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Inkassounternehmen – Zulässigkeit von Kontoführungsgebühren


AG Dortmund

Az: 125 C 1278/95

Urteil vom 23.03.1995


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger ist ein Inkassobüro, der mit der vorliegenden Klage vermeintlichen Verzugsschaden aufgrund einer ihm im Jahre 1980 abgetretenen und im Jahre 1993 letztendlich ausgeglichenen Forderung von der Beklagten verlangt.

Die Klage ist in Höhe von 8,- DM unzulässig. Soweit der Kläger in seine Forderungsaufstellung 8,- DM Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage aufgenommen hat, handelt es sich entweder um Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem damaligen Zahlungsbefehl, so daß diese Kosten gem. § 788 ZPO gegen die Beklagte festgesetzt werden können oder es handelt sich um Kosten der Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren, die gem. § 91 ZPO festgesetzt werden könnten. Für eine separate Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Des weiteren ist die Klage unzulässig hinsichtlich eines Betrags von 17,25 DM. Hierbei handelt es sich um die Kosten des Mahnverfahrens in dieser Sache. Auch diese Kosten werden als Kosten des Verfahrens entweder im Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidsverfahren oder hinterher im Klageverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt. Auch sie können nicht isoliert eingeklagt werden.

Im übrigen ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagten 2,50 DM monatlich für die Zeit von 1980 bis Mai 1993 für die Führung eines Inkassokontos verlangt. Insofern ist für das erkennende Gericht bereits nicht erkennbar, daß dem Kläger insofern ein Schaden entstanden ist. Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß ihm in Höhe von 2,50 DM Kosten entstanden sind. Ausgaben in dieser Höhe hat er sicher nicht gehabt.

Es geht also um die Frage, ob der Kläger als Rechtsbeistand für seine ganz normale berufliche Tätigkeit ein Honorar verlangen kann, das er von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt verlangen kann. Dies kann das erkennende Gericht nicht erkennen.

Sicher ist, daß der Kläger die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu.

Aber allein die Tatsache, daß ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderung ihm noch zusteht oder dies ist, so der Kläger denn inzwischen mit Computer arbeitet, eine entsprechende Datei. Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro.

Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen.

Auch das Argument des Klägers, er sei eine eigenständige Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens mit einer von der Rechtsanwaltsgebührenordnung abweichenden Kalkulation, rechtfertigt den Anspruch nicht. Der Kläger hat die Forderung der Fa. S. erworben. Dies ist seine Teilnahme am Wirtschaftsleben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er diese Forderung, wie viele Inkassounternehmen, nur zu einem prozentualen Wert der titulierten Forderung erworben hat, so daß das Risiko der Beitreibung und die allgemeinen Verwaltungskosten, die hierdurch entstehen, bereits durch den niedrigeren Kaufpreis der Forderung abgegolten sind, oder ob er der Fa. S. hierfür tatsächlich den vollen Wert gezahlt hat, da dies dann eine Frage seiner Kalkulation ist. Zumindest kann er seine allgemeinen Betriebskosten auch nicht in Form eines Inkassokontos auf die Beklagte abwälzen. Dies hat nichts damit zu tun, daß Schuldner, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, zu schützen sind, diese haben selbstverständlich konkrete, durch ihren Verzug entstandene Kosten zu tragen.

Letztendlich zeigt sich die Richtigkeit dieser Entscheidung auch in der vom Gesetzgeber in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorgenommenen Entscheidung. Auch dem Rechtsanwalt entstehen durch die laufende Überwachung des Forderungseinzugs Kosten. Auch der Anwalt bekommt für die bei ihm sicher genauso aufwendige Tätigkeit keine gesonderte Vergütung. Auch er bekommt nur gem. § 57 BRAGO eine Gebühr für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme oder ggfls. auch eine Hebegebühr für die eingehenden Zahlungen. Eine Gebühr für das Führen der Vollstreckungsakte ist in der BRAGO nicht vorgesehen und auch dem System der Anwaltsgebühren systemfremd.

Letztendlich spricht gegen die Forderung des Klägers auch noch der Einwand der Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 BGB. Hätte der Kläger die Forderung einem Anwalt übertragen zur Beitreibung, wären monatliche Kontoführungsgebühren nicht entstanden. Wenn er die Forderung billiger durch einen Dritten beitreiben lassen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum der Schuldner für die teurere Form der Beitreibung durch den Kläger selbst schadensersatzpflichtig sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.


 

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