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Telefonsex-Mitarbeiterinnen haben keinen Anspruch auf Lohn ArbG Frankfurt Az.: 7 Ca 3707/98 Bei einem Telefonsex-Anbieter beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gehalts, da kein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegt. Das ArbG Frankfurt stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH, wonach sowohl die Verträge des Unternehmens mit den Telefonkunden als auch die mit den Mitarbeitern wegen ihrer Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen sind. |
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