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Tennisspiel:
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. gegen Doppelpartner
OLG Düsseldorf
Az: I-15 U
78/04
Urteil vom
11.02.2005
Das am 29. März 2004 verkündete Teil-Grundurteil der Einzelrichterin der 2a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert und - als Schlussurteil
- wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn
der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Unfall beim Tennisspiel auf bezifferten
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Schadensersatzfeststellung
in Anspruch. Die Parteien spielten am 17. Februar 2001 gegen 19.30 Uhr als
Doppelpartner in einer Sporthalle in D auf derselben Seite des Netzes ein
Trainingsspiel gegen die Zeugen L und P. Alle vier sind seit Jahren aktive
Tennisspieler und auch im Doppelspiel erfahren. Zu dem Unfall kam es wie folgt:
Nachdem der Beklagte, der auf der rechten Seite seines Spielfeldes an der
Grundlinie stand, aufgeschlagen hatte, wurde der Ball durch den Zeugen L
retourniert. Dieser spielte den Ball im Wege eines kurzen Stopps hinter das Netz
diagonal auf die rechte Seite des Feldes zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich
der Kläger in der linken Spielhälfte am Netz. Beide Parteien liefen zum Ball, um
diesen zurückzuspielen. Der Beklagte lief dabei von der Grundlinie aus nach
vorn, während der Kläger sich von der vorderen linken Seite des Feldes zur Seite
in den rechten Bereich des Feldes bewegte. Der Beklagte traf bei dem Versuch den
Ball zu schlagen den Kopf des Klägers. Bei diesem zeigten sich zunächst leichte
Schwellungen und Schürfungen im Gesicht. Die Parteien setzten das Spiel mit den
Zeugen L. und P. sodann fort. Der Kläger, der Arzt ist, begann im Anschluss
daran noch ein Einzelspiel mit dem Zeugen P., welches er aber abbrach, um mit
dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht zu werden. Dort wurde eine
Gehirnerschütterung diagnostiziert. Der Kläger verließ noch am selben Abend auf
eigenen Wunsch das Krankenhaus.
Der Kläger hat behauptet: Er habe sich näher am Ball befunden und habe diesen
auch eher erreicht als der Beklagte. Dieser habe ihn mit seinem Körper und
seiner linken Hand auf die linke Seite geschlagen, um sich für seinen Schlag
Platz zu verschaffen. Der Beklagte habe sich dabei sogar seine linke Hand
eingequetscht. Der Beklagte habe, obwohl er, der Kläger, ihm zugerufen habe "ich
habs", nicht versucht, den Schlag abzubremsen, sondern mit voller Kraft statt
des Balles seinen Kopf getroffen.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei,
den Ball anzunehmen. Die vom Beklagten beabsichtigte Annahme des Balles am Netz
und der Körperkontakt seien regelwidrig gewesen. Der Kläger hat materiellen und
immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld von
50.000,00 EUR für angemessen erachtet.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. 1.098,83 EUR,
2. ein angemessenes Schmerzensgeld und
3. Verdienstausfall in Höhe von 22.500,00 EUR zu zahlen sowie
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden, die aus dem Tennisunfall am 17. Februar 2001 in der "Aktiv"-Sporthalle
künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, einen Regelverstoß begangen zu haben. Selbst wenn dies der
Fall gewesen sei, sei dies nicht schuldhaft geschehen. Dazu hat er behauptet,
dass er die bessere Position zum Ball gehabt und diesen demgemäss auch vor dem
Kläger habe schlagen können. Es sei keinesfalls so gewesen, dass sich der Kläger
nur einen Schritt nach rechts habe bewegen müssen, um den Ball zu spielen. Wäre
dies der Fall gewesen, so hätte der Kläger den Ball schon weggeschlagen gehabt,
bevor er, der Beklagte, diesen erreicht habe. Es gebe weder eine Regel, nach der
derjenige, der näher am Netz stehe, für die kurzen Bälle zuständig sei, noch
eine, wonach Körperkontakt zwischen Doppelpartnern regelwidrig sei. Bei einem
Doppel im Tennis bestehe auch unter Beachtung der Spielregeln und insbesondere
beim Kampf um die Punkte die Gefahr, den Doppelpartner zu verletzen. Daher sei
von einer gegenseitigen Inkaufnahme solcher Verletzungen auszugehen, die trotz
Einhaltung der Spielregeln einträten. Dies führe zu einem Haftungsausschluss.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 16. September 2003 (Bl. 82 d.A.)
durch die Vernehmung der Zeugen P. (Bl. 128 d.A.) und L.(Bl. 125 d.A.) Beweis
über den Hergang des Unfalls erhoben.
Mit Teil-Grundurteil hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der
Leistungsanträge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sei.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Haftungsausschluss liege
nicht vor. Das Doppelspiel beim Tennis gehöre nicht zu den sogenannten
gefährlichen Sportarten, bei denen in einem gewissen Umfang mit gewöhnlichen
Verletzungen gerechnet werden müsse und für die anerkannt sei, dass die
Einhaltung der sportlichen Regeln einen Haftungsausschluss begründe. Die
Verhaltensanforderungen richteten sich nach § 276 BGB. Es gelte ein
gegenseitiges Rücksichtnahmegebot, wonach insbesondere eine Verletzung des
Mitspielers bei Ausführung eines Schlages dadurch zu vermeiden sei, dass der
Schlag bei zu großer Körpernähe nicht ausgeführt werde. Derjenige, der aufgrund
seiner Position den größeren Überblick über das Spielgeschehen und insbesondere
den Ballverlauf und die Laufrichtung des Mitspielers habe, müsse größere
Zurückhaltung üben. Sehe der von der Grundlinie aufschlagende Spieler, dass der
Ball - wie es einem häufigen Spielzug des Gegners entspreche - von diesem
diagonal so zurückgeschlagen werde, dass der Ball zwar auf "seine" Seite, aber
kurz hinter das Netz gespielt werde und der am Netz und damit vor ihm stehende
Tennispartner ebenfalls zu diesem Ball laufe, habe er, entscheide er sich dafür,
ebenfalls von hinten nach vorn an das Netz zu laufen, um den Ball dort zu
spielen, besondere Rücksicht auf seinen Mitspieler zu nehmen und darauf zu
achten, diesen mit seinem Schlag nicht zu verletzen. Dem am Netz agierenden
Spieler sei es seinerseits nicht in eben diesem Maße möglich, sich auf das Spiel
seines Mitspielers einzustellen, da er diesen in seinem Rücken nicht sehen könne
und sich auch nach vorn auf das Spiel und dem Ball konzentrieren müsse. Der
Beklagte sei seiner Pflicht, seine eigenen Schlagbewegungen einzustellen und
einen Zusammenstoß mit dem Kläger zu vermeiden, schuldhaft nicht nachgekommen,
obwohl er habe erkennen können, dass der am Netz stehende Kläger den Ball vor
oder wenigstens gleichzeitig mit ihm erreiche.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten: Das
Landgericht habe verkannt, dass das Tennisdoppelspiel in einer Halle ein
erhöhtes Gefahrenpotential in sich berge, denn das Spiel sei auf dem harten
Hallenboden im Vergleich zu Sand- bzw. Aschenplätzen äußerst schnell. Beim
Doppelspiel in einer Halle nähmen die Teilnehmer dementsprechend ein erhöhtes
Risiko spieltypischer Gefahren in Kauf.
Die komplette Aufmerksamkeit der beteiligten Spieler sei am 17. Februar 2001 auf
den Ball gerichtet gewesen. Bei der räumlichen Nähe, die während eines
Doppelspiels immer wieder entstehe, lasse es sich nicht ausschließen, dass beim
Kampf um den Punktgewinn ein Doppelpartner den anderen mit dem Schläger berühre
und verletze. Demgemäss müsse bei einem derartigen Spiel von der gegenseitigen
Inkaufnahme von Verletzungen ausgegangen werden.
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe der
Zeuge L. den Ball so angenommen, dass dieser auf den Beklagten zugeflogen sei.
Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dieser Situation nach
vorn gelaufen sei und versucht habe, den Ball zu erreichen. Der Kläger habe sich
nach rechts wenden müssen, um den Ball zu erlangen. Dabei sei er, der Beklagte,
zwangsläufig in das Blickfeld des Klägers geraten.
Der Beklagte beantragt,
das Teil-Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. März 2004 abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sportarten wie Tennis zielten darauf
ab, körperlichen Kontakt mit den Mitspielern zu vermeiden. Werde der Abstand
zwischen den Partnern spielbedingt verringert, so hätten diese aufeinander
Rücksicht zu nehmen. Der Kläger wiederholt im Übrigen sein Vorbringen aus der
ersten Instanz, insbesondere, dass es einen Regelverstoß darstelle, wenn der an
der Grundlinie stehende Spieler nach vorne laufe, um einen direkt hinter dem
Netz landenden kurz gespielten Ball anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 17. Februar 2001 keinen
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und keinen Schmerzensgeldanspruch
aus § 847 Abs. 1 BGB a.F.
1.
Es steht außer Frage, dass der Beklagte dem Kläger mit dem Schläger eine
Verletzung am Kopf zugefügt hat. Beide Zeugen haben eine derartige Verletzung
bestätigt.
2.
Ein Rechtfertigungsgrund steht dem Beklagten nicht zur Seite.
Zwar finden die Grundsätze des "Handelns auf eigene Gefahr" auf den Streitfall
Anwendung. Aus diesen lässt sich eine konkludente Einwilligung in eine mögliche
Schädigung jedoch nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof hat derartige Fälle dem
Anwendungsbereich des § 254 BGB zugeordnet (BGHZ 34, 355, 363): Der Grundsatz
des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium lasse es
nicht zu, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft ziehe,
ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst
geschaffen oder mitgeschaffen habe, in der sich der vom Beklagten zu vertretende
Beitrag zur Schadensentstehung habe ausdrücken können. Dies zeige, dass der
rechtliche Standort des Problems der Behandlung des Handelns auf eigene Gefahr
in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen sei. Die Regelung,
die dem vom Geschädigten zu vertretenden eigenen Verhalten bei der
Schadensentstehung, besonders seiner leichtfertigen Selbstgefährdung Bedeutung
für die Haftung des Schädigers beimesse und sogar den Wegfall der
Schadensersatzforderung als möglich vorsehe, beruhe wesentlich auf dem in § 242
BGB verankerten Grundsatz über die Folgen widersprüchlichen Verhaltens. Für das
Schadensrecht werde dieser Grundsatz durch § 254 BGB näher ausgeprägt.
3.
Die Anwendung des § 254 BGB führt im Streitfall indessen zur Klageabweisung.
a)
Von einer Fallkonstellation, die die Freistellung des Beklagten von der
Schadensersatzpflicht nahe legt, ist im Streitfall allerdings nicht von
vornherein auszugehen. Der Bundesgerichtshof bejaht unter dem Gesichtspunkt des
treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium, § 242 BGB) bei
sportlichen Kampfspielen einen Haftungsausschluss für Verletzungen, soweit der
Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt hat (BGH, NJW 2003, 2018): Der
Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel nehme grundsätzlich Verletzungen in
Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Ein
Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzte daher den Nachweis voraus,
dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten habe. Verletzungen, die auch bei
sportgerechtem Verhalten auftreten könnten, nehme jeder Spielteilnehmer in Kauf;
deshalb verstoße es jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen
Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch
nehme, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun
der Beklagte befinde, sich dann aber - und mit Recht - dagegen gewehrt haben
würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen.
Das Tennisdoppelspiel der Parteien ist allerdings vom Bereich derartiger
sportlicher Kampfspiele nicht umfasst. Diese sind durch körperliche Berührungen
und kämpferische Elemente beim gemeinsamen "Kampf um den Ball" geprägt (BGHZ 63,
140). Sie sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen bestimmte, für
jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein
feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die
insbesondere durch das Verbot des sogenannten "Fouls" auch auf den Schutz der
körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH, NJW-RR
1995, 857, 858). So liegt es beim Tennis-Doppelspiel nicht. Es fehlt bei den
Doppelpartnern auf der einen Seite des Netzes bereits am gemeinsamen "Kampf um
den Ball", denn die Doppelpartner spielen nicht gegen-, sondern miteinander, um
den Ball in das gegnerische Feld zurückzuschlagen. Zudem ist dem Tennisspiel
gerade das Fehlen körperlicher Berührungen eigen; ein Regelwerk zu sogenannten
"Fouls" gibt es dort dementsprechend nicht.
b)
Der Bundesgerichtshof hat in seinen früheren Entscheidungen betont, dass die
eingangs beschriebenen Grundsätze zum Haftungsausschluss ausschließlich auf
sportliche Kampfspiele Anwendung finden sollen (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858).
Diese klare Abgrenzung sportlicher Kampfspiele zu sogenannten parallel
ausgeübten Sportarten - zu diesen zählt auch das Tennisdoppel (OLG Braunschweig,
NJW 1990, 987; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004, §
823 BGB, Rdnr. 396; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 BGB, Rdnr. 216) - hat
der Bundesgerichtshof allerdings mittlerweile aufgegeben. Er hat im Fall eines
Autorennens - hierbei handelt es sich um eine parallel ausgeübte Sportart -
einen konkludenten Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander bejaht: Die
Grundsätze, die zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel
entwickelt worden seien, hätten allgemein Geltung für Wettkämpfe mit nicht
unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung
der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger
Schadenszufügung bestehe (BGH, NJW 2003, 2018, 2020).
Der Streitfall ist mit dem des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls auf den
ersten Blick nicht ohne weiteres vergleichbar. Die der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu Grunde liegende Rennveranstaltung und das hier im Streit
stehende Tennisdoppelspiel lassen sich schon hinsichtlich des von den jeweiligen
Sportarten ausgehenden Gefahrenpotentials, von welchem die Teilnehmer betroffen
sind, kaum miteinander vergleichen. Akteure eines Autorennens können bereits
durch geringfügige Fahrfehler in Todesgefahr geraten. Eine solche Gefährdung
eines Tennisspielers durch seinen Doppelpartner ist hingegen schwerlich
vorstellbar. Der gravierendste Unterschied liegt in der Zielrichtung der
Teilnehmer der beiden Sportarten: Fahren die Rennfahrer gegeneinander, so
spielen die Doppelpartner beim Tennis in dem Sinne miteinander, als sie das
gegnerische Doppel gemeinsam schlagen wollen.
c)
Die vom Bundesgerichtshof formulierte neue Regel, die Grundsätze, die bisher zur
Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt worden
seien, gälten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem
Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der
Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger
Schadenzufügung bestehe, greift trotzdem auch für das Tennisdoppelspiel Platz.
Dieses ist ohne weiteres als ein derartiger Wettkampf einzuordnen.
Das Tennisspiel birgt schon, wenn es als Einzel gespielt wird, wegen seiner
Schnelligkeit ein erhebliches Gefahrenpotential. Häufig sind schnelle,
gegenläufige Bewegungswechsel nötig, die bei einem unglücklichen Verlauf zum
Umknicken eines Spielers führen können. Eine Fehleinschätzung eines einen Ball
annehmenden Spielers kann dazu führen, dass er von einem mit hoher
Geschwindigkeit geschlagenen Ball unglücklich getroffen und verletzt wird. Das
Gefahrenpotential ist beim Spiel in der Halle - wie im Streitfall - zudem höher
als auf einem Sand- oder Rasenplatz, da der Ball in der Halle höhere
Geschwindigkeiten erreicht.
Beim Doppelspiel tritt die Gefahr, dass sich die beiden auf einer Seite des
Netzes spielenden Doppelspieler gegenseitig verletzen, hinzu. Es entspricht
einem typischen Spielverlauf, dass ein Ball - genau dies ist auch vom
gegnerischen Doppel bezweckt - so gespielt wird, dass er für beide Doppelspieler
schwierig zu erreichen ist. Es liegt auf der Hand, dass es in derartigen Fällen
geschehen kann, dass beide Spieler in Richtung des Balles rennen um diesen ins
gegnerische Feld zurückzuschlagen. Solche Situationen lassen sich durch eine
vorherige Abstimmung der Spieler darüber, wer von ihnen den Ball annehmen soll,
nicht vermeiden, da nicht jede Spielsituation vor dem Spiel im einzelnen
besprochen werden kann. Es drängt sich auf, dass es in derartigen Situationen
zum Zusammenstoß der beiden Doppelpartner kommen kann oder bei räumlicher Nähe
der beiden Doppelpartner ein Spieler den anderen beim Versuch der Ballannahme
versehentlich mit dem Schläger trifft. Es versteht sich von selbst, dass dann
auch die vom Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Anwendung der
Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen verlangte Gefahr gegenseitiger
Schadenszufügung besteht.
In diese Gefahr geraten die Doppelpartner auch nicht nur etwa bei der Verletzung
der für ihren Sport aufgestellten Regeln, sondern ebenso bei regelgerechtem
Spiel. Die Tennisregeln der International Tennis Federation enthalten zwar in
Regel 36 Bestimmungen dazu, welcher der beiden Doppelpartner einen Aufschlag
zurückzuschlagen hat. Um eine derartige Situation geht es im Streitfall jedoch
nicht. Die Regeln schreiben nicht vor, welcher der beiden Spieler während des
weiteren Spiels - eine solche Lage steht in Rede - für die Ballannahme zuständig
ist.
Greifen dem entsprechend die Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen ein, so
hat der Kläger - davon ist nach dem Wortlaut der vom Bundesgerichtshof
formulierten Regel auszugehen - einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
nur, wenn diesem mehr als ein nur geringfügiger Regelverstoß zur Last fällt.
Eine der im Regelwerk der International Tennis Federation ausdrücklich genannten
Regeln ist nicht verletzt. Der Kläger legt auch nicht dar, aus welcher
Bestimmung eine Regel, nach der allein er für die Ballannahme zuständig gewesen
sei, folgen soll. Allerdings ist für das Tennisdoppelspiel als ungeschriebene
Regel anzunehmen, dass die Doppelpartner gegenseitig Rücksicht zu üben und
Verletzungen des anderen zu vermeiden haben. Eine mehr als nur geringfügige
Verletzung dieser Regel kann, da dem Tennisdoppelspiel - wie dargestellt - ein
gewisses Verletzungsrisiko gerade eigen ist, jedoch nur angenommen werden, wenn
der Schadenseintritt mit einem üblichen Spielverlauf und dessen immanenten
Gefährdungen nicht mehr zu erklären ist.
So liegt es hier aber nicht. Es hat sich ein typisches Risiko verwirklicht,
nämlich, dass es infolge einer fehlenden Abstimmung der beiden Spieler auf einer
Seite des Netzes dazu, wer von ihnen einen Ball annimmt, zum Zusammenprall
dieser Spieler kommt. Der Erfolg beim Tennisdoppelspiel hängt außer vom
Spielvermögen und der Geschicklichkeit der beteiligten Spieler wesentlich vom
Verständnis der Doppelpartner ab. Eine fehlende Koordination kann dazu führen,
dass sich keiner der beiden für einen Ball zuständig fühlt und das gegnerische
Doppel allein aus diesem Grund einen Punkt gewinnt. Eine andere Folge
unkoordinierten Spiels kann - wie im Streitfall geschehen - sein, dass sich
beide Spieler zum Ball bewegen um diesen anzunehmen und es deshalb zu einem
Körperkontakt kommt.
Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass das Verhalten des Beklagten vor dem Unfall nicht mehr als
spieltypisch und daher nicht nur geringfügig regelwidrig gewertet werden könnte.
Es hat sich im Besonderen nicht die vom Kläger erhobene Behauptung bestätigt,
der Beklagte habe ihn mit seinem Körper und seiner linken Hand auf die linke
Seite geschlagen - was auch immer damit konkret gemeint ist -, um sich für
seinen Schlag Platz zu verschaffen. Nach der Erinnerung des Zeugen L. war der
Kläger zwar eher am Ball. Der Zeuge vermochte aber nicht auszuschließen, dass es
der Beklagte war, der den Ball zurückschlug.
Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte den Kläger hörte, als dieser rief
"ich habs" und ausreichend Zeit hatte, sein weiteres Vorgehen auf diesen Zuruf
einzustellen.
Vielmehr sprechen die Bekundungen der Zeugen L. und P. dafür, dass der Beklagte
falsch einschätzte, welche der Parteien den Ball zuerst erreichen könnte. Es
handelte sich dabei keinesfalls um eine grobe, sondern eben um eine
spieltypische Fehleinschätzung. Der Zeuge L. hatte den Ball als sogenannten
Stopp-Ball ins Feld der Parteien geschlagen. Der Ball stand, so der Zeuge
Lindhaus, "ganz tief" und war daher schwer einzuschätzen und anzunehmen. Der
Beklagte musste, um an den Ball zu gelangen, da er an der Grundlinie stand, zum
Netz spurten, also ein beachtliches Tempo entwickeln. Es ist durchaus fraglich,
ob er bei dieser Anstrengung noch die erforderliche Übersicht hatte um - wie es
das Landgericht allerdings angenommen hat - zu bemerken, dass sich der Kläger
dem Ball am Netz von der linken Seite kommend näherte und er, der Beklagte,
seinen Spurt sinnvollerweise abbrechen musste. Bei der Betrachtung darf nicht
außer Acht gelassen werden, dass die Parteien ihre Entscheidungen zur
Ballannahme in Sekundenbruchteilen zu treffen hatten, da der Ball nicht in der
Luft verharrt. Der Beklagte befand sich, wie der Zeuge L. schilderte, bei dem
Unfall "im Eifer des Gefechts"; er spielte - so beide Zeugen - zwar "mit großem
Einsatz", die Fähigkeiten, die spielerische Situation richtig einzuschätzen,
fehlten ihm nach dem Urteil des Zeugen L. jedoch.
Eine etwa unvollkommene Übersicht oder mangelhafte Einschätzung der Situation
durch den Beklagten würden sich gleichfalls als eine für ein Tennisdoppelspiel
typische Erscheinung darstellen. Es mag sein, dass ein besserer Spieler an der
Stelle des Beklagten eher in der Lage gewesen wäre den Unfall zu vermeiden.
Ebenso steht aber auch fest, dass die am Tennisspiel beteiligten Spieler häufig
eine unterschiedliche Spielstärke aufweisen und dadurch Spielsituationen auf
verschiedene Weise einschätzen. Der Umstand geringerer Spielstärke kann dem
betroffenen Spieler nicht zum Verschulden gereichen.
Dem Kläger waren vor dem Spiel zudem sämtliche Umstände bekannt, die die Annahme
rechtfertigen, er habe etwaige Schädigungen in Kauf genommen:
Der Kläger hat sich bewusst in eine Situation begeben, in der sich ein solcher
Unfall bei einem unglücklichen Spielverlauf ergeben konnte. Hinzu tritt der
Umstand, dass der Kläger um die Stärken und Schwächen des Beklagten wusste: Der
Beklagte spielte, so beide Zeugen, immer "mit vollem Einsatz", war aber
gleichzeitig nach den Angaben des Zeugen L. der im Verhältnis zum Kläger
schwächere Doppelpartner. Diese Kombination der Spieleigenschaften des Beklagten
war dem Kläger durchaus - davon muss nach der Aussage des Zeugen L. ausgegangen
werden - bekannt, denn der Kläger hatte nach seinem Eintritt in den Tennisclub
schon mehrfach - auch im Doppel - mit gespielt.
4.
Ist nach alledem die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, so kann der Senat, da
eine weitere Verhandlung in der Sache nicht erforderlich ist, abschließend
entscheiden.
Das Landgericht hat zwar unzulässigerweise ein allein die Leistungsanträge des
Klägers betreffendes Teil-Grundurteil erlassen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur
erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch
aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht
ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2004, 1452 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Genau diese Gefahr verwirklichte sich im Streitfall, sollte das Landgericht bei
der Entscheidung über den beim Senat nicht anhängigen Feststellungsantrag wie im
angefochtenen Urteil anders als der Senat zu dem Ergebnis gelangen, dem Kläger
stehe gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.
Von einer Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO sieht
der Senat jedoch ab. Aus der Wendung "das Berufungsgericht darf die Sache ...
zurückverweisen" in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Zurückverweisung an
das erstinstanzliche Gericht beim Vorliegen eines von diesem erlassenen
unzulässigen Teilurteils keinesfalls zwingend ist. Vielmehr darf das
Berufungsgericht im Fall eines vom Landgericht unzulässig erlassenen
Teil-Grundurteils aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den dort noch
anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und über diesen mit
entscheiden (BGH, 1992, 511, 512).
So liegt es hier. Da der beim Landgericht noch anhängige Feststellungsantrag
entscheidungsreif ist und aus den selben Gründen scheitert, welche der Abweisung
der Leistungsanträge zu Grunde liegen, wäre eine Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht mit dem Gebot prozessökonomischen Handelns unvereinbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Über die im ersten Rechtszug
entstandenen Kosten des Rechtsstreits ist mit zu entscheiden, da das Landgericht
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Kostenentscheidung unterlassen
hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer
10, 711, 108 ZPO.
Ein begründeter Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu Ziffer 1: 1.098,83 EUR
Klageantrag zu Ziffer 2: 50.000,00 EUR
Klageantrag zu Ziffer 3: 22.500,00 EUR
Klageantrag zu Ziffer 4: 2.000,00 EUR
insgesamt 75.598,83 EUR.
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