Teilkaskoversicherung und Mehrwertsteuerersatz
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 160/07
Urteil vom
09.04.2008
Vorinstanz: Landgericht Aachen, Az.: 9 O 43/07
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 43/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Teilkaskoversicherung wegen eines
Schadensfalls vom 31. August 2006 (Diebstahl des Fahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen xx – xx xxx mit anschließendem Brand) in Anspruch. Er verlangt
Zahlung von 15.077,01 € nebst Zinsen und anteiligen Anwaltskosten. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf das vom Kläger
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 15.06.2007 – 9 O 43/07- aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.077,01 € nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen,
nicht anfrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € der S
Rechtsanwälte G, N & Partner in B freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO wird zur Begründung zunächst auf die
zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, das mit
Rücksicht auf die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren wie folgt zu
ergänzen ist:
In der unzutreffenden Angabe des Klägers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, liegt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung.
Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2007 (Az IV ZR 332/05, VersR 2007, 1267 = NJW
2007, 2700), auf die der Kläger sich beruft. Der Bundesgerichtshof hat lediglich
klargestellt, dass Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer
bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits
positiv kennt. An einer solchen positiven Kenntnis der Beklagten fehlte es hier
aber, so dass ein Aufklärungsbedürfnis bestand. Die Beklagte wusste nicht, ob
für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand
oder nicht. Ein Schadensfall vom 11. März 2006 war von der Beklagten inklusive
Mehrwertsteuer reguliert worden. Die Zahlung erfolgte aufgrund einer Abtretung
unmittelbar an die Reparaturwerkstatt. Der Kläger gesteht der Beklagten den
Anspruch auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer zu und reduziert seine Forderung
dementsprechend. Die Abrechnung eines Teilkaskoschadens vom 2. August 2006
erfolgte gegenüber dem Kläger mit einem Schreiben vom 18. August 2006 (GA 31),
das den Zusatz enthält: „Die Mehrwertsteuer haben wir nicht erstattet, da wir
davon ausgehen, dass Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht." Die Beklagte
hatte keinen Anlass, dem Umstand, dass der Kläger darauf nicht reagiert hatte,
die Erklärung zu entnehmen, ihre Annahme sei zutreffend. Vielmehr sprach die
ausdrückliche, anders lautende Angabe des Klägers in der wenig später
ausgefüllten Schadensanzeige, die den streitgegenständlichen Schadensfall
betrifft, dafür, dass die Beklagte fälschlich eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug unterstellt hatte, denn der Kläger verneinte eine solche
Berechtigung nunmehr ausdrücklich.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die nach der sogenannten
Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für eine
Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegen. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Ergänzend wird hierzu noch folgendes ausgeführt: Den Kläger trifft ein für die
Bejahung der Leistungsfreiheit erhebliches Verschulden. Eine andere Wertung ist
nur bei einem Fehlverhalten möglich, das auch einem ordentlichen
Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger
Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. z. B. BGH - IVa ZR 243/87 -
r+s 1989, 5 f). Ein Anlass, hier von einer solchen Situation auszugehen, besteht
nicht. Gerade weil der Kläger etwa zwei Wochen zuvor eine Abrechnung der
Beklagten erhalten hatte, die um die Mehrwertsteuer reduziert war, musste ihm
die Bedeutung der Frage für die Schadensabrechnung klar sein. Fehlende Sorgfalt
beim Ausfüllen kann nicht auf Verständnis stoßen, sie kann erst recht nicht dazu
führen, dass die Vorsatzvermutung widerlegt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt eine Obliegenheitsverletzung nicht zur
Leistungsfreiheit, weil der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des
Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, den wahren Sachverhalt
aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und hierbei
nichts verschleiert oder zurückhält (vgl. hierzu die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 5.12.2001, IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 = NJW 2002,
518). Ein solcher Sachverhalt, den der Versicherungsnehmer darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen hat (BGH a.a.O.), ist hier nicht ersichtlich. Der
Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige schriftlich erst
berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles begonnen und ihn
mit Schreiben vom 6. November 2006 nochmals ausdrücklich nach der
Vorsteuerabzugsberechtigung gefragt hatte.
Soweit der Kläger behauptet, schon in einem Gespräch mit von ihm nicht
namentlich benannten Mitarbeitern der Beklagten habe er seine Angabe korrigiert,
fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine Situation gegeben war, die den die
oben genannten Voraussetzungen genügte (Offenbarung aus eigenem Antrieb). Es ist
nicht einmal ersichtlich, dass Erklärungen abgegeben wurden, die als Korrektur
der Angaben im Fragebogen zu verstehen waren. Der Kläger hat auch auf die
Anfrage vom 6. November 2006 keineswegs geltend gemacht, die dort gestellte
erneute Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung habe er doch schon im
persönlichen Gespräch – zutreffend – beantwortet und die frühere abweichende
Angabe korrigiert.
Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich infolge dieser Falschangabe
auf Leistungsfreiheit beruft. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, wegen
unklarer Angaben Klägers zunächst nachzufragen und ihm so eine folgenlose
Korrektur zu ermöglichen. Unklare Angaben des Klägers lagen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.077,01 €