Tariffähigkeit
umstritten – Aussetzung des Verfahrens
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
30/07
Beschluss vom
28.01.2008
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 28. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2007 - 16 Ta 107/07 - sowie der
Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2007 - 3 Ca 888/06 -
aufgehoben.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob das vor dem Arbeitsgericht Osnabrück
geführte Verfahren - 3 Ca 888/06 - nach § 97 Abs. 5 ArbGG iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4
ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit
und Personalserviceagenturen (im Folgenden: CGZP) auszusetzen ist bzw.
ausgesetzt werden kann.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, auf
Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August 2006 tätig. Das
Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30. Oktober 2006 befristet. Der
Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
...
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber einschlägigen
Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit
zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und
dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V.
abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag,
Entgelt-Tarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines
Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen
Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt
dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in
Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren
Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher
Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12
(Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung
wirkt konstitutiv. Soweit die Regelung dieses Vertrages den in Bezug genommenen
Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig
die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die
Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen
dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.
...
§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1
dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und
Entgelttarifvertrag) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
..."
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger
begründete Arbeitsverhältnis zum 14. Oktober 2006.
Mit seiner am 4. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger die Beklagte auf rückständige Vergütung für die Monate August bis Oktober
2006 in Höhe des sich aus 5.278,00 Euro brutto ergebenden Nettobetrages in
Anspruch genommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in einem Kühlhaus
gearbeitet und unter anderem gefrorene Fleischteile verladen. Die Beklagte habe
ihm vor Arbeitsantritt erklärt, er werde den "üblichen Lohn" erhalten. Ihm sei
nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten um einen
Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb mit entsprechend niedriger Lohnstruktur
gehandelt habe. Aus dem Grunde sei der übliche Lohn für die von ihm verrichteten
Tätigkeiten heranzuziehen. Dieser belaufe sich auf 14,00 Euro brutto pro Stunde.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2007 den Rechtsstreit gem.
§ 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG mit der Begründung ausgesetzt, die
Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP
ab. Nach § 9 Nr. 2 AÜG schulde der Verleiher den beim Entleiher üblichen Lohn
vergleichbarer Arbeitnehmer. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
setzten mithin die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge voraus.
Diese wiederum hänge davon ab, ob die CGZP tariffähig sei. Dies werde in der
Literatur mit gutem Grund bezweifelt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen
gerichtete als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Beklagten
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde
strebt die Beklagte nunmehr die Fortsetzung des Verfahrens vor dem
Arbeitsgericht an.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde sind statthaft.
Nach § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der
Vorschriften des Fünften Titels des Dritten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO
oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens
angeordnet wird, die sofortige Beschwerde und damit im Rahmen der §§ 574 ff. ZPO
auch die Rechtsbeschwerde statt. Zu den "anderen gesetzlichen Bestimmungen"
gehört auch § 97 Abs. 5 ArbGG. Eine einschränkende Auslegung ist nicht geboten.
Auch im Rahmen des § 97 ArbGG haben die Parteien des Rechtsstreits ein Interesse
daran, eine zügige Erledigung im Instanzenzug durchzusetzen. Die
Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG hängt auch nicht mit einem
Vorlagerecht des Instanzgerichts zusammen, wie dies bei der Vorlage nach Art.
100 GG zu den Verfassungsgerichten und der Vorlage nach Art. 234 EG zum
Europäischen Gerichtshof der Fall ist.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte
das Verfahren nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen. Für den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch kommt es auf die Tariffähigkeit der CGZP nicht an.
a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur
Erledigung des in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens
auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine
Vereinigung tariffähig ist. Diese Bestimmung stellt nach ihrem eindeutigen
Wortlaut darauf ab, ob es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt,
nicht darauf, ob es auf die Tariffähigkeit möglicherweise ankommen könnte. Dies
entspricht auch dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot, das in
§ 9 Abs. 1 ArbGG vorgesehen ist. Ist das Verfahren nämlich nach § 97 Abs. 5 Satz
1 ArbGG ausgesetzt, ohne dass bereits ein Beschlussverfahren über die
Tariffähigkeit einer Vereinigung anhängig ist, sind die Parteien des Verfahrens
darauf verwiesen, von ihrem in § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG festgelegten Recht
Gebrauch zu machen, selbst einen Antrag auf Feststellung der Tariffähigkeit zu
stellen. Dies ist nicht zumutbar, wenn der Rechtsstreit auf einer anderen Basis
- notfalls auch nach Beweisaufnahme - ohne Klärung der Tariffähigkeit einer
Vereinigung entschieden werden kann.
b) Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist die Frage der Tariffähigkeit der CGZP
nicht entscheidungserheblich.
aa) Im Beschwerdeverfahren ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts
hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar.
Anderenfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der ZPO den
Rechtsmitteln der Berufung und ggf. der Revision vorbehalten ist, in das anders
ausgestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur
mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Auch im Beschwerdeverfahren kann
jedoch von einer noch nicht vorliegenden Entscheidungserheblichkeit ausgegangen
werden, wenn diese offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall.
bb) Hinsichtlich der Entgeltzahlungsklage ist eine Vorgreiflichkeit derzeit
nicht ersichtlich.
Der Kläger stützt seine Klageforderung darauf, dass er als portugiesischer
Staatsangehöriger ohne deutsche Sprachkenntnisse den Inhalt des Arbeitsvertrages
nicht verstanden habe und dass ihm vor Arbeitsantritt erklärt worden sei, er
würde den "üblichen Lohn" erhalten. Dies habe er so verstehen müssen und auch so
verstanden, dass ihm der übliche Lohn für die von ihm verrichteten Tätigkeiten,
nämlich Kühlhausarbeiten, zugesagt worden sei. Bei Vertragsschluss sei ihm nicht
bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten um einen
Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb mit entsprechend niedriger Lohnstruktur
gehandelt habe. Für die Üblichkeit der von ihm verlangten Vergütung, die er
selbst mit 14,00 Euro pro Stunde beziffert, hat er Beweis durch
Sachverständigengutachten angetreten. Nach allem stützt der Kläger seine
Forderung ersichtlich nicht darauf, was in dem Betrieb, in dem er tätig war,
also im Entleiherbetrieb, üblicherweise an Stundenlohn gezahlt wurde, sondern er
beansprucht die für die Tätigkeiten als solche allgemein übliche Vergütung.
Da es nach § 9 Nr. 2 AÜG allein darauf ankommt, welche Vergütung im
Entleiherbetrieb gezahlt wird, sei sie allgemein üblich oder nicht, ist der
Sachvortrag des Klägers ersichtlich nicht geeignet, Ansprüche nach § 9 Nr. 2 AÜG
zu stützen. Die Frage, welche Vergütung für bestimmte Tätigkeiten die allgemein
übliche Vergütung ist, und die Frage, welcher Lohn nach dem
arbeitnehmerüberlassungsrechtlichen Entgeltgleichheitsgebot zu zahlen ist,
stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil der zugrunde liegende
Sachverhalt ein anderer ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine
Rechtsgrundlage für einen Anspruch zu finden, der vom Kläger nicht geltend
gemacht wird.
3. Für den Fall, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf die
Tariffähigkeit der CGZP tatsächlich entscheidungserheblich ankommen sollte,
weist der Senat auf Folgendes hin:
Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine Aussetzungspflicht
immer besteht, wenn entweder die Tariffähigkeit dieser Gewerkschaft streitig ist
(vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG
Art. 9 Nr. 89, zu B III der Gründe) oder aber, wenn gegen diese Bedenken
bestehen (vgl. BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Bau Nr. 168 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 1, zu V der Gründe). Mit
dem Landesarbeitsgericht ist dabei davon auszugehen, dass allgemein bekannt
gewordene Bedenken zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind.
Zu Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass nur so das objektivierte
Verfahren der §§ 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG stattfinden kann, das - auch wegen des
dort vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1 ArbGG)
- besser geeignet ist, die Tariffähigkeit zu klären als einzelne
Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten. Diese Bedenken sind, einschließlich der
erwogenen Tatsachengrundlagen, durch das Gericht in das Verfahren einzuführen
und im Aussetzungsbeschluss näher darzulegen. Dabei kann auch auf Erkenntnisse
in der rechtswissenschaftlichen Literatur und sonstigen allgemeinen Quellen
zurückgegriffen werden.
Das Aussetzungsverfahren verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch
nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt
hat, obliegt es dem Gesetzgeber, die in dieser Bestimmung geregelte
Tarifautonomie näher auszugestalten (BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -
BVerfGE 94, 268, zu C II 1 der Gründe). Das ist durch das in § 97 ArbGG
vorgesehene Verfahren geschehen. Im Übrigen dient § 97 ArbGG auch der Stärkung
der Tarifautonomie. Das folgt schon daraus, dass das Verfahren nach dieser
Vorschrift in entsprechender Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG (§ 97 Abs. 2 ArbGG)
durchzuführen ist und damit alle Stellen zu hören sind, die im einzelnen Fall
beteiligt sind, insbesondere auch die betroffene Vereinigung selbst. Das wäre
nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln in dem Ausgangsprozess zwischen
Parteien eines Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet.