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Geschwindigkeitsbeschränkung
– Schild übersehen durch Telefonat
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 474/03
Beschluss vom: 31.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Herne-Wanne vom 03. April 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am
Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß den §§ 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 1
OWiG, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die
§§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe
von 150,00 € verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats
verhängt und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des
Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier
Monaten nach Rechtskraft des Urteils.
Es hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Er befuhr am 15.06.2002 um 10.28 Uhr mit dem Pkw, XXXXXXX die BAB A 42 in
Fahrtrichtung Dortmund. Der Betroffene war in Gelsenkirchen-Bismarck auf die
Autobahn aufgefahren und in Höhe der Anschlussstelle Bismarck beginnt für diesen
Teil der BAB A 42 ein geschwindigkeitsbeschränkter Abschnitt. Durch Zeichen 274
wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Dieses
beiderseits der Autobahn aufgestellte Verkehrszeichen ist mit einem Zusatzschild
gemäß § 39 StVO versehen, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung werktags von 6
bis 19 Uhr gültig ist. Auf seiner Fahrt in Richtung Dortmund passierte der
Betroffene eines dieser Verkehrszeichen. 480 Meter weiter in Fahrtrichtung
Dortmund führte zu dieser Zeit der POK W. von der Autopolizeiinspektion Münster
mit einem Verkehrsradar Multanova 6 F, geeicht bis zum 31.12.2002 eine gezielte
Geschwindigkeitsüberwachung durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen
gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen. Abzüglich des
vorgeschriebenen Toleranzwertes von 5 km/h ergibt sich daraus eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h."
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt,
sich jedoch auf ein Augenblicksversagen berufen. Er habe an diesem Tag
Geburtstag gehabt und sei in Gedanken bei diesem Ereignis gewesen, so dass er
das Verkehrszeichen übersehen haben müsse. Zum Verschulden des Betroffenen hat
das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, bei ihm habe ein sogenanntes
Augenblicksversagen vorgelegen.
Zwar ist es richtig, dass er lediglich ein Zeichen 274 passiert hatte, bevor er
von dem Verkehrsradarmessgerät erfasst wurde. Ausweislich des dabei gefertigten
Fotos, Blatt 1 der Akte, welches Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist und
auf welches das Gericht Bezug nimmt, hat der Betroffene zu diesem Zeitpunkt
seine Aufmerksamkeit nämlich weniger dem Verkehrsgeschehen und damit auch der
Beschilderung der Autobahn gewidmet, sondern mehr dem von ihm gerade geführten
Telefongespräch. Er muss sich mithin vorhalten lassen , dass er nicht, wie es
seine Verpflichtung als Kraftfahrzeugführer gewesen wäre, seine ungeteilte
Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen und damit auch der Beschilderung auf der
BAB A 42 gewidmet hat, sondern seine Aufmerksamkeit durchaus geteilt gewesen
ist. In einem solchen Fall kann von einem sein Verschulden mindernden
Augenblicksversagen aber nicht mehr die Rede sein."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere
geltend, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes seien nicht
gegeben, weil beim Übersehen eines einzigen Schildes keine grobe
Pflichtwidrigkeit vorliege.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
erkennen. Insbesondere hat das Amtsgericht Herne-Wanne zu Recht gegen ihn ein
Fahrverbot verhängt.
Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung vom 4. Juli 1989 ist §
25 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen
einer Verkehrsordnungswidrigkeit (vgl. BGHSt 38, 125, 127). Nach dieser
Vorschrift kann ein Fahrverbot u.a. dann erteilt werden, wenn der Betroffene
eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Annahme einer groben
Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver
Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret
gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache
schwerer Unfälle bilden. Ein solcher Verkehrsverstoß liegt bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h vor.
Jedoch vermag das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit für sich
allein die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht zu begründen (vgl. BGH
NJW 1997, 3252, 3253). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv
besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur
vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv
schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe
Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen ist (vgl. BVerfG DAR 1996,
196, 197; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr.
14). Zwar entfalten die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung durchweg
eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung. Bei den dort
beschriebenen Sachverhalten muss sich dem Kraftfahrer in der Regel die
Gefährlichkeit seines ordnungswidrigen Verhaltens so deutlich aufdrängen, dass
Gestaltungen, in denen gleichwohl keine grobe Pflichtverletzung vorliegt, schwer
vorstellbar erscheinen.
Diese indizielle Wirkung der Erfüllung des Regelbeispiels kommt aber bei einer
"qualifizierten" Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 Abs.
2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit nur mit Einschränkungen zum Tragen. In
diesen Fällen kann dem Kraftfahrzeugführer das für ein Fahrverbot erforderliche
grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die
von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er
das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei
denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit (vgl. BGH NJW 1997, a.a.O.).
Letzteres trifft hier zu. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der
Betroffene das Vorschriftszeichen 274 übersehen, weil er durch ein Telefonat mit
seinem Handy abgelenkt war. Ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Auto-
oder Mobiltelefon benutzt, muss sich jedoch darauf einstellen, dass ihn dies
unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann
(vgl. KG, Beschluss vom 19. Januar 2000 in 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99;
Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 13). Er hat daher durch erhöhte
Sorgfalt sicher zu stellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten
Beeinträchtigung kommt (vgl. KG a.a.O.). Da der Betroffene diesen erhöhten
Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat, kann er sich nicht auf ein
Augenblicksversagen berufen.
Soweit der Betroffene gegen § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO verstoßen hat, indem er
während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung mit seinem Handy
telefoniert hat, ist er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil
diese Verkehrsordnungswidrigkeit nicht gesondert Gegenstand der Verurteilung
geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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