Teppichkauf
während Türkeireise - Anwendbarkeit türkischen Rechts
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 U 12/07
Urteil vom
22.05.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Nidda, Az.: 1 C 351/05 (72)
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine türkische Firma,
verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restkaufpreises für einen Teppich, den
dieser anlässlich eines Reiseaufenthalts in der Türkei erstanden hat. Der
Beklagte verlangt widerklagend Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in
erster Instanz sowie der vom Amtsgericht erhobenen Beweise wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 13.9.2006 (Bl. 147 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Klage
abgewiesen und der Widerklage stattgeben. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin.
Die Klägerin trägt vor:
Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterfielen türkischem Recht. Für die
Anwendung deutschen Rechts fänden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Der Beklagte können sich auch nicht auf Art. 29 III 1 EGBGB berufen.
Es habe keinerlei Verbindung zwischen ihr und dem Veranstalter der Urlaubsreise
bestanden.
Das Teppichknüpfzentrum, das in den Prospekten des Reiseveranstalters genannt
sei, habe nichts mit ihr zu tun.
Der Beklagte sei gemäß Art. 208 des türkischen OBG zur Zahlung des
Restkaufpreises verpflichtet.
Überdies sei zwischen den Parteien im Nachgang zum Kaufvertrag eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Weil der Beklagte insoweit eine
Teilzahlung geleistet habe - was unstreitig ist - sei das Widerrufsrecht nach §§
312, 355 BGB verwirkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten - unter
Abweisung der Widerklage - zu verurteilen, an sie 2.000,- € nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2004 und 10,- €
vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:
Der Sachverhalt sei gemäß Art. 29 I Nr. 3, II EGBGB nach deutschem Recht zu
beurteilen, da der Beklagte den Kaufvertrag im Rahmen einer von einem deutschen
Reiseveranstalter durchgeführten Reise abgeschlossen habe. Der Beklagte sei
danach zum Widerruf berechtigt.
Die Entscheidung des OLG München sei nicht einschlägig. Im dortigen Sachverhalt
habe es eine Vielzahl von Einkaufsmöglichkeiten gegeben, vorliegend jedoch
nicht. Der Beklagte und die Reisegruppe seien gezielt zur Klägerin gebracht
worden. Die Klägerin habe die Reise bezuschusst und dafür die Reisenden zu dem
Besuch in ihrem Teppichknüpfzentrum erwartet. Zwischen der Klägerin und dem
Beklagten habe insoweit eine enge Verflechtung und Geschäftsbeziehung - bis hin
zu Gewinnabsprachen - bestanden.
Das Schreiben vom 6.4.2004, mit dem der Beklagte die Ratenzahlung bestätigte,
werde widerrufen. Auf das neue Geschäft seien die Vorschriften des
Fernabsatzgesetzes anwendbar; die getroffene Vereinbarung sei widerrufbar, was
durch das Schreiben vom 25.8.2004 erfolgt sei.
Es widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, den Beklagten an der
Erklärung im Rahmen des Telefonats und der schriftlichen Bestätigung vom
6.4.2004 festhalten zu wollen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt worden. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 119
I 1 b) GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständig.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts
ist die Klage - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - begründet, die
Widerklage dagegen unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung des
Restkaufpreises für den Teppich verlangen. Der Beklagte dagegen hat keinen
Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen.
A.
Anders als das Amtsgericht und der
Beklagte meinen, ist auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht
deutsches, sondern türkisches Recht anzuwenden. Danach ist es dem Beklagten
verwehrt, sich auf die verbraucherschützenden Normen des BGB (§§ 312, 355) zu
berufen.
Da der Kaufvertrag zwischen den Parteien in der Türkei geschlossen wurde, sind
für das anzuwendende Recht Artt. 27 ff. EGBG einschlägig. Deutsches Recht wäre
danach anwendbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 29 I, II EGBGB vorliegen.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Art. 29 I Nrn. 1 und 2 EGBGB liegen von vornherein nicht vor.
Nach Art. 29 I Nr. 3 müsste die Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt
worden sein, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen.
U.A. nach Ansicht des Landgerichts Tübingen (NJW 2005, 1513) - deren Richtigkeit
hier dahinstehen kann - soll diese Alternative vorliegen, wenn die Reise von dem
Verkäufer zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst wurde bzw.
wenn Reiseveranstalter und Verkäufer geschäftsmäßig zusammenwirken.
Dies hat der Beklagte zwar behauptet. Sein Vortrag ist zum einen aber nur
pauschal - es handelt sich um nicht mehr als Behauptungen ins Blaue hinein; zum
anderen bleibt der Beklagte ein Beweisangebot hierfür schuldig.
Im Übrigen reichen die zwischen den Parteien unstreitigen Indizien des
Reiseverlaufs für die Annahme eines geschäftsmäßigen Zusammenwirkens nicht aus.
Auch die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hilft hier nicht
weiter. Das Amtsgericht hat - was die Klägerin zu Recht rügt - über weitgehend
unstreitige Behauptungen des Beklagten Beweis erhoben.
Deutsches Recht ist auch nicht über Art. 34 EGBGB anwendbar, weil nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Regelung des Art. 29 EGBGB lückenhaft ist
(vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.1999, Aktenzeichen 21 U 48/99).
Die Rechtswahl richtet sich danach nach Art. 28 EGBG.
Weil die Parteien keine nach Art. 27 I EGBGB zulässige Rechtswahl getroffen
haben, ist nach Art. 28 I EGBGB ausschlaggebend, zu welchem Recht der Vertrag
die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist hier das türkische Recht.
Gemäß Art. 28 II EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen
mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung
zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort bzw. - bei juristischen Personen wie hier - ihre
Hauptniederlassung hat. Dies ist hier die Türkei, da die Klägerin dort ihren
Sitz hat und charakteristische Leistung des vorliegenden Kaufvertrags die
Übergabe des Kaufgegenstandes - des streitbefangenen Teppichs - durch die
Klägerin ist (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).
Auch die übrigen Umstände des Vertragsschlusses geben keine Veranlassung für die
Annahme, dass der Vertrag eine engere Verbindung zum deutschen Recht aufweist
(Art. 28 V EGBGB). So geben die Vertragssprache (hier Deutsch) und die Währung
(hier EUR) nur einen schwachen Hinweis auf die Rechtsordnung des Landes, in dem
sie Verwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).
B.
Die Ansprüche der Klägerin ergeben
sich danach aus dem türkischen Obligationenengesetzbuch (OGB) in der zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geltenden Fassung.
Der Senat hat insoweit auf die Einholung eines eigenen Rechtsgutachtens nach §
293 ZPO verzichtet, nachdem bereits einige Entscheidungen deutscher Gerichte zu
Parallelfällen veröffentlicht wurden und die Klägerin das vom Amtsgericht
Rosenheim im Jahr 2006 zu einem Parallelfall eingeholte Gutachten des Prof. Dr.
... vorgelegt hat. Auf dieser Grundlage ergibt sich Folgendes:
Nach Art. 208 OGB ist der Beklagte als Käufer verpflichtet, den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache - den Teppich - abzunehmen. Der
Beklagte schuldet danach den mit der Klage geforderten Restkaufpreis in Höhe von
2.000,- €. Die Widerklage, mit der er Rückzahlung der auf den Kaufpreis
gezahlten Beträge verlangt (2.300,- €), ist dagegen unbegründet.
Soweit der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend macht, findet dies im
OGB keine Stütze.
Ein denkbarer Rücktrittsgrund nach Art. 8 OGB setzt voraus, dass ein
Haustürgeschäft vorliegt. Ein solches definiert die Vorschrift als Verkauf, der
außerhalb der üblichen Verkaufsorte wie Geschäften, Messen, Märkte oder
ähnlichem stattfinden. Schon dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte
den Teppich in den Verkaufsräumen der Klägerin erstanden hat.
Auch der Einwand des Beklagten, der von der Klägerin verlangte Kaufpreis sei
überhöht gewesen, greift nicht durch. Nach Art. 21 OGB ist der Käufer zur
Anfechtung des Kaufvertrages wegen Wuchers berechtigt, wenn - objektiv - ein
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und -
subjektiv - der Abschluss des Vertrages von dem einen Teil durch Ausbeutung der
Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigeführt
worden ist.
Der Beklagte hat weder zu den objektiven noch zu den subjektiven Voraussetzungen
dieser Vorschrift vorgetragen.
Ein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus
§§ 291, 288 I BGB ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 8.3.2005 - dem Zeitpunkt der
Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten. Insoweit ist deutsches Recht
anzuwenden, weil die Vorschriften über die Prozesszinsen - unabhängig vom
gewählten Vertragsstatut - für alle Inlandsprozesse maßgeblich (im Ergebnis wie
hier: OLG Düsseldorf, a.a.O.; zum Problem vgl. auch Münchener Kommentar/Ernst;
BGB, 4. Auflage 2003, § 291 Rn 5).
Für einen - möglichen - früheren Verzugsbeginn aus türkischem Recht fehlen
entsprechende Darlegungen vonseiten der Klägerin.
Gleiches gilt für die verlangten vorgerichtlichen Kosten. Diese konnten der
Klägerin nicht zugesprochen werden, da insoweit substantiierter Vortrag zur
Entstehung und zur Höhe der Forderung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der
Klägerin hinsichtlich der Nebenforderungen war verhältnismäßig geringfügig und
hat keine Kosten verursacht.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO
nicht vorliegen.