Teilzeitarbeitsverhältnis - Tarifwechsel
Landesarbeitsgericht München
Az: 7 Sa
1093/08
Urteil vom
28.04.2009
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München
vom 25.11.2008 - Az.: 20a Ca 5879/08 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der
Klägerin von bislang 75% auf künftig 50% Stunden bei einer gleichmäßigen
Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch,
Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch in der Berufung über einen Teilzeitwunsch der
Klägerin von 75 % auf 50 % der Vollarbeitszeit, zunächst befristet auf ein Jahr,
dabei auch darüber, ob zwischen den aufgrund beidseitiger Zugehörigkeit zu den
jeweiligen Tarifabschlussparteien tarifgebundenen Parteien gegenwärtig der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) unmittelbar und zwingend gilt.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin), Mitglied der
Ärztegewerkschaft Marburger Bund Bayern und Mitglied der Tarifkommission des
Marburger Bundes, ist seit 01.07.1993 zunächst befristet, später auf unbestimmte
Zeit und seit 13.10.2003 zu 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten,
im G des Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagter) als Angestellte
im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt.
Der Marburger Bund und mit ihm die Klägerin vertritt die Auffassung, dass
zwischen seinen Mitgliedern und dem Beklagten nach wie vor der BAT gilt, weil
dessen Kündigung durch die Gewerkschaft ver.di ohne deren Bevollmächtigung
seitens des Marburger Bundes erfolgt sei.
§ 15 b BAT lautet auszugsweise:
Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart
werden, wenn sie
....
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf
Jahre zu befristen....
§§ 11 TV-L lautet auszugsweise:
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
...
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
...
Mit Schreiben vom 29.10.2007 (Bl. 7 d.A.) hat die Klägerin bei dem Beklagten
eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 % befristet für ein Jahr beantragt.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 8 d.A.) hat der Beklagte den Antrag mit der
Begründung abgelehnt, die Klägerin habe kein ärztliches Gutachten über die
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vorgelegt. Sofern es zum Abschluss eines
Arbeitszeitreduzierungsvertrags komme, sei das vom Staatsministerium der
Finanzen veröffentlichte Muster für einen Änderungsvertrag (Muster Bl. 12/12 R
d.A.) zu verwenden. In diesem Mustervertrag erkennt die Arbeitnehmerin
insbesondere an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht wie im bisherigen
Arbeitsvertrag der BAT, sondern der TV-L zur Anwendung kommt.
Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 1010/11 d.A.) hat der Beklagte
bekräftigt, er sei zur gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin
bereit, dies aber nur, wenn die Klägerin den vom Bayerischen Staatsministerium
vorgeschriebenen Änderungsvertrag (s.o.) unterzeichne.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2008 hat die Klägerin
den Beklagten bei dem Arbeitsgericht München verklagt, einer Verringerung ihrer
Wochenarbeitszeit von bislang 75 % auf künftig 50 % Stunden bei einer
gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und
Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, auch gemäß § 8 TzBfG sei
eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit möglich. Der Beklagte habe keine der
Verringerung ihrer Arbeitszeit entgegenstehenden Gründe vorgetragen. Jedenfalls
könne sie aus § 15 b Abs. 2 BAT eine befristete Teilzeit beanspruchen. Der
Beklagte wolle lediglich der befristeten Teilzeit nur zustimmen, wenn die
Klägerin sich auf das von ihm verfasste Änderungsvertragsformular einlasse, in
dem neben der Arbeitszeitreduzierung weitere Änderungen enthalten seien, nämlich
die Anwendung eines anderen Tarifvertrags, mit der sie keineswegs einverstanden
sei, weil sie von einer Fortgeltung des BAT zwischen den Parteien ausgehe, und
die Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften und
Überstunden/Mehrarbeit sowie eine Versetzungsklausel. Eine derartige Bedingung
sei rechtsmissbräuchlich. Ihre Mutter werde gegenwärtig begutachtet. Es sei zu
erwarten, dass ihre Pflegebedürftigkeit gutachterlich festgestellt werde.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht München beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der
Klägerin von bislang 75 % auf künftig 50 % Stunden bei einer gleichmäßigen
Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch,
Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, einen Anspruch auf
befristete Teilzeit aus § 8 TzBfG gebe es nicht. Für eine befristete
Arbeitszeitreduzierung gemäß § 11 TV-L sei ein ärztliches Gutachten über die
Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin erforderlich, dies fehle aber.
Außerdem sei er verpflichtet, Änderungsverträge mit seinen Beschäftigten über
eine befristete Arbeitszeitreduzierung nur unter Verwendung des vom
Finanzministerium vorgeschriebenen Mustervertrags abzuschließen.
Mit Endurteil vom 25.11.2008 (Bl. 54/59 d.A.), auf das hinsichtlich seiner
tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen im Übrigen Bezug
genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen und zur
Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das TzBfG gewähre
keinen Anspruch auf befristete Teilzeitgewährung. Ein wirksames
Teilzeitverlangen nach dem TzBfG könne sich nur auf unbefristete
Teilzeitgewährung richten, befristete Teilzeit könne die Klägerin nur auf der
Grundlage von § 11 TV-L verlangen. Entscheidendes Datum für das Vorliegen eines
tarifvertraglichen Anspruchs auf befristete Teilzeitgewährung sei wie bei § 8
TzBfG der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitwunsches
erkläre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Pflegebedürftigkeit der Mutter der
Klägerin nicht gutachterlich festgestellt gewesen. Nach § 15 b Abs. 2 BAT habe
die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erörterung des Teilzeitwunsches, nicht
jedoch auf dessen Gewährung.
Gegen dieses ihr am 04.12.2008 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts München
wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.12.2008 eingelegten und am 30.01.2009
begründeten Berufung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin - im Übrigen unter
Wiederholung ihres Vortrags vor dem Arbeitsgericht - vor, sie habe
zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31.10.2008 erneut eine Reduzierung ihrer
Arbeitszeit auf 50 %, zunächst befristet auf ein Jahr bei dem Beklagten
beantragt und diesem Antrag eine fachärztliche Bescheinigung über die
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter beigefügt (Bl. 86/87 d.A.). Mit Schreiben vom
11.11.2008 (Bl. 88 d.A.) habe der Beklagte ihr mitgeteilt, er werde mit ihr die
gewünschte Teilzeit vereinbaren, wenn die Klägerin den vorgeschriebenen Vordruck
eines Änderungsvertrags unterzeichne. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet, der
gewünschten Teilzeit zuzustimmen, ohne weitere Bedingungen für seine Zustimmung
aufzustellen, da ihm auch nach eigener Auffassung keine Einwände im Sinne des
Tarifvertrags zur Seite stünden. In einem solchen Fall gewähre § 15 Abs. 2 BAT
nach richtiger Auffassung einen Rechtsanspruch. § 11 TV-L sei auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden.
Ergänzend zum Vortrag der Klägerin in der Berufung wird auf ihren Schriftsatz
vom 30.01.2009 (Bl. 81/89 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt in der Berufung,
das Endurteil des Arbeitsgericht München vom 25.11.2008, Aktenzeichen 20 a Ca
5879/08, zugestellt am 03.12.2008, wird aufgehoben, den Klageanträgen wird
stattgegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt in der Berufung vor, der Antrag der Klägerin genüge nicht dem
Bestimmtheitsgrundsatz, da er auf eine befristete Teilzeitgewährung für das Jahr
2008 gerichtet sei. Es liege eine unzulässige Klageänderung vor. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien sei der TV-L anzuwenden und damit für das
Teilzeitbegehren der Klägerin dessen § 11. Die Vorschrift begründe einen
Anspruch auf befristete Teilzeit, wenn dem Begehren keine dienstlichen bzw.
betrieblichen Belange entgegenstünden. Belange könnten Interessen jeder Art
sein. Das vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vorgeschrieben
Änderungsvertragsformular müsse verwendet werden, da allein dadurch klargestellt
werde, dass der TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung komme,
nicht mehr der BAT und es nur so zu einer Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen
der Beschäftigten komme.
Ergänzend zum Vortrag des Beklagten in der Berufung wird auf dessen Schriftsatz
vom 02.03.2009 (Bl.91/97 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 64 Abs.2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und
rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1
S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen das
Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - Az.: 20a Ca 5879/08 führt
zur Abänderung der Entscheidung und zur Verurteilung des Beklagten wie von der
Klägerin erstinstanzlich beantragt.
2. Zunächst hat die Berufungskammer keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Klage- und später des Berufungsantrags. Beide Anträge sind zwar
auslegungsbedürftig, weil sie kein Beginn- und Enddatum für die
Arbeitszeitverkürzung enthalten, sich aus der Klage- und später der
Berufungsbegründung jedoch ergibt, dass die Klägerin einen datierten Beginn der
Arbeitszeitverkürzung gewünscht hatte, zuletzt mit Schreiben vom 31.10.2008 für
den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009. Die Anträge sind aber
auslegungsfähig, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Klägerin vom Beklagten -
zunächst befristet für ein Jahr - eine Vereinbarung über die Verringerung ihrer
Arbeitszeit von bisher 75 % auf nunmehr 50 % der Vollarbeitszeit verlangt, deren
Geltung mit Rechtskraft eines zusprechenden Urteils der Gerichte für
Arbeitssachen beginnen soll, da der Beklagte - indem er die Unterzeichnung eines
von ihm vorgeschriebenen Musteränderungsvertrags zur Bedingung für die von der
Klägerin gewünschte Arbeitszeitverkürzung macht -freiwillig nicht zu einer
derartigen Vereinbarung bereit ist.
3. Aus dem Satzteil "zunächst befristet für ein Jahr" entnimmt die
Berufungskammer, dass die Klägerin vermeiden will, ständig Anträge an den
Beklagten stellen zu müssen, in denen ein Beginn- und Enddatum der
Arbeitszeitverringerung anzugeben ist, um dann feststellen zu müssen, dass bei
rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten zur Gewährung der
Arbeitzeitverkürzung von dieser vielleicht nur noch ein paar Monate, Wochen oder
Tage übrig geblieben sind, vielleicht wegen der Verfahrensdauer sogar nichts
mehr.
4. Mit dem Antrag wie gestellt verfolgt die Klägerin somit zur Überzeugung der
Berufungskammer den Zweck, ab Rechtskraft einer zusprechenden Entscheidung
zunächst befristet für ein Jahr die Arbeitszeitverringerung und ihre Verteilung
auf die Wochenarbeitstage zu erreichen wie beantragt.
5. Ein solcher Antrag, der sich wegen der Zeitablaufproblematik auf die
Rechtskraft der zusprechenden Entscheidung bezieht, ist im arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreit nicht ganz ungewöhnlich. Er findet sich etwa auch im Falle des
Antrags des Arbeitgebers, ein mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter
bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen, vgl. dazu GK-BetrVG, 8.
Auflage München-Neuwied 2005 § 78 a (Oetker) Rn. 123.
6. Dort ist die Problematik mit der hier vorliegenden vergleichbar. Ein
Arbeitnehmer wird - in dem Fall ein Jugend- und Auszubildendenvertreter nach
Ende seines Ausbildungsverhältnisses - beschäftigt, weil sein Arbeitsverhältnis
gemäß § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG allein aufgrund seines rechtzeitig gegenüber dem
Arbeitgeber geäußerten Wunsches entsteht, während sein Arbeitgeber ein
arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren über die Auflösung dieses
Beschäftigungsverhältnisses betreibt.
7. Der Arbeitgeber kann nicht voraussehen, zu welchem Datum die Auflösung
stattfinden kann, falls das Gericht seine Ansicht teilt, dass ihm die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Jugend- und
Auszubildendenvertreter unzumutbar ist. Sein Antrag braucht sich deshalb nur auf
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu richten; diese erfolgt mit Rechtskraft
des zusprechenden Beschlusses.
8. Aus den vorstehenden Gründen liegt auch keine Klageänderung vor. Sollte
jedoch die Ansicht des Beklagten zutreffen und eine Klageänderung vorliegen, ist
diese vorliegend sachdienlich und daher zulässig, denn das Rechtsschutzziel der
Klägerin ist wie auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2008 erkennbar auf eine
zunächst für ein Jahr befristete Arbeitszeitverringerung zur Betreuung ihrer
pflegebedürftigen Mutter gerichtet und nicht auf ein bestimmtes Beginn- oder
Enddatum bezogen, sondern darauf, möglichst schnell zu einem positiven Ergebnis
zu kommen, während ihre Mutter noch am Leben ist.
9. Die Klägerin besitzt gegenüber dem Beklagten einen Anspruch - nicht nur einen
Anspruch auf Erörterung ihres Teilzeitwunsches - auf Gewährung der
Arbeitszeitverkürzung auf 50 % der Vollarbeitszeit und auf die Verteilung dieser
verkürzten Arbeitstage auf die Wochenarbeitstage wie von ihr gewünscht, vgl. BAG
18.03.2003 - 9 AZR 126/02 - ZTR 2004, 13, weil der Beklagte ausdrücklich
klargestellt hat, dass keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe
bestehen, die der Teilzeitgewährung entgegenstehen, § 15 b BAT, § 11 TV-L.
10. Auch bestreitet der Beklagte nicht, dass die Klägerin die
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter durch ärztliches Gutachten nachgewiesen hat und
sie auch tatsächlich pflegt.
11. Es kann unentschieden bleiben, ob zwischen den Parteien aktuell noch der BAT
- und damit dessen § 15 b - zur Anwendung kommt oder der TV-L und damit dessen §
11. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nämlich unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des BAG identisch, dass auch im Anwendungsbereich des § 15 b BAT
bereits teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf befristete
weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei Vorliegen der sonstigen tariflichen
Voraussetzungen besitzen (vgl. BAG 18.03.2003 a.a.O.).
12. Die vom Beklagten allein mit der Weigerung der Klägerin, ein vom Beklagten
zur Verfügung gestelltes Änderungsvertragsformular zu unterzeichnen - das neben
der Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung der verringerten Arbeitszeit
auf die Wochenarbeitstage noch andere Änderungen enthält, insbesondere die
Vereinbarung der Anwendung des TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien -
begründete Ablehnung ihres Wunsches, zunächst für ein Jahr eine Absenkung ihrer
Wochenarbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit zu erhalten, steht dem Anspruch
der Klägerin nicht entgegen. Dieser Wunsch des Beklagten, sein
Änderungsvertragsformular müsse der Arbeitszeitverkürzung zu Grunde liegen, mag
zwar ein dienstlicher oder betrieblicher Belang sein. Er ist jedoch kein
dringender und auch kein dienstlicher oder betrieblicher Belang, der dem
Arbeitszeitverkürzungswunsch der Klägerin entgegensteht.
13. Zu diesem Ergebnis kommt die Berufungskammer aufgrund Auslegung der
tarifvertraglichen Vorschriften des § 15 b BAT und des § 11 TV-L über die
befristete Arbeitszeitverkürzung.
14. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 16.06.2004 - 4 AZR
408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) gelten für die Auslegung von
Tarifverträgen die nachfolgenden Grundsätze: "Die Auslegung des normativen Teils
des Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen,
wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben
zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne
Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch
die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt."
15. Bei Anlegung dieser Auslegungskriterien auf die hier allein relevante Frage,
ob der Wunsch des Beklagten, bei Arbeitszeitverkürzung müsse ein von ihm
formuliertes Änderungsvertragsformular verwendet werden, ein dem
Arbeitszeitverkürzungsbegehren der Klägerin entgegenstehender dringender
dienstlicher oder betrieblicher Belang ist, ergibt sich zur Überzeugung der
Berufungskammer, dass der Beklagte den Arbeitszeitverkürzungswunsch der
Arbeitnehmerin nur ablehnen darf, wenn dienstliche oder betriebliche Belange der
Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen, nicht jedoch, wenn er mit dem Abschluss
des Änderungsvertrags noch andere Ziele verfolgt, die nicht im Zusammenhang mit
der durch eine Verringerung der Arbeitszeit geringeren zeitlichen Verfügbarkeit
der Arbeitnehmerin und den daraus entstehenden betrieblichen oder dienstlichen
Problemen stehen.
16. Dabei versteht die erkennende Berufungskammer die Worte "dienstlich" und
"betrieblich" in der Weise, dass dienstliche Gründe bei einer staatlichen
Einrichtung als Arbeitgeberin und betriebliche Gründe bei einer
privatrechtlichen - vom Beklagten betriebenen - Einrichtung als Arbeitgeberin
vorliegen können.
17. Der Wunsch des Beklagten, bei Arbeitszeitverkürzungen müsse die
Arbeitnehmerin zugleich auch weiteren Änderungen ihres Arbeitsvertrags
zustimmen, findet in beiden tarifvertraglichen Vorschriften keine Stütze.
Vielmehr werden als einzige Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitszeitverkürzung der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Mutter der
Klägerin und das Fehlen von der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen gefordert. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut der Tarifvorschriften, der unzweideutig eine Beziehung im Sinne
einer gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den Belangen und der gewünschten
Arbeitszeitverkürzung herstellt. Für die Geltendmachung weiterer Bedingungen
bleibt somit kein Raum. Mit dieser Auslegung befindet sich die Berufungskammer
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BAG 16.10.2007 - 9 AZR 321/06 -
ZTR 2008, 166; BAG 18.03.22003 - 9 AZR 126/0 - ZTR 2004,143;
Uttlinger-Breier-Kiefer-Hoffmann-Dassau, BAT-Kommentar, 197. Aktualisierung März
2009, § 15 b BAT Rn. 1; Bredemeier-Neffke, BAT / BAT-O Kommentar, 2. Auflage
Bonn-Köln-München 2003 § 15 b Rn. 1).
18. Das Auslegungsergebnis ist auch sachgerecht und führt zu einer vernünftigen
Interessenregelung. Danach ist die Arbeitszeitverkürzung zu gewähren, wenn durch
die nach ihrer Gewährung verringerte zeitliche Verfügbarkeit der ArbeitnehmerIn
nicht erhebliche betriebliche oder dienstliche Probleme entstehen. Der Wunsch
des Beklagten, die tarifrechtliche Zuordnung von ArbeitnehmerInnen bei der
Gelegenheit der Arbeitszeitverringerung auch noch klarzustellen, steht in keinem
Bezug zur Sachthema der Arbeitszeitverringerung.
19. Selbst wenn jedoch der vom Beklagten mit Gründen der Einheitlichkeit der
Arbeitsbedingungen der ArbeitnehmerInnen im staatlichen Bereich begründete
Wunsch nach Verwendung des von ihm vorgegebenen Musters für einen
Änderungsvertrag (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen vom 27.Oktober 2006, StAnz Nr. 44, FmBl. S. 194) entgegen der
Auffassung der Berufungskammer als dienstlicher Belang gesehen werden könnte,
wäre er nicht dringend im Sinne der Tarifnorm und der Rechtsprechung des BAG.
Danach nämlich müssen die dienstlichen Interessen von erheblichem Gewicht sein
und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit
und deren Verteilung darstellen (BAG 16.10.2007 a.a.O.).
20. Die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen ist dem Beklagten nämlich nicht
so wichtig, dass er etwa allen bei ihm beschäftigten Angestellten eine
Änderungskündigung ausspricht, um die Geltungsdurchsetzung des TV-L und anderer
Regelungen zu erreichen. Vielmehr nutzt er nur die Gelegenheit des
Arbeitszeitverringerungswunsches von ArbeitnehmerInnen, um dieses Ziel für die
Teilmenge seiner ArbeitnehmerInnen zu erreichen, die er durch Verweigerung der
Arbeitszeitverringerung bei Nichtunterzeichnung des Formulars unter Druck setzen
kann.
21. Nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer würden die Parteien, falls
die Rechtsmeinung der Klägerin zutrifft, dass zwischen ihr und dem Beklagten
kraft beidseitiger Tarifbindung noch der BAT unmittelbar und zwingend gilt,
durch die Unterzeichnung eines anderslautenden Arbeitsvertrags kaum mehr,
sondern eher weniger Klarheit erhalten. Sie müssten wegen §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs.
4 TVG bei aufkommenden Fragen, welche Arbeitsbedingungen zwischen ihnen gelten,
jeweils prüfen, ob die Regelung des TV-L günstiger ist als die im BAT, da sonst
der BAT mit seinen Regelungen gälte.
22. Wegen des Anspruchs der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit aus §§ 15 b
BAT oder § 11 TV-L kommt es nicht darauf an, ob sie eine befristete Teilzeit
auch nach § 8 TzBfG verlangen kann. Das Gericht ist jedoch wie das Erstgericht
und mit der ganz herrschenden Meinung der Überzeugung, dass das TzBfG keinen
Anspruch auf befristete, sondern nur einen auf unbefristete Teilzeit gewährt.
23. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
24. Da dieser Entscheidung keine über die Beendigung des Streits zwischen den
Parteien hinausweisende Bedeutung zukommt, war die Revision nicht zuzulassen.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72 a ArbGG.