Teilklage –
Verjährungshemmung des Restanspruchs
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
33/06
Urteil vom
09.01.2008
Erhebt der Berechtigte ausdrücklich
eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch
eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich.
Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin (Ehefrau) im
Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Widerklage -
wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab mit Teilurteil
vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem Auskunftsverlangen
des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf Auskunftserteilung ab.
Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zahlung von Zugewinnausgleich in
Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde
die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. September 2000;
Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. Dezember 2000); das Verfahren über den
Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Mit (rechtskräftigem) Schlussurteil vom 16.
März 2001 wies das Amtsgericht die Klage der Ehefrau auf Zahlung von
Zugewinnausgleich ab.
In einem von den Parteien in der Folgezeit geführten Schriftwechsel berühmte
sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich "in
fünfstelliger Höhe". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass
dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit einem am 3. Februar
2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellten Schriftsatz
erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von
19.134,77 EUR nebst Zinsen. In der Begründung führte er aus, dass "Gegenstand
der Widerklage ... eine Teilforderung" sei und die "weitergehende
Ausgleichsforderung ... ausdrücklich vorbehalten" bleibe. Die Ehefrau beantragte
daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein diesen Betrag übersteigender
Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und erklärte ihre Feststellungsklage im
Übrigen für erledigt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kündigte der
Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf
Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 33.846,70 EUR zu verurteilen. Die
Ehefrau erhob die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen
Zugewinnausgleich in Höhe von 15.475,65 EUR zu zahlen; die weitergehende
Widerklage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es
festgestellt, dass dem Ehemann kein über den Betrag von 19.134,77 EUR
hinausgehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der
Ehefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die
Zugewinnausgleichsforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 EUR übersteige,
verjährt sei. Der unverjährte Teil der Ausgleichsforderung sei in Höhe eines
Betrags von 3.659,12 EUR durch eine von der Ehefrau erklärte Aufrechung der
Ehefrau erloschen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehemann hat
beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 EUR nebst Zinsen zu
verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die Parteien
übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das
Oberlandesgericht die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zugewinnausgleich
in Höhe 19.134,77 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat
das Oberlandesgericht wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen; die
weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in Höhe von 13.323,38 EUR
abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht
vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des klagenden Ehemannes nicht durch
Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu
entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom
10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.).
I.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht
ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist
unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (BGH Urteile vom 27.
September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380 und vom 21. September 2006 - I
ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39; vgl. auch BGHZ 101, 276, 278). Fehlt es an einer
wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschränkung, nicht aber
die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR
2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist jedoch nicht begründet.
II.
1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des
Oberlandesgerichts betragen das Endvermögen der Ehefrau 220.278,19 EUR und ihr
Anfangsvermögen (indexiert) 143.392 EUR, so dass sich ein Zugewinn von 76.886,19
EUR ergibt. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 187.358,63 EUR, sein
Anfangsvermögen (indexiert) 182.707 EUR, sein Zugewinn mithin 4.651,63 EUR. Das
Oberlandesgericht errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch des
Ehemannes gegen die Ehefrau in Höhe von (76.886,19 EUR - 4.651,63 EUR =
72.234,56 EUR : 2 =) 36.117,28 EUR. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden;
auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Zugewinnausgleichsanspruch
des Ehemannes jedoch teilweise verjährt. In Höhe des mit dem ursprünglichen
Widerklageantrag geltend gemachten Betrags von 19.134,77 EUR nebst Zinsen sei
der Eintritt der Verjährung zwar durch die - vom Ehemann ausdrücklich so
bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden. Diese Hemmung erstrecke sich
jedoch nicht auf die vom Ehemann im Anschluss an die Beweisaufnahme
nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung
dieser Mehrforderung sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen
gewesen.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in
drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt,
dass der Güterstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch
Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also von der Scheidung als der
den Güterstand beendenden Tatsache einschließlich der Rechtskraft des
Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1997 -
XII ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000, spätestens jedoch mit
der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1. Dezember 2000 von der Rechtskraft
und damit auch von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erlangt. Die
Verjährungsfrist ist somit spätestens im Dezember 2003 abgelaufen.
a) Hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend gemachten
Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in Höhe von 19.134,77 EUR
nebst Zinsen - ist die Verjährung allerdings gemäß § 204 BGB gehemmt worden.
Denn die Teilwiderklage ist vom Ehemann am 3. Februar 2003 eingereicht (vgl. §§
167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellt worden; sie
ist mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens Dezember 2003) erhoben
worden.
b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann
dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit Schriftsatz
vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; eine Hemmung der
(bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht. Der
Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der Verjährungsfrist
erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die Geltendmachung eines
weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert daran nichts. Insbesondere
erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche die Erhebung der
Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten Teil-Anspruch auf
Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend
gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.
aa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klagerhebung die
Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der richterlichen
Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechtskraft und
damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum
Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Der
Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der
Verjährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151, 1,
2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nunmehr von
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) für den
Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den prozessualen
Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend gemachte
Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein Gläubiger, der einen
Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend macht, ist deshalb
zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entscheidung Mehrforderungen
geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in solchen Fällen hinnehmen, dass
die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird.
Besonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht für den Fall einer sog.
"verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht
erkennbar ist, dass die bezifferte Klagforderung nicht den gesamten Schaden
abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend
gemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der
Folge, dass nachträgliche Mehrforderungen zwar möglich, verjährungsrechtlich
aber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustimmend
MünchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass der Schuldner
ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer Verjährungshemmung
mit Nachforderungen rechnen zu müssen). Etwas anderes soll allerdings
ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegenüber dem Schädiger nach § 249 BGB zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes eingeklagte Geldleistung zwar beziffert
wird, der bezifferte Leistungsantrag aber dahingehend ausgelegt werden kann,
dass in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem
Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung einer vom Schuldner beschädigten
Sache erforderlich sei. Hier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die
bezifferte Forderung "gegriffen" sei, also lediglich vorläufigen Charakter habe.
In einem solchen Fall, in dem der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bereits
die spätere betragsmäßige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verjährung
des ursprünglich eingeforderten Zahlbetrags auch für den nachgeforderten Betrag
gelten.
Für den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht angebracht.
Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Schadensersatzrecht die für einen bezifferten Zahlungsantrag eingetretene
Hemmung der Verjährung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und vom
bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten Anspruchsteil
erstreckt, setzt dies nämlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der Klage
bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang - wenn
auch in seiner Bezifferung nicht erschöpfend - geltend gemacht wird und sich
Umfang und Ausprägung des Klaganspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund (BGHZ
151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.
Der Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch deklariert
und ausdrücklich im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht. Damit hat er sich
bewusst die Möglichkeit offengehalten, eine weitergehende Ausgleichsforderung
einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die Verjährungsfrist wahren.
Andernfalls würde dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit eröffnet, die
mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den Schuldner und den damit
angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer kostengünstigen Teilklage zu
unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für die künftige rechtliche
Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen. Das kann
nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb auch für die weitergehenden und
von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich ausgesparten Anspruchsteile eine
Hemmung der Verjährung bewirken, was ihm im Wege der Stufenklage durchaus
möglich gewesen wäre. Das hat er versäumt.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesgericht
erörterten und von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Januar 1994 (-
XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch auf
Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren
diesbezüglichen Klagantrag aber auf Übertragung eines Miteigentumsanteils des
Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie ihr
Klagbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Senat hat in dieser
Entscheidung dargelegt, dass für die Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BGB
a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt maßgebend
sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag bestimmt,
sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge
hergeleitet werde. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage auf
Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der Berechtigte von
Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verjährungsrechtliche
Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in irgendeiner
Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine solche
Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestanden, ihr im
Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumshälfte zu übertragen. Das
Gesetz knüpfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der Verjährung, weil der
Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im Prozesswege
unmissverständlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durchsetzen wolle, und
dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich darauf einrichten müsse,
auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung in Anspruch genommen zu
werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine unzulässige Klage die Verjährung
und es sei bedeutungslos, ob die Klage sachlich begründet sei.
Es kann dahinstehen, ob an diesen Ausführungen im Hinblick auf die Problematik
des Streitgegenstandes uneingeschränkt festzuhalten ist. Die Kongruenz von
Streitgegenstand und Verjährungshemmung durch Klagerhebung schließt es
jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kläger - anders als in dem vom
Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751)
entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdrücklich nicht geltend macht,
gleichwohl der Verjährungshemmung, die das Gesetz an die klageweise
Geltendmachung knüpft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht, welche die
Hemmung der Verjährung auf Fälle erstreckt, in denen der Berechtigte erkennbar
einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen will.
Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdrücklich auf
einen Teil des behaupteten Anspruchs beschränkt, muss er sich - im Interesse des
Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verjährungsrechtlich
an dieser Beschränkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichsrechtliche
Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im Verbund
nicht genutzte - Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Ungewissheit über den
genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verjährungshemmenden -
Stufenklage zu begegnen.
III.
Das Oberlandesgericht hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrechnung gegen
die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen, den unverjährten
Teil also unverkürzt zugesprochen. Ob dies nach § 215 BGB geboten ist, kann
dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts nicht beschwert.