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Kind stürzt in einen Teich – Aufsichtspflichtverletzung oder Verkehrssicherungspflichtverletzung?


Oberlandesgericht Hamm

Az: 13 U 253/00

Urteil vom 23.05.2001


Anmerkung des Bearbeiters

Beachten Sie auch unsere Informationsseite zum Gartenteich.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 41.251,11 DM.


Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger nimmt den Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 12.10.1999 ereignete und bei dem er unbemerkt in den im Garten des Beklagten angelegten Teich fiel, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte und die Großmutter des Klägers, die Zeugin M, sind Nachbarn. Sie bewohnen gegenüberliegende Grundstücke der E-S-Straße in I. Die Grundstücke sind durch eine Straße getrennt und zur Straßenseite hin jeweils nur durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt; Mauern oder Zäune zum Zwecke der Einfriedung fehlten zum Unfallzeitpunkt. Es handelt sich um ein reines Wohngebiet mit verkehrsberuhigter Zone, in dem viele Familien mit Kindern leben.

Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Beklagten verläuft ein Fußweg, an den in Höhe des Hauses und Gartens ein Kinderspielplatz grenzt. Der Beklagte hat an dieser Grenze im Bereich des Hauses Cotoneaster und im Bereich des hinteren Gartens eine Hecke aus Lebensbäumen gepflanzt, deren Höhe im einzelnen streitig ist. In dem hinter dem Haus liegenden Teil des Gartens legte er im Sommer 1999 einen Teich von etwa 4,8 m Durchmesser an, der in der Mitte zumindest 45 bis 60 cm tief ist. Der Teich ist mit einem stufenförmigen Wasserfall derart ausgestaltet, daß das Wasser aus etwa 1,5 m Höhe hinein plätschert. Um den Teich herum befindet sich ein Steingarten. Eine Abdeckung für den Teich existiert nicht.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls konnte man den Teich über eine ca. 3,5 m breite Rasenfläche zwischen Haus und Cotoneasterhecke erreichen.

Bis zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte der Kläger den hinteren Teil des Gartens noch nie betreten. Er hielt sich jedoch regelmäßig in der Obhut der Zeugin M auf, was dem Beklagten auch bekannt war.

Am 12.10.1999 führten die Zeuginnen M und L etwa gegen 17.00 Uhr ein Gespräch von Vorgarten zu Vorgarten. Der Kläger und seine 2,5 Jahre alte Schwester befanden sich während dieser Zeit im Vorgarten des Hauses der Zeugin M. Während die Zeugin L anschließend ins Haus ging, entfernte sich die Zeugin M, um eine Beetharke zum hinteren Teil ihres Hauses auf die Terrasse zu bringen. Als sie in den Vorgarten zurückkehrte, waren der Kläger und seine Schwester verschwunden. Es war ihnen gelungen, während der Abwesenheit der Zeugin M allein in den hinteren Garten des Beklagten zu gelangen. Der Kläger geriet in den Teich, wobei es zu einem sog. Ertrinkungsunfall kam. Aufgrund des Sauerstoffmangels erlitt er Verletzungen, die in der Folge eine intensive medizinische Behandlung erforderlich machten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe als Grundstückseigentümer die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Er hat behauptet, der Teich sei mindestens 1 Meter tief und von allen Seiten frei zugänglich gewesen. Jedenfalls stellten Hecken und Lebensbäume keine genügende Einfriedung dar. Der Teich sei nicht nur von der Straße gut sichtbar gewesen sondern habe bei eingeschalteter Pumpe auch durch das Plätschern des Wassers, das bis zum Kinderspielplatz zu hören gewesen sei, auf sich aufmerksam gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die Pumpe eingeschaltet gewesen. Der Teich sei ihm auch deshalb bekannt gewesen, weil er häufig in Begleitung einer Aufsichtsperson im Vorgarten des Beklagten herumgelaufen sei. Nach seiner Auffassung habe die Zeugin M auch ihrer Aufsichtspflicht genügt, denn es habe sich alles binnen Sekunden abgespielt. Die Ertrinkungszeit sei jedenfalls deutlich kürzer als 5 Minuten gewesen. Aufgrund des Unfalls habe er noch heute Beschwerden. Unter anderem bestünden noch Verhaltens- und Gleichgewichtsstörungen sowie eine für sein Alter überdurchschnittliche Unselbständigkeit. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden sondern auch ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 30.000,00 DM gerechtfertigt.

Der Beklagte hat eine sorgfältige Beaufsichtigung des Klägers durch die Zeugin M bestritten und darüber hinaus behauptet, daß dieser jedenfalls länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt gewesen sei. Es sei auch zu vermuten, daß die Kinder über Hindernisse links neben dem Haus in den Garten gelangt seien. Ein eventueller Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten habe sich damit jedenfalls nicht realisiert. Im übrigen habe er keine besonderen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, weil Kinder den hinteren Teil des Gartens vor dem Unfall noch nie unbefugt betreten hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2000 nach Anhörung des Beklagten abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen habe. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß Kinder den hinter dem Haus liegenden Garten unbefugt betraten. Denn für ältere Kinder sei der Bereich unmißverständlich als Privatbereich erkennbar und somit zu respektieren gewesen. Bei kleineren Kindern habe er auf eine lückenlose Beaufsichtigung vertrauen dürfen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt insbesondere die Auffassung, daß die konkreten Verhältnisse vor Ort im Urteil des Landgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sowohl die räumlichen Zusammenhänge als auch die Nähe zum Spielplatz und der besondere Anreiz der durch den Wasserfall entstanden sei, hätten für den Beklagten Anlaß zur Absicherung des Teiches sein müssen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Darüber hinaus behauptet er, daß der Kläger aufgrund seines Alters für die Strecke vom Vorgarten der Zeugin M bis zum Teich, die etwa 15 bis 20 m lang sei, mehrere Minuten gebraucht habe.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung von Zukunftsschäden gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 249 f. BGB.

Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Anlegung und Unterhaltung seines Gartenteiches nicht gegen die ihm als Grundstückseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Durch die Errichtung des Teiches hat der Beklagte allerdings eine Gefahrenquelle geschaffen, für die er als Eigentümer des Grundstücks E-S-Straße, verkehrssicherungspflichtig war. Teiche auf Privatgrundstücken – gleich welcher Art und Größe – üben nämlich auf Kleinkinder eine besondere Anziehungskraft aus. Die Gefahr, daß sie solche Teiche im Rahmen ihres Spiel- und Erkundungsdranges aufsuchen und dabei zu Schaden kommen, ist nicht ganz fernliegend. Das zeigt der Streitfall ebenso wie weitere in der Rechtsprechung behandelte Fälle (vgl. BGH VersR 94, 1486 m.w.N., OLG Hamm, VersR 96, 643).

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muß aber nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muß nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es bedarf immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus „ex-ante“ Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH a.a.O.).

Das gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Bei ihnen ist allerdings in besonderem Maß auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen. Jeder Grundstückseigentümer muß deshalb in der Regel wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH a.a.O.).

Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht bei Anlegung und Unterhaltung des Teiches verletzt hätte.

1.)

Obwohl der hintere Teil des Grundstücks des Beklagten zum Unfallzeitpunkt zumindest über eine etwa 3,5 m breite Rasenfläche neben dem Haus betreten werden konnte, trafen den Beklagten nach Auffassung des Senats keine besonderen Sicherungspflichten.

Vor dem Eingangsbereich zum Haus des Beklagten verläuft eine verkehrsberuhigte Straße. Zum Unfallzeitpunkt war das Grundstück zur Straße hin durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze hatte der Beklagte Cotoneaster gepflanzt, um eine Abgrenzung zum angrenzenden Fußweg und dahinter befindlichen Kinderspielplatz zu erreichen. An den Cotoneaster schloß sich nahtlos eine Hecke aus Lebensbäumen an, die den hinteren Teil des Gartens einsäumte und wiederum an eine Hecke des Grundstücksnachbarn anschloß. Im Bereich hinter den Garagen war ebenfalls Bepflanzung vorhanden.

Auch ohne Mauern und Zäune war das Grundstück des Klägers durch diese Art der Gestaltung klar und eindeutig vom übrigen Gelände abgegrenzt. Der vorhandene Freiraum zwischen Haus und Cotoneasterhecke und auch eventuelle Schlupflöcher in den Hecken änderten nichts daran, daß das Grundstück als in sich geschlossener Privatbereich zu erkennen war. Solange keine gegenteilige Anhaltspunkte vorlagen, durfte der Beklagte darauf vertrauen, daß ältere Kinder, die bereits wissen oder wissen müssen, daß Grundstücksgrenzen zu respektieren sind, sein Grundstück nicht unbefugt betraten. Der Teich war für ältere Kinder auch nicht derart gefährlich, daß besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden wären. Denn er war im Randbereich unstreitig flach ausgestaltet und auch im übrigen maximal 1 m tief.

2.)

Der Beklagte war auch gegenüber Kleinkindern im Alter des Klägers nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet.

Obwohl er wissen mußte, daß Kleinkindern im Alter des Klägers noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen fehlte und somit die nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestand, daß sie den hinteren Teil des Gartens über die 3,5 m breite Rasenfläche zwischen Haus und Cotoneasterhecke erreichten, durfte er darauf vertrauen, daß die von seinem Teich ausgehende Gefahr durch Beachtung der gebotenen Aufsichtspflicht gewissermaßen neutralisiert wurde.

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Jedermann weiß, daß Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist zuallererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist.

Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern im Alter des Klägers nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der mit der Beaufsichtigung betrauten Personen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen.

Der Beklagte mußte sich also in gewissem Umfang darauf verlassen können, daß die Zeugin M ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen und den Kläger vom Betreten seines Grundstücks abhalten würde. Das mußte auch gerade deshalb gelten, weil sie von einer Einzäunung auch ihres Grundstücks abgesehen hatte und der Beklagte daher erwarten konnte, daß sie deswegen in erhöhtem Maß auf den Kläger aufpassen würde. Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, wirkt insoweit zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs (BGH VersR 85, 336 (337)).

Eine den Anforderungen entsprechende, nahezu lückenlose Aufsicht des Klägers war nicht gewährleistet. Das ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger das Grundstück der Zeugin M unbeaufsichtigt verlassen konnte. Die exakten Entfernungen vor Ort oder die exakten zeitlichen Abläufe sind insoweit unerheblich. Ob der Kläger 5 oder 10 m mehr zurückzulegen hatte, spielt keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß er immerhin durch zwei Vorgärten, über eine Straße und um ein Haus herum laufen konnte, ohne daß dies der Aufsichtspflichtigen aufgefallen wäre.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der bestrittenen Darstellung, der Kläger habe häufiger unter Aufsicht im Vorgarten des Beklagten gespielt. Selbst wenn man diesen Umstand zugrundelegt, macht das allenfalls deutlich, daß der Kläger das Grundstück der Zeugin M ansonsten nur unter Aufsicht verlassen durfte.

3.)

Obwohl es sich um ein reines Wohngebiet handelt und unmittelbar neben dem Grundstück des Beklagten ein Kinderspielplatz liegt, mußte der Beklagte über die vorhandene Einfriedung hinaus nur dann besondere Sicherungsvorkehrungen treffen, wenn er wußte oder wissen mußte, daß Kinder sein Grundstück zum Spielen zu benutzen pflegten. Denn nur dann hätte er konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung gehabt.

Tatsächlich behauptet der Kläger selbst nicht, daß Kinder den hinteren Teil des Gartens unbefugt zum Spielen genutzt hätten. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht nur bekundet, daß Kinder auf dem hinteren Grundstücksteil nie unbefugt gespielt hätten sondern auch, daß ihm trotz des nahegelegenen Kinderspielplatzes kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem auch nur ein Ball auf das Grundstück geflogen wäre. Damit sind Anhaltspunkte, die dem Beklagten besondere Sicherungspflichten auferlegt hätten, weder erkennbar noch bewiesen.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Berufung, daß der Beklagte wegen des nahegelegenen Kinderspielplatzes oder wegen der besonderen Anziehungskraft des Wasserfalls gerade in der Anfangsphase als der Teich noch neu gewesen sei, besondere Beobachtungs- und Sicherungspflichten gehabt hätte. Denn unabhängig davon, ob der im Sommer angelegte Teich zum Zeitpunkt des Unfalls im Herbst überhaupt noch als neu angesehen werden konnte, ist allein ausschlaggebend, daß der Beklagte auf die Beachtung der Aufsichtspflicht vertrauen und davon ausgehen durfte, daß der Kläger nicht bis zum Teich vordringen würde.

Die Pflichten des Beklagten als Grundstückseigentümer würden überspannt, wollte man von ihm verlangen, den Folgen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung in jedem Fall vorbeugend entgegenzuwirken.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.


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