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| Telefaxfälle: Telefax 1: BAG AZ.: 9 AZR 679/97 Ein Telefax gilt als angekommen, wenn das Empfangsgerät es aufgezeichnet hat und nicht erst, wenn es ausgedruckt wurde. Ein Anwalt hatte eine Revisionserklärung am letzten Tag der Frist erst nach Dienstschluss des Gerichts eingereicht, wo sie am nächsten Morgen ausgedruckt wurde. Entscheidend sei hier aber nicht der Empfangsstempel, sondern das Faxprotokoll! Telefax 2: BAG Az.: 8 AZB 8/99 Geht eine Berufung vorab durch Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim Berufungsgericht ein, so richtet sich die Frist zur Begründung nach dem Eingang des Originals.
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