Teilzeitbeschäftigungsgesetz - Arbeitszeitverringerung
Landesarbeitsgericht München
Az: 2 Sa
1140/07
Urteil vom
08.05.2008
In dem Rechtsstreit hat die Zweite
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 30. April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München
vom 30.10.2007 - 20 Ca 4743/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Reduzierung
seiner Arbeitszeit von 40 auf 36 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis
Donnerstag je neun Stunden hat.
Die Beklagte ist eine Anbieterin von Software für
technisch-naturwissenschaftliche Berechnungen und modellbasierende Konstruktion
und beschäftigt in ihrem M. Betrieb etwa 70 Mitarbeiter. Der Kläger ist als
kaufmännischer Angestellter in der Auftragssachbearbeitung beschäftigt und hat
nach seinem Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. In
einem Mitarbeiterhandbuch ist von einem AchtStunden-Tag die Rede. Die
Mitarbeiter arbeiten jedoch nicht an jedem Tag genau acht Stunden. Vielmehr soll
die Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 40 Wochenstunden betragen. Im Betrieb
gibt es keine Zeiterfassung, sondern es gilt eine Vertrauensarbeitszeit. Im Team
des Klägers gibt es mehrere Teilzeitkräfte, von denen zwei gerne ihre
Arbeitszeit aufstocken würden.
Mit Schreiben vom 25.1.2007 beantragte der Kläger die Verringerung seiner
wöchentlichen Arbeitszeit um vier Stunden ab dem 1.5.2007. Er teilte mit, die
verbleibende Arbeitszeit wolle er auf viermal neun Stunden von Montag bis
Donnerstag verteilen. Am 28.3.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie
stimme dem Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit zu, seinem Wunsch, die
Arbeitszeit auf vier Arbeitstage zu verteilen, könne sie jedoch nicht zustimmen.
Seither arbeitet der Kläger unverändert 40 Stunden pro Woche.
Der Kläger ist der Auffassung, weder der von ihm begehrten Verringerung der
Arbeitszeit noch der begehrten Verteilung würden betriebliche Gründe
entgegenstehen.
Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, der Verteilungswunsch des Klägers
verstoße gegen den Grundsatz des Acht-Stunden-Tages und das Organisationskonzept
der Vertrauensarbeitszeit. Schon in erster Instanz hat sie vorgetragen, es würde
zu einer zusätzlichen Kostenbelastung führen, wenn für den Kläger ein
Zeiterfassungssystem eingeführt werden müsse. Die Anwesenheit des Klägers an
Freitagen sei erforderlich, denn künftig würden regelmäßig Besprechungen an
diesen Tagen notwendig. In den Jahren 2007 und 2008 würden viele letzte oder
vorletzte Buchungstage eines Monats auf einen Freitag fallen. An diesen Tagen
bestehe ein erhöhter Arbeitsanfall. Außerdem würde der Kläger bei einem
regelmäßigen Neun-StundenTag nicht in gleichem Umfang für Überstunden zur
Verfügung stehen wie andere Mitarbeiter, da er bereits bei einer Überstunde
täglich die gesetzliche Grenze von zehn Stunden erreiche.
Mit Endurteil vom 30. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben
und wie folgt erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung und Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit wie folgt zuzustimmen:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden die Woche von Montag mit
Donnerstag von neun Stunden je Arbeitstag.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 8
Abs. 1 und 4 Satz 1 TzBfG. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers insgesamt
abgelehnt, eine teilweise Annahme nur bezüglich der Verringerung sei nicht
möglich. Dem Begehren des Klägers würden betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Insbesondere trage die Beklagte kein Organisationskonzept vor,
das der vom Kläger begehrten Arbeitszeit entgegenstehe. Vertrauensarbeitszeit
sei kein Organisationskonzept, sondern regle nur die Erfassung der Arbeitszeit.
Es sei nicht nachzuvollziehen, warum Vertrauensarbeitszeit bei einem
Neu-Stunden-Tag nicht praktiziert werden könne. Das Vertrauen in die Einhaltung
der Arbeitszeit sei unabhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Im
Betrieb seien zwischen 7.15 Uhr und 19.15 Uhr regelmäßig Arbeitnehmer anwesend.
Ein erhöhter Besprechungsbedarf an Freitagen sei nicht zu erkennen. Der Vortrag
zu einem erhöhten Arbeitsanfall an Freitagen sei unsubstantiiert und vom Kläger
bestritten worden. Es sei auch nicht zu erkennen, warum für Buchungen die
Anwesenheit des Klägers erforderlich sei. Schließlich stehe dem Teilzeitwunsch
des Klägers nicht entgegen, dass damit weniger Zeit für Überstunden zur
Verfügung stehe. Für die Aufgabenerledigung sei es ohne Belang, ob die neunte
oder die zehnte Stunde eine Überstunde sei.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 13.11.2007 zugestellte Endurteil richtet
sich die Berufung der Beklagten vom 12.12.2007, die am 13.2.2008 begründet
worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert
worden war.
Die Beklagte meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die
Anträge des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung nicht
miteinander verbunden gewesen. Sie habe den Anspruch, der begehrten Reduzierung
der Arbeitszeit zuzustimmen, bereits erfüllt. Der Verteilungswunsch, der einen
arbeitsfreien Freitag sowie die Erhöhung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
von acht auf neun Stunden von Montag bis Donnerstag beinhalte, sei nicht von § 8
Abs. 4 Satz 1 TzBfG gedeckt. Der Verteilungswunsch sei nur insoweit zu
berücksichtigen, als er sich auf die Verteilung der Arbeitszeit beziehe, um
welche die bisherige Arbeitszeit verringert werde, nicht jedoch bei einer
Neuverteilung und Verlagerung der Arbeitszeit insgesamt. Dies ergebe sich
bereits aus der Systematik des § 8 TzBfG, der eine Neuverteilung der Arbeitszeit
mit einer Verringerung verknüpfe. Nach dem Gesetz sei der Wunsch des
Arbeitnehmers nach einer anderen Verteilung der Arbeitszeit ausschließlich im
Zusammenhang mit dem Wunsch nach ihrer Verkürzung zu berücksichtigen. Bei einer
Lösung dieser Verknüpfung könne die Verkürzung der Arbeitszeit zum Anlass und
Vorwand für eine anderweitige Verteilung der Arbeitszeit sein, die mit der
Verkürzung gar nichts zu tun habe. Es sei nicht Sinn und Zweck des TzBfG, ein
Recht auf bevorzugte Zuweisung attraktiver Arbeitszeiten zu verschaffen. Auch §
15 Abs. 5 Satz 1 BEEG spreche gegen eine Erhöhung der Arbeitszeit an einzelnen
Arbeitstagen im Rahmen einer Verringerung der gesamten Arbeitszeit. Schließlich
regle § 8 TzBfG eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Arbeitszeiten durch den
Arbeitgeber festgelegt werden und sei damit auszulegen.
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen betrieblicher Gründe verneint.
Es liege das Konzept eines Acht-Stunden-Arbeitstages vor, das auch gelebt werde.
Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf acht Stunden stelle eine
Gleichbehandlung der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit sicher und mache
eine Zeiterfassung entbehrlich. Im Übrigen sei die Anwesenheit des Klägers an
Freitagen erforderlich. In den Jahren 2007 und 2008 sei dieser Tag häufig der
letzte bzw. vorletzte Buchungstag. An diesen Tagen würden oft komplizierte Fälle
auftreten, die eine Abstimmung mit den USA und das Know-how des Klägers
verlangen würden. Schließlich wäre bei einer Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit auf neun Stunden die Möglichkeit des Klägers, Überstunden zu
leisten, erheblich eingeschränkt. Es sei Unfrieden im Betrieb zu befürchten,
wenn andere Mitarbeiter zu täglich zwei Überstunden, der Kläger jedoch nur zu
einer Überstunde herangezogen werden könne.
Die Beklagte stellt folgende Anträge:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.10.2007 - 20 Ca 4743/07 - wird
abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Er habe seinen
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit mit einem Anspruch auf Neuverteilung
der Arbeitszeit verknüpft. Im Rahmen einer begehrten Verringerung der
Arbeitszeit könne die Arbeitszeit an einzelnen Tagen erhöht werden. Dies ergebe
sich aus dem Sinn und Zweck der § 8 TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern.
Schließlich würden seien Wünschen betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch
die Berufungsbegründung mache nicht klar, worin das Organisationskonzept der
Beklagten bestehen solle. Im Betrieb werde nicht an jedem Tag genau acht Stunden
gearbeitet. Wichtig sei, dass es im Wochenschnitt mindestens 40 Stunden sind. In
der Praxis seien es eigentlich immer mehr. Echte Überstunden gebe es nicht. Der
Betriebsrat sei nie bei Überstunden beteiligt worden. Überstunden würden auch
nicht extra vergütet, sondern seien Bestandteil der Vertrauensarbeitszeit. Eine
Häufung von Aufträgen an Freitagen gebe es nicht. Jedenfalls könnten Aufträge
auch durch seine Kolleginnen und Kollegen bearbeitet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren
wird auf die Berufungsbegründung vom 13.2.2008, die Berufungserwiderung vom
13.3.2008 sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.4.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520
ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen,
dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 8 Abs. 1 und 4 Satz 1
und 2 TzBfG ergibt und dem Wunsch des Klägers betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies hat das Arbeitsgericht gründlich und überzeugend begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb zunächst auf die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und
im Folgenden ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten in der
Berufungsbegründung eingegangen.
1. Die Beklagte konnte nicht wirksam dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
zustimmen und die begehrte Verteilung ablehnen. Wie vom Arbeitsgericht
ausgeführt kann das Änderungsangebot vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen
oder abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot von der
Festsetzung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig macht (BAG vom
18.2.2003 - 9 AZR 356/02 - NZA 2003, 911). Der Antrag des Klägers vom 25.1.2007
bringt die Verknüpfung von Verringerungs- und Verteilungswunsch deutlich zum
Ausdruck. Auch wenn der Verteilungswunsch mit dem Wort "möchte" geäußert wird,
ist deutlich, dass der freie Freitag Bestandteil des Antrags ist.
2. Das Begehren des Klägers, die Arbeitszeit am Freitag um acht Stunden auf null
zu reduzieren und gleichzeitig von Montag bis Donnerstag um insgesamt vier
Stunden zu erhöhen, ist von § 8 Abs. 4 Satz TzBfG gedeckt.
Große Teile der Literatur vertreten allerdings wie die Beklagte die gegenteilige
Auffassung, der Anspruch beziehe sich allein auf die Verteilung der Arbeitszeit,
um welche die bisherige Arbeitszeit vermindert wird. Ein Arbeitgeber könne nicht
anlässlich einer eventuell nur geringfügigen Verkürzung der Arbeitszeit eine
Neuverteilung der gesamten Arbeitszeit beanspruchen (Müller-Glöge, MünchKomm.
BGB, TzBfG § 8 Rn 13; ErfK-Preis, § 8 TzBfG Rn 12; Hanau, NZA 2001, 1170; Rolfs,
TzBfG, § 8 Rn 20; ähnlich LAG Düsseldorf vom 17.5.2006 - 12 Sa 175/06 - DB 2006,
1682). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung könnte die Arbeitszeit des Klägers
am Freitag nicht um acht, sondern nur in Höhe des Verringerungswunsches, also um
vier Stunden verkürzt werden.
Obwohl die Beklagte für ihre Auffassung durchaus beachtliche Argumente
vorbringt, folgt ihr die Kammer nicht. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich
nicht, dass sich der Arbeitnehmer bei der Verteilung der verringerten
Arbeitszeit im Rahmen seiner bisherigen Arbeitszeit bewegen muss und diese nicht
an einzelnen Tagen erhöht werden kann. Gegen eine solche Einschränkung spricht
auch der Zweck des TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern (ähnlich Laux, TzBfG Rn 34
zu § 8; LAG Düsseldorf vom 1.3.2002 - 18 (4) Sa 1269/01 - DB 2002, 1222).
3. Einer Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem Begehren des Klägers stehen
betriebliche Gründe nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat dies unter Anwendung
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet. In ihrer
Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre
erstinstanzlichen Ausführungen, mit denen sich das Arbeitsgericht bereits
überzeugend auseinandergesetzt hat.
In der Verhandlung vom 30.4.2008 hat sich ergeben, dass tägliche Arbeitszeiten
über acht Stunden hinaus bei der Beklagten nicht ungewöhnlich sind. Vielmehr
können im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit Arbeitszeiten von weniger als acht
Stunden an einzelnen Tagen mit höheren Arbeitszeiten an anderen Tagen
ausgeglichen werden. Arbeitszeiten über acht Stunden hinaus werden auch nicht
als über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Überstunden angesehen,
sondern im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit geleistet und eventuell ausgeglichen
oder eben auch nicht. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers ist von der
Beklagten nicht bestritten worden und damit als zugestanden anzusehen (§ 138
Abs. 3 ZPO).
Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, welche Gründe einer
Arbeitszeit des Klägers von neun Stunden montags bis donnerstags entgegenstehen
sollen. Wie oben dargelegt haben nicht alle Mitarbeiter eine Arbeitszeit von
maximal acht Stunden pro Arbeitstag, wie dies die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung noch behauptet hat. Der Verzicht auf Kontrollen der
Arbeitszeit kann mit einem AchtStunden-Tag nicht überzeugend begründet werden,
sondern letztlich nur mit einem Vertrauen in die Redlichkeit der Mitarbeiter.
Die Berufungskammer kann ebenso wie das Arbeitsgericht nicht nachvollziehen,
warum ein Neun-Stunden-Tag des Klägers eine Zeiterfassung erforderlich machen
soll. Da es bei der Beklagten keinen festen Beginn der Arbeitszeit gibt, können
Wahrnehmungen von Vorgesetzten und Kollegen eine echte Zeiterfassung nicht
ersetzen und zwar unabhängig von einem zugrundeliegenden Acht- oder
Neun-Stunden-Tag.
Die Argumentation der Beklagten in Verbindung mit Überstunden ist vor dem
Hintergrund dessen, was die Verhandlung vom 30.4.2008 ergeben hat, schwer
verständlich. Unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger vorgetragen, dass
sämtliche Arbeitszeiten im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit geleistet werden,
der Betriebsrat nie nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei "Überstunden" beteiligt
wird und die Beklagte keine Überstundenvergütung leistet. Soll sich der
Unfrieden, den die Beklagte bei einem Neun-Stunden-Tag des Klägers befürchtet,
daraus ergeben, dass andere Mitarbeiter ebenfalls mindestens neun Stunden
arbeiten, jedoch ohne Ausgleich durch eine höhere Vergütung und ohne freien
Freitag? Sollte dies der Fall sein, so stellt dies jedenfalls keinen
betrieblichen Grund i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG dar. Soweit es um die nach
dem Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit geht, ist es unerheblich, ob ein
Acht- oder ein Neun-Stunden-Tag gilt.
Schließlich hat die Beklage auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert
dargelegt, dass der Arbeitsanfall an Freitagen die Anwesenheit des Klägers an
diesen Tagen erforderlich machen würde. Der Anteil der Aufträge, die in der
letzten Woche eines Monats eingeht, ist nur recht pauschal angegeben
("Großteil") und lässt noch keine Rückschlüsse auf das Arbeitsvolumen speziell
an Freitagen zu.
Wenn man unterstellt, dass besonders viele Buchungen an Freitagen eingehen, ist
weder näher dargelegt, warum diese Buchungen umfangreiche Arbeiten bereits am
Tag der Buchung erforderlich machen und warum entsprechende Tätigkeiten nicht
durch anwesende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigt werden können.
Pauschale Behauptungen über komplizierte Fälle ersetzen eine konkrete Darlegung
nicht.
III.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.
IV.
Dieses Urteil ist für den Kläger unanfechtbar, denn er ist nicht beschwert. Die
Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn
die Frage, ob sich der Anspruch nach § 8 TzBfG nur auf die Verteilung der
Arbeitszeit bezieht, um welche die bisherige Arbeitszeit verkürzt wird, hat
grundsätzliche Bedeutung.