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Fahrverbot (längeres): bei
Geschwindigkeitsüberschreitung und Telefonat
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 578/02
Beschluss vom 27.08.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Paderborn vom 15. April 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 27.08.2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 3, 5, 6
OWiG i.V.m. 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot unter
Aufrechterhaltung der Anordnung über dessen Wirksamwerden auf einen Monat
reduziert wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für
das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein Viertel
der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines
fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23
Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und
ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2
a StVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79
Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte
Fahrverbot von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.
Das Amtsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur
Last gelegten Ordnungswidrigkeiten getroffen. Insoweit hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Ebenso lässt die Verhängung der Geldbuße von 120 EUR Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht unter
Berücksichtigung beider tateinheitlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten
eine mäßige Erhöhung der Regelgeldbuße für erforderlich gehalten hat, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage war auch nach Ansicht des
Senats unter Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend, von der Verhängung
eines Fahrverbots abzusehen. Der Betroffene, der innerhalb kurzer Zeit deutliche
Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, zeigt, dass die Verhängung eines
Fahrverbots als eindringliches Erziehungsmittel und als Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253) erforderlich ist.
Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils liegt auch in der
Verhängung des Fahrverbots weder eine außergewöhnliche Härte noch sind andere
erhebliche Härten für den Betroffenen damit verbunden. Ebenso wenig liegt eine
Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vor, die
ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würden. Das
Vorliegen derartiger Umstände oder Härten wird auch von der Rechtsbeschwerde
nicht vorgetragen.
Dem Rechtsmittel des Betroffenen war aber unter Reduzierung des verhängten
Fahrverbots auf einen Monat ein Teilerfolg nicht zu verwehren. Die von dem
Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen die Festsetzung eines längeren
Fahrverbots von zwei Monaten nicht zu tragen. Bei erstmaliger Anordnung wegen
grober oder beharrlicher Pflichtverletzung beträgt das Fahrverbot nach Maßgabe
der Bußgeldkatalogverordnung in der Regel ein Monat. Diese Dauer kann nur
überschritten werden, wenn besondere erschwerende Umstände die Grenzen des
Regelfalles überschreiten. Die Verurteilung vom 21. September 2001 vermag
zusätzlich zur Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung führen, sie ist
jedoch nicht geeignet, für sich allein auf ein längeres Fahrverbot zu erkennen,
wenn der Betroffene eine weitere auch einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeit
begeht. Der Umstand, dass der Betroffene zur Tatzeit mit einem Mobiltelefon
telefoniert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Verhängung eines längeren
Fahrverbots. Abgesehen davon, dass die Zuwiderhandlung nach § 23 Abs. 1 a StVO
nicht zur Verhängung eines Fahrverbots nach Maßgabe der Bußgeldkatalogverordnung
führt, hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt,
dass das Telefonieren die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst
hat. Insoweit sind dem angefochtenen Urteil lediglich Vermutungen des
Amtsrichters zu entnehmen der davon ausgeht, dass das Benutzen eines
Mobiltelefons während der Fahrt "beinahe zwangsläufig zur Unaufmerksamkeit und
damit zu weiteren Verkehrsverstößen führt". Ob der Gebrauch des Mobiltelefons
tatsächlich zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt hat,
bleibt danach offen. Schließlich ist nach den Regelsätzen der
Bußgeldkatalogverordnung für die von dem Betroffenen begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h die
Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat vorgesehen. Da die getroffenen
Feststellungen die Festsetzung eines längeren Fahrverbots als für die Dauer
eines Monats nicht rechtfertigen und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten
ist, hat der Senat insoweit von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht und selbst in der Sache entschieden.
Das Rechtsmittel des Betroffenen war damit unter Herabsetzung der Dauer des
Fahrverbots auf einen Monat zu verwerfen. Die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG
war aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat die
Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dem Erfolg des
Rechtsmittels um 1/4 ermäßigt.
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