Telefonsexdienstleistungen – Einwand der Sittenwidrigkeit
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
102/07
Urteil vom
08.11.2007
Leitsatz:
Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von
sogenannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit
entgegengehalten werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2007 teilweise aufgehoben und das
Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 31.
Januar 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Oktober 2005 wird die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 5.962,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu
1/6 zu tragen. Die Klägerin hat jedoch die Kosten ihrer Säumnis allein zu
tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte
4/10 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin zu 4/10 und die Beklagte
zu 6/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befasst sich mit der Vermarktung von
Telekommunikationsmehrwertdiensten. Sie vermittelt unter anderem mit ihrer
technischen Ausrüstung Informationsanbietern Telefonate mit deren Kunden.
Die Klägerin unterstützte die Beklagte bei der Vermarktung der Kurzwahl 118...
und einer Mehrwertdienstenummer, die mit der Ziffernfolge 0190 begann. Unter
diesen Nummern wurden sogenannte Telefonsexleistungen erbracht. Für jede
Telefonminute sollte die Klägerin von der Beklagten 1,17 EUR beziehungsweise
1,19 EUR erhalten. Unter der Kurzwahlnummer 118... war die Klägerin auch als
Inhalteanbieter tätig. Als Vergütung hierfür waren 1,22 EUR pro Telefonminute
vereinbart. Die Entgelte sollten der Klägerin jedoch nur zustehen, wenn und
soweit die Vergütung über ein drittes Unternehmen von den jeweiligen Kunden
einbringlich war.
Umgekehrt sollten der Beklagten von der Klägerin pro Minute bestimmte Beträge
für die Nutzung der technischen Ausrüstung, sogenannte outbounds sowie für von
der Beklagten vermittelte und nicht von der Klägerin erbrachte
"Beratungsleistungen" gutgebracht gebracht werden.
Die Klägerin hat ihrer Auffassung nach noch offene Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte geltend gemacht, die das Landgericht in Höhe von 15.164,99 EUR für
begründet erachtet hat. Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg
gehabt. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang
von 10.551,09 EUR bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig auch, soweit die Beklagte nicht nur den Grund des vom
Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs angreift, sondern auch dessen Höhe. Das
Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin die Revision nicht nur
eingeschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen.
Zwar kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs eingeschränkt
werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder
Zwischenurteil entschieden werden kann (z.B. BGHZ 76, 397, 398 f; BGH, Urteile
vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427; vom 8. Dezember
1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500; Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR
119/82 - NJW 1984, 615, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt). Insbesondere
kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch die Revision auf
Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung
berühren (BGHZ aaO S. 399; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998; Senatsurteil vom 7.
Juli 1983 jeweils aaO) oder nur den Anspruchsgrund betreffen (BGH, Urteil vom
30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - NJW 1982, 2380 f), da in solchen Fällen der
Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein
Grund- und ein Betragsverfahren zerlegt werden kann (z.B. BGHZ aaO; BGH, Urteil
vom 8. Dezember 1998 aaO). Ob er tatsächlich ein Grundurteil erlassen hat, ist
unerheblich (BGH aaO).
Allerdings muss sich die Beschränkung der Revisionszulassung klar und eindeutig
aus dem Berufungsurteil ergeben (z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 aaO und
Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO). Daran fehlt es hier. Der Entscheidungssatz
des angegriffenen Urteils enthält eine uneingeschränkte Zulassung. Zwar kann
sich eine Beschränkung auch allein aus den Entscheidungsgründen ergeben (z.B.
BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - NJW 2004, 1324 m.w.N.). Jedoch ist hier den
Gründen des Berufungsurteils nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit eine
Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die
Revision zugelassen, "da die Sache im Hinblick auf die Auswirkungen des ProstG
auf andere Verträge, die der Unterstützung eventuell sittenwidrigen Handelns
dienen sollen, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat".
Diese vergleichsweise knappe Begründung lässt nicht erkennen, ob das
Berufungsgericht hiermit lediglich seine im Tenor unbeschränkt ausgesprochene
Revisionszulassung (unvollkommen) begründet hat oder ob es darüber hinausgehend
den Streit der Parteien über die Anspruchshöhe von der Nachprüfung in der
Revisionsinstanz ausschließen wollte.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (OLGR Karlsruhe 2007, 322), Verträge über
die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen seien nicht wegen
Sittenwidrigkeit unwirksam, so dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach
bestehe. Von der Summe, die das Landgericht der Klägerin zuerkannt habe, seien
4.613,90 EUR in Abzug zu bringen, weil eine bislang nicht eingerechnete Zahlung
der Beklagten in dieser Höhe zweitinstanzlich unstreitig geworden sei. Im
Übrigen aber seien weitere von der Beklagten behauptete Zahlungen nicht zu
berücksichtigen, weil das Landgericht seiner Berechnung die Salden der Beklagten
zugrunde gelegt habe und ihre eigene Abrechnung schon nicht die von ihr
behaupteten höheren Beträge ergebe. Soweit die Beklagte Nachberechnungen für
sogenannte Fremdberaterkosten geltend mache, seien diese nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Gleiches gelte für die von der Beklagten
gegengerechneten Gebühren für Maschinennutzung.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die zwischen
den Parteien geschlossenen Verträge nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind,
obgleich sie die Vermarktung und die Vermittlung sogenannter
Telefonsexdienstleistungen zum Gegenstand haben.
Dies entspricht der in der Literatur herrschenden Meinung (Armbrüster NJW 2002,
2763, 2764; ders. in MünchKommBGB, 5. Aufl., 2006, § 1 ProstG Rn. 25;
Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 453 S. 411; wohl auch Bamberger/Roth/Wendtland,
BGB, 2. Aufl., 2007, § 138 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., 2007, § 138 Rn.
52a; a.A: Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 138 Rn. 158) und der bereits durch
die Senatsentscheidungen vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 201) und vom 16. November
2006 (III ZR 58/06 - NJW 2007, 438) vorgezeichneten Linie. In seinem
Versäumnisurteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) hat der
Senat noch offen gelassen, ob Verträge über die Erbringung von sogenanntem
Telefonsex im Hinblick auf die mittlerweile gewandelten Anschauungen in der
Gesellschaft noch als sittenwidrig anzusehen sind (anders noch: BGH, Urteil vom
9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895, 2896). Er hat jedoch bereits
darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
betreffend das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG
- beschlossen am 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3983, in Kraft getreten am 1.
Januar 2002) eine Neubewertung erforderlich sein werde (aaO, S. 361 f).
Nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die
Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung
und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 Abs. 1 BGB entgegen. Zwar regelt § 1 ProstG unmittelbar lediglich
die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller
Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende
Wertung (vgl. Armbrüster, jeweils aaO) und der Wandel der Anschauungen in der
Bevölkerung (vgl. hierzu Begründung des Entwurfs des ProstG BT-Drucks. 14/5958
S. 4; ferner OLG Köln MMR 2001, 43, 44; LG Frankfurt am Main NJW-RR 2002, 994),
dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und
Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB
scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in
ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein. Kann für die Ausübung der
"klassischen" Prostitution eine wirksame Entgeltforderung begründet werden, muss
dies für den sogenannten Telefonsex und die in diesem Zusammenhang zu
erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen erst recht gelten.
Beim sogenannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen
Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution
im engeren Sinn.
Von der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit sogenanntem Telefonsex begründeten
Entgeltansprüche ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 2004 (aaO S.
205) ausgegangen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Er hat in dieser
Entscheidung unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Prostituierten klargestellt, dass sich im Ergebnis an der Berechtigung der
Entgeltforderung eines Telefonsexanbieters gegen einen Telefonanschlussinhaber
nichts ändert, obgleich sich der Senat dort von der in dem Versäumnisurteil vom
22. November 2001 (aaO) vertretenen Auffassung distanziert hat, nach der die
Erbringung der Verbindungsdienstleistung für ein sogenanntes Telefonsexgespräch
lediglich ein wertneutrales Hilfsgeschäft ist und deshalb der Entgeltforderung
des Netzbetreibers nicht die seinerzeit noch in Betracht gezogene
Sittenwidrigkeit des Vertrages mit dem Inhalteanbieter entgegengesetzt werden
konnte. Eine entsprechende Klarstellung enthält auch das Urteil vom 16. November
2006 (aaO S. 439 Rn. 17), durch das der Senat seine frühere Rechtsprechung zum
Ausschluss von Einwendungen gegenüber dem Netzbetreiber aus dem Verhältnis
zwischen dem Kunden und dem Inhalteanbieter schließlich aufgegeben hat.
b) Begründet ist die Revision jedoch, soweit die Beklagte rügt, die Vorinstanzen
hätten - abgesehen von der erst im Berufungsverfahren unstrittig gewordenen
Leistung vom 5. Mai 2003 über 4.613,90 EUR - nicht von Zahlungen an die Klägerin
lediglich in Höhe von 66.588,64 EUR ausgehen dürfen.
Die Klägerin hat nach ihren eigenen Ausführungen von der Beklagten Zahlungen in
Höhe von insgesamt 71.176,75 EUR erhalten. Die Summe der in der Klageschrift auf
Seiten 8 und 9 unter der Nummer 4 aufgeführten Zahlungen beträgt 59.555,45 EUR.
Soweit die Klägerin den Gesamtbetrag demgegenüber mit 54.996,39 EUR beziffert
hat, handelt es sich um einen Additionsfehler. Zu den 59.555,45 EUR kommen hinzu
die Leistungen vom 12. März 2002 (5.091,81 EUR), vom 17. April 2003 (500,44 EUR)
und vom 20. Februar 2005 (6.029,05 EUR), die die Klägerin mit Schriftsätzen vom
30. Mai 2005 (dort S. 3) und vom 27. September 2005 zugestanden hat. Dies ergibt
insgesamt 71.176,75 EUR und entspricht bis auf 90 Cent dem von der Beklagten in
der Klageerwiderung vom 1. März 2005 (dort S. 7 b-d) vorgetragenen Gesamtbetrag
von 71.177,65 EUR. Die verbleibende geringfügige Differenz geht zu Lasten der
Beklagten, die für den Umfang, in welchem sie die Forderungen der Klägerin
erfüllt hat, darlegungs- und beweispflichtig ist. Für den überschießenden Betrag
von 90 Cent hat sie keinen Beweis erbracht.
Dementsprechend ist die vom Berufungsgericht zuerkannte Forderung um 4.588,11
EUR (Differenz zwischen 66.588,64 EUR und 71.176,75 EUR) auf 5.962,98 EUR zu
reduzieren.
c) Unbegründet ist die Revision hingegen, soweit die Beklagte geltend macht, das
Berufungsgericht habe unzutreffend ihre Berechtigung zu weiteren Abzügen gemäß
der Nachberechnung der Fremdberaterkosten für die "Applikation VF 6" in Höhe der
Rechnungen vom 17. März 2003 verneint.
aa) Jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht
dargelegt, ob die insoweit abgerechneten Fremdgespräche auch allesamt von den
Telefonkunden bezahlt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat hierbei die Vereinbarung der Parteien in
Übereinstimmung mit der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen
Auffassung dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte der Entgeltforderung der
Klägerin Vergütungen für Fremdleistungen und Maschinennutzung - gewissermaßen
spiegelbildlich - nur dann entgegensetzen könne, wenn und soweit die hierfür
angefallenen Kundenentgelte einbringlich seien. Dies hält sich im Rahmen des dem
Tatrichter bei der Auslegung von Individualabreden zustehenden Spielraums. Das
Revisionsgericht darf die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen
lediglich daraufhin überprüfen, ob sie gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht beachtet (z.B.:
Senatsurteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872 und vom 5.
Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 13) oder ob
Verfahrensvorschriften verletzt sind (z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X
ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). Derartige Fehler sind dem
Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß
gegen § 286 ZPO ihren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, die für die
Fremdleistungen und die Maschinennutzung entstehenden Kosten fielen in jedem
Fall an. Dieser Umstand bedeutet nicht, dass das wirtschaftliche Risiko des
Forderungsausfalls zwingend die Klägerin treffen muss. Dies gilt hinsichtlich
der Drittleistungen bei der "Beratung" insbesondere auch deshalb, weil die
Klägerin - nicht bestritten - vorgetragen hat, die Beklagte habe mit den
Agenturen, die die Fremdleistungen bereit hielten, ebenfalls die Abrede
getroffen, dass eine Vergütung nur insoweit zu zahlen sei, als die
Entgeltforderungen einbringlich seien. Ob diese Drittagenturen ihren
"Beraterinnen" gleichwohl ein Entgelt schulden und sie damit das
Forderungsausfall- und Amortisationsrisiko trifft, ist für das Verhältnis
zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich und
rechtlich ohne Bedeutung.
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte
darauf hinweisen müssen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juli 2006 die
Vergütung für die Fremdleistungen und das Entgelt für die Maschinennutzung
verwechselt habe. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht annehmen
musste, es handele sich um einen Irrtum der Beklagten, der zu einem Hinweis
gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Veranlassung gebe. Die Beklagte hätte, wie sie mit der
Revision geltend macht, hierauf lediglich vorgebracht, die Klägerin schulde die
Vergütung für die Fremdleistungen unabhängig von der Realisierung der
Forderungen gegenüber den Telefonkunden, weil anderweitige Abreden nicht
bestanden hätten und keine "Beraterin" bereit sei, das Forderungsausfallrisiko
mitzutragen, was im Übrigen auch mit § 1 Satz 1 ProstG nicht vereinbar sei. Dies
hatte sie jedoch bereits im Wesentlichen vorgetragen. Aus diesem Vorbringen
folgt jedoch nicht, dass die Klägerin das Forderungsausfallrisiko im Verhältnis
der Parteien tragen sollte (siehe oben aa).