Terminsgebühr
bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
101/06
Beschluss vom
22.02.2007
Leitsätze:
1) Wird über
einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr
(Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006,
1507).
2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten
des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist
regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des
Rechtsstreits gehört.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits
anberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien mit
Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines
von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Vergleichs fest. In dessen
Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit
Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegeneinander aufgehoben."
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend
in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr
als erstattungsfähig festgesetzt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Absetzung der
Terminsgebühr.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
(Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 = Rpfleger 2006,
38 = JurBüro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Rpfleger 2006,
624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem durch Abschluss des
schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit sei den
Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfahrensgebühr und einer
Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen. Die von den Parteien
vergleichsweise getroffene Kostenregelung sei dahin auszulegen, dass von den
"Kosten des Vergleichs" nur die Einigungsgebühr erfasst sei. Denn diese Gebühr
entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs, während die
Terminsgebühr aufgrund der Vergleichsverhandlungen der Parteien, nicht aber
aufgrund des Vergleichsabschlusses selbst entstanden sei.
2. Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Erwägungen des VI.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03,
NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2004, in Juris dokumentiert),
die festgesetzte Terminsgebühr sei bereits nicht angefallen. Da der Vergleich
vor dem Abschluss der Güteverhandlung geschlossen worden sei, sei der
Rechtsstreit noch kein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung
gewesen.
Eine eventuell angefallene Terminsgebühr würde im Übrigen von dem Begriff der
"Kosten des Vergleichs" im Sinne der getroffenen Vergleichsregelung erfasst.
Diese Kostenregelung ziele darauf ab, dass die Kosten, die durch die Einigung
der Parteien ausgelöst worden seien, von der Kostenerstattungspflicht
ausgenommen blieben. Zu diesen "Einigungskosten" gehöre im Falle des § 278 Abs.
6 ZPO auch die Terminsgebühr, wenn - wie hier - der Vergleich ohne mündliche
Verhandlung geschlossen worden sei. Für diese Sichtweise spreche auch die
Vorschrift des § 98 Satz 1 ZPO. Entsprechend der darin enthaltenen
"Auslegungshilfe" sei in Fällen der vorliegenden Art im Zweifel davon
auszugehen, dass die Parteien die nicht bereits durch das Verfahren als solches
ausgelöste Terminsgebühr zu den Vergleichskosten und nicht zu den
Verfahrenskosten gezählt und deshalb gegeneinander aufgehoben hätten, wenn sie
die Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes erkannt hätten. Insoweit sei auch zu
berücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs in Anbetracht
der zu diesem Zeitpunkt allein veröffentlichten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 nicht vom Entstehen einer Terminsgebühr
hätten ausgehen können.
3. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Recht
zurückgewiesen.
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ
2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht zitierten
Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, dass ein
Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im
Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher
Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im
Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in
einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch
Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung
verzichten. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht keine Veranlassung.
Der Anfall der Terminsgebühr scheitert entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht daran, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch
die Durchführung einer Güteverhandlung vorgesehen war. Entscheidend ist gemäß
RVG VV Nr. 3104 nicht, in welchem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss
des Vergleichs befunden hat, sondern ob es sich um ein Verfahren handelt, für
das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
b) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwachsene Terminsgebühr zählt
zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher von der Beklagten aufgrund der
Regelung im Vergleich zu erstatten.
aa) Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentragungspflicht
der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Rückgriff
auf § 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung aus.
Dies gilt auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde die
Parteien den Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht
haben sollten. Auch in diesem Fall hätten sie die Kostentragung abschließend
geregelt und nicht etwa - wie dies § 98 ZPO voraussetzt - einen
Gebührentatbestand ausgenommen.
bb) Das Landgericht hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der
die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte, rechtsfehlerfrei dahin
ausgelegt, dass lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen
Mehrkosten den hiervon ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfallen. Zu
diesen Kosten gehört die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene
Terminsgebühr nicht.
Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere
Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (BT-Drucks. 15/1971 S.
209). Sie entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3
Abs. 3 setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese auf Erledigung des
Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist (BGH, Beschluss vom 20.
November 2006 - II ZB 9/06, in Juris dokumentiert). Die Terminsgebühr fällt also
bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien unabhängig von einem
Vergleichsabschluss an.
Dieses Verständnis der Rechtslage nach dem RVG entspricht demjenigen auf der
Grundlage der früheren Regelung der BRAGO. Zu den Kosten des Vergleichs zählte
unter Geltung der BRAGO lediglich die Vergleichsgebühr. Die bei einer im Rahmen
des Versuchs zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgten Erörterung der
Sache angefallene Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO wurde, auch wenn die
Erörterung zum Abschluss eines Vergleichs führte, nicht zu den Kosten des
Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des Gebührentatbestandes der
Terminsgebühr gegenüber der Erörterungsgebühr wollte der Gesetzgeber - auch im
Interesse der Entlastung der Gerichte - die nach früherem Recht geübte Praxis
vermeiden, einen von den Parteien bereits ausgehandelten Vergleich in einem
gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage"
protokollieren zu lassen, um eine Erörterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks.
15/1971 S. 209). Es entspricht daher auch der Intention des Gesetzgebers, für
die Frage, welche Gebühren zu den Kosten des Vergleichs zählen, die
Terminsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3104 und die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1
Nr. 4 BRAGO gleich zu behandeln.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen begegnet die Auslegung der im Vergleich
enthaltenen.