Tarifvertrag –
Bezugnahme durch Arbeitsvertrag - Unklarheiten
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
76/07
Urteil vom
24.09.2008
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2006 - 5 Sa 570/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger wurde am 11. Juli 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als
Handwerker im Fernmeldebau und Werkstättendienst eingestellt und in die
Lohngruppe II der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost (TV Arb) eingruppiert. Weiter heißt es im Formulararbeitsvertrag:
"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost
gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien
vereinbart."
Bei Vertragsschluss existierte bereits der Rationalisierungsschutztarifvertrag
Nr. 306 vom 2. Mai 1972 (TV 306), der nicht zum Tarifwerk des TV Arb gehörte.
Der Kläger war damals Mitglied der Gewerkschaft, die die Tarifverträge mit der
Arbeitgeberseite abgeschlossen hatte. Diese Mitgliedschaft endete am 31. Oktober
1996. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung nach der VergGr. T 4 des seit
2001 geltenden Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV), der die bisherigen
tariflichen Regelungen des TV Arb zur Vergütung ersetzte.
1998 versetzte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des
Rationalisierungs-Tarifvertrages Nr. 33 vom 6. Juli 1997 (TV-Ratio Nr. 33) in
das Ressort Projektmanagement Service (PMS). Dagegen erhob der Kläger keinen
Widerspruch. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 versetzte die Beklagte den
Kläger in die von ihr gebildete Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit, jetzt
Vivento, weil die bisherige Tätigkeit des Klägers entfallen war. Sie stützte
sich dabei auf den Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und
Beschäftigungssicherung (TV Ratio) vom 29. Juni 2002. Die gegen diese Versetzung
gerichtete Klage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom
11. August 2004 (- 2 Sa 475/03 -) rechtskräftig abgewiesen. Zugleich hat es die
Beklagte ebenfalls rechtskräftig dazu verurteilt, "den Kläger zu den Bedingungen
des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 11.7.1973 in der
zuletzt geänderten Fassung des Änderungsvertrages vom 12.12.1991 als
Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker Telekom mit Tätigkeiten gemäß der
Entgeltgruppe T 4 des Entgeltrahmentarifvertrages Telekom zu beschäftigen".
Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich Februar 2005 die ungekürzte
Vergütung nach dem ERTV. Bereits in den "AGV-T News Beschäftigungsbündnis" vom
25. Januar 2004 wies sie die bei ihr Beschäftigten auf die geplante Änderung der
Entgeltsystematik für die Transferarbeitnehmer in Vivento hin. Mit den
Bezügemitteilungen teilte sie darüber hinaus den Mitarbeitern seit Juli 2004
mit, dass ab dem 1. Juli 2004 nach den tarifvertraglichen Regelungen in Vivento
ein Grundentgelt von 85 % des früheren Entgelts gelte, die notwendigen
Detailregelungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrages aber noch nicht
veröffentlicht seien und deshalb die Kürzungen in der vorliegenden Abrechnung
noch nicht berücksichtigt werden könnten; die Entgeltabrechnung stehe daher
unter dem Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Beträge. Ab März 2005 zahlte
die Beklagte dem Kläger ein abgesenktes Entgelt nach § 6 TV Ratio und behielt
bis einschließlich Juli 2005 vom Entgelt des Klägers für die Zeit seit Juli 2004
überzahltes Entgelt ein, dessen Höhe im Verlauf des Berufungsverfahrens streitig
geworden ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei kein Transferarbeitnehmer iSv. §
6 TV Ratio nF. Jedenfalls habe er durch den Verweis im Arbeitsvertrag auf den TV
Arb einen vertraglichen Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach dem ERTV für
die ihm auf Dauer übertragene Tätigkeit erworben, der nur durch eine
Änderungskündigung hätte beseitigt werden können. Ohnehin habe die Beklagte
ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
vom 11. August 2004 (- 2 Sa 475/03 -) nicht genügt. Sie sei jedenfalls deshalb
nicht berechtigt, seinen Lohn zu kürzen.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch für die Zeit
ab 1. Juli 2004 nach der Vergütungsgruppe T 4 gemäß den Bestimmungen des
Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) der Deutschen Telekom AG zu vergüten und die
sich ergebenden Bruttodifferenzbeträge zu der erfolgten Vergütung gemäß § 6 TV
Ratio in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger
Fälligkeit zu verzinsen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto 4.331,36 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf im Einzelnen genannte,
gestaffelte Beträge zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages die Ansicht
vertreten, die Rechte und Pflichten der Parteien ergäben sich aus der jeweils
aktuellen Fassung des TV Ratio, der auch Arbeitnehmer erfasse, die bereits vor
dem 1. März 2004 zur Vivento versetzt worden seien.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert
und die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des
Hilfsantrages abgewiesen. Die Revision hat es für den Kläger lediglich bezogen
auf dessen Hauptantrag zugelassen. Mit der Revision, die er nur eingelegt hat,
soweit sie zugelassen worden ist, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Er macht im Revisionsverfahren ergänzend geltend, die
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien erfasse den TV Ratio nF nicht,
weil lediglich die Geltung des TV Arb vereinbart worden sei.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung des
Senats angefallen, weil das Landesarbeitsgericht die Revision wirksam auf den
Hauptantrag beschränkt hat.
A. I. Die Revision führt nicht bereits deshalb zur Wiederherstellung des Urteils
des Arbeitsgerichts, weil die Berufung der Beklagten unzulässig gewesen wäre.
Als Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen der Zulässigkeit der Berufung vom
Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 -
AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Beklagte hat in einer § 520
Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO genügenden Weise das aus ihrer Sicht fehlende
Feststellungsinteresse gerügt. Sie hat die Begründung einer von ihr im Wortlaut
wiedergegebenen gerichtlichen Entscheidung aus einem anderen gegen die Beklagte
geführten Verfahren, in dem sie das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht
gerügt und die hilfsweise bezifferte Forderung nicht bestritten, das
Arbeitsgericht aber gleichwohl das Feststellungsinteresse verneint hatte,
vorgetragen und sich damit zu eigen gemacht. Damit hat sie sich zu einem Punkt,
der geeignet ist, das gesamte angegriffene Urteil in Frage zu stellen, in einer
Weise geäußert, die erkennen lässt, dass und warum sie das angegriffene Urteil
für unrichtig hält. Darauf, ob diese Begründung rechtlich haltbar war, kommt es
nicht an (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - aaO).
II. Es bestehen Bedenken, ob das begehrte Feststellungsurteil den Streit der
Parteien erschöpfend klärt. Streitig bliebe aufgrund des Vortrags der Beklagten
im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. September 2006 auch bei Obsiegen des
Klägers mit seinem Feststellungsantrag, in welchem Umfang sein
Vergütungsinteresse unabhängig von dem zur Entscheidung gestellten
Rechtsverhältnis bereits aufgrund des tariflichen Anspruchs auf Gewährung einer
Ausfallzulage nach § 6 Abs. 13 TV Ratio nF erfüllt ist. Das Vorliegen des
Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO kann jedoch dahinstehen.
Das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist keine Prozessvoraussetzung in dem
Sinne, dass dem Revisionsgericht beim Fehlen dieses Interesses eine Sachprüfung
und ein Sachurteil schlechthin verwehrt wäre. Das Feststellungsinteresse ist
vielmehr echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (BAG 10.
Dezember 1992 - 8 AZR 134/92 - zu I der Gründe, AP AGB DDR 1990 § 58 Nr. 2 = EzA
AGB 1990 (DDR) § 58 Nr. 2; 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04 - AP InsO § 55 Nr. 12 =
EzA InsO § 209 Nr. 5, zu I 3 der Gründe; RG 25. August 1938 - V 32/38 - RGZ 158,
145, 152; BGH st. Rspr. seit Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53 - BGHZ 12,
308, 316). Deshalb ist das Revisionsgericht auch bei Fehlen des
Feststellungsinteresses jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn
gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen (vgl.
BGH 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031; 27. November 1957 - IV ZR
121/57 - LM ZPO § 256 Nr. 46).
Derartige gewichtige prozessökonomische Gründe liegen hier vor. Das
Landesarbeitsgericht hat die Auswirkungen des nachgelassenen Schriftsatzes der
Beklagten vom 29. September 2006 auf das Vorliegen des Feststellungsinteresses
nicht geprüft. Von der im Hinweis vom 10. November 2006 vorbehaltenen
Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat es keinen
Gebrauch gemacht. Der Kläger hatte deshalb in den Tatsacheninstanzen weder
Gelegenheit noch Veranlassung, dazu vorzutragen, inwieweit sein
Feststellungsantrag ungeachtet des Vorbringens der Beklagten in diesem
Schriftsatz zur endgültigen Streitbeilegung führt. Bei einer solchen
Konstellation ist dem Ziel der Feststellungsklage, den Rechtsfrieden unter
Beachtung des Gebots prozessökonomischen Verhaltens zu sichern (BGH 3. November
1995 - V ZR 182/94 - NJW 1996, 452), mit einer Abweisung der Feststellungsklage
durch das Revisionsgericht besser gedient als mit einem Prozessurteil (vgl.
MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 256 Rn. 36; Johannsen Anm. zu BGH 27.
November 1957 - IV ZR 121/57 - LM ZPO § 256 Nr. 46).
III. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung
einer Vergütung nach T 4 ERTV.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV Ratio nF in vollem
Umfang Anwendung.
a) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. Juli 1973
erfasst den TV Ratio nF.
aa) Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um
ein vervielfältigtes Klauselwerk der Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen
ist, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (BAG 26. Januar
2005 - 10 AZR 215/04 - Rn. 17, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 260 = EzA BGB 2002
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 14).
bb) Auf die Möglichkeit des Klägers, bei Vertragsschluss von den für ihn
geltenden Tarifverträgen inhaltlich Kenntnis zu nehmen, kommt es für die
Einbeziehung der Tarifverträge durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel
nicht an. Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle
vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs.
4 Satz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet
eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 14. März 2007 - 5 AZR
630/06 - Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 §
307 Nr. 18).
cc) Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel und deshalb
Vertragsbestandteil geworden (§ 305c Abs. 1 BGB). Dynamische Verweisungen auf
einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so
verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist
(Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 3 TVG Rn. 303;
Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. §
305c Rn. 22; zur Üblichkeit von dynamischen Bezugnahmeklauseln vgl. auch BAG 14.
März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 29, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45
= EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18).
Es kann dahinstehen, ob über die an sich nicht überraschende Inbezugnahmeklausel
solche tariflichen Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die
Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar
waren (in diesem Sinne Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im
Arbeitsrecht 2. Aufl. § 305c Rn. 22 und Lakies in AR-Blattei SD 35 Stand
November 2007 Rn. 121; ablehnend für tarifgebundene Arbeitgeber bei Vorliegen
einer Gleichstellungsabrede Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 3 TVG Rn. 307, 355; für
einen Fall vor der Schuldrechtsreform offengelassen von Senat 28. Juni 2001 - 6
AZR 114/00 - BAGE 98, 175, 195). Ebenso kann dahinstehen, an welchen Kriterien
die Unvorhersehbarkeit von Tarifänderungen zu messen wäre. Der Senat hat bereits
in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 (- 6 AZR 390/07 - Rn. 23)
ausgeführt, dass der TV Ratio nF lediglich Regelungen enthält, wie sie in
Sanierungs- und Rationalisierungsschutztarifverträgen üblich sind und mit denen
deshalb ein Arbeitnehmer bei dynamischer Verweisung auf die Tarifverträge seines
Arbeitgebers rechnen muss.
dd) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages vom
11. Juli 1973 kann vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft werden, weil
dieser typische Klauseln enthält, die wie Rechtsnormen zu behandeln sind (BAG
31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 37, BAGE 115, 372). Die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien
erfasse auch den TV Ratio nF, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG
31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372).
Die Klausel nimmt die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der
Deutschen Bundespost ... in ihrer jeweiligen Fassung" in Bezug. Im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Anfang der 1970iger Jahre war die Rechtsvorgängerin der
Beklagten ein öffentliches, dem Bund gehörendes Unternehmen. Jeder Arbeitnehmer,
der zu dieser Zeit dort eingestellt wurde, hegte die berechtigte Erwartung, dass
die Rechtsvorgängerin der Beklagten alle für sie geltenden Tarifverträge
unabhängig von seiner etwaigen Tarifbindung auf ihn anwenden würde, sofern sie
vom persönlichen Geltungsbereich her für ihn einschlägig waren (zu dieser
Erwartung vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 -Rn. 53, AP BAT SR 2l § 2 Nr. 21
= EzTöD 200 TV-L § 44 Nr. 2, Nr. 4). Deswegen war die vorliegende
Bezugnahmeklausel ungeachtet des Umstandes, dass der bereits bestehende
Rationalisierungsschutztarifvertrag Nr. 306 nicht Teil des Tarifwerks des TV Arb
und auch nicht ausdrücklich in Bezug genommen war, aus der Sicht der
typischerweise an Arbeitsverträgen dieser Art beteiligten Verkehrskreise so zu
verstehen, dass sie alle für Arbeiter einschlägigen Tarifverträge in ihrer
jeweiligen Fassung in den Vertrag einbeziehen sollte.
Jedenfalls haben die Parteien die Bezugnahmeklausel in diesem Sinne verstanden,
denn der Kläger ist auf Grundlage des TV Ratio Nr. 33 vom 6. Juli 1997 in das
PMS versetzt worden. Dieser Tarifvertrag gehörte ebenso wenig wie seine
Vorgängerregelung, der TV 306, zum Tarifwerk des TV Arb. Der Kläger war im
Zeitpunkt der Versetzung im Jahr 1998 nach seinem Austritt aus der Deutschen
Postgewerkschaft zum 31. Oktober 1996 auch nicht mehr tarifgebunden. Gleichwohl
hat er gegen die Anwendung dieses Tarifvertrages auf ihn keine Einwände erhoben.
Damit haben die Parteien der Bezugnahmeklausel übereinstimmend den Inhalt
beigemessen, dass auf das Arbeitsverhältnis alle für den Kläger einschlägigen
bei der Beklagten geltenden Tarifverträge einschließlich der
Rationalisierungsschutztarifverträge Anwendung finden. Diese übereinstimmende
Vorstellung ginge wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis auch einer
abweichenden objektiven Auslegung vor (§ 305b BGB), und zwar auch zugunsten des
Verwenders (BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494, 1496).
Schließlich haben die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte selbst
offenbar unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag lediglich auf den TV Arb oder
auch auf die sonstigen für Arbeiter geltenden Tarifverträge der Deutschen
Bundespost Bezug genommen war, unterschiedslos alle für Arbeiter einschlägigen
Tarifverträge auf diese zur Anwendung gebracht, so dass sich die Geltung der
Rationalisierungsschutzverträge auch aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen
Übung ergeben dürfte.
ee) Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist
angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum. Zudem scheitert
die Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein
Tarifwerk Bezug nehmen, daran, dass die Frage der Günstigkeit für den
Arbeitnehmer nicht abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation
beantwortet werden kann. Schon bei einer hinsichtlich der erfassten
Tarifverträge unklaren statischen Verweisung kann die Anwendbarkeit oder
Unanwendbarkeit eines Tarifvertrages je nach der vom Arbeitnehmer erstrebten
Rechtsfolge für ihn günstig oder ungünstig sein, weil die Tarifverträge als von
den Tarifvertragsparteien gefundene Kompromisse zumeist nicht nur für die
Arbeitnehmer günstige, sondern auch ungünstige Regelungen enthalten. Ist unklar,
ob die vertragliche Verweisung auf einen Vergütungstarifvertrag statisch oder
dynamisch ist, wird man zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
(vgl. Thüsing AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Rn. 198) davon ausgehen können, dass
eine dynamische Bezugnahme für den Arbeitnehmer stets günstiger ist, weil die
Vergütungserhöhung durch spätere Tarifverträge die Regel ist und eine
Vergütungsabsenkung kaum jemals vorkommen wird (vgl. BAG 9. November 2005 - 5
AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185; für die Maßgeblichkeit der Auslegung, die
für den Arbeitnehmer normalerweise günstig ist, auch Staudinger/Schlosser BGB
(2006) § 305c Rn. 110). Ob dies auch für die vertragliche Verweisung auf einen
Manteltarifvertrag oder auf ein ganzes Tarifwerk angenommen werden kann,
erscheint jedoch zweifelhaft. Jedenfalls kann man die Frage der Günstigkeit
nicht je nach der Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts der
Geltendmachung von Fall zu Fall unterschiedlich beantworten und damit von Fall
zu Fall zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen hinsichtlich ein und
derselben vertraglichen Bezugnahmeregelung kommen (so aber
Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. §
305c Rn. 43; vgl. auch Staudinger/Schlosser aaO für Fälle, in denen sich eine
normalerweise für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung nicht ermitteln lässt).
Nach dieser Auffassung wäre, wenn es um die Anwendung eines
Sanierungstarifvertrages mit Bestandsschutzregeln und für Arbeitnehmer
nachteiligen Eingriffen in das Entgeltgefüge geht, in einem
Kündigungsschutzprozess die Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger, so dass
die Bezugnahmeklausel anzuwenden wäre. Bei einer auf Vergütung gerichteten
Leistungsklage wäre der Sanierungstarifvertrag dagegen ungünstiger und fände
deshalb wegen der Unklarheitenregelung keine Anwendung. Bei einer
verschlechternden Regelung wäre die Auslegung der Bezugnahmeklausel als
statische Verweisung, bei einer verbessernden Bestimmung dagegen deren Auslegung
als dynamische Bezugnahme für den Arbeitnehmer günstiger. Einer derart
gespaltenen Auslegung der Vertragsklausel steht jedoch entgegen, dass die
Reichweite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gemäß § 256
ZPO zum Gegenstand einer (Zwischen-)Feststellungsklage gemacht werden und die
entsprechende Feststellung dann in Rechtskraft erwachsen könnte (vgl. Senat 25.
Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - BAGE 89, 202, 205; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 -
zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8).
b) Der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien stand.
aa) § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, der ua. Tarifverträge von der AGB-Kontrolle
ausnimmt, erfasst nicht arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, durch die auf
Tarifverträge verwiesen wird (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - Rn. 20, AP BGB §
305c Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 12).
bb) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien verletzt das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht. Die Verweisung auf andere
Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und deshalb nichts
Ungewöhnliches (BGH 21. Juni 1990 - VII ZR 308/89 - BGHZ 111, 388, 391). Eine
Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt darum für sich
genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als hier maßgebliche
Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den
Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der
Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung
bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 -
NJW 2004, 1598). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht
schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit
hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass er wegen
unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt,
liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH
23. November 1994 - IV ZR 124/93 - BGHZ 128, 54, 60 f.; vgl. für Verweisung auf
beamtenrechtliche Bestimmungen BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27, AP TVG
§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18).
(1) Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist nicht
unklar. Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht, wie ausgeführt, weit verbreitet
und werden jedenfalls von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet.
Arbeitsvertragliche Verweisungen auf nicht immer einfach zugängliche
Tarifverträge werden im tarifdispositiven Gesetzesrecht als allgemein zulässiges
Instrument zur Regelung der Arbeitsbedingungen vorausgesetzt (vgl. § 622 Abs. 4
Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG,
§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG, § 9 Nr. 2 AÜG, § 2 Abs. 2 Satz 2 ATZG). Auch nach dem
Nachweisgesetz genügt der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (§ 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 10 NachwG). Die Regelung ist auch nicht deswegen unverständlich, weil
sie dynamisch ausgestaltet ist. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen
einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies
ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses. Die im
Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen
sind bestimmbar. Das ist ausreichend (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 54,
AP BAT SR 2l § 2 Nr. 21 = EzTöD 200 TV-L § 44 Nr. 2, Nr. 4; 15. April 2008 - 9
AZR 159/07 -Rn. 78 für eine große dynamische Verweisung; 14. März 2007 - 5 AZR
630/06 -Rn. 29, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 §
307 Nr. 18 zur Bezugnahme auf Beamtenrecht; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03
- NJW 2004, 1598; iE ebenso Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 3 TVG Rn. 294;
Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. §
305c Rn. 44).
(2) Auch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien, die, wie
ausgeführt, so zu verstehen ist, dass sie alle für den Kläger einschlägigen
Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Vertrag einbeziehen sollte, ist
bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht unklar. Welche konkreten tariflichen
Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist für den Kläger
feststellbar. Ob die Klausel im konkreten Fall auch einen Branchenwechsel der
Beklagten erfassen würde, kann dahinstehen (vgl. dazu BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR
308/07 - Rn. 31 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision kommt die
Privatisierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten keinem Branchenwechsel
gleich. Es ist lediglich eine Änderung der Rechtsform erfolgt. Die Beklagte ist
gemäß § 2 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost
in die Rechtsform der AG - Postumwandlungsgesetz - vom 14. September 1994 (BGBl.
I 2325) Rechtsnachfolgerin des Bundes für das Teilsondervermögen Deutsche
Bundespost Telekom. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der
Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz - vom
14. September 1994 (BGBl. I 2325) galten die Tarifverträge der Bundespost
ungeachtet dieser Umwandlung fort.
cc) Weil die Klausel nicht intransparent ist, kann dahinstehen, ob eine
unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gesondert geprüft
werden müsste (so Staudinger/Coester BGB (2006) § 307 Rn. 174; Palandt/Grüneberg
BGB 67. Aufl. § 307 Rn. 20 mwN) oder ob bereits die Unklarheit selbst zur
unangemessenen Benachteiligung führen würde (in diesem Sinn BGH 24. Mai 2006 -
IV ZR 263/03 - Rn. 25 f., NJW 2006, 2545, 2547; 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -
NJW 2001, 2165; 22. November 1995 - VIII ZR 57/95 - NJW 1996, 455;
Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Dorndorf/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2.
Aufl. § 307 Rn. 149 f.). Im ersteren Fall ergäben sich auch hier die oben
dargelegten Schwierigkeiten, eine Bezugnahmeklausel, die Tarifverträge in den
Arbeitsvertrag einbezieht, eindeutig als günstig oder ungünstig für den
Arbeitnehmer einzuordnen.
c) Der Kläger ist Transferarbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 TV Ratio nF. Diese
Vorschrift erfasst auch solche Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der
Neufassung des TV Ratio am 1. März 2004 bereits in der Vivento beschäftigt
waren.
In der Fassung des TV Ratio vom 1. März 2004 heißt es:
"...
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Arbeitnehmer,
a) die unter den Geltungsbereich des MTV und des ERTV der Deutschen Telekom AG
fallen und
b) die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG stehen,
c) soweit dieses Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen
besteht.
§ 3 Auswahl
(1) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im
Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder
verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten
Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw.
von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die
erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der
Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
...
§ 5 Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (Vivento)
(1) Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf
Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft,
eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen
Telekom AG zu den im Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten
Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert.
Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei
Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in
Vivento versetzt.
(2) Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer
einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. ...
(3) Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so
erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1.
...
§ 6 Bezahlungsregelungen in Vivento ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
(1) Abweichend von den Eingruppierungs- und Bezahlungsregelungen des ERTV erhält
der Transferarbeitnehmer ab dem vierten Monat nach der Versetzung in Vivento,
sofern er keine Entgeltersatzleistungen bezieht, ein Jahresgrundentgelt in Höhe
von 85 % seines Jahresbezugsentgelts. In den ersten drei Monaten nach der
Versetzung in Vivento erhält er 100 % seines Jahresbezugsentgeltes.
...
Protokollnotiz zu § 6:
1. Für alle Transferarbeitnehmer findet hinsichtlich der Bezahlung der TV Ratio
in der am 29. Februar 2004 geltenden Fassung auf der Basis der 38-Stundenwoche
bis zum 30. Juni 2004 Anwendung. Lehnt ein Transferarbeitnehmer in diesem
Zeitraum eine angebotene Einsatzmöglichkeit ab, endet die Anwendung des Satzes 1
für diesen Transferarbeitnehmer mit Ablauf des Tages des Angebotes.
...
§ 6b Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer in Altersteilzeit
(1) Transferarbeitnehmer, die sich am 1. März 2004 bereits in einem
Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis befinden, unterfallen mit Ausnahme der
Regelungen des Satzes 2 nicht der Entgeltregelung des § 6 beziehungsweise 6a.
...
...
§ 22 In-Kraft-Treten
...
(2) Die aufgrund des Tarifvertrags Beschäftigungsbündnis vorgenommenen
Änderungen treten zum 1. März 2004 in Kraft, soweit nicht im Tarifvertrag etwas
abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 treten die in § 3 Absatz 3, § 5 Absätze 1 bis 3 und
§ 10 vorgenommenen Änderungen zum 1. Januar 2005 in Kraft."
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 2007 (- 6 AZR 390/07 -)
ausgeführt, aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Tarifgeschichte
ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des
Transferarbeitnehmers sämtliche Arbeitnehmer erfassen wollten, die bereits vom
persönlichen wie sachlichen Geltungsbereich des TV Ratio aF erfasst worden
seien. Dafür spreche, dass die Bestimmungen zum Geltungsbereich in der
Neufassung des TV Ratio unverändert geblieben seien und der TV Ratio in seiner
Neufassung bereits vor seinem Inkrafttreten übergeleitete Arbeitnehmer von der
Gehaltsabsenkung nach § 6 Abs. 1 TV Ratio nF nicht ausnehme. Auch § 22 Abs. 2 TV
Ratio nF enthalte keine Übergangsregelung hinsichtlich der Entgeltvorschriften
für die bereits in der Vivento befindlichen Arbeitnehmer. Schließlich ergebe
sich aus der Regelung des § 4 des Tarifvertrages Beschäftigungsbündnis (TV BB),
der nur bestimmte Gruppen von Vivento-Transfer-Mitarbeitern aus der
Wochenarbeitszeitverkürzung herausnehme, im Umkehrschluss, dass alle sonstigen
Vivento-Transfer-Mitarbeiter von dieser Verkürzung und den übrigen aufgrund des
TV BB erfolgten Änderungen im TV Ratio nF erfasst seien sollten.
bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es kann zugunsten des Klägers
unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien das Auswahlverfahren im TV
Ratio nF aufgrund rechtlicher Bedenken gegen das frühere Verfahren der
Versetzung von Arbeitnehmern zur Vivento neu geregelt haben. Ungeachtet dessen
ergibt sich aus der Systematik des Tarifvertrages deutlich erkennbar ihr Wille,
einerseits diese Neuregelung des Auswahlverfahrens nur für die Arbeitnehmer
anzuwenden, die noch nicht aufgrund der früheren Versetzungsregelung zur Vivento
gewechselt waren, und andererseits auch die Altfälle den neuen
Vergütungsbestimmungen des TV Ratio nF zu unterwerfen. Nach § 22 Abs. 3 TV Ratio
nF sind die in § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3 und § 10 TV Ratio nF vorgenommenen
Änderungen nicht zum 1. März 2004, sondern erst zum 1. Januar 2005 in Kraft
getreten. Bis zum 31. Dezember 2004 war es daher für eine Versetzung zur Vivento
nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zuvor einen Änderungsvertrag über
seine Versetzung zur Vivento unterzeichnet hatte oder ihm gegenüber eine
Änderungskündigung erklärt worden war. Gleichwohl haben die
Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 6 ausdrücklich bestimmt, dass
für alle Transferarbeitnehmer hinsichtlich der Bezahlung der TV Ratio in der am
29. Februar 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2004 Anwendung findet. In
den ersten vier Monaten nach Inkrafttreten der Neufassung des TV Ratio am 1.
März 2004 sollte also die Vergütungsabsenkung "für alle Transferarbeitnehmer"
noch nicht wirksam werden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die
Tarifvertragsparteien § 6 TV Ratio nF auch auf Altfälle anwenden wollten, denn
Arbeitnehmer, die nach § 3 TV Ratio nF ausgewählt und unter Beachtung des
Verfahrens nach § 5 TV Ratio nF zur Vivento versetzt worden waren, konnte es
wegen der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 3 TV Ratio nF in diesen vier Monaten
noch nicht geben.
Schließlich spricht auch die Regelung in § 6b Abs. 1 TV Ratio nF für die
Einbeziehung der Alt-Arbeitnehmer in die Änderung der tariflichen
Entgeltsystematik. Danach galten für Transferarbeitnehmer, die sich am 1. März
2004 bereits in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis befanden, von § 6a TV
Ratio nF abweichende Vergütungsregelungen. Damit haben die Tarifvertragsparteien
abermals deutlich gemacht, dass sie auch die am 1. März 2004 bereits bei Vivento
befindlichen Arbeitnehmer als Transferarbeitnehmer angesehen, diese
grundsätzlich der neuen Entgeltsystematik unterworfen und Ausnahmen von dieser
Einbeziehung ausdrücklich geregelt haben. Da der Kläger nicht zu einem
Personenkreis gehört, der von der tariflichen Neuregelung ausgenommen ist,
finden die tariflichen Entgeltbestimmungen in § 6 TV Ratio nF auf ihn Anwendung.
2. Die Vergütungsneuregelung in § 6 TV Ratio nF begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 28. November
2007 (- 6 AZR 390/07 -) ausgeführt, dass der TV Ratio auch in seiner Neufassung
lediglich Regelungen enthalte, wie sie in Sanierungs- und
Rationalisierungsschutztarifverträgen üblich seien und mit denen ein
Arbeitnehmer, der eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge seines
Arbeitgebers vereinbare, deshalb rechnen müsse. Entgegen der Auffassung der
Revision verstößt diese vom Senat gebilligte Änderung der tariflichen
Entgeltsystematik nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
GG folgende Rückwirkungsverbot.
Die Neuregelung der Entgeltsystematik in § 6 TV Ratio nF entfaltet keine
Rückwirkung. Ihre Rechtsfolge trat weder für einen Zeitpunkt ein, der vor dem
Zeitpunkt lag, zu dem § 6 TV Ratio nF rechtlich existent, dh. gültig geworden
ist (echte Rückwirkung), noch erfasste sie Sachverhalte, die bereits vor ihrer
Gültigkeit "ins Werk gesetzt" worden sind (unechte Rückwirkung), (vgl. BVerfG 5.
Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133, 180 f.).
a) Die aufgrund des Tarifvertrages Beschäftigungsbündnis im TV Ratio
vorgenommenen Änderungen sind zwar bereits zum 1. März 2004 in Kraft getreten (§
22 Abs. 2 TV Ratio nF). Ausweislich der Protokollnotiz zu § 6 entfaltete die
Vergütungsneuregelung in § 6 TV Ratio nF Wirkung jedoch erst zum 1. Juli 2004.
Zu diesem Zeitpunkt waren die hier allein streitbefangenen Entgelte ab Juli 2004
noch nicht verdient. Die Verschlechterungen der Vergütungsregelung wirkten
deshalb ausschließlich zukunftsbezogen und waren damit wirksam (vgl. BAG 23.
November 1994 - 4 AZR 879/03 - BAGE 78, 309, 315).
b) Die Neufassung des TV Ratio ist auch bereits am 23. März 2004 und damit vor
Wirksamwerden der Neuregelung der Entgeltsystematik unterzeichnet worden.
Lediglich die "Ergebnisniederschrift zum TV Ratio und dessen Anlagen in der
Fassung der Tarifrunde 2004" ohne Datum ist erst am 22. Dezember 2004 bzw. 11.
Januar 2005 abgezeichnet worden. Mit dieser Ergebnisniederschrift wollten die
Tarifvertragsparteien jedoch eindeutig von ihrer Normsetzungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, was schon durch den Umstand belegt wird, dass sie nur ab-,
nicht jedoch unterzeichnet ist. Ihr kommt damit nicht der Charakter eines
Tarifvertrages zu (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 20, AP TVG § 3
Verbandszugehörigkeit Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91; 5. November 1997 - 4 AZR
872/95 - BAGE 87, 45, 56 f.; 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 313
f.). Mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde am 23. März 2004 ist deshalb die
Neufassung des TV Ratio wirksam geworden (vgl. Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1
TVG Rn. 311, 318).
Die Änderungen der tariflichen Entgeltsystematik wirkten sich ungeachtet des
Umstands, dass das Arbeitsverhältnis lange vor 2004 begründet worden ist,
ausschließlich auf künftige, nach der Tarifablösung liegende Vergütungszeiträume
aus und entfalteten daher keine unechte Rückwirkung (vgl. BAG 15. April 2008 - 9
AZR 159/07 - Rn. 56). Sie sind lediglich von der Beklagten mangels Vorliegens
von internen Ausführungsbestimmungen nicht zeitnah umgesetzt worden.
3. Dem Kläger ist auch arbeitsvertraglich keine Eingruppierung und Vergütung
nach der VergGr. T 4 ERTV zugesagt worden. Deshalb war für die
Entgeltneuregelung durch § 6 TV Ratio nF keine Anpassung seines Arbeitsvertrages
durch einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung erforderlich.
a) Der Senat hat in der Entscheidung vom 28. November 2007 (- 6 AZR 390/07 -)
ausgeführt, die vorliegende Fallgestaltung sei mit der den Entscheidungen des
Vierten Senats vom 22. März 1978 (- 4 AZR 612/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 100) und
des Zweiten Senats vom 15. März 1991 (- 2 AZR 591/90 - EzA KSchG § 2 Nr. 17)
zugrunde liegenden nicht vergleichbar. Es gehe in der vorliegenden Konstellation
nur darum, einen aufgrund einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien
spezielleren Tarifvertrag entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der
Parteien anzuwenden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger keinen eigenständigen
vertraglichen Vergütungsanspruch erworben, der "tariffest" ist, also nachteilige
Änderungen des in Bezug genommenen Tarifwerkes, zu dem die Entgeltbestimmungen
gehören, überdauert. Er hat lediglich Anspruch auf Vergütung unter Anwendung der
jeweils einschlägigen, in Bezug genommenen tariflichen Entgeltvorschriften. Die
Rechtsprechung des Zweiten und Vierten Senats, auf die sich der Kläger bezieht,
schützt ihn nur vor einseitigen Eingriffen der Beklagten in die Voraussetzungen,
an die der tarifliche Entgeltanspruch knüpft, nicht jedoch vor nachteiligen
Änderungen des Tarifvertrages selbst durch die Tarifvertragsparteien.
In den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen war jeweils die tarifliche
Ausgangslage unverändert geblieben, die Arbeitnehmer erfüllten lediglich
aufgrund von einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers (Änderung der
Geschäftsstellenordnung in der Entscheidung vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 -
AP BAT §§ 22, 23 Nr. 100; Änderung der Schlüsselbewertungen in den
Entscheidungen vom 15. März 1991 - 2 AZR 591/90 - EzA KSchG § 2 Nr. 17 und - 2
AZR 582/90 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16) die tariflichen
Vergütungsvoraussetzungen nicht mehr. Dies wird besonders deutlich in den
Entscheidungen vom 15. März 1991, die die Beklagte betreffen. Diese hatte
festgelegt, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis sie bestimmte Tätigkeiten von
Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen wollte, wie die Beamtendienstposten
besoldungsrechtlich zu bewerten waren und hieran die Eingruppierung der Arbeiter
geknüpft (Schlüsselbewertung, BAG 15. März 1991 - 2 AZR 582/90 - zu B II 1 und 3
der Gründe, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16). Die Änderung der
Schlüsselbewertung änderte dann zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der
tariflichen Vergütungsbestimmung und ließ die tariflichen Voraussetzungen für
eine bestimmte Vergütung der Arbeitnehmer entfallen. Den arbeitsvertraglichen
Entgeltanspruch der von der Veränderung der Schlüsselzahlen nachteilig
betroffenen Arbeitnehmer konnte die Beklagte durch diese Maßnahmen aber nicht
einseitig verringern.
In der vorliegenden Konstellation hat dagegen nicht die Beklagte die
Voraussetzungen, an die das Entgelt knüpft, einseitig verändert, sondern die
zuständigen Tarifvertragsparteien haben die tarifliche Entgeltsystematik für die
in der Vivento beschäftigten Arbeitnehmer neu gestaltet. Mit der
Bezugnahmeklausel haben die Parteien, wie ausgeführt, alle für den Kläger
einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Vertrag
einbezogen. Deshalb ist für die Vergütung des Klägers nach dessen Versetzung zur
Vivento nicht mehr der ERTV allein maßgeblich, sondern dessen Ergänzung und
Modifikation durch die spezielleren Regelungen des TV Ratio nF, hier § 6 TV
Ratio nF, zu beachten. Der Kläger erhält so nach wie vor die Vergütung nach der
für ihn einschlägigen Vergütungsgruppe des ERTV, die sich jedoch nach Maßgabe
der Modifikationen durch § 6 TV Ratio nF bemisst.
4. Entgegen der Auffassung der Revision beinhaltet eine Bezugnahmeklausel auch
keinen bei Vertragsabschluss erklärten und damit unzulässigen Verzicht auf den
allgemeinen Kündigungsschutz. Durch die Vereinbarung einer dynamischen
Bezugnahmeklausel erheben die Arbeitsvertragsparteien den jeweiligen Inhalt des
in Bezug genommenen Tarifvertrages zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Dies stellt
lediglich eine besondere Form der Vereinbarung der für das Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen dar, räumt aber dem Arbeitgeber keine einseitige
Möglichkeit zur Änderung der Arbeitsbedingungen ein. Das Kündigungsschutzgesetz
schützt jedoch den Arbeitnehmer lediglich vor einseitig vom Arbeitgeber auf der
Grundlage tarifvertraglicher Ermächtigungen verfügten Änderungen, nicht aber vor
Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 25.
Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - BAGE 96, 168, 177; Senat 27. Januar 1994 - 6 AZR
541/93 - BAGE 75, 327, 331). Tarifverträge sind dazu bestimmt, einen
tatsächlichen Machtausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu
schaffen. Sie bieten eine materielle Richtigkeitsgewähr. Im Normalfall werden
ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht und vermitteln keiner Seite
ein unzumutbares Übergewicht (BAG 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - BAGE 22, 144,
151). Bringt der Tarifvertrag die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
in ein angemessenes Gleichgewicht, so gilt das jedenfalls dann, wenn auf die
fachlich einschlägigen Tarifverträge verwiesen wird, auch für die inhaltsgleiche
Übernahme tariflicher Bestimmungen in den Arbeitsvertrag durch die
Bezugnahmeklausel (Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 248). Ob die
Vertragsparteien dabei auf einen Verbands- oder Firmentarifvertrag Bezug
genommen haben, ist unerheblich. Auch dem Firmentarifvertrag kommt eine
Richtigkeitsgewähr zu. Die Mächtigkeit im Einzelfall ist kein taugliches
Differenzierungskriterium für eine unterschiedlich intensive Inhaltskontrolle
von Tarifverträgen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 88).
Letztlich verlagert sich die Kontrolle der Arbeitsbedingungen bei der Bezugnahme
auf Tarifverträge nach Durchführung der AGB-Kontrolle von der
individual-rechtlichen Ebene auf die Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien im
konkreten Fall die Grenzen ihrer Regelungsmacht überschritten haben und damit
auf die Ebene der kollektiv-rechtlichen Inhaltskontrolle des Tarifvertrages
(vgl. Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 3 TVG Rn. 307).
5. Die begehrte Feststellung folgt auch nicht für die Zeit ab dem 16. August
2004 aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 11. August 2004 (- 2 Sa 475/03 -). Zwar hat das
Landesarbeitsgericht in dieser Entscheidung die Beklagte dazu verurteilt, den
Kläger als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker Telekom mit Tätigkeiten gemäß
der Entgeltgruppe T 4 des Entgeltrahmentarifvertrages Telekom zu beschäftigen.
Dies begründet jedoch nicht die begehrte Feststellung.
Der Tenor des Landesarbeitsgerichts ist auszulegen. Das Landesarbeitsgericht hat
zwar die Beklagte verurteilt, den Kläger mit Tätigkeiten nach der VergGr. T 4 zu
beschäftigen, zugleich aber auch die Wirksamkeit seiner Versetzung zur Vivento
durch Abweisung des gegen diese Versetzung gerichteten Feststellungsantrages
festgestellt. Es hat also die Beklagte nur zur Beschäftigung des Klägers im
Rahmen seiner Versetzung zur Vivento verurteilt. Ob daraus - wie die Revision
meint - die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zur durchgehenden
Beschäftigung des Klägers oder aber nur die Verpflichtung zur Beschäftigung des
Klägers nach Maßgabe der Vorschriften des TV Ratio nF folgt, kann dahinstehen.
Denn aus der Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers in der
Beschäftigungsgesellschaft Vivento mit Tätigkeiten der VergGr. T 4 folgt nicht
zugleich die Verpflichtung der Beklagten, diese Tätigkeit auch nach dem ERTV,
also ungekürzt, zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht hat in der angegriffenen
Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass die Benennung der Entgeltgruppe im Tenor
der Entscheidung vom 11. August 2004 (- 2 Sa 475/03 -) nur der Konkretisierung
der Beschäftigungspflicht dient. Ob der Kläger nach seiner Versetzung zur
Vivento unter Beachtung der dort gültigen Vergütungsbestimmungen aufgrund des
titulierten Beschäftigungsanspruchs Anspruch auf eine Vergütung hat, die unter
Berücksichtigung der in § 6 TV Ratio nF vorgesehenen Zulagen im Ergebnis ihrer
Höhe nach der Vergütung nach dem ERTV entspricht, hängt von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab und ist daher einer allgemeinen Feststellung nicht
zugänglich.
B. Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser für den Fall der Verneinung des
Feststellungsinteresses die seiner Auffassung nach vom Juli 2004 bis Juli 2005
aufgelaufenen Vergütungsdifferenzen beziffert eingeklagt hat, ist nicht zur
Entscheidung des Senats angefallen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision
wirksam auf den Hauptantrag beschränkt.
I. Die Revision kann vom Berufungsgericht auf einen Teil beschränkt zugelassen
werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich
selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, über den
auch durch Teilurteil gesondert entschieden werden könnte (BAG 25. März 2004 - 2
AZR 380/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 3). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist gegen das
Urteil insgesamt das Rechtsmittel der Revision eröffnet (vgl. BAG 19. März 2003
- 5 AZN 751/02 - BAGE 105, 308, 310).
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wirksam beschränkt. Nach
gefestigter Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, einen Hauptantrag durch
Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen
(BGH 1. April 1971 - VII ZR 297/69 - BGHZ 56, 79, 80; 14. Oktober 1985 - II ZR
276/84 - WM 1986, 237; 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 - NJW 1995, 2361; Stein/Jonas/Leipold
ZPO 22. Aufl. § 301 Rn. 33 mwN auch zur abweichenden Meinung in Fn. 84). Der
Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 22. August 2005 klargestellt, dass er den
Zahlungsantrag lediglich hilfsweise für den Fall gestellt hat, dass das
Feststellungsinteresse verneint wird. Bei einem solchen Eventualantrag hängt die
Entscheidung über den Hauptantrag nicht von der über den Hilfsantrag ab, so dass
es sich bei beiden Anträgen nicht um ein einheitliches Ganzes handelt, über das
nur gleichzeitig entschieden werden könnte (BGH 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84
- WM 1986, 237, 238). In einer solchen Konstellation besteht auch nicht die
Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Eine etwaige Entscheidung des
Berufungsgerichts über den Hilfsantrag steht nämlich unter der auflösenden
Bedingung der endgültigen Stattgabe des Hauptantrages. Das dem Hilfsantrag
stattgebende Urteil hängt also in seiner Wirksamkeit davon ab, dass der
Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird (BGH 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87
- BGHZ 106, 219, 221; 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 - zu II 1 der Gründe, NJW 1995,
2361; vgl. auch GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2006 § 74 Rn. 14).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.