Skip to content

Faxwerbung – einstweilige Verfügung gegen Faxabrufnummernbetreiber

Landgericht Stuttgart

Az.: 40 O 79/03 KfH

Urteil vom 03.06.2003


In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Verhandlungangeordnet:

1.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten, die durch Telefaxschreiben beworben werden, ohne dass vorher das Einverständnis des Empfängers vorliegt, oder, soweit es sich um Gewerbetreibende handelt, ein Einverständnis zu vermuten ist, Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen.

2.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.

Streitwert:

Unterlassungsantrag: 10.000,00 €,

Auskunftsantrag: 5.000,00 €,

insgesamt: 15.000,00 €.

Gründe:

1.

Der Antragsteller hat gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 1,1 UWG; §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 13 a TKV gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch, nachdem er glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin sichere Kenntnis von dem Missbrauch der Mehrwertdiensterufnummer XXXX durch den Nutzer XXXX hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf die Antragsschrift vom 27.05.2003 und den Schriftsatz vom 30.05.2003 verwiesen.

2.

Der mit Schriftsatz vom 30.05.2003 gestellte weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die ausnahmsweisen Voraussetzungen für einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Auskunftsanspruch liegen nicht vor. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ist nicht ersichtlich, ein Fall des ergänzenden Leistungsschutzes liegt nicht vor. Im Übrigen sind dem Antragsteller Name und Adresse des Nutzers der Nummer aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.05.2003 bekannt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

4.

Mit dieser Beschlussverfügung sind der Antragsgegnerin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.05.2003 sowie der Schriftsatz des Antragstellers vom 30.05.2003 jeweils mit Anlagen zuzustellen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos