernach nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Streitwert: bis 65.000,00 EUR