Telefonwerbung
– mutmaßliche Einwilligung – unzumutbare Belästigung
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
191/03
Urteil vom
16.11.2006
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Vermittlung und Koordinierung
von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits und
Bauunternehmen andererseits. Zu diesem Zweck umwirbt die Beklagte
Handwerksunternehmen, mit denen sie von ihr formularmäßig vorbereitete
sogenannte "Individualverträge" schließt. In ihnen verpflichten sich die
Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und
daneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung für "Bürokosten,
Akquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse" in Höhe von
mehreren Tausend Mark. Die Beklagte bahnt die Geschäftskontakte zu ihren
potentiellen Vertragspartnern grundsätzlich auf telefonischem Wege an.
Am 25. Juni 2001 nahm ihr Mitarbeiter C. telefonischen Kontakt mit dem Inhaber
der Tischlerei N. in S. auf, wobei er sich nach deren Leistungsangebot und
Arbeitsbelastung erkundigte und den Inhaber zu einem persönlichen Gespräch
einlud. Dieses fand am 3. August 2001 bei der Beklagten statt, führte aber nicht
zu einer Zusammenarbeit.
Der Kläger, der von diesem Vorgang Kenntnis erlangte, sieht in dem Verhalten der
Beklagten eine unzulässige Telefonwerbung. Da die Beklagte die geforderte
Unterlassungserklärung nicht abgab und auch die Abmahnkosten in Höhe von 175,07
EUR nicht bezahlte, hat der Kläger sie gerichtlich auf Unterlassung und auf
Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges
Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen,
aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet
werden kann.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die
Kontaktaufnahme ihres Mitarbeiters C. mit dem Inhaber der Tischlerei N. am 25.
Juni 2001 sei erfolgt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, ob verschiedene
Bauprojekte wie u.a. die Herstellung von Innentüren für zwei Einfamilienhäuser
in K. sowie Fenster- und Treppenarbeiten an einem Bauvorhaben in Ke. von ihren
Partnerbetrieben in ausreichendem Maße bearbeitet werden könnten.
Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage in vollem
Umfang stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 320 = WRP 2003, 1361).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet.
Hierzu hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei bestimmt genug. Der Begriff der Telefonwerbung sei ohne
Weiteres so zu verstehen, dass er alle absatzfördernden Maßnahmen via Telefon
erfasse. Dies solle der Beklagten nur dann untersagt werden, wenn ihre Werbung
unaufgefordert erfolge und Umstände hinzuträten, die das Fehlen des
Einverständnisses mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten ließen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 1 UWG (a.F.) unter dem
Gesichtspunkt der belästigenden Telefonwerbung begründet. Auch wenn die Beklagte
sich vorbehalten sollte, mit dem angerufenen Unternehmen gegebenenfalls keinen
"Individualvertrag" abzuschließen, sei die von ihr betriebene Kontaktaufnahme
mit dem potentiellen Vertragsunternehmen Telefonwerbung. Diese sei im
geschäftlichen Bereich wettbewerbsgemäß, wenn aus der Ex-ante-Sicht des
Werbenden ein aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender
konkreter Grund eine solche Art der Werbung rechtfertige. Das dafür zumindest
erforderliche mutmaßliche Einverständnis des Anzurufenden sei nicht schon allein
deshalb als gegeben anzusehen, weil die Werbung den eigentlichen
Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betreffe. Das Vorliegen eines objektiv
günstigen Angebots könne ein Indiz für ein vermutliches Einverständnis sein, ein
objektiv ungünstiges Angebot ein Indiz gegen ein solches Einverständnis.
Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen
könnten, die Anzurufenden hätten ein sachliches Interesse an ihrem Anruf. Die
Eintragung der Tischlerei N. in den "Gelben Seiten" sei unerheblich, da die
Beklagte nicht als Nachfragerin einer von diesem Unternehmen erbrachten
Leistung, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung aufgetreten sei. Die von
der Beklagten intendierte Geschäftsbeziehung sei auf eine Dauerbeziehung
angelegt gewesen, bei der die Beklagte für rechtlich nicht greifbare
Vermittlungsbemühungen eine Zahlung von mehreren Tausend Mark erhalten sollte.
Schon aus diesem Grund könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die
Anzurufenden an einer Telefonwerbung interessiert seien, mit der in Erfahrung
gebracht werden solle, ob der Angesprochene für die Beklagte als Vertragspartner
in Betracht komme. Die von der Beklagten angebotenen Verträge seien auch nach
deren eigenem Vortrag für die Handwerksbetriebe mehr als riskant.
Soweit die Beklagte die Notwendigkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme zu
potentiellen Neukunden mit dem zeitlichen Druck bei der Vermittlung von
Handwerksbetrieben begründet habe, sei bereits zweifelhaft, ob der Zeitdruck
eine schriftliche Kontaktaufnahme in jedem Fall unmöglich machte. Selbst wenn
die Beklagte in aller Regel nicht über genügend Zeit verfügte, um nach Eingang
eines Vermittlungsauftrags schriftlich nach neuen Vertragsunternehmen zu suchen,
und sie auch nur schwer voraussehen könnte, welche neuen Vertragsunternehmen sie
benötigen werde, spreche nichts gegen ein Rundschreiben bei
Handwerksunternehmen, um deren grundsätzliche Bereitschaft zu einer
Zusammenarbeit zu sondieren und auf diese Weise über einen Bestand an potentiell
interessierten Unternehmen zu verfügen, auf den dann bei Bedarf auch telefonisch
zurückgegriffen werden könne. Der Umstand, dass es der Beklagten aufgrund des
ausgesprochenen Verbots künftig verwehrt sei, neue Kunden ohne Weiteres per
Telefonanruf zu akquirieren, stelle eine Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit dar, die im Hinblick auf die überwiegenden Interessen
der Anzurufenden gerechtfertigt sei.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670
BGB.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Der Unterlassungsantrag des gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F. klagebefugten Klägers und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen
Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1
Nr. 4 ZPO). Dieser Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu
beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 156, 126, 131 -
Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604,
605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung).
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich
gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts
(§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb
nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was
dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 -
Fördermittelberatung, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR
127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund
sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines
Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig
anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP
2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR
261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a,
jeweils m.w.N.). Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der
gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst
oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung
geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass
er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich
mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert
(vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103
- Erbenermittler, m.w.N.). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen
allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht,
dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine
auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn
dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte
Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00,
GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 -
Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005,
443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH GRUR 2005,
604, 605 - Fördermittelberatung; einschränkend Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8 a.E.).
b) Der im vorliegenden Verfahren gestellte Unterlassungsantrag genügt mit der
Formulierung "zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis
mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann" den vorstehend
dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen nicht. Der
mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelte Beispielsfall unlauteren
Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist - anders als
möglicherweise der Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (vgl. dazu OLG Hamm MD
2006, 1285, 1286; LG Stuttgart WRP 2005, 1041; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.40) - nicht selbst hinreichend
eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag
übernommen zu werden. Ebenso wenig sind der Anwendungsbereich dieser Norm und
insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Werbung mit
Telefonanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern von deren zumindest
mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden kann, durch eine gefestigte
Auslegung geklärt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger des
Weiteren auch nicht deutlich gemacht, dass es ihm nicht auf ein Verbot im Umfang
des Gesetzeswortlauts ankommt, sondern er sich mit seinem Unterlassungsbegehren
an der konkreten Verletzungsform orientiert. Nicht ersichtlich ist schließlich
auch, dass der Kläger im Blick auf die Besonderheiten des im Streitfall zur
Anwendung kommenden materiellen Rechts gehindert sein könnte, einen
Unterlassungsantrag zu formulieren, der sowohl seinem Anspruch auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes als auch den für den Regelfall bestehenden
Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht
wird. Denn auch wenn der zu stellende Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu
beschränken wäre, erfasste eine Verurteilung nach der sogenannten Kerntheorie
immerhin alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten
Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 32/01, GRUR 2004,
72 - Coenzym Q 10; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.).
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung
zugrunde liegenden Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen
Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Da sich das Klagebegehren
allerdings - wie nachstehend unter III. dargestellt - als nicht unberechtigt
darstellt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem
Kläger ist damit aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit gegeben, sich
in der wiedereröffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche Antragsfassung
auf die vorstehend unter 1. dargestellte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158,
174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen
in der Öffentlichkeit II).
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine gemäß §§
3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG unlautere und auch schon nach § 1 UWG a.F. als
wettbewerbswidrig zu beurteilende Werbung dar. Die Beklagte hatte nach den
getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts keinen berechtigten Grund anzunehmen, das von ihr telefonisch
kontaktierte Handwerksunternehmen sei mutmaßlich damit einverstanden, dass sie
ihm auf diesem Wege ein Angebot zum Abschluss eines "Individualvertrages" machte
oder zumindest die Möglichkeit eines solchen Vertragsschlusses vorstellte.
Namentlich rechtfertigte der Umstand, dass das angerufene Handwerksunternehmen
die in der "Individualvereinbarung" zu vermittelnden Handwerksleistungen
seinerseits anbietet, eine solche Annahme nicht. Entscheidend ist, dass die
Beklagte nicht lediglich Dienstleistungen des angerufenen Unternehmens
nachgefragt hat. Nach den getroffenen Feststellungen ging es ihr bei dem
fraglichen Anruf vielmehr um die Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und
Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung, die durch eine nicht
unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten
werden sollte. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen
angebotenen Dienstleistungen reichte für die Annahme einer mutmaßlichen
Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber
Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb nicht generell
hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 -
I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für
Blindenwaren; Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603
- Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 62; Fezer/Ubber,
UWG, § 7 Rdn. 142 und 145; Koch in Ullmann, jurisPK/UWG, § 7 Rdn. 239, 241 und
245; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 125).
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber sonstigen
Marktteilnehmern die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG erforderliche mutmaßliche
Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie
auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. Köhler aaO § 7 UWG Rdn.
60 und 62; Fezer/Ubber aaO § 7 Rdn. 142; MünchKomm.UWG/Leible aaO § 7 Rdn. 124).
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist daher die Auffassung des
Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das
Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Ebenso bleibt, wenn die
Voraussetzungen der belästigenden Werbung vorliegen, das Verhalten
wettbewerbswidrig, auch wenn der Angerufene Interesse an dem Angebot zeigt und
es in der Folge möglicherweise sogar zu einem Abschluss kommt. Noch weniger
entfällt - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung
geäußerten Ansicht - die Unlauterkeit des Verhaltens dadurch, dass die Nachteile
des gemachten Angebots für den Angerufenen nicht schon bei dem Telefonat,
sondern erst später erkennbar werden.
Ein den vorstehend unter II. 1. dargestellten Erfordernissen der § 253 Abs. 2
Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechender Unterlassungsausspruch beschränkt
die Beklagte allein in der Wahl des Mediums bei der Werbung für ihre die
längerfristige Zusammenarbeit mit Handwerksunternehmen regelnden
"Individualverträge". Eine Verletzung von Grundrechten wie insbesondere des Art.
12 GG liegt damit entgegen der Auffassung der Revision fern.
2. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine
gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen
Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen nicht mehr veranlasst (vgl.
Köhler aaO § 3 UWG Rdn. 83).
3. Der Umstand, dass der Kläger mit seiner Abmahnung einen nach den Ausführungen
zu vorstehend II. 1. nicht hinreichend bestimmten Unterlassungsanspruch geltend
gemacht hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Der
Gläubiger kann allerdings nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz
verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Abmahnung dem Schuldner den Weg
weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird.
Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Dagegen ist es unschädlich,
wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr
fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der
Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung
abzugeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.17
m.w.N.).