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Testament – Wirksamkeit schriftlicher Ergänzungen

OLG München

Az: 31 Wx 179/10

Beschluss vom 31.08.2011


I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 20.12.2004 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1982 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Erblasserin zur Miete; die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte der Erblasserin; die Beteiligten zu 4 bis 10 sind weitere gesetzliche Erben der Erblasserin bzw. Erben nachverstorbener gesetzlichen Erben.

Am 13.8.2000 errichtete die Erblasserin folgendes handschriftliches Testament:

„Ich (Erblasserin) vererbe Meiner Großnichte K.M. (= Beteiligte zu 3) geb. Z das Haus u. den Grund. Meinen Schmuck bekommt K.M. (= Beteiligte zu 3).

Mein Vermögen teilt sich mit ihrer Mutter frau H.Z. wohnhaft in … u. ist meine Nichte Meine Konten auf …

Ich selber will verbrannt werden.

(Unterschrift)“

Des Weiteren schloss die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2 am 10.10.2001 einen Erbvertrag, in dem sie den Beteiligten zu 2 ausdrücklich erbvertragsmäßig zu ihrem Alleinerben einsetzte. Dessen am 10.3.2005 formgerecht gestellten Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.5.2007 zurück, da nach Überzeugung des Nachlassgerichts die Erblasserin bereits am 10.10.2001 testierunfähig gewesen sei. Die von dem Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde wie auch dessen weitere Beschwerde (31 Wx 57/09) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 9.3.2009 blieben erfolglos.

Die Beteiligte zu 3 ihrerseits beantragte am 20.5.2010 unter Berufung auf das Testament vom 13.8.2000 formgerecht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligte zu 1 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten, da sie der Auffassung ist, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 13.8.2000 testierunfähig gewesen sei. Der Beteiligte zu 7 hat ohne nähere Begründung „Einspruch“ gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins erhoben.

Der Beteiligte zu 2 ist unter Bezugnahme auf zwei von ihm mit Schreiben vom 23.3.2009 vorgelegte Fotokopien des Testaments vom 13.8.2000, die vom Nachlassgericht am 24.3.2009 eröffnet wurden, der Auffassung, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund der auf den Fotokopien vermerkten Zusätze nicht Alleinerbin geworden sei.

In der einen Fotokopie A 1 des Testaments vom 13.8.2000 wurde das Wort „Haus“ mit einem hochgestellten „X“ gekennzeichnet. Der unterhalb der Unterschrift der Erblasserin in dem Testament vom 13.8.2000 in original-handschriftlicher Form niedergelegte, nur teilweise lesbare Text lautet:

„X … (?) Anbau …(?) mein Mieter H. (siehe Plan)“

Bei der weiteren Fotokopie A 2 handelt es sich um eine Kopie der vorgenannten Fotokopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält die Fotokopie A 2 den original-handschriftlichen Zusatz:

„Kopie = Original“

(Unterschrift)“

Mit Beschluss vom 21.7.2010 kündigte das Nachlassgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. Dieser ist der Auffassung, dass der auf der einen Fotokopie A 1 vermerkte Zusatz wie folgt lautet: „den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)“ und die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament vom 13.8.2000 eine einheitliche Urkunde darstellen. Angesichts des Wertverhältnisses des Anbaus zum Gesamtnachlass sei eine Miterbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 in Höhe von (mindestens) 1/3 angeordnet. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht das Originaltestament vom 13.8.2000, nicht jedoch die zwei mit original-handschriftlichen Zusätzen versehenen Fotokopien des vorgenannten Testaments für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erblasserin durch ihre eigenhändigen Zusätze auf den Fotokopien des Originaltestaments vom 13.8.2000 kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen errichtet.

1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. „Eigenhändigkeit“ im Sinn von § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können (OLG München NJW-RR 2006, 11 m.w.N.). Ein in diesem Sinn formwirksames Testament kann aber auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes (vgl. OLG München a.a.O.) oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185) Teil eines formwirksamen Testaments sein.

a) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Nachlassgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fotokopie A 1 des Testaments vom 13.8.2000 mangels Unterschrift der Erblasserin keine im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB formgerecht erstellte letztwillige Verfügung darstellt.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Nachlassgericht habe in seiner Entscheidung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG München und des OLG Karlsruhe (s.o.) im Hinblick auf die Möglichkeit einer formgerechten Errichtung eines Testaments durch Änderungen bzw. Ergänzung einer Fotokopie des Originaltestaments Rechnung getragen, geht fehl. Kern der von ihm zitierten Entscheidungen war allein, ob ein formgültiges Testament grundsätzlich auch dann errichtet werden kann, wenn die Ergänzung bzw. Änderung nicht auf dem Original, sondern auf einer Fotokopie erfolgt. In beiden Fällen, die den von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, hat der Erblasser aber im Anschluss an seine Änderungen bzw. Ergänzungen auf der Fotokopie des Originaltestaments seine Unterschrift gesetzt.

Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern (vgl. BayObLGZ 2003, 352/355). Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für Ergänzungen eines (Original) Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, und müssen daher von dem Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen lediglich dann in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck Erbrecht 1. Auflage § 2247 Rn. 38; OLG München NJW-RR 2011, 156 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bereits deswegen nicht vor, da die in dem Original getroffenen Anordnungen der Erblasserin vollständig, aus sich selbst heraus verständlich wie auch durchführbar sind. Demgemäß stellt der von ihr nachträglich angefügte Zusatz eine neue eigenständige letztwillige Verfügung der Erblasserin dar, die von der Unterschrift auf dem Originaltestament nicht gedeckt ist und zur Formwirksamkeit im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB ihre gesonderte Unterschrift erfordert.

b) Das Formerfordernis im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB ist auch nicht dadurch gewahrt, dass die Erblasserin die weitere Fotokopie A 2 unterschrieben hat. Der Erklärungsinhalt des Zusatzes beschränkt sich allein darauf, dass die (weitere) Fotokopie derjenigen Urkunde entspricht, auf der die Erblasserin die Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Damit kommt der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass diese gefertigte Fotokopie als Original gelten soll. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift der Erblasserin nunmehr auch die Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers mitumfassen soll und die Erblasserin neu testieren wollte, liegen nicht vor. Der Zusatz „Kopie = Original“ ist räumlich deutlich zu dem Zusatz betreffend die Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers abgesetzt. Ihre Unterschrift selbst setzte die Erblasserin in engem räumlichen Zusammenhang unterhalb des Zusatzes „Kopie = Original“. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich die Unterschrift allein auf diesen in der weiteren Fotokopie neu hinzugefügten Zusatz beziehen soll.

c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt weder der Umstand, dass sich die beiden Fotokopien in einem Briefumschlag mit der Aufschrift <„Testament für K. M. & H. (= Beschwerdeführer)“ > befunden haben, noch die Bestätigung der Erblasserin vom 4.10.2000 zur formgerechten Errichtung eines Testaments durch die Erblasserin.

(1) Der Aufschrift auf dem Briefumschlag kann zwar der Wille der Erblasserin entnommen werden, dass die darin aufbewahrten Fotokopien den Willen der Erblasserin wiedergeben. Trotz handschriftlicher Ausführung des Vermerks auf dem Umschlag verbleibt es aber weiterhin dabei, dass die auf der Fotokopie A 1 angeordnete Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB entspricht. Denn die fehlende Unterschrift auf dem Testament, das sich in einem (fest verschlossenen) Briefumschlag befindet, führt im Hinblick auf die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB allenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit eines Testaments, wenn sich auf dem Briefumschlag selbst die Unterschrift des Erblassers befindet (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Lauck a.a.O. § 2247 Rn. 35 m.w.N.). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

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(2) Hinsichtlich der von der Erblasserin handschriftlich unterzeichneten Bestätigung vom 4.10.2000 ist es bereits fraglich, ob insofern überhaupt eine – gegebenenfalls ihre in Fotokopie A 1 getroffene Anordnung bestätigende – letztwillige Verfügung vorliegt. Nach dem Wortlaut der Bestätigung („Deshalb hab ich ihm auch den Anbau vermacht, dass er dann dort einziehen kann falls K. (= Beteiligte zu 3) in den 1. Stock ziehen will“) nimmt die Erblasserin lediglich auf eine von ihr bereits in der Vergangenheit getroffene letztwillige Verfügung, nämlich auf den in Fotokopie A 1 erstmals vermerkten Zusatz (vgl. oben), Bezug. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, da der Text der Bestätigung maschinenschriftlich erstellt wurde und daher nicht das Formerfordernis im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt.

Mag auch der Wille der Erblasserin dahingehend gegangen sein, den Beschwerdeführer entsprechend dem Zusatz in Fotokopie A 1 zu bedenken, so ist dieser Wille jedoch nicht formgerecht im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB niedergelegt worden. Angesichts der Formenstrenge des § 2247 Abs. 1 BGB hat daher das Originaltestament vom 13.8.2000 mit seinem Inhalt weiterhin Gültigkeit.

2. Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Erblasserin entsprechend dem Einwand der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen ist. Hierfür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seinen Gutachten vom 18.2005 und 5.10.2006 bestünden zwar Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erblasserin mindestens seit dem Jahr 2000 eine dementielle Symptomatik mit zumindest mittelgradiger Ausprägung vorgelegen habe. Die für diesen Zeitraum vorliegenden Beobachtungen würden allerdings ein widersprüchliches Bild liefern, das möglicherweise durch die gut erhaltene Fassade der Erblasserin erklärbar sei, sich eventuell aber auch dadurch ergebe, dass eine durchgängige und erhebliche dementielle Symptomatik zu dieser Zeit noch nicht vorhanden gewesen sei. Letztendlich kommt der Sachverständige in seinem nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten, in dem er alle für die Gutachtensfrage relevanten Anknüpfungspunkte berücksichtigt hat, zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung lediglich vage Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestünden.

Steht aber die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, so muss es von der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgehen (Burandt/Rojahn/Lauck a.a.O. § 2229 Rn. 22).

3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat auch die der Beteiligten zu 3 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 84 FamFG). Der Geschäftswert ergibt sich aus dem Interesse des Beschwerdeführers (mindestens) Miterbe in Höhe von 1/3 zu sein. Ausgehend von einem Nachlasswert in Höhe von 796.934, 32 € (vgl. Verfahren 31 Wx 57/09) setzt der Senat den Geschäftswert auf 265.000 € fest.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.

Die Entscheidung des Senats wirft keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, die über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können. Insbesondere weicht der Senat nicht von den in der Rechtsprechung zum Erfordernis der Unterschrift bei späteren Testamentsergänzungen entwickelten Grundsätzen ab, sondern wendet diese auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.

 

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