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Terminsgebühr – bei Vergleichsgesprächen
auf einen gerichtlichen Vorschlag
OLG Nürnberg
Az: 5 W 512/05
Beschluss vom 11.05.2005
In Sachen erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5.
Zivilsenat folgenden Beschluss:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 07. Februar 2005
dahin geändert, dass die Klägerin den Beklagten über den bereits festgesetzten
Betrag hinaus weitere 372,79 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Dezember 2004 zu erstatten hat.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 372,79 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Versagung einer
Terminsgebühr wenden, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO) und
erfolgreich.
1. Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das Landgericht mit der
Terminsladung an die Parteien die Anfrage, ob sie sich nicht bei Zahlung einer
Summe von 1.000,00 Euro an die Klägerin gütlich einigen wollten.
Nachdem die Klägerin diese Anfrage abschlägig beantwortet hatte, besprachen die
Parteivertreter am Vormittag des 03. Dezember 2004 die beiderseitigen Interessen
und Prozessrisiken telefonisch und unterbreiteten das Ergebnis - Zahlung von
2.500,00 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin, Kostenverteilung 65 %
zu 35 % zu Lasten der Klägerin - noch am selben Tag den Parteien, die
einwilligten. Das Gericht wurde von beiden Kanzleien per Fax noch am 03.
Dezember 2004 informiert und gebeten, den Termin vom 06. Dezember 2004
abzusetzen sowie den gefundenen Kompromiss als gerichtlichen Vergleichsvorschlag
den Parteien schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Dementsprechend
wurde verfahren und mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 das Zustandekommen des
Vergleiches festgestellt.
2. Bei dieser Sachlage ist durch das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb.
3, 3. Absatz des Vergütungsverzeichnisses (W) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) hat.
a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am
20. Oktober 2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften
bestimmten Stichtag, dem 01. Juli 2004, beauftragten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
b) Die Terminsgebühr ist aufgeführt in Nr. 3104 VV RVG. Dort ist in Absatz 1 Nr.
1 folgendes geregelt:
"Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §
307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem
solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird."
Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278
Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem
solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines
schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das
mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien
oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden
... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278
Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in
Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler,
RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat,
AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.:
2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin
tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die
Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).
c) Vorliegend kann indes der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG
im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO offen bleiben, weil sich
die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr aus Absatz 3 der Vorb. 3 des
Vergütungsverzeichnisses ergibt.
aa) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten wesentliche
Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können auch zusätzliche Tatbestände
enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227/Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a.
O., Vorb. 3. VV Rdnr. 30).
Dies ergibt sich für die vorliegend zu diskutierende Terminsgebühr bereits aus
der Formulierung der Nr. 3104 VV RVG, wenn es dort heißt "die Gebühr entsteht
auch, wenn ...".
bb) Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt eine Terminsgebühr nicht nur für
die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung
oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des
Gerichtes" (nicht jedoch für die Besprechung allein mit dem Auftraggeber). Vorb.
3, Abs. 3 schafft somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr
außerhalb jeden Termins. Gesetzgeberische Motivation war, dass der Anwalt nach
seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase
des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage
entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch
schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere
wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen
(BT-Drucksache 15/1971, Seite 209, 3. Absatz).
cc) Die Voraussetzungen der Vorb. 3, 3. Absatz, 3. Alternative VV RVG sind
vorliegend erfüllt: Nach einem ersten Anstoß durch das Gericht mit der
Terminsladung vom 18. November 2004 besprachen die Parteivertreter am 03.
Dezember 2004 die Sach- und Rechtslage telefonisch und gelangten nach
Rücksprache mit den Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung, wie sie dann
auf ihre Anträge hin vom Gericht vorgeschlagen und nach Zustimmung der Parteien
als Vergleich festgestellt wurde. Damit haben beide Parteivertreter durch
Besprechungen mit einem Dritten und in der entscheidenden Phase ohne Beteiligung
des Gerichtes zur Beilegung des Rechtsstreites beigetragen, so wie es der
gesetzliche Gebührentatbestand verlangt (vgl. zu dieser Variante der
Terminsgebühr: Hartmann, a. a. O., VV 3104, Rdnr. 9 ff.; Müller-Raabe in
Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 81 ff.).
Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen
Geschäftsleben ist auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die
gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner ist nicht zu
verlangen (Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 87;
Mayer, RVG-Letter 2004, 2).
dd) Der infolge der erfolgreichen sofortigen Beschwerde von der Klägerin an die
Beklagten über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07. Februar 2005
zuerkannten Betrag von 422,00 Euro hinausgehende weitere Betrag von 372,79 Euro
errechnet sich aus einer 1,2 Terminsgebühr von 494,40 Euro zzgl. MwSt. unter
Berücksichtigung der Erstattungsquote gemäß Vergleich von 65 %.
II.
Der Kostenentscheidung liegt § 97 ZPO zugrunde.
Als Beschwerdewert wurde der Betrag festgesetzt, um den die Beklagten eine
Erhöhung der Kostenerstattung begehren.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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