Teilzeitbeschäftigung – Verlängerung der Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
575/05
Urteil vom
13.02.2007
Leitsätze:
1. Der
Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.
2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine
Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei.
3. Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene
Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu
verteilen.
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 14. April 2005 - 6 Sa 17/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung des von
ihm zu unterrichtenden Stundendeputats beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004.
Der 1953 geborene Kläger ist seit August 1995 bei dem beklagten Land als
Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Klavier beschäftigt. Auf Grund des
Änderungsvertrags vom 21. Januar 2002 erteilt er an dem vom beklagten Land
unterhaltenen Musikgymnasium wöchentlich 13 Unterrichtsstunden. Das entspricht
13/27 der Unterrichtspflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrags und der ihn ergänzenden und ersetzenden
Tarifverträge kraft Vereinbarung anzuwenden.
Während des Schuljahres 2002/2003 zeichnete sich für das Schuljahr 2003/2004 ein
Bedarf an weiteren zwei Unterrichtsstunden Klavier ab. Der Kläger bemühte sich
vergeblich um die Zuteilung dieser Stunden. Stattdessen wurde das
Unterrichtsdeputat einer ebenfalls als Instrumentallehrkraft mit dem Fach
Klavier auf einer Planstelle in Teilzeit beschäftigten Frau R. erhöht.
Mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an das beklagte
Land und beantragte unter Hinweis auf § 9 TzBfG die Aufstockung seiner
Unterrichtszeit um zwei Stunden; jedenfalls hätte ihm eine Stunde übertragen
werden müssen. Das beklagte Land lehnte den Antrag im Januar 2004 schriftlich
ab. Zur Begründung führte es aus, die andere teilzeitbeschäftigte Lehrkraft habe
ebenfalls den Wunsch nach einer Erhöhung des Stundendeputats geäußert. Beide
Lehrkräfte seien zwar für die Besetzung der Stelle gleich gut geeignet. Der
Kläger habe indessen nicht berücksichtigt werden können, weil er nicht auf einer
Planstelle beschäftigt werde und die Erhöhung des Wochenstundenmaßes um mehr als
die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtsstunden einer vergleichbaren
hauptamtlichen Lehrperson nach dem Runderlass des Ministers für Forschung,
Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 1958 - II 4 Tgb. Nr. 2015 - ausscheide.
Eine Umwandlung seiner Stelle sei mit dem Haushaltsansatz nicht zu vereinbaren.
Zum Schuljahr 2004/2005 stellte das beklagte Land für weitere vier
Unterrichtswochenstunden befristet eine neue Lehrkraft ein.
Mit seiner im Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Antrag auf
Verlängerung der Arbeitszeit weiterverfolgt. Er hat im Wesentlichen geltend
gemacht, Haushaltsrecht könne den gesetzlichen Anspruch nach § 9 TzBfG nicht
beschränken. Bei der Erhöhung des Stundendeputats der Frau R. habe das beklagte
Land billiges Ermessen nicht gewahrt. Unerheblich sei, dass das zusätzliche
Kontingent von vier Stunden auf das Schuljahr 2004/2005 befristet gewesen sei.
Er habe im Rechtsstreit stets deutlich gemacht, dass ihm auch an einer
vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit gelegen sei.
Der Kläger hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004
ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die
entsprechende Mehrvergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist 9 vom
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004
ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die
entsprechende Mehrvergütung zu zahlen,
1. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers
anzunehmen, ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 statt wie bisher 13/27
Unterrichtsstunden Klavier zu unterrichten, 15/27 Stunden Klavier zu
unterrichten gegen die entsprechend erhöhte Vergütung,
2. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers, ab dem
Schuljahr 2005/2006 statt wie bisher 13/27, 15/27 Unterricht im Fach Klavier zu
erteilen, anzunehmen.
Das beklagte Land verfolgt weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Soweit sie zulässig ist, ist sie
unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der in der Revision nunmehr
als Hauptantrag gestellte Klageantrag deshalb unzulässig ist, weil eine Änderung
des Arbeitsvertrags zum Schuljahresbeginn 2003/2004 wegen des Zeitablaufs
möglicherweise nicht mehr in Betracht komme. Allerdings könne die Auslegung des
Klageantrags ergeben, dass dem Kläger zukunftsgerichtet ein weiteres
Unterrichtsdeputat in der gewünschten Höhe übertragen werden solle. Die Klage
sei in jedem Fall unbegründet. Der Anspruch könne nicht auf § 9 TzBfG gestützt
werden, weil die Beklagte keinen freien Arbeitsplatz iSd. Gesetzes eingerichtet
habe.
B. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hätte die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen
Leistungsklage nicht offenlassen dürfen. Das Gericht ist verpflichtet, von Amts
wegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Sachurteils zu prüfen. Der
Rechtsfehler führt hier nicht zur Zurückverweisung; denn der Senat kann auf
Grund der getroffenen Feststellungen in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO).
II. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erhöhung seines
Stundendeputats um zwei Wochenunterrichtsstunden ab dem Schuljahr 2003/2004.
1. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig.
a) Der Kläger hat zwar den bisher allein gestellten Sachantrag in der Revision
als Hauptantrag gestellt und hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes
zur Annahme seines "Angebots" auf Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden
begehrt. Der "Hilfsantrag" stellt aber nur eine gebotene Klarstellung seines
ursprünglich verfolgten Klageziels dar. Bereits das Arbeitsgericht hat den
"Hauptantrag" als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO
verstanden, gestützt auf § 9 TzBfG. Auch das Landesarbeitsgericht ist von einer
erstrebten Vertragsänderung ausgegangen. Es hatte lediglich Zweifel, ob eine
Verurteilung zur rückwirkenden Begründung des Änderungsvertrags in Betracht
kommt.
b) Die als Einheit zu verstehenden Klageanträge sind hinreichend bestimmt iSv. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beklagte Land soll das Angebot des Klägers annehmen,
ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden von 13 auf 15 zu erhöhen.
aa) Das beklagte Land weist allerdings zutreffend darauf hin, dass ein auf
Annahme eines Vertragsantrags gerichteter Klageantrag regelmäßig dessen Datum
enthalten muss. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zusammenspiel des
materiellen Rechts mit dem Prozessrecht. Ein Vertrag kommt durch Antrag (§ 145
BGB), oft als "Angebot" bezeichnet, und dessen Annahme (§ 146 BGB) zustande.
Dabei muss der Vertragsantrag, wenn der anderen Vertragspartei kein
Bestimmungsrecht eingeräumt werden soll, so formuliert sein, dass er durch ein
bloßes "Ja" oder "Nein" angenommen werden kann. Für den auf Abgabe einer
Annahmeerklärung gerichteten Klageantrag bedeutet dies, dass der Vertragsantrag
so konkretisiert sein muss, dass kein Zweifel besteht, welchen Inhalt der
Vertrag hat, der auf Grund einer stattgebenden Entscheidung (§ 894 ZPO) zustande
kommt (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 8 TzBfG, zuletzt 12. September
2006 - 9 AZR 686/05 - DB 2007, 525, auch zur Veröffentlichung in BAGE
vorgesehen).
Diesen Anforderungen ist genügt. Denn der Inhalt des gewünschten Vertrags ist
nicht unklar. Das Unterrichtsdeputat des Klägers soll ab Beginn des Schuljahres
2003/2004 auf wöchentlich 15 Unterrichtsstunden erhöht werden. Die
Arbeitsbedingungen sollen sich im Übrigen mit Ausnahme der entsprechend erhöhten
Vergütung nicht ändern.
bb) Der weitere Inhalt des Klageantrags, bezogen auf die Zahlung von
Mehrvergütung, wäre - als Leistungsantrag verstanden - mangels Bestimmtheit
unzulässig. Ersichtlich soll damit nur auf die Entgeltansprüche verwiesen
werden, die sich aus einer Erhöhung des vertraglich vereinbarten wöchentlichen
Unterrichtsdeputats ergeben.
cc) In gleicher Weise versteht der Senat die Formulierung, dem Kläger sollten
zwei Wochenstunden "übertragen" werden. Wie der Kläger nicht verkennt, setzt
eine dauerhafte Übertragung weiterer Unterrichtsstunden eine Änderung des
zwischen den Parteien am 21. Januar 2002 geschlossenen Änderungsvertrags voraus,
der eine Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 13 Wochenstunden enthält. Eine
bloße "Übertragung" iSv. Zuweisung von Unterrichtsstunden kann ohne
Vertragsänderung keinen Erfolg haben (vgl. Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - AP
BErzGG § 15 Nr. 47).
2. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Aufstockung des
Unterrichtsdeputats ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 besteht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt.
a) Aus § 9 TzBfG lässt sich der Anspruch nicht herleiten.
aa) Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Arbeitszeit iSv. § 9 TzBfG
sind alle denkbaren Arbeitszeitmodelle, damit auch die Arbeitszeit von
Lehrkräften, deren zeitbezogene Arbeitspflicht regelmäßig in
Wochenunterrichtsstunden ausgedrückt wird. Inhaltlich richtet sich der Anspruch
auf die Zustimmungspflicht des Arbeitgebers. Er hat den Vertragsantrag des
Arbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich bestimmten
Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Senat 18. August 2006 - 9 AZR 8/06 -
zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen). Dieser Anspruch ist nach der
Senatsrechtsprechung auf die Besetzung eines vom Arbeitgeber eingerichteten
"freien" Arbeitsplatzes gerichtet. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche
Maßnahmen er zur Deckung des erhöhten Personalbedarfs ergreift (zutreffend:
Boewer TzBfG § 9 Rn. 17 und ErfK/Preis 7. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 6; aA Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol
Das Recht der Teilzeitarbeit 2. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 2, 22; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger
KSchR 6. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 10). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers
darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der
Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen
Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere
Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene
Sachgründe bestehen. Ansonsten würde der Anspruch auf Aufstockung leer laufen.
Diese Einschränkung greift entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht durch.
Das beklagte Land hat zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 keinen neuen
Arbeitsplatz eingerichtet. Es hat vielmehr entschieden, den am Musikgymnasium
entstandenen Bedarf an zwei weiteren Unterrichtsstunden/Woche im Fach Klavier
durch Aufstockung der Unterrichtszeiten einer bereits beschäftigten Lehrkraft
und nicht durch die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes zu befriedigen.
bb) Ist die Klage danach ohnehin nicht begründet, braucht nicht aufgeklärt zu
werden, ob die Behauptung des beklagten Landes wahr ist, der Kläger habe einen
Antrag nach § 9 TzBfG erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2003 und
damit nach Beginn des Schuljahres 2003/2004 gestellt.
b) Ein Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass das beklagte Land statt mit dem
Kläger mit der Lehrkraft Frau R. die Erhöhung ihres Pflichtdeputats vereinbart
hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war das beklagte Land bei dieser
Auswahl nicht an die Grundsätze billigen Ermessens gebunden. Das Gebot billigen
Ermessens betrifft das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO).
Dagegen erstrebt der Kläger die Änderung seines mit dem beklagten Land
geschlossenen Arbeitsvertrags. Soweit kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird,
ist der Arbeitgeber in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine
Verlängerung der Arbeitszeit anbietet. § 9 TzBfG verpflichtet ihn auch nicht,
das gestiegene Arbeitszeitvolumen auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten
gleichmäßig zu verteilen.
III. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger eine Vertragsänderung "ab
Beginn des Schuljahres 2004/2005" begehrt.
1. Der Kläger hat in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, der in den
Vorinstanzen verfolgte Klageantrag habe sich stets auch auf den Beginn des
Schuljahres 2004/2005 bezogen. Das Landesarbeitsgericht habe das ausweislich der
Entscheidungsgründe nicht anders verstanden. Deshalb habe er in der Revision
lediglich hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006 einen neuen Hilfsantrag
formuliert.
2. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, der Klageantrag habe das
Schuljahr 2004/2005 umfasst, so war diese Klage unzulässig. Sie hätte sich
zunächst auf eine künftige Leistung iSv. § 259 ZPO bezogen, ohne dass der Kläger
die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt hätte. Mit Zeitablauf
richtete sich die Klage zwar auf eine gegenwärtige Leistung. Es fehlte aber an
dem zur Konkretisierung iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Sachverhalt,
aus dem sich der prozessual erhobene Anspruch ergeben soll. Die bloße
Formulierung eines Sachantrags genügt nicht.
IV. Der vom Kläger in der Revision ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist
unzulässig.
Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur
gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr. vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6
AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das
Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei
entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach §
559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des
Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der
Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung
abgeschlossen wird. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen
Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der
Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. So liegt es hier.
Der auf eine Erhöhung des vertraglichen Unterrichtsdeputats gerichtete
hilfsweise verfolgte Klageantrag, mit dem Kläger beginnend mit dem Schuljahr
2005/2006 einen Änderungsvertrag über eine Erhöhung der Wochenunterrichtsstunden
zu schließen, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bereits am 14. April 2005
zurückgewiesen. Der Sachantrag betrifft einen neuen Streitgegenstand.
V. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.