Teilzeitbeschäftigung – Befristung einer Arbeitzeiterhöhung
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
855/06
Urteil vom
08.08.2007
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
1. August 2006 - 11 Sa 804/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung.
Die Klägerin ist seit dem 1. September 1985 bei dem beklagten Land beschäftigt.
Sie war seit dem 16. April 1987 unbefristet als vollzeitbeschäftigte Angestellte
im Erziehungsdienst im Bereich des Bezirksamts S von Berlin tätig. Nach der
Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Anschließend
wurde ihr in der Zeit vom 24. April 1992 bis zum 23. Oktober 1992 Sonderurlaub
ohne Bezüge gewährt. Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die Klägerin dem
beklagten Land mit, dass sie am 30. September 1992 den Sonderurlaub vorzeitig
beenden und vom 1. Oktober 1992 an für eine Halbtagstätigkeit in der
Kindertagesstätte C zur Verfügung stehen werde. Mit Schreiben vom 16. September
1992 erklärte sich das beklagte Land mit der Aufnahme der Tätigkeit ab 1.
Oktober 1992 bei gleichzeitiger Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
einverstanden. Die Klägerin erhielt ab 1. Oktober 1992 Vergütung nach VergGr. Vc
der Anlage 1 a zum BAT.
Die Klägerin wurde vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2005 im Umfang von 75 vH
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in der
Kindertagesstätte C beschäftigt. Die Erhöhung der Arbeitszeit von 50 vH auf 75
vH der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte jeweils befristet für bestimmte
Zeitabschnitte, zuletzt auf Grund eines Änderungsvertrags vom 31. März 2005 für
die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005. Danach war die Änderung der
Wochenstunden befristet bis zum Vortag der vollen Dienstaufnahme nach der
Wochenstundenreduzierung der Erzieherin P B, längstens bis zum 31. Juli 2005.
Die Erzieherin P B ist in der Kindertagesstätte H beschäftigt. Ihre wöchentliche
Arbeitszeit war zunächst befristet bis zum 30. April 2005 und anschließend für
die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 von einer Vollzeitbeschäftigung
auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert worden. Seit
dem 1. August 2005 ist die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
in der Kindertagesstätte R tätig.
Mit der am 6. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. Juli
2005 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die in dem Änderungsvertrag
vom 31. März 2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung halte der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie werde durch die
Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt. Die Befristung
der Arbeitszeiterhöhung könne nicht mit dem Sachgrund der Vertretung wegen der
vorübergehenden Ermäßigung der Arbeitszeit der Erzieherin P B begründet werden.
Die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung sei nicht nach den
Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG zu beurteilen, sondern nach § 307 Abs. 1 BGB.
Deshalb komme es nicht darauf an, ob für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
ein sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG vorgelegen habe. Im Übrigen habe der
Sachgrund der Vertretung nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im
Umfang von 75 vH der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem
Anwendungstarifvertrag Land Berlin besteht.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die in dem Änderungsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarte
Befristung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 50 vH auf
75 vH der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Angestellten ist wirksam. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. Juli
2005 hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Die Klägerin wird
durch die Befristung nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt.
I. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §
307 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in dem Änderungsvertrag vom 31. März
2005 getroffenen Befristungsabrede um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. §
305 Abs. 1 BGB handelt. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
auf die Befristungsabrede Anwendung.
a) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge
sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04
- BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, zu V 1 c der
Gründe; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35
= EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu I 1 der Gründe; BVerfG 23.
November 2006 - 1 BvR 1909/06 - AP BGB § 307 Nr. 22, zu II 2 b aa (1) der
Gründe).
b) Danach unterliegt der Änderungsvertrag vom 31. März 2005 der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB. Bei dem Änderungsvertrag, mit dem die Parteien die befristete
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 50 vH auf 75 vH der
regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten vereinbart
haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag. Die Klägerin konnte nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die Befristungsabrede keinen
Einfluss nehmen.
2. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von
Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die
Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03
- BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 1 b der
Gründe; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 -BAGE 115, 274 = AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 5, zu B II 1 c der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 -
AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13, zu B I 3 der Gründe). Die
Geltung von § 307 BGB wird für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen weder
durch die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner
Vertragsbedingungen ausgeschlossen noch ist die Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht
Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen (vgl. hierzu ausführlich BAG 27. Juli
2005 - 7 AZR 486/04 - aaO, zu B II 1 d aa bis cc und e der Gründe; 18. Januar
2006 - 7 AZR 191/05 - aaO, zu B I 4 und 5 der Gründe).
II. Die in dem Änderungsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarte Befristung der
Arbeitszeiterhöhung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses
des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen
wird (BGH 14. Januar 1987 - IV a ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; 3. November 1999 -
VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; BAG
4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 §
309 Nr. 1, zu B III 2 der Gründe). Die Feststellung einer unangemessenen
Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung
rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer
umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist
ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG
4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders
gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und
unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise
eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 27. Juli
2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 5, zu B II 2 a der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - AP BGB § 305 Nr.
8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13, zu B II 1 der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR
557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb (2.1) der
Gründe; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des
Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16, zu I 2 c cc (1) der
Gründe).
Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wenn
die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist (Nr. 2). § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene
Benachteiligung vermutet.
Bei der Inhaltskontrolle eines Verbrauchervertrags sind bei der Beurteilung der
unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3
BGB).
2. Nach diesen Grundsätzen wird die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag
vom 31. März 2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. Juli
2005 nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten
Vermutungstatbestände sind nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die
Befristung einzelner Vertragsbedingungen, von denen die Befristungsabrede
abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Der somit ausschließlich
nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Befristungsabrede
stand. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
a) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin besteht entgegen ihrer
Auffassung nicht darin, dass die wöchentliche Arbeitszeit befristet um mehr als
25 vH der unbefristet vereinbarten Wochenarbeitszeit erhöht wurde. Die zur
Inhaltskontrolle einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG)
entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE
116, 267 = AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, zu B III 7 a bis e der
Gründe) sind auf die Inhaltskontrolle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
nicht anwendbar. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist bei der Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung nicht - wie bei der Arbeit auf Abruf - die einseitige
Festlegung des Umfangs der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber, sondern ausschließlich die Befristung des vertraglich vereinbarten
zusätzlichen Arbeitsumfangs. Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
muss sich gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der
Arbeitszeiterhöhung ergeben. Hierbei ist der Umfang der Arbeitszeiterhöhung
nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
b) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung ist allerdings nicht ohne Weiteres deshalb zu verneinen,
weil die Befristung auf einem Sachverhalt beruht, der die Befristung eines
Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen
würde.
Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten andere Maßstäbe als für die
Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten
Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von
sachgrundlosen Befristungen abgesehen - ausschließlich daraufhin zu überprüfen
ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt
ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1
BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider
Vertragsparteien vorzunehmen ist. Eine derartige Interessenabwägung findet bei
der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht statt. Trotz des
unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind bei der nach § 307 Abs. 1 BGB
vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1
TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der
Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt
zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse
des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse
des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner
Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden
gesetzlichen Wertungsmaßstäben.
Das TzBfG geht davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall
und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll (vgl. BT-Drucks.
14/4374 S. 1 und S. 12). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vereinbarung des
Umfangs der Arbeitszeit (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP
BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5, zu B II 2 b bb (1) der Gründe). Das
sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung
des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. KSchG,
§ 626 BGB gelöst werden kann, soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen
sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung
des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens
maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang der Arbeitszeit ab. Eine längerfristige
Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht allein durch den Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der
Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird. Das schützenswerte Interesse
des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit
wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich
unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsieht und die befristete Aufstockung der
Arbeitszeit ermöglicht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der
Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard
nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleich
bleibenden Einkommen ausrichten. Er muss vielmehr damit rechnen, dass sein
Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Betrag
absinkt (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - aaO, zu B II 1 b bb (1) der
Gründe). Die mit der Befristung des gesamten Arbeitsvertrags verbundenen
Nachteile, dh. der Verlust des Arbeitsplatzes insgesamt und des mit der
Tätigkeit erzielten Einkommens, sind vom Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 TzBfG
hinzunehmen, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Nach
Auffassung des Gesetzgebers besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14
Abs. 1 TzBfG typischerweise ein gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des
Arbeitnehmers höher zu bewertendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung. Aus dieser gesetzlichen Wertung
folgt, dass auch die mit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung verbundene
Benachteiligung für den Arbeitnehmer in aller Regel dann zumutbar und nicht
unangemessen ist, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung
eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. In einem derartigen Fall
ist das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der
Arbeitszeiterhöhung typischerweise von so erheblichem Gewicht, dass es das
Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der
Arbeitszeit überwiegt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten
des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht
kommen.
c) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht
angenommen, dass die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag vom 31. März
2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. Juli 2005 nicht
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die
Klägerin besitzt zwar als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes
Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit, von
der die Höhe ihres Einkommens und damit ihre längerfristige Lebensplanung
abhängt. Dieses Interesse wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
beeinträchtigt, denn die Klägerin musste bei Vertragsschluss trotz der
langjährig praktizierten befristeten Erhöhung der Arbeitszeit damit rechnen,
dass nach dem 31. Juli 2005 eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit unterbleiben
würde. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1
BGB. Sie ist durch das höher zu bewertende Interesse des beklagten Landes an der
nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung gerechtfertigt, da Umstände
vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf
Seiten der Klägerin vorliegen, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung
führen könnten. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass
die befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin im Zusammenhang mit der
vorübergehenden Arbeitszeitermäßigung der ebenfalls bei dem beklagten Land
beschäftigten Erzieherin B stand und dass dieser Sachverhalt die Befristung
eines Arbeitsvertrags mit dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 TzBfG rechtfertigen würde.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein die Befristung des
Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der
Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte
Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der
Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete
Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des
Arbeitgebers unberührt (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 32/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 15
= EzA TzBfG § 14 Nr. 11, zu III 1 der Gründe; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 -
BAGE 110, 38 = AP TzBfG § 14 Nr. 11 = EzA TzBfG § 14 Nr. 9, zu III 1 der Gründe;
10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 257,
zu III 1 der Gründe). Der Sachgrund der Vertretung setzt allerdings einen
Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der
Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die
vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt der
Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung
gerechtfertigt. Die befristete Einstellung beruht dann nicht auf dem durch die
Abwesenheit des Vertretenen geschaffenen vorübergehenden Bedarfs an der
Arbeitsleistung des Vertreters. Die Anforderungen an die Darlegung des
Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der
Vertretung. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine
befristete Beschäftigung, ist auf Grund der Umstände bei Vertragsschluss zu
beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die
Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters zurückzuführen ist.
Überträgt der Arbeitgeber dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten,
die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat - wozu der
Arbeitgeber auf Grund seines Organisationsrechts berechtigt ist -, besteht der
für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang, wenn die dem
Vertreter zugewiesenen Aufgaben von dem Vertretenen ausgeübt werden könnten,
wenn er nicht zeitweilig an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Der Arbeitgeber
muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden
Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern
den Aufgabenbereich des Vertreters zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben
des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch
mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG
gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der
Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder
mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Nur dann
beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden
Arbeitnehmers. Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend
abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen
werden könnten, muss erkennbar sein. Dies kann zB durch eine entsprechende
Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - BAGE
117, 104 = AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 27, zu I 1 b aa
und bb der Gründe).
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lagen bei Abschluss des
Änderungsvertrags am 31. März 2005 die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 TzBfG vor, wäre ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Die
befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin im Umfang vom 25 vH der
regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erfolgte zur Vertretung der
Erzieherin B. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für die Dauer der
befristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin vom 1. Mai 2005 bis zum 31.
Juli 2005 in der Kindertagesstätte C ein ungedeckter Arbeitskräftebedarf für
eine Erzieherin in diesem Umfang bestand. Dieser Bedarf wurde durch die
befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin gedeckt. Die Klägerin hat die
Erzieherin B insoweit zwar nicht unmittelbar vertreten. Frau B war nicht in der
Kindertagesstätte C, sondern in der Kindertagesstätte H beschäftigt. Der für den
Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der
vorübergehenden Arbeitszeitermäßigung der Erzieherin B und der befristeten
Arbeitszeiterhöhung der Klägerin lag jedoch vor, weil das beklagte Land nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtlich und tatsächlich die
Möglichkeit gehabt hätte, den zusätzlichen Bedarf von 25 vH der Arbeitszeit
einer vollbeschäftigten Erzieherin in der C durch die Erzieherin B wahrnehmen zu
lassen, wenn mit dieser nicht vorübergehend die Reduzierung ihrer Arbeitszeit
auf 50 vH eines vollzeitbeschäftigten Erziehers vereinbart worden wäre. Die für
den Sachgrund der Vertretung erforderliche gedankliche Zuordnung des
Arbeitsumfangs der Klägerin in Höhe von 25 vH der Arbeitszeit eines
vollzeitbeschäftigten Erziehers zu der Erzieherin B ergibt sich aus der Angabe
in dem Änderungsvertrag, wonach die Änderung der Wochenstunden befristet bis zum
Vortag der vollen Dienstaufnahme der Frau B, jedoch längstens bis zum 31. Juli
2005 erfolgte.
cc) Die Klägerin hat keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, die höher zu
bewerten sein könnten als das Interesse des beklagten Landes an der nur
befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung. Dazu reicht es nicht aus, dass
die Klägerin im Jahr 1992 wegen der Betreuung ihres Kindes an Stelle der
bisherigen Vollzeitbeschäftigung eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart hat, weil nach den damaligen tariflichen Bestimmungen - im Gegensatz
zu der späteren Fassung von § 15 Abs. 1 BAT - kein Anspruch auf eine nur
befristete Reduzierung der Arbeitszeit bestand. Hierbei handelt es sich nicht um
einen außergewöhnlichen Umstand von besonderem Gewicht, sondern um einen
Sachverhalt, der nicht nur der damaligen Rechtslage, sondern auch dem
seinerzeitigen Interesse der Klägerin entsprach und von ihr selbst veranlasst
wurde. Auch die Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als
alleinerziehende Mutter auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen ist, führt nicht
dazu, die unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin als unangemessene
Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB zu bewerten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.