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Taxi bestellt und nicht in Anspruch genommen – Wer zahlt?

AMTSGERICHT SIEGEN

Az.: 10 C 318/01

Urteil vom 19.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht S i e g e n auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2001 am 19. November 2001 für R e c h t erkannt:

I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 27,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2001 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten und eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27,50 DM aus §§ 642, 643 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag geschlossen worden, der als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzusehen ist.

Der Kläger hat, vertreten durch seinen Bekannten F, den Beklagten über die Vermittlung einer Taxizentrale mit der Durchführung einer Fahrt von Oberheuslingen nach Siegen beauftragt. Da der Kläger somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges – die Beförderung des Beklagten von Oberheuslingen nach Siegen – schuldete, liegt ein Werkvertrag vor.

Dieser Werkvertrag kam letztlich jedoch nicht zur Ausführung, da der Beklagte – dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest – sich nicht an Ort und Stelle einfand, um die Beförderung wahrzunehmen, obwohl die Angestellte des Klägers, die Zeugin S, zur angegebenen Adresse gefahren ist, um den Beklagten abzuholen.

So hat die Zeugin S angegeben, unmittelbar nach dem Ruf der Taxizentrale zur angegebenen Adresse gefahren zu sein und dort letztlich 10 bis 15 Minuten gewartet zu haben, es sei jedoch niemand gekommen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schildert den gesamten Ablauf beginnend mit dem Ruf der Taxizentrale zur Adresse R zu fahren bis zum Ende, dem zweiten Aufsuchen der Anschrift, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie ist in der Lage, Details und Einzelheiten anzugeben, die wiederum mit den Angaben der Zeugin Sc in Übereinklang zu bringen sind. Auch nach deren Angaben hat nämlich die Zeugin S, nachdem sie zunächst mitgeteilt hat, frei zu sein und die angegebene Anschrift anfahren zu können, sich erneut gemeldet mit dem Hinweis, daß niemand an der angegebenen Adresse sei und sie, die Zeugin Schmiedecker, der Zeugin S bedeutet habe, zu warten. Daß beide Zeuginnen sich so genau an den hier in Rede stehenden Vorfall erinnern können, ist nachvollziehbar von ihnen damit begründet worden, daß letztlich bei der Beförderung des Beklagten es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Zeugin S und dem Beklagten gekommen ist, im Verlauf derer die Polizei habe geholt werden müssen. Da dies nicht allzu häufig vorkommt, haben beide Zeuginnen den Vorfall gut in Erinnerung behalten.

Die Aussage des Zeugen N steht dem nicht entgegen. Zwar hat er ausgesagt, daß er, nachdem er bei der Taxizentrale angerufen habe, gemeinsam mit dem Beklagten zur Straße gegangen sei, als er ein Autogeräusch gehört habe, ein Taxi habe er jedoch nicht gesehen. Im Verlauf einer halben Stunde habe er sich mit dem Beklagten dann ca. drei- bis viermal erneut zur Straße begeben, ohne ein Taxi gesehen zu haben. Das bedeutet aber dann, daß der Beklagte und der Zeuge N nicht die gesamte Zeit auf der Straße gewartet haben, so daß es nicht auszuschließen ist, daß sie die Anfahrt des von der Zeugin S geführten Taxis nicht mitbekommen haben und erst durch Abfahrgeräusche aufmerksam geworden und zur Straße hingegangen sind. Die Aussage des Zeugen N, kein Taxi gesehen zu haben, reicht daher nicht aus, die Aussagen der Zeuginnen S und Sc zu widerlegen.

Da danach feststeht, daß der Beklagte sich nicht an Ort und Stelle eingefunden hat, um die Leistung des Klägers – die Beförderung – in Anspruch zu nehmen, stellt dies einen Verstoß gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht dar. Die Beförderung des Beklagten kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn dieser sich auch an Ort und Stelle einfindet, um die Beförderung in Anspruch zu nehmen. Diese Obliegenheitsverletzung des Beklagten wird auch nicht durch ein Mitverschulden des Klägers bzw. der Zeugin S als seiner Erfüllungsgehilfin, abgemildert oder aufgehoben. So ist aus der Angabe der Zeugin Sc zu entnehmen, daß sie – obwohl es in dem Wohnbereich des Zeugen N, in dem sich der Beklagte aufhielt, mehrere Straßen mit ähnlichen Bezeichnungen gibt – die richtige Anschrift, nämlich „R“, durchgegeben hat. Insofern hat die Zeugin nachvollziehbar angegeben, daß sie gerade deshalb, weil in diesem Bereich mehrere ähnlich klingende Straßennamen vorhanden sind, sie sich ausdrücklich vergewissert hat, um welche Adresse es geht und, als die Zeugin S an Ort und Stelle niemanden angetroffen hat, nochmals per Telefon, um Funkstörungen zu vermeiden, abgeklärt hat, daß die Zeugin S auch an der richtigen Anschrift sei.

Eine Verpflichtung der Zeugin S, ihr Erscheinen akustisch deutlich zu machen, war nicht gegeben. So ist es von der Straßenverkehrsordnung untersagt, ohne Grund zu hupen. Da die Hupe ein Gefahrenzeichen sein soll, reicht als zulässiger Grund für ein Hupen gerade aus, einen Gast, der befördert werden soll, auf das herannahende Taxi aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Angabe der Zeugin S auch, daß ihr ein derartiges Ansinnen nicht unterbreitet worden ist. Ihr ist durch die Zeugin Sc ausgerichtet worden, sie solle vor dem Haus warten. Dies bestätigt die Zeugin Sc, die angegeben hat, daß ihr von dem Zeugen N bedeutet worden sei, weder zu schellen noch zu hupen, er käme heraus. Soweit der Zeuge N ausgesagt hat, bei dem Telefonat gebeten zu haben, doch zu hupen, damit man Bescheid wisse, paßt dies bereits nicht zu dem Verhalten des Zeugen N und des Beklagten. Wenn sie tatsächlich um ein Hupzeichen gebeten hätten, so macht das von dem Zeugen N bekundete Verhalten, zur Straße gegangen zu sein, als man ein Autogeräusch gehört habe, keinen Sinn. Dann wäre es normal gewesen, abzuwarten, weil Motorgeräusche auch von anderen in der Gegend befindlichen Fahrzeugen hätten stammen können. Der Zeuge N hat zudem auch in Abrede gestellt, daß er das Hupen deshalb gewünscht habe – so hat es der Beklagte behauptet -, weil bei einem Klingeln an der Haustür sein Kind aufwachen könnte. Dies hat er vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt und angegeben, auch ein Klingeln an der Haustür wäre kein Problem gewesen.

Nach alledem sieht das Gericht es daher als erwiesen an, daß dem Kläger seinerzeit der Auftrag erteilt worden ist, den Beklagten bei dem Zeugen N abzuholen, die Zeugin S dort hingefahren und entsprechend den Vorgaben gewartet hat, jedoch niemand erschienen ist.

Gemäß §§ 642, 643 BGB steht aber dem Unternehmer dann, wenn der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser geht über den normalen Aufwendungsersatz hinaus, er soll den Unternehmer dafür entschädigen, daß er seine Arbeitskraft und gegebenenfalls auch Kapital bereit gehalten hat und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 59. Auflage, § 642 RZ 2). Neben dem Anspruch auf die Teilvergütung für das bisher Geleistete, steht ihm daher ein Ersatzanspruch zu. Der vom Kläger insoweit beanspruchte Betrag von 27,50 DM, zusammengesetzt aus Grundpreis, Anfahrtskilometer und Wartezeit ist insoweit nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat hier die tatsächlich angefallenen Kosten dem Beklagten in Rechnung gestellt, darüber hinausgehende Ansprüche hat er nicht geltend gemacht. So ergibt sich aus den Angaben der Zeugin S, daß sie die Uhr, auf der die Kilometergebühr festgehalten wird, entsprechend den Vorgaben erst beim Verlassen des Siegener Gebietes angestellt hat. Nach § 3 Abs. 3 des Taxitarifs sind nämlich Anfahrten im Bereich bis zu vier Kilometern Fahrtstrecke, gerechnet von dem Taxihalteplatz in der Betriebssitzgemeinde der dem Besteller am nächsten liegt, vergütungsfrei; beginnt die Anfahrt nicht am nächstgelegenen Taxihalteplatz – so wie hier – so ist sie zu berechnen, als würde sie von diesem Platz aus ausgeführt. Aus diesem Grund hat die Zeugin S, so hat sie angegeben, erst auf der Freudenberger Straße im Bereich einer Fußgängerüberführung den Fahrpreisanzeiger in Gang gesetzt. Somit konnte der Kläger zur Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 des Tarifs, die Kilometergebühr ansetzen, darüber hinaus nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 eine Wartezeitgebühr. Wie ausgeführt, wurde der Stillstand nicht durch die Fahrerin S verschuldet, es lag allein an dem Beklagten, daß die Zeugin S mit dem Taxi warten mußte und schließlich unverrichteter Dinge wieder abgefahren ist.

Entsprechend den Tarifbedingungen und den Angaben der Zeugin S hat das Gericht daher den dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruch gemäß § 287 ZPO auf 27,50 DM geschätzt.

Der Zinsanspruch des Klägers ist nur als Rechtshängigkeitszins aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Zwar hat der Kläger dem Beklagten unter dem 06. November 2000 eine Rechnung geschickt, diese Rechnung ist aber nicht im einzelnen aufgeschlüsselt, daher für den Beklagten nicht ohne weiteres überprüfbar. Erforderlich gewesen wäre, wie es eine ordnungsgemäße Rechnung im Werkvertragsrecht voraussetzt, daß die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt werden. Daher konnte Verzug nicht binnen 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung, wie es § 288 Abs. 3 BGB vorsieht, eintreten. Zuerkannt werden konnte dem Kläger daher nur der Rechtshängigkeitszins.

Mahnkosten stehen dem Kläger nicht zu. Da kein Verzug vorgelegen hat, ist die Mahnung vom 12. Dezember 2000 nicht erstattungspflichtig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. Satz 12. Alternative ZPO.

Soweit die Klägerin unterlegen ist, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Zwar handelt es sich bei dem Unterliegen nur um einen Teil der Zinsforderungen sowie die vorgerichtlichen Mahnkosten. Diese sind jedoch dann bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, wenn sie im Verhältnis zur Hauptforderung – so wie hier – nicht geringfügig sind. Es war daher unter Zugrundelegung des fiktiven Streitwertes entsprechend der Quote des Unterliegens und Obsiegens der auf der Klägerseite entfallende Kostenanteil festzustellen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

 

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