Teilerbschein und gemeinschaftlicher
Erbschein - Antrag
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 44/07
Beschluss vom 18.04.2007
In der Nachlasssache betreffend den Nachlass der am 18. April 2006 in Essen, mit
letztem Wohnsitz in Heiligenhaus, verstorbenen Frau R. geb. B., hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der
Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Wuppertal vom 7. Februar 2007 am 18. April 2007 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde,
gerichtet auf die Anweisung des Amtsgerichts den Teilerbschein dahin zu
erteilen, dass die Erblasserin zu 1/3 von der Beteiligten zu 1 beerbt worden
ist, als unbegründet zurückgewiesen wird.
Wert: 33.000,- EUR.
Gründe:
I.
Die am 18. April 2006 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2
verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligte zu 1
und die Beteiligten zu 3 und 4.
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 errichteten unter dem 28. November 1980
ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. 45/1980, Notar G.). Unter dem 12. Mai
1999 (UR-Nr. 652/1999, Notar H.) schlossen die Parteien einen Erbvertrag, durch
das sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufhoben, auch das Testament
vom 28. November 1980. Unter dem 6. April 2004 schlossen die Erblasserin und der
Beteiligte zu 2 einen weiteren Erbvertrag (UR-Nr. 397/2004, Notar H.), in dem
wiederum alle bereits errichteten Verfügungen von Todes wegen aufgehoben wurden.
In dem Erbvertrag vom 6. April 2004 heißt es unter anderem:
"§ 2 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von
uns zu unbeschränkten alleinigen Erben ein, ohne Rücksicht darauf, ob und welche
Pflichtteilsberechtigte bei unserem Tode vorhanden sein werden.
§ 3 Erbfolge nach dem Überlebenden von uns
1. Der Überlebende ernennt zu seinem alleinigen Erben unseren Sohn, Herrn C. T.,
geb. am 19. April 1966, wohnhaft bei uns.
Ersatzerbe ist sein Bruder, Herr B. T., geb. am 13. März 1961, ....
2. Unser Sohn C. T. ist Vorerbe. (...) Nacherbe ist sein Bruder B. T.,
vorgenannt, ersatzweise dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der
gesetzlichen Erbfolge.
(...)
5. Ersatzvermächtnisnehmer für unseren Sohn B. sind dessen Abkömmlinge
entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
(...)
§ 5 Enterbungsbestimmung
Unsere Tochter, Frau D., enterben wir mit ihrem Stamm.
§ 6 Gleichzeitiges Versterben
Die vorstehenden Bestimmungen in §§ 3, 4 und 5 gelten entsprechend für den
Nachlass eines jeden von uns für den Fall, dass wir zur gleichen Zeit oder aus
gleichem Anlass kurz hintereinander versterben."
Der Beteiligte zu 2 schlug durch notariell beglaubigte Urkunde vom 31. Juli 2006
(UR-Nr. 889/2006, Notar H.) die Erbschaft nach der Erblasserin aus allen
Berufungsgründen aus.
Mit Erbscheinsantrag vom 4. September 2006 (UR-Nr. 152/2006, Notar E.) hat die
Beteiligte zu 1 beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen,
wonach sie und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/3 Erben der Erblasserin
geworden seien. Da der Beteiligte zu 2 die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei
gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die Beteiligten zu 3 und 4 sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 15. November 2006 (berichtigt am 11.
Dezember 2006) hat das Amtsgericht wie folgt beschlossen:
"Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 4. September 2006 auf Erteilung eines
Erbscheins des Inhalts, dass sie die am 29.12.1935 geborene R. geb. B.,
verstorben am 18.04.2006 in Heiligenhaus, zu 1/3 beerbt habe, wird
zurückgewiesen."
Gegen diese Entscheidung hat sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel
gewendet und hat beantragt:
"(...) das Amtsgericht anzuweisen, den Teilerbschein zu erteilen des Inhalts,
dass die am 29.12.1935 geborene R., geb. B., verstorben am 18.04.2006 in
Heiligenhaus, zu 1/3 beerbt worden ist von der Beteiligten zu 1. (...)."
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer
zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat am 7. Februar 2007 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 als
unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen diese Entscheidung mit der weiteren
Beschwerde, der die Beteiligten zu 3 und 4 entgegen treten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 27 FGG).
1.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, das an sich
gemäß §§ 19 ff. FGG als Beschwerde statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1
sei unzulässig. Denn die Kammer sei bereits aus prozessualen Gründen gehindert,
das Amtsgericht anzuweisen, einen Teilerbschein des Inhalts zu erteilen, wie mit
der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2006 beantragt. Im Erbscheinsverfahren
könne das Beschwerdegericht nämlich nur dann zur Erteilung eines Erbscheins
anweisen, wenn ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt ist. Das
Beschwerdegericht könne nur über den beim Nachlassgericht zuletzt gestellten
Erbscheinsantrag entscheiden. Neue Anträge zum Inhalt des Erbscheins seien
unzulässig; sie müssten beim Nachlassgericht gestellt werden [vgl. BayObLG,
NJW-RR 1994, 1032; Schellhammer, Erbrecht, Rdz. 122]. Vorliegend begehre die
Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2006 die Erteilung
eines Teilerbscheins, der sie als Erbin der Erblasserin zu 1/3 ausweist. Beim
Nachlassgericht habe die Beteiligte zu 1 einen abweichenden Antrag gestellt.
Dort habe sie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für sich und die
Beteiligten zu 3 und 4 beantragt. Die Kammer könne aber - wie ausgeführt - nicht
über einen Erbscheinsantrag entscheiden, der bisher nicht beim Nachlassgericht
gestellt worden ist.
Im übrigen weise die Kammer darauf hin, dass der Beteiligten zu 1 kein Erbschein
zu erteilen sein dürfte. Gemäß § 5 des Erbvertrages vom 6. April 2004 sei die
Beteiligte zu 1 von der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2 enterbt worden. Die
Enterbung durch die Erblasserin werde ersichtlich nicht dadurch hinfällig, dass
der Beteiligte zu 2 die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen hat.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar insoweit nicht stand
als die Kammer hat die Erstbeschwerde für unzulässig gehalten hat; dieses
Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, was auf die weitere Beschwerde
auszusprechen ist.
a)
Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass das Beschwerdegericht
prinzipiell nur über den beim Nachlassgericht zuletzt gestellten Antrag
entscheiden kann (vgl. OLG Hamm OLGZ 1970, 117; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG 15. Auflage 2003 § 19 Rdz. 113; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 23
Rdz. 4; Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 84 Rdz. 2).
Einen in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Antrag muss das
Beschwerdegericht daher grundsätzlich unbeachtet lassen, da über ihn zuerst das
Amtsgericht zu entscheiden hat (Kahl a.a.O.). Hat allerdings dem Amtsgericht der
neue Antrag vor der Entscheidung zur Stellungnahme vorgelegen (Nichtabhilfe), so
ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, über diesen Antrag zu entscheiden (BayObLGZ
1981, 69; OLG Hamm a.a.O; Kahl a.a.O.; Winkler a.a.O.).
b)
Dies vorausgeschickt, konnte und musste die Kammer über den Antrag der
Beteiligten zu 1, das Amtsgericht anzuweisen, den Teilerbschein dahin zu
erteilen, dass die Erblasserin zu 1/3 von ihr, der Beteiligten zu 1, beerbt
worden ist, entscheiden und durfte das Rechtsmittel nicht als unzulässig
verwerfen. Denn die Beschwerdeschrift mit dem entsprechenden Antrag lag dem
Amtsgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Januar 2007 nicht nur
vor, sondern die Nichtabhilfe bezieht sich ausdrücklich auf den beantragten
Teilerbschein.
c)
aa)
Die Sache ist nicht an das Landgericht zum Zwecke der Herbeiführung einer
inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zwar ist die Zurückverweisung in
entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn der
angefochtene Beschluss nur über die Zulässigkeit entschieden hat. Eine eigene
Sachentscheidung ist aber angezeigt, wenn nach Lage des Einzelfalles der
baldigen Beendigung des Verfahrens der Vorzug vor dem Verlust einer
Tatsacheninstanz gebührt (vgl. Briesemeister in Jansen FGG 3. Auflage 2006 § 25
Rdz. 22 f.). Dies ist vorliegend der Fall, weil sämtliche
entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen.
bb)
Ein Teilerbschein kann der Beteiligten zu 1 nicht erteilt werden, weil sie durch
§ 5 des Erbvertrages vom 6. April 2004 enterbt worden ist.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dieser Vertrag unwirksam wäre. Hierfür
besteht indes kein Anhalt. Insbesondere führt der Umstand, dass der Beteiligte
zu 2 die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrages
und zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so
gilt der Anfall an den Ausschlagenden nicht als erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Die
Erbschaft fällt Demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der
Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB.
Hätte der Beteiligte zu 2 den Erbfall nicht erlebt, so wäre gemäß § 3 Nr. 1 des
Erbvertrages der Beteiligte zu 4 zum Vorerben berufen. Dass die Ausschlagung
auch nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht zur Unwirksamkeit des
Erbvertrages führen sollte, ergibt sich indiziell auch aus § 7 Nr. 2 des
Erbvertrages, wonach der Überlebende u. a. berechtigt sein sollte, über sein
aufgrund dieses Erbvertrages ererbtes Vermögen zu Lebzeiten beliebig zu
verfügen. Eine vergleichbare Wirkung hat nämlich die Ausschlagung.
Hiernach bleibt festzuhalten, dass bei fortbestehendem Erbvertrag die Beteiligte
zu 1 kein Erbrecht und damit keinen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins oder
auf eine entsprechende Anweisung des Nachlassgerichts hat.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 13
a Abs. 1 Satz 2 FGG.