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Terminsverlegung – Ablehnung kann im Wege der Beschwerde angegriffen werden
Oberlandesgericht Dresden
Az.: 1 Ws
121/04
Beschluss
vom 28.06.2004
In der Strafsache wegen Beihilfe
zur Insolvenzverschleppung
hier: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung
1. Auf die Beschwerde des
Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des
Landgerichts Chemnitz vom 09. Juni 2004 aufgehoben.
2. Die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Mai 2004 anberaumten
Hauptverhandlungstermine am 06., 08., 19., 20. und 22. Juli 2004 werden
aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Chemnitz vom 13. Juni 2003 wurde
der Angeklagte nach elftägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf der Beihilfe zur
vorsätzlichen Insolvenzverschleppung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht
Chemnitz mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 das Verfahren nach § 153 a StPO
gegen Bezahlung eines Geldbetrages vorläufig eingestellt. Nachdem der Angeklagte
die Geldauflage nicht bezahlt hatte, hat der Vorsitzende der Berufungskammer das
Verfahren wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 28. Mai 2004 - ohne
Terminsabsprache mit den drei aus Berlin stammenden Wahlverteidigern - Termine
zur Berufungshauptverhandlung auf den 06. Juli 2004 mit Fortsetzungsterminen am
08., 19., 20. und 22. Juli 2004 bestimmt. Unmittelbar nach Eingang der Ladungen
haben Rechtsanwalt Dr. P und Rechtsanwalt F die Aufhebung der
Hauptverhandlungstermine mit der Begründung begehrt, sie seien am 06. und 08.
Juli 2004 in einem länger geplanten und fest gebuchten Jahresurlaub, dessen
Verschiebung aufgrund von Buchungen und aus bürointernen Gründen nicht in
Betracht komme. Gleichzeitig befinde sich auch der Angeklagte im Juli in seinem
ebenfalls seit längerer Zeit geplanten Jahresurlaub. Der weitere Verteidiger,
Rechtsanwalt S , hat ebenfalls unverzüglich nach Erhalt der Ladung
Terminsverlegung beantragt, da er am 06., 08. und 20. Juli 2004 jeweils in
anderen Strafsachen vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gebunden sei.
Mit Verfügung vom 09. Juni 2004 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die
Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Die drei Verteidiger müssten in der Lage
sein, die Verteidigung zu bewerkstelligen. Im Übrigen liege ein Fall notwendiger
Verteidigung nicht vor. Darüber hinaus habe der Angeklagte gewusst, dass eine
Verhandlung bevorstehe.
Hiergegen richtet sich die von den Rechtsanwälten Dr. P und F namens ihres
Mandanten eingelegte Beschwerde vom 15. Juni 2004, der der Vorsitzende mit
Verfügung vom 16. Juni 2004 nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde als
unzulässig zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ablehnenden
Entscheidung über die Terminsverlegung sowie zur Aufhebung der anberaumten
Hauptverhandlungstermine.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). Zwar ist eine ablehnende
Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf § 305 Abs. 1
StPO in der Regel unanfechtbar (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. Rdnr. 8 zu § 213
m.w.N.). Sie ist jedoch nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung
ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung
getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbstständige
Beschwer bewirkt, weil sie zum Beispiel unschwer vermeidbar das Recht des
Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines
Vertrauens zu bedienen (OLG München, NStZ 1994, 451) und die Rechtswidrigkeit
der angefochtenen Verfügung evident ist (KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar
1998 - 4 Ws 28/98 -). Dies macht der Angeklagte vorliegend geltend, indem er
vorträgt, die Ablehnung der Terminsverlegung trotz Verhinderung aller drei
Wahlverteidiger trage ermessensfehlerhaft seinem Recht, einen Verteidiger seines
Vertrauens bei der Hauptverhandlung zugegen zu haben, nicht (ausreichend)
Rechnung.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ergibt sich aus dem Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden einer
Strafkammer nach § 213 StPO eine Einschränkung der Überprüfbarkeit seiner
angefochtenen Verfügung. Sie ist danach nur dahingehend zulässig, ob der
Vorsitzende bei seiner Terminierung die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten
Ermessens eingehalten oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Dabei hat er das staatliche Interesse an der reibungslosen und beschleunigten
Durchführung des Strafverfahrens und das Interesse des Angeklagten, sich in der
Hauptverhandlung des Beistands gerade eines von ihm gewählten und sein
besonderes Vertrauen genießenden Verteidigers bedienen zu können, in einen
angemessenen Ausgleich zu bringen. Demnach hat das Beschwerdegericht bei der
Nachprüfung der Ermessensausübung sich darauf zu beschränken, ob der Vorsitzende
sämtliche relevanten Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt und
rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat. Die Zweckmäßigkeit der Verfügung
unterliegt dagegen nicht der Nachprüfbarkeit (OLG Frankfurt/Main, StV 2001, 157,
158).
Danach erweist sich im vorliegenden Fall die Versagung der begehrten
Terminsverlegung als evident ermessens- fehlerhaft.
Zwar hat ein Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache. Wird aber
das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt,
dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen oder Verhinderung durch
Urlaub nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung
hätte nehmen können, kann die Terminsverfügung prozessordnungswidrig sein (OLG
Hamburg, StV 1995, 11). Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls deshalb vor, da
das Verfahren nicht dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt. Denn der
Angeklagte befindet sich weder in Haft noch wird sonst eine vorläufige Maßnahme
(z. B. § 111 a StPO) gegen ihn vollzogen. Auch ist nicht ersichtlich, zumindest
hat der Kammervorsitzende hierauf seine ablehnende Entscheidung nicht gestützt,
dass die Kammer bei einer Verlegung die Sache aufgrund einer angespannten
Terminslage nicht später kurzfristig neu terminieren könnte.
Die vorliegende Verfahrensweise des Vorsitzenden entzieht dem Angeklagten damit
letztlich ohne nachvollziehbaren Grund den Verteidiger seines Vertrauens. Dies
ist hier auch deshalb bedenklich, da entgegen der Ansicht des Vorsitzenden ein
Fall der notwendigen Verteidigung aus folgenden Gründen durchaus nahe liegt: Zum
einen hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Schöffengericht des Amtsgerichts
Chemnitz erhoben. Dem Ganzen liegt ein komplizierter Sachverhalt zugrunde. Das
Amtsgericht hat in der Sache insgesamt an elf Sitzungstagen verhandelt. Die
Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil Berufung mit dem Ziel
einer Verurteilung des Angeklagten eingelegt.
Auch wenn der Angeklagte keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch hat,
dass die Hauptverhandlung unter allen Umständen mit allen drei von ihm gewählten
Verteidigern durchgeführt werden muss (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 1997, 177,
178), so kann ihm jedenfalls durch eine Terminierung ohne Absprache mit den
Verteidigern und der Ablehnung einer Terminsverlegung trotz Vorbringen
nachvollziehbarer Verhinderungsgründe der Wahlverteidiger in dem konkret hier
zur Entscheidung anstehenden Fall nicht das Recht genommen werden, sich
zumindest von einem von ihnen in der Berufungshauptverhandlung vertreten zu
lassen. Die Nichtbeachtung der prozessualen Rechte des Angeklagten führt deshalb
zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung.
Die angefochtene Verfügung vom 09. Juni 2004 ist nach alledem aufzuheben. Weil
nach dem Akteninhalt und der sich aus den Schriftsätzen der Verteidiger
ergebenden Terminskollissionen nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung,
nämlich die Aufhebung der anberaumten Termine, in Betracht kommt, kann der Senat
als Beschwerdegericht auch diese Entscheidung selbst treffen (OLG
Frankfurt/Main, StV 1993, 6, 7).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs.
1 StPO.
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