Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Telefon 1 18 84, ohne Vorwahl - das klingt nach einem üblichen Auskunftsdienst, bei dem man Telefonnummern erfragen kann. Denn „118" als erste drei Ziffern einer Rufnummer sind den Telefonauskünften vorbehalten. Doch anders bei der 1 18 84. Hier meldet sich eine süße Stimme mit „Willkommen bei den Telemäusen". Die Firma vermittelt direkt zu Telefonsexdamen, die ihre Dienste mit dieser Nummer in einschlägigen Anzeigen anbieten. Die auf den ersten Blick unverfängliche Nummer kostet stolze 3,63 Mark pro Minute. Dies als Warnung zum Einstieg!

Telefonsex ist „juristisch“ bedenklich, denn Telefonsex gilt als sittenwidrig (BGH, Az: XI ZR 192/97). Jedoch kann man nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gegenüber der Telefon-Rechnung eines Mobilfunknetzbetreibers (Vertragspartner), den Einwand erheben, dass die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen. Man aus diesem Grund nicht die Zahlung verweigern (vgl. BGH-Urteil, Az: III ZR 5/01, Urteil vom 22.11.2001).

Hier ein aktuelles Urteil im Bezug auf die Verpflichtung der Telefonsexanbieter die Verbindung nach 1 Stunde zu trennen:

Anschlussunterbrechung bei 0190-Nrn durch Betreiber – Pflicht nach 1 Std.

Nachfolgend einige Urteile zum Thema Telefonsex:

Die Frage der Sittenwidrigkeit und ihrer Folgen war unter den Oberlandesgerichten und Amtsgerichten früher umstritten und führte zu zahlreichen Urteilen. Nach den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Stuttgart waren die Verträge nichtig. Weil kein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen werde, könne weder die Sexfirma noch die Telekom, die sich die Sittenwidrigkeit anrechnen lassen muss, eine Vergütung verlangen. Zumindest die Gerichte in diesen Oberlandesgerichtsbezirken sind an diese Rechtsprechung gebunden. In den vorliegenden Fällen ging es um 26 000 DM (OLG Stuttgart, Az: 9 U 252/98) und um 16 070 DM (OLG Düsseldorf, Az: 20 U 100/98). Auch das Landgericht Hannover ssh Telefonsex als sittenwidrig an!

Das OLG Koblenz hatte entgegen der alten Rechtsprechung des BGH entschieden! Fehler des Geschädigten war hier, die überhöhte Telefonrechnung nicht schriftlich bei der Telekom AG anzumahnen! Das Landgericht Bonn sah dies ähnlich.


Darlegungs- und Beweislast bei Telefonrechungen


Kein Arbeitsentgelt bei Telefonsextätigkeit

Telefonsex: Darf Arbeitgeber die Kosten hierfür vom Gehalt abziehen?


Zappkarussell kein Telefonsex - daher nicht sittenwidrig


Sohn führt Telefonsexgespräche über den Anschluss des Vaters und weiß nicht mehr, ob er Telefonsexgespräche geführt hat.

Muss der Vater diese Gespräche als Anschlussinhaber zahlen?

Fall 2 - Muss der Vater als Anschlussinhaber zahlen?


Inkasso der Telekom AG bei Telefonsexverträgen nicht sittenwidrig gem. § 138 BGB! Der Kunde kann das gezahlte Geld nicht von der Telekom AG zurückfordern, höchstens von dem Telefonsexanbieter direkt!


Bereitstellen eines Telefonanschlusses, durch ein regionales Telefonunternehmen, ist ein wertneutrales Hilfsgeschäft, wenn Telefonsexgespräche geführt werden


Telefonsexgespräche eines Minderjährigen – muss dieser zahlen?

Telefonsex – Telefonanbieter muss die jeweiligen T-Sexunternehmen nennen!

Telefonsexgespräche nicht bezahlt – Schufamitteilung rechtmäßig?

Telefonsex und Telefondienstvertrag – sittenwidrig?

Telefonsex und Telefondienstvertrag – sittenwidrig? - 2

Telefonsex – Beweislast bzgl. der gewählten Telefonnummern/Anbieter

Telefonsex-Anbieter: Abrechnung über fiktive Auslandsnummern -Sittenwidrigkeit


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen